Regelwerk, Allgemeines, Wirtschaft |
MOG - Marktorganisationsgesetz
Gesetz zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen
Vom 7. November 2017
(BGBl. I Nr. 73 vom 14.11.2017 S. 3746; 28.11.2017 S. 3824 17; 06.05.2019 S. 642 19; 20.11.2019 S. 1626 19a; 19.06.2020 S. 1328 20; 10.08.2021 S. 3436 21 i.K.; 20.07.2022 S. 1174 22; 22.07.2022 S. 1197 22a; 20.12.2022 S. 2752 22b; 23.10.2024 Nr. 327 24)
Gl.-Nr.: 7847-11
Abschnitt 1
Begriffsbestimmungen
§ 1 Gemeinsame Marktorganisationen und Direktzahlungen
(1) Gemeinsame Marktorganisationen im Sinne dieses Gesetzes sind Regelungen zur Schaffung und Durchführung der gemeinsamen Organisation der Agrarmärkte für die in Anhang I des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EG-Vertrag) oder in Anhang I des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEU-Vertrag) aufgeführten Erzeugnisse.
(1a) Direktzahlungen im Sinne dieses Gesetzes sind Vergünstigungen im Rahmen von Einkommensstützungsregelungen, ausgenommen Maßnahmen zur Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums, die
(2) Regelungen im Sinne dieses Gesetzes sind
§ 2 Marktordnungswaren
Marktordnungswaren im Sinne dieses Gesetzes sind die Erzeugnisse, die den gemeinsamen Marktorganisationen unterliegen, sowie die Erzeugnisse, für die in Ergänzung oder zur Sicherung einer gemeinsamen Marktorganisation Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 getroffen sind.
§ 3 Marktordnungsstelle
Marktordnungsstelle im Sinne dieses Gesetzes ist die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung (Bundesanstalt).
§ 4 Ein- und Ausfuhr
Soweit sich aus unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 nichts anderes ergibt, gelten die Vorschriften dieses Gesetzes
§ 5 Sonstige Begriffsbestimmungen 19
Im Sinne dieses Gesetzes sind:
Ausfuhrabgaben:
Abgaben einschließlich Prämien und sonstiger Zuschläge, die nach unmittelbar geltenden Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 oder nach Rechtsverordnungen auf Grund dieses Gesetzes bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren erhoben werden; Ausfuhrabgaben sind Steuern im Sinne der Abgabenordnung;
Ausfuhrerstattungen:
Erstattungen einschließlich Berichtigungs- und Differenzbeträgen, die nach oder auf Grund von Regelungen im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 bei der Ausfuhr von Marktordnungswaren gewährt werden;
Interventionen:
die Übernahme, Abgabe und Verwertung von Marktordnungswaren durch die Interventionsstelle;
Lizenzen:
(Stand: 12.11.2024)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion