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BQFG - SL - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland
Gesetz über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Saarland
- Saarland -
Vom 16. Oktober 2012
(Amtsbl. I Nr. 28 vom 29.11.2012 S. 437; 11.11.2015 S. 878 15; 24.06.2020 S. 545 20; 13.10.2021 S. 2432 21)
Teil 1
Allgemeiner Teil
Dieses Gesetz dient der besseren Nutzung von im Ausland erworbenen Berufsqualifikationen für den deutschen Arbeitsmarkt, um eine qualifikationsnahe Beschäftigung zu ermöglichen.
(1) Dieses Gesetz gilt für die Feststellung der Gleichwertigkeit im Ausland erworbener Ausbildungsnachweise unter Berücksichtigung sonstiger nachgewiesener Berufsqualifikationen und inländischer Ausbildungsnachweise für Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, sofern die entsprechenden berufsrechtlichen Regelungen des Landes unter Bezugnahme auf dieses Gesetz nicht etwas anderes bestimmen. § 10 des Bundesvertriebenengesetzes bleibt unberührt.
(2) Dieses Gesetz ist auf alle Personen anwendbar, die im Ausland einen Ausbildungsnachweis erworben haben und darlegen, im Saarland eine ihrer Berufsqualifikation entsprechende Erwerbstätigkeit ausüben zu wollen. Die §§ 13a und 13b gelten auch für Personen, die im Inland ihre Berufsqualifikation erworben haben.
§ 3 Begriffsbestimmungen 15 21
(1) Berufsqualifikationen sind Qualifikationen, die durch Ausbildungsnachweise, Befähigungsnachweise oder einschlägige, im Inland oder Ausland erworbene Berufserfahrung nachgewiesen werden.
(2) Ausbildungsnachweise sind Prüfungszeugnisse und Befähigungsnachweise, die von verantwortlichen Stellen für den Abschluss einer erfolgreich absolvierten Ausbildung ausgestellt werden.
(3) Berufsbildung im Sinne dieses Gesetzes ist eine durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften geregelte Berufsausbildung, berufliche Fort- oder Weiterbildung. Die Berufsausbildung vermittelt die zur Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit erforderliche berufliche Handlungsfähigkeit. Sie findet in einem geordneten Ausbildungsgang statt, der auch den Erwerb der erforderlichen Berufserfahrungen umfassen kann. Die berufliche Fort- und Weiterbildung erweitert die berufliche Handlungsfähigkeit über die Berufsausbildung hinaus.
(4) Berufe, die durch Rechtsvorschriften des Landes geregelt sind, umfassen reglementierte Berufe und nicht reglementierte Berufe.
(5) Reglementierte Berufe sind berufliche Tätigkeiten, deren Aufnahme oder Ausübung durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften an den Besitz bestimmter Berufsqualifikationen gebunden sind; eine Art der Ausübung ist insbesondere die Führung einer Berufsbezeichnung, die durch Rechts- oder Verwaltungsvorschriften auf Personen beschränkt ist, die über bestimmte Berufsqualifikationen verfügen.
(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung
in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergangenen Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen nach § 8 und § 13 Absatz 5 bis 7 dieses Gesetzes, soweit im Fachrecht keine abweichende Regelung getroffen ist.
Teil 2
Feststellung der Gleichwertigkeit
Kapitel 1
Nicht reglementierte Berufe
§ 4 Feststellung der Gleichwertigkeit 15
(1) Die zuständige Stelle stellt auf Antrag die Gleichwertigkeit fest, sofern
(2) Wesentliche Unterschiede zwischen den nachgewiesenen Berufsqualifikationen und der entsprechenden landesrechtlich geregelten Berufsbildung liegen vor, sofern
(3) In dem Umfang, in dem die zuständige Stelle eines Bundeslandes die Gleichwertigkeit festgestellt hat, ist die Inhaberin oder der Inhaber dieser Berufsqualifikation so zu behandeln, als sei insoweit die landesrechtlich geregelte Berufsqualifikation in diesem Bundesland erworben worden.
§ 5 Vorzulegende Unterlagen
(Stand: 25.11.2021)
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