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Sortenschutzgesetz
Vom 19. Dezember 1997
(BGBl. I Nr. 87 vom 29.12.1997 S. 3164; 25.06.2001 S. 1215; 29.10.2001 S. 2785 Art. 185; 26.11.2001 S. 3138; 13.12.2001 S. 3656; 23.07.2002 S. 2850; 25.11.2003 S. 2304; 18.03.2004 S. 390 Art. 2 Abs. 19; 05.05.2004 S. 718; 21.01.2005 S. 146 05; 31.10.2006 S. 2407 06; 13.12.2007 S. 2897 07a; 07.07.2008 S. 1191 08; 17.12.2008 S. 2586 08a; 09.12.2010 S. 1934 10; 07.08.2013 S. 3154 13a; 13b; 31.08.2015 S. 1474 15; 15a; 03.12.2015 S. 2178 15b; 04.04.2016 S. 558 16; 18.07.2016 S. 1666 16a; 13.04.2017 S. 872 17; 23.06.2021 S. 1858 21; 10.08.2021 S. 3436 21a i.K.)
Gl.-Nr.: 7822-7
Siehe Fn. *
Abschnitt 1
Voraussetzungen und Inhalt des Sortenschutzes
§ 1 Voraussetzungen des Sortenschutzes
(1) Sortenschutz wird für eine Pflanzensorte (Sorte) erteilt, wenn sie
(2) Für eine Sorte, die Gegenstand eines gemeinschaftlichen Sortenschutzes ist, wird ein Sortenschutz nach diesem Gesetz nicht erteilt.
§ 2 Begriffsbestimmungen im Sinne dieses Gesetzes sind
werden kann,
§ 3 Unterscheidbarkeit
(1) Eine Sorte ist unterscheidbar, wenn sie sich in der Ausprägung wenigstens eines maßgebenden Merkmals von jeder anderen am Antragstag allgemein bekannten Sorte deutlich unterscheiden lässt. Das Bundessortenamt teilt auf Anfrage für jede Art die Merkmale mit, die es für die Unterscheidbarkeit der Sorten dieser Art als maßgebend ansieht; die Merkmale müssen genau erkannt und beschrieben werden können.
(2) Eine Sorte ist insbesondere dann allgemein bekannt, wenn
§ 4 Homogenität
Eine Sorte ist homogen, wenn sie, abgesehen von Abweichungen auf Grund der Besonderheiten ihrer Vermehrung, in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale hinreichend einheitlich ist.
§ 5 Beständigkeit
Eine Sorte ist beständig, wenn sie in der Ausprägung der für die Unterscheidbarkeit maßgebenden Merkmale nach jeder Vermehrung oder, im Falle eines Vermehrungszyklus, nach jedem Vermehrungszyklus unverändert bleibt.
(1) Eine Sorte gilt als neu, wenn Pflanzen oder Pflanzenteile der Sorte mit Zustimmung des Berechtigten oder seines Rechtsvorgängers vor dem Antragstag nicht oder nur innerhalb folgender Zeiträume zu gewerblichen Zwecken an andere abgegeben worden sind:
(2) Die Abgabe
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