Regelwerk |
SÜFV - Sicherheitsüberprüfungsfeststellungsverordnung
Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes und zur Feststellung der öffentlichen Stellen des Bundes und der nichtöffentlichen Stellen mit lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen
Vom 30. Juli 2003
(BGBl. I vom 08.08.2003 S. 1553; 26.11.2004 S. 2902 04; 21.06.2005 S. 1818; 17.10.2005 S. 2984 05a; 31.10.2006 S. 2407 06; 05.01.2007 S. 2 07aufgehoben)
Auf Grund des § 34 des Sicherheitsüberprüfungsgesetzes vom 20. April 1994 (BGBl. I S. 867), der durch Artikel 5 Nr. 6 des Gesetzes vom 9. Januar 2002 (BGBl. I S. 365) geändert worden ist, verordnet die Bundesregierung:
Erster Teil
Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von
vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes
§ 1 Aufgaben mit vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit
Folgende Behörden des Bundes nehmen Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes wahr:
Zweiter Teil
Feststellung der lebens- oder verteidigungswichtigen Einrichtungen im Sinne des § 1 Absatz 4 SÜG
Erster Abschnitt
Feststellung des öffentlichen Bereichs
§ 2 Deutscher Bundestag
Lebenswichtige Einrichtungen sind der Polizeivollzugsdienst beim Deutschen Bundestag und die technischen Arbeitseinheiten des Deutschen Bundestages, deren Ausfall die Tätigkeit des Deutschen Bundestages unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 3 Bundesrat
Lebenswichtige Einrichtungen sind die technischen Arbeitseinheiten des Bundesrates, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesrates unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 4 Bundesverfassungsgericht
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten der Informationstechnik des Bundesverfassungsgerichts, deren Ausfall die Tätigkeit des Bundesverfassungsgerichts unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 5 Deutsche Bundesbank
Lebenswichtige Einrichtungen sind die Arbeitseinheiten, die der Informationstechnik der Deutschen Bundesbank beim unbaren Großbetragszahlungsverkehr und der zentralen Bargeldversorgung dienen.
§ 5a Oberste Bundesbehörden 05a
Lebenswichtige Einrichtungen in den obersten Bundesbehörden sind die Arbeitseinheiten, die den Betrieb der Informations- und Kommunikationstechnik sicherstellen und deren Ausfall die Tätigkeit der obersten Bundesbehörden unmittelbar erheblich beeinträchtigen würde.
§ 6 Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern 05a1 05a2
Lebenswichtige Einrichtung ist im Geschäftsbereich des Bundesministeriums des Innern der Leitungsbereich für den Zivil- und Katastrophenschutz. Dies umfasst auch die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk und das Bundesamt für Bevölkerungsschutz und Katastrophenhilfe.
§ 7 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie 04 05a 06
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von unterhaltssichernden Leistungen durch die Bundesagentur für Arbeit sicherstellen.
§ 8 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit 05a 06
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Gesundheit das Institut mit der Aufgabe der Beobachtung des Auftretens und der Bekämpfung von Krankheiten und relevanten Gesundheitsgefahren in der Bevölkerung sowie Arbeitseinheiten der Informationsverarbeitung und der Informationstechnik, die die Gewährung von Leistungen zur Daseinsvorsorge bei Sozialversicherungsträgern oder für Sozialversicherungsträger sicherstellen.
§ 9 Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz 05a 06
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz Arbeitseinheiten wissenschaftlicher Einrichtungen, die in erheblichem Umfang mit hochtoxischen Stoffen oder pathogenen Mikroorganismen arbeiten.
Zweiter Abschnitt
Feststellung des nichtöffentlichen Bereichs
§ 10 Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie 05a
(1) Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Technologie
(2) Verteidigungswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Wirtschaft und Arbeit die Teile von Unternehmen, die unmittelbar dem Bau, der Wartung oder der Reparatur von wehrtechnischen Fahrzeugen, wehrtechnischem Material oder Marineschiffen dienen. Soweit sicherheitsempfindliche Stellen dieser Einrichtungen nicht bereits der Sicherheitsüberprüfung durch das Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit unterliegen, werden sie vom Bundesministerium der Verteidigung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern dem Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit mitgeteilt.
§ 11 Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Lebenswichtige Einrichtungen sind im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen
Dritter Abschnitt
Zuständigkeits- und Schlussvorschriften.
Für die Sicherheitsüberprüfung im nichtöffentlichen Bereich sind zuständig
§ 13 Inkrafttreten, Außerkrafttreten 07
(1) Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Feststellung der Behörden des Bundes mit Aufgaben von vergleichbarer Sicherheitsempfindlichkeit wie die der Nachrichtendienste des Bundes vom 18. September 1995 (BGBl. I S. 1162) außer Kraft.
(2) Die §§ 2 bis 12 treten am 10. Januar 2012 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 22.08.2023)
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