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Gesetz Nr. 1874 zur Änderung des Gesetzes über die Feststellung der Gleichwertigkeit ausländischer Berufsqualifikationen im Saarland - Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland (BQFG-SL)
Vom 11. November 2015
(Amtsbl. I Nr. 35 vom 03.12.2015 S. 878)
Der Landtag des Saarlandes hat folgendes Gesetz beschlossen, das hiermit verkündet wird:
Artikel 1
Änderung des Berufsqualifikationsfeststellungsgesetzes Saarland 1)
Das Berufsqualifikationsfeststellungsgesetz Saarland vom 16. Oktober 2012 (Amtsbl. I S. 437) wird wie folgt geändert:
Es setzt die Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (Abl. L 255 vom 30. September 2005, S. 22; L 271 vom 16. Oktober 2007, S. 18; L 93 vom 4. April 2008, S. 28; L 33 vom 3. Februar 2009, S. 49), die zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 279/2009 (Abl. L 93 vom 7. April 2009, S. 11) geändert worden ist, in ihrer jeweils geltenden Fassung um.
wird aufgehoben.
2. Dem § 3 werden folgende Absätze 6 und 7 angefügt:
"(6) Der Europäische Berufsausweis ist eine elektronische Bescheinigung zum Nachweis der Anerkennung von Berufsqualifikationen für die Niederlassung in einem Aufnahmemitgliedstaat.
(7) Zuständige Behörden im Sinne der Richtlinie 2005/36/EG sowie der dazu ergehenden Durchführungsrechtsakte sind die zuständigen Stellen."
3. § 4 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene Qualifikationen ausgeglichen hat." |
4. In § 5 werden in Absatz 6 Satz 3 die Wörter "oder in der Schweiz" ersetzt durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat".
5. § 9 Absatz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise oder nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung ausgeglichen hat. | "3. die Antragstellerin oder der Antragsteller diese Unterschiede nicht durch sonstige Befähigungsnachweise, nachgewiesene einschlägige Berufserfahrung oder sonstige nachgewiesene Qualifikationen ausgeglichen hat." |
6. Dem § 11 wird folgender Absatz 4 angefügt:
"(4) Hat sich die Antragstellerin oder der Antragsteller für eine Eignungsprüfung nach Absatz 3 entschieden, muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung bei der zuständigen Stelle abgelegt werden können. Legt aufgrund entsprechender berufsrechtlicher Regelungen im Sinne des Absatzes 3 die zuständige Stelle fest, dass eine Eignungsprüfung zu absolvieren ist, so muss diese innerhalb von sechs Monaten ab dem Zugang dieser Entscheidung abgelegt werden können."
7. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 werden folgende Sätze 2 bis 4 angefügt:
"Unterlagen, die in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ausgestellt oder anerkannt wurden, können abweichend von Absatz 2 auch elektronisch übermittelt werden. Im Falle begründeter Zweifel an der Echtheit der Unterlagen kann sich die zuständige Stelle sowohl an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden als auch die Antragstellerin oder den Antragsteller auffordern, beglaubigte Kopien vorzulegen. Eine solche Aufforderung hemmt nicht den Fristlauf nach § 13 Absatz 3."
b) In Absatz 4 Satz 2 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
c) Absatz 5 Satz 2
Soweit die Unterlagen in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem weiteren Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz ausgestellt wurden, kann sich die zuständige Stelle an die zuständige Stelle des Ausbildungsstaates wenden.
wird aufgehoben.
d) In Absatz 6 Satz 3 werden die Wörter "oder in der Schweiz" ersetzt durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat".
8. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter "oder in der Schweiz" durch die Wörter "oder in einem durch Abkommen gleichgestellten Staat" ersetzt.
b) Folgender Absatz 8 wird angefügt:
"(8) Das Verfahren kann auch über einen Einheitlichen Ansprechpartner nach dem Gesetz Nr. 1705 (EA-Gesetz Saarland) vom 10. Februar 2010 (Amtsbl. I S. 23), zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. Dezember 2012 (Amtsbl. I S. 1553), in der jeweils geltenden Fassung (gemäß EU-DLR 2006/123/EG) ggf. durch Verlinkung abgewickelt werden, der die Informationen über Berufe gemäß Artikel 57 Absatz 1 der Richtlinie 2005/36/EG zur Verfügung stellt."
9. Nach § 13 werden die folgenden §§ 13a
(Stand: 16.06.2018)
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