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APO-Hyg.-Kontr. - Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Hygienekontrolleurinnen und -kontrolleure
- Saarland -
Vom 14. Dezember 2024
(Amtsbl. I Nr. 49 vom 19.12.2024 S. 1147)
Aufgrund des § 15 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst vom 19. Mai 1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch das Gesetz vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674), verordnet das Ministerium für Arbeit, Soziales, Frauen und Gesundheit:
§ 1 Ausbildungsziel, Aufgabengebiete
(1) Die Ausbildung dient dem Zweck, geeignetes Personal fachlich zu befähigen, die einer Hygienekontrolleurin und einem Hygienekontrolleur zu übertragenden
Aufgaben im öffentlichen Gesundheitsdienst wahrzunehmen.
(2) Hygienekontrolleurinnen und Hygienekontrolleure sind aufgrund ihrer Ausbildung befähigt, insbesondere in folgenden Gebieten Aufgaben selbstständig zu übernehmen oder an deren Bearbeitung mitzuwirken:
§ 2 Ausbildungsbehörde
(1) Ausbildungsbehörde ist der jeweilige Landkreis oder der Regionalverband Saarbrücken. Die Ausbildungsleitung obliegt der mit der Leitung des medizinischen Gesundheitsschutzes beauftragten Person. Im Rahmen der Ausbildung soll die Auszubildende oder der Auszubildende den einzelnen Ausbildungsstellen gemäß § 6 zugewiesen oder dorthin abgeordnet werden.
(2) Die Beschäftigung der Auszubildenden darf nur ihrer beruflichen Ausbildung dienen.
(2) Das Ausbildungsverhältnis ist zu beenden, wenn die auszubildende Person die an sie zu stellenden Anforderungen nicht erfüllt oder sonst ein wichtiger Grund vorliegt. Die Entscheidung trifft die Ausbildungsbehörde im Rahmen der vertraglichen Ausgestaltung des Ausbildungsverhältnisses.
§ 3 Dauer und Struktur der Ausbildung
(1) Die Ausbildung zur Hygienekontrolleurin oder zum Hygienekontrolleur dauert drei Jahre. Sie gliedert sich in:
Die Ausbildung kann im Blockmodell, bei dem sich Blöcke der praktischen mit denen der theoretischen Ausbildung abwechseln, erfolgen. Die praktische Ausbildung kann in Teilzeitform erfolgen. Die praktische Ausbildung soll insgesamt die Dauer von fünf Jahren nicht überschreiten. Es muss sichergestellt werden, dass das Ausbildungsziel nach § 1 erreicht wird und Niveau und Qualität der Teilzeitausbildung nicht geringer sind als bei der Vollzeitausbildung.
(2) Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Ausbildungsbehörde.
(3) Auf Antrag kann die Ausbildungsbehörde auf die Dauer der praktischen Ausbildung Zeiten einer anderen erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung und Zeiten erfolgreich abgeschlossener Teile einer Ausbildung bis zu einer Dauer von insgesamt sechs Monaten anrechnen, wenn die Ausbildungsinhalte gleichwertig sind.
(4) Auf die Dauer der praktischen Ausbildung werden angerechnet:
(5) Auf die Dauer der theoretischen Ausbildung werden angerechnet:
(Stand: 19.03.2025)
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