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SVertO - Schiffahrtsrechtliche Verteilungsordnung
Gesetz über das Verfahren bei der Errichtung und Verteilung eines Fonds zur Beschränkung der Haftung in der See- und Binnenschiffahrt
Vom 23. März 1999
(BGBl. I Nr. 16 vom 07.04.1999 S. 530, ber. 2000 S. 149; 27.06.2000 S. 938, BGBl. II 23.11.2004 S. 1793; 16.05.2001 S. 898; 10.06.2002 S. 1944; 27.07.2001 S. 1887; 22.03.2005 S. 837; 23.11.2007 S. 2614; 20.04.2013 S. 831; 10.10.2013 S. 3786 05.07.2016 S. 1578 16 Inkrafttreten; 16.07.2021 S. 3079 21)
Gl.-Nr.: 311-11
Erster Teil
Seerechtliches Verteilungsverfahren
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen. Zuständigkeit
§ 1 Einleitung des Verteilungsverfahrens 21
(1) Zur Errichtung und Verteilung folgender Fonds kann ein gerichtliches Verfahren (Verteilungsverfahren) eingeleitet werden:
(2) Ein Verteilungsverfahren erfaßt jeweils ausschließlich die aus demselben Ereignis enstandenen und zu derselben Anspruchsklasse im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 gehörenden Ansprüche gegen alle Personen, die demselben Personenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angehören. Wird jedoch auf Antrag eines an Bord tätigen Lotsen ein Verteilungsverfahren für Ansprüche der Anspruchsklasse A, B oder C im Sinne des Absatzes 4 Satz 1 eingeleitet, so erfaßt das Verfahren nur die Ansprüche gegen den Antragsteller; ein solches Verteilungsverfahren darf nur eröffnet werden, solange nicht für die aus demselben Ereignis enstandenen und zu derselben Anspruchsklasse gehörenden Ansprüche ein Verteilungsverfahren auf Antrag eines anderen, demselben Personenkreis im Sinne des Absatzes 3 Satz 1 angehörenden Schuldners eröffnet worden ist.
(3) Die Eröffnung eines Verteilungsverfahrens können beantragen:
sofern diese Personen ihre Haftung für die aus einem bestimmten Ereignis entstandenen Ansprüche nach § 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetzbuchs beschränken können und wegen eines solchen Anspruchs ein gerichtliches Verfahren im Geltungsbereich dieses Gesetzes eingeleitet wird;
Der Antrag kann auch von einem Versicherer, der die Haftung in bezug auf Ansprüche versichert, für welche die in Satz 1 genannten Personen ihre Haftung beschränken können, sowie von einem sonstigen finanziellen Sicherheitsgeber im Sinne des Artikels V Abs. 11 des Haftungsübereinkommens von 1992 oder des Artikels 9 Absatz 11 des HNS-Übereinkommens 2010 gestellt werden.
(4) Ein Verteilungsverfahren findet statt für
(Stand: 23.09.2021)
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