(1) Dieses Gesetz gilt für alle Unternehmen und Personen, die im Geltungsbereich dieses Gesetzes inländische oder grenzüberschreitende Postdienstleistungen erbringen, sowie die weiteren nach diesem Gesetz Berechtigten und Verpflichteten. Für grenzüberschreitende Postdienstleistungen gilt dieses Gesetz, soweit nicht völkerrechtliche Verträge und die zu deren Durchführung ergangenen Gesetze und Rechtsverordnungen etwas anderes bestimmen.
"am Postverkehr Beteiligte" natürliche oder juristische Personen,
die mit einem Anbieter einen Vertrag über Postdienstleistungen schließen oder geschlossen haben oder
die Postdienstleistungen nutzen, einschließlich der Empfänger und Ersatzempfänger,
"Anbieter" natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, die Postsendungen gewerbsmäßig befördern, sofern sie nicht ausschließlich
eigene Sendungen befördern; Artikel 2 Nummer 3 der Verordnung (EU) 2018/644 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. April 2018 über grenzüberschreitende Paketzustelldienste (ABl. L 112 vom 02.05.2018 S. 19) gilt entsprechend;
Postsendungen transportieren und über eine Erlaubnis nach § 3 Absatz 2 des Güterkraftverkehrsgesetzes oder eine Gemeinschaftslizenz nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1072/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 über gemeinsame Regeln für den Zugang zum Markt des grenzüberschreitenden Güterkraftverkehrs (ABl. L 300 vom 14.11.2009 S. 72), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2020/1055 (ABl. L 249 vom 31.07.2020 S. 17) geändert worden ist, die von einer inländischen Behörde erteilt worden ist, verfügen,
"automatisierte Stationen" nicht personenbetriebene stationäre Einrichtungen, in denen Postsendungen abgeholt oder eingeliefert werden können,
"Beförderung" das Abholen, Sortieren, Weiterleiten oder Zustellen von Postsendungen an Empfängerinnen und Empfänger,
"Bereich der Zustellung" die Bearbeitungsschritte von der letzten Bearbeitung in einer ortsfesten Einrichtung eines Anbieters bis zur Zustellung nach den §§ 12 und 13,
"Briefsendungen" adressierte schriftliche Mitteilungen, wobei Bücher, Kataloge und wiederkehrend erscheinende Druckschriften wie Zeitungen und Zeitschriften keine schriftlichen Mitteilungen sowie Mitteilungen, die den Empfänger nicht mit Namen bezeichnen, sondern lediglich mit einer Sammelbezeichnung von Wohnung oder Geschäftssitz versehen sind, nicht adressiert sind,
"Diensteanbieter" natürliche oder juristische Personen, die geschäftsmäßig Postdienstleistungen erbringen oder an der Erbringung solcher Dienstleistungen mitwirken,
"Einschreibsendung" eine adressierte Sendung, die pauschal gegen Verlust, Entwendung oder Beschädigung versichert ist und gegen Empfangsbestätigung ausgehändigt wird,
"Ersatzempfänger" eine in den Räumen des Empfängers einer Postsendung anwesende Person sowie ein unmittelbarer Nachbar des Empfängers einer Postsendung,
"Filialen" personenbetriebene stationäre Einrichtungen, in denen Verträge über Postdienstleistungen abgeschlossen oder abgewickelt werden können,
"geschäftsmäßiges Erbringen von Postdienstleistungen" das planmäßige und dauerhafte Betreiben der Beförderung von Postsendungen mit oder ohne Gewinnerzielungsabsicht,
"marktbeherrschend" jedes Unternehmen, das nach § 18 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen als marktbeherrschend anzusehen ist,
"Netzzugangspunkte" Filialen, automatisierte Stationen und von Anbietern betriebene Postbriefkästen,
"Pakete" adressierte Sendungen bis 31,5 Kilogramm Gewicht, die Waren mit oder ohne Handelswert enthalten,
"Postdienstleistungen" die gewerbsmäßige Beförderung von
Briefsendungen,
Paketen,
Warensendungen oder
Büchern, Katalogen, Zeitungen oder Zeitschriften, soweit diese durch Anbieter befördert werden, die Postdienstleistungen über Gegenstände nach Buchstabe a, b oder c erbringen,
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