Regelwerk, Allgemeines |
WpÜG-Gebührenverordnung
Verordnung über Gebühren nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz
Vom 27. Dezember 2001
(BGBl. Nr. 77 vom 31.12.2001 S. 4267; 29.04.2002 S. 1495; 27.07.2005 S. 2417 05; 07.08.2013 S. 3154 13, 13a; 18.07.2016 S. 1666 16; 03.06.2021 S. 1568 21d; aufgehoben)
Gl.-Nr.: 4110-7-4
Nachfolgend geregelt durch das Bundesgebührengesetz
Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
§ 1 Anwendungsbereich
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) erhebt zur Deckung der Verwaltungskosten für die nachfolgend aufgezählten Handlungen nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz Gebühren und Auslagen nach Maßgabe dieser Verordnung.
§ 2 Gebührenpflichtige Handlungen 05 21d
(1) Gebührenpflichtige Handlungen sind:
(2) Eine Gebühr wird auch erhoben, wenn ein Antrag auf Vornahme einer nach Absatz 1 Nr. 1, 4, 5, 7 oder Nr. 8 gebührenpflichtigen Handlung nach Beginn der sachlichen Bearbeitung, jedoch vor deren Beendigung zurückgenommen wird.
(1) Die Gebühr beträgt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: | 1.000 Euro, |
2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: | 2.000 Euro bis 5.000 Euro, |
3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7: | 3 000 Euro bis 10.000 Euro, |
4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: | 5.000 Euro bis 20.000 Euro, |
5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 2 oder 3: | 10.000 Euro bis 100.000 Euro. |
(2) Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen
1. nach § 2 Abs. 1 Nr. 1: | 2.000 Euro, |
2. nach § 2 Abs. 1 Nr. 4: | 4.000 Euro bis 10.000 Euro, |
3. nach § 2 Abs. 1 Nr. 5, 6 oder 7 : | 6.000 Euro bis 20.000 Euro, |
4. nach § 2 Abs. 1 Nr. 8: | 10.000 Euro bis 40.000 Euro, |
5. nach § 2 Abs. 1 Nr. 3: | 20.000 Euro bis 200.000 Euro. |
Die Gebühr beträgt für Entscheidungen über Widersprüche gegen individuell zurechenbare öffentliche Leistungen nach § 4 Abs. 1 Satz 3 oder § 10 Abs. 1 Satz 3 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes: 3.000 Euro bis 10.000 Euro.
(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte individuell zurechenbare öffentliche Leistung vorgesehenen Gebühr zu entrichten.
Auf Widersprüche, die vor dem 11. Juni 2021 eingelegt wurden, findet diese Verordnung in der vor dem 11. Juni 2021 geltenden Fassung Anwendung.
§ 6 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.
ENDE
(Stand: 20.01.2022)
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