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Regelwerk

Änderungstext

PostModG - Postrechtsmodernisierungsgesetz
Gesetz zur Modernisierung des Postrechts

Vom 15. Juli 2024
(BGBl. I Nr. 236 vom 18.07.2024 EU; Ber. 0331)


Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP

Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
PostG - Postgesetz

- wie eingefügt -

Artikel 2
Änderung des Verwaltungsverfahrensgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Verwaltungsverfahrensgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. Januar 2003 (BGBl. I S. 102), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 344) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 15 Satz 2 werden die Wörter "am dritten Tage" durch die Wörter "am vierten Tage" ersetzt.

2. In § 41 Absatz 2 Satz 1 und 2 werden jeweils die Wörter "am dritten Tage" durch die Wörter "am vierten Tag" ersetzt.

Artikel 3
Änderung des Verwaltungszustellungsgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

Das Verwaltungszustellungsgesetz vom 12. August 2005 (BGBl. I S. 2354), das zuletzt durch Artikel 34 Absatz 5 des Gesetzes vom 22. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 411) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter "am dritten Tag" durch die Wörter "am vierten Tag" ersetzt.

2. In § 5 Absatz 7 Satz 2 und § 5a Absatz 4 Satz 1 werden jeweils die Wörter "am dritten Tag" durch die Wörter "am vierten Tag" ersetzt.

Artikel 4
Änderung des Asylgesetzes

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 10 Absatz 4 Satz 4 des Asylgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 8. Mai 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 152) geändert worden ist, werden die Wörter "am dritten Tag" durch die Wörter "am vierten Tag" ersetzt.

Artikel 5
Änderung der Zivilprozessordnung

Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202; 2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 13 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 234) geändert worden ist wird wie folgt geändert:

1. In § 168 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe " § 33 Abs. 1" durch die Angabe " § 61" ersetzt.

2. In § 173 Absatz 4 Satz 4 wird das Wort "dritten" durch das Wort "vierten" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

3. § 270 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

alt neu
Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. "Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."

4. In § 321a Absatz 2 Satz 3 werden die Wörter "dritten Tage" durch die Wörter "vierten Tag" ersetzt.
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

5. § 357 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

alt neu
Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung, wenn die Wohnung der Partei im Bereich des Ortsbestellverkehrs liegt, an dem folgenden, im Übrigen an dem zweiten Werktage nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. "Bei Übersendung durch die Post gilt die Mitteilung am vierten Tag nach der Aufgabe zur Post als bewirkt, sofern nicht die Partei glaubhaft macht, dass ihr die Mitteilung nicht oder erst in einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist."

Artikel 6
Änderung der Insolvenzordnung

(Gültig ab 01.01.2025 siehe =>)

In § 8 Absatz 1 Satz 3 der Insolvenzordnung

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