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Regelwerk; Wirtschaft; Berufe

APO-Hyg.-Kontr. - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure
- Saarland -

Vom 14. Dezember 2024
(Amtsbl. I Nr. 49 vom 19.12.2024 S. 1147)



Aufgrund des § 15 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:

§ 1 Ausbildungsziel, Aufgabengebiete

(1) Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignetes Personal fachlich zu befähigen, die einer Hygienekontrolleurin und einem Hygienekontrolleur zu übertragenden

Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen.

(2) Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure sind aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbstständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken:

  1. Infektionsschutz und -prävention, Ermittlungen und Überwachung der Durchführung von Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten,
  2. Wasser-, Abwasser- und Trinkwasserhygiene,
  3. Überwachung der Hygiene des Schwimm- und Badewesens einschließlich medizinischer Bäder und Saunen,
  4. Beurteilung von Bauleitplänen, Planungs- und Genehmigungsverfahren und genehmigungspflichtigen Maßnahmen in Wasserschutzgebieten,
  5. Überwachung der hygienischen Verhältnisse bei der Abfallentsorgung,
  6. Überwachung der hygienischen Verhältnisse und der Durchführung der angeordneten Maßnahmen in öffentlichen oder gewerblichen Einrichtungen, insbesondere in:
    1. Krankenhäusern, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Einrichtungen für ambulantes Operieren, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken, Entbindungseinrichtungen, Einrichtungen zur Betreuung und Pflege älterer Menschen und Menschen mit Behinderung sowie vergleichbaren Betreuungs- oder Versorgungseinrichtungen,
    2. Obdachlosenunterkünften, Gemeinschaftsunterkünften für Asylbewerberinnen und Asylbewerber, Spätaussiedlerinnen und Spätaussiedler und Flüchtlinge sowie sonstigen Massenunterkünften,
    3. Justizvollzugsanstalten,
    4. Gemeinschaftseinrichtungen nach § 33 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das zuletzt durch Artikel 8v des Gesetzes vom 12. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 359) geändert worden ist, sowie
    5. anderen Gemeinschaftseinrichtungen,
  7. Mitwirkung bei Stellungnahmen zu Planungs- und Genehmigungsverfahren, soweit gesundheitliche Belange der Bevölkerung berührt werden,
  8. Ermittlungen und Überwachung der Durchführung angeordneter Maßnahmen zum Schutz vor Gesundheitsgefährdungen und -schädigungen durch Umwelteinflüsse,
  9. Bestattungshygiene und Friedhofswesen,
  10. Mitwirkung bei vorbeugenden Maßnahmen des Katastrophenschutzes, Zivilschutzes und Rettungswesens und
  11. Dokumentation von Untersuchungs- und Überwachungsergebnissen sowie Mitwirkung bei epidemiologischen Erhebungen und Auswertungen.

§ 2 Ausbildungsbehörde

(1) Ausbildungsbehörde ist der jeweilige Landkreis oder der Regionalverband Saarbrücken. Die Ausbildungsleitung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Gesundheitsschutzes beauftragten Person. Im Rahmen der Ausbildung soll die Auszubildende oder der Auszubildende den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 6 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.

(2) Die Beschäftigung der Auszubildenden darf nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen.

(2) Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn die auszubildende Person die an sie zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde im Rahmen der vertraglichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses.

§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung

(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in:

  1. eine praktische Ausbildung, die mindestens 3.700 Stunden umfasst und
  2. eine theoretische Ausbildung, die mindestens 900 Unterrichtsstunden umfasst.

Die Ausbildung kann im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln, erfolgen. Die praktische Ausbildung kann in Teilzeitform erfolgen. Die praktische Ausbildung soll insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht wird und Niveau und Qualität der Teilzeitausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.

(2) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde.

(3) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die Dauer der praktischen Ausbildung Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und Zeiten erfolgreich abgeschlossener Teile einer Ausbildung bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten anrechnen, wenn die Ausbildungsinhalte gleichwertig sind.

(4) Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden angerechnet:

  1. Urlaub, einschließlich Bildungsurlaub oder Betriebsferien,
  2. Fehlzeiten wegen Krankheit oder aus anderen von der Auszubildenden oder dem Auszubildenden nicht zu vertretenden Gründen bis zu 10 Prozent der Stunden der praktischen Ausbildung sowie
  3. Fehlzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote bei Auszubildenden, die einschließlich der Fehlzeiten nach Nummer 2 und Absatz 5 Nummer 2 eine Gesamtdauer von 14 Wochen nicht überschreiten.

(5) Auf die Dauer der theoretischen Ausbildung werden angerechnet:

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