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ÖGDG - Gesundheitsdienstgesetz
Gesetz über den öffentlichen Gesundheitsdienst
- Saarland -
Vom 19. Mai 1999
(ABl. Nr. 27 vom 01.07.1999 S. 844; 07.11.2001 S. 2158; 08.03.2005 S. 438; 15.02.2006 S. 474; 06.09.2006 S. 1694ber. S. 1730 06; 17.02.2007 S. 742; 01.07.2009 S. 1240; 08.11.2010 S. 1420 10; 13.10.2015 S. 790 15; 22.08.2018 S. 674 18)
Abschnitt I
Allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes 18
(1) Der öffentliche Gesundheitsdienst fördert und schützt die Gesundheit der Bevölkerung. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Behörden des öffentlichen Gesundheitsdienstes insbesondere
(2) Der öffentliche Gesundheitsdienst berät Behörden und andere öffentliche Stellen. Er hat die Ziele der Gesundheitsförderung, des Gesundheitsschutzes und der Gesundheitssicherung in die Beratung sowie in Planungsprozesse einzubringen.
(3) Aufgaben des öffentlichen Gesundheitsdienstes nach anderen Rechts- und Verwaltungsvorschriften werden, soweit nichts anderes bestimmt ist, nach den Bestimmungen dieses Gesetzes erfüllt.
§ 2 Behörden und Einrichtungen des öffentlichen Gesundheitsdienstes 10
(1) Zuständig für den öffentlichen Gesundheitsdienst sind
(2) Die Gemeindeverbände erfüllen die Aufgaben der unteren Gesundheitsbehörden als staatliche Aufgaben (Auftragsangelegenheiten). Fachaufsichtsbehörde ist das Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales.
§ 3 Gesundheitsämter
Zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz unterhält jede untere Gesundheitsbehörde ein Gesundheitsamt. Die Gesundheitsämter werden durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet.
Amtsärztinnen bzw. Amtsärzte müssen über eine Weiterbildung als Ärztin oder Arzt für das öffentliche Gesundheitswesen oder eine vergleichbare Weiterbildung verfügen. Die Vergleichbarkeit der Weiterbildung wird vom Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales festgestellt.
Die zentrale Gutachtenstelle für Landesbedienstete als Organisationseinheit im Landesamt für Gesundheit und Verbraucherschutz wird durch eine Amtsärztin oder einen Amtsarzt geleitet. Gleiches gilt für die Gutachtenstelle ,,Polizeiärztlicher Dienst" beim Ministerium für Inneres, Familie, Frauen und Sport. § 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.
§ 5 Qualitätssicherung
Der öffentliche Gesundheitsdienst ist zur Durchführung von Maßnahmen der eigenen Qualitätssicherung verpflichtet. Er hat eine fachliche Fortbildung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter zu gewährleisten.
Abschnitt II
Gesundheitsberichterstattung
§ 6 Gesundheitsberichterstattung, Gesundheitsplanung 06
(1) Die Gesundheitsberichterstattung dient als fachliche Grundlage der Planung und Durchführung von Maßnahmen, die die Gesundheit fördern, Krankheiten verhüten sowie zur Behandlung und Rehabilitation beitragen.
(2) Die kommunale Gesundheitsberichterstattung erfolgt durch die Gesundheitsämter. Diese beobachten, bewerten und beschreiben die gesundheitliche Situation der Bevölkerung in ihren Zuständigkeitsbereichen und setzen die daraus gewonnenen Erkenntnisse um.
(3) Die Landesgesundheitsberichterstattung obliegt dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales. Die Gesundheitsämter sowie die übrigen Behörden und Einrichtungen des Gesundheitswesens übermitteln dem Ministerium für Justiz, Gesundheit und Soziales hierfür gesundheitsepidemiologische Daten in anonymisierter Form.
(Stand: 28.08.2023)
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