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APrOGeKrPflHi - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Verordnung des Sozialministerium über die Ausbildung und Prüfung an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
Vom 17. Februar 2005
(GBl. Nr. 5 vom 30.05.2005 S. 274 ; 25.04.2007 S. 252 *; 04.09.2007 S. 417 07; 15.06.2010 S. 427 10; 25.01.2012 * S. 65; 19.12.2013 S. 1 /2014 14)
Gl.-Nr.: 2123-5
*)red. Anm. Titel geändert
Es wird verordnet auf Grund von
Erster Abschnitt
Allgemeines
§ 1 Ziel der Ausbildung
Die Ausbildung an staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe soll dazu befähigen, in stationären, teilstationären und ambulanten Einrichtungen des Gesundheitswesens und vergleichbaren Einrichtungen Assistenzaufgaben zu erfüllen, insbesondere pflegerische Aufgaben unter Anleitung einer Pflegefachkraft und hauswirtschaftliche Aufgaben verantwortlich wahrzunehmen. Die Ausbildung soll den Auszubildenden ermöglichen, Fachwissen und Sozialkompetenz in ausgewogener Weise zu verknüpfen, auf dieser Grundlage zu handeln und, im Rahmen der übertragenen Aufgaben. Entscheidungen zu treffen.
§ 2 Dauet; Gliederung und Abschluss der Ausbildung
(1) Die Ausbildung endet mit einer staatlichen Prüfung.
(2) Die Ausbildung dauert unabhängig vom Zeitpunkt der Prüfung ein Jahr. Sie kann auch in Teilzeitform angeboten werden. In diesem Fall soll die vorgesehene Dauer zwei Jahre nicht überschreiten.
(3) Die Ausbildung besteht aus theoretischem und praktischem Unterricht an einer staatlich anerkannten Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe und einer fachpraktischen Ausbildung in Krankenhäusern und Pflegeeinrichtungen. Sie umfasst mindestens 600 Stunden theoretischen und 100 Stunden praktischen Unterricht sowie 900 Stunden fachpraktische Ausbildung. Eine Unterrichtsstunde dauert 45 Minuten.
§ 3 Gesamtverantwortung für die Ausbildung
(1) Die staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe trägt die Gesamtverantwortung für die Ausbildung. Dies schließt die Feststellung der Ausbildungseignung von Einrichtungen ein. Sie unterstützt und fördert die fachpraktische Ausbildung durch regelmäßige Information, Betreuung und Beratung der ausbildenden Einrichtungen.
(2) Die staatlich anerkannte Schule für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe bewertet die Leistungen des Auszubildenden durch Erhebung von jeweils zwei Leistungsnachweisen in den maßgebenden Themenbereichen nach § 5 Abs. 2. Davon ist mindestens ein Leistungsnachweis schriftlich zu erbringen. In den weiteren Themenbereichen nach § 5 Abs. 3 ist jeweils ein schriftlicher Leistungsnachweis zu erbringen. In der fachpraktischen Ausbildung bewertet sie die Leistungen anhand von Besuchsberichten im Benehmen mit der ausbildenden Einrichtung. Bei der Bewertung sind halbe und ganze Noten zu verwenden.
(3) Zeichnet sich drei Monate vor dem Datum der Prüfung ab, dass das Erreichen des Ausbildungsziels gefährdet ist, wird der Auszubildende schriftlich über seinen Kenntnis- und Leistungsstand informiert. Wer das Ausbildungsziel nicht erreicht hat, kann nicht zur Prüfung zugelassen werden.
§ 4 Schulaufsicht und staatliche Anerkennung der Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe
(1) Die Schulaufsicht führen die Regierungspräsidien als obere Schulaufsichtsbehörden und das Sozialministerium als oberste Schulaufsichtsbehörde.
(2) Die Regierungspräsidien erteilen die staatliche Anerkennung für Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe unter folgenden Voraussetzungen:
§ 5 Stundentafel und Lehrpläne
(1) Der Unterricht richtet sich nach der Stundentafel ( Anlage 1) und den Lehrplänen der staatlich anerkannten Schulen für Gesundheits- und Krankenpflegehilfe.
(2) Maßgebende Themenbereiche sind
(3) Weitere Themenbereiche sind
§ 6 Fachpraktische Ausbildung
(Stand: 19.08.2020)
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