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Änderungstext
Erste Verordnung
zur Änderung der WpÜG-Gebührenverordnung
Vom 27. Juli 2005
(BGBl. Nr. 49 vom 17.08.2005 S. 2417)
Auf Grund des § 47 Satz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes vom 20. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3822) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) und in Verbindung mit § 1 Nr. 2 der Verordnung zur Übertragung von Befugnissen zum Erlass von Rechtsverordnungen auf die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht vom 13. Dezember 2002 (BGBl. 2003 I S. 3) verordnet die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht:
Die WpÜG-Gebührenverordnung vom 27. Dezember 2001 (BGBl. I S. 4267), geändert durch Artikel 3 Abs. 4 der Verordnung vom 29. April 2002 (BGBl. I S. 1495), wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In den Nummern 1, 4, 5, 7 und 8 werden jeweils die Wörter "die Bescheidung eines Antrages" durch die Wörter "die Entscheidung über einen Antrag" ersetzt.
b) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1 und in Nummer 9 wird das Wort "Bescheidung" durch die Wörter "vollständige oder teilweise Zurückweisung" ersetzt.
c) Es wird der Absatz 2 angefügt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Spiegelstriche eins bis fünf durch die Nummern 1 bis 5 ersetzt und jeweils nach der Angabe " § 2" die Angabe "Abs. 1" eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden die Spiegelstriche eins bis fünf durch die Nummern 1 bis 5 ersetzt, nach der Angabe " § 2" wird die Angabe "Abs. 1" eingefügt und in der neuen Nummer 5 wird nach der Angabe " § 2 Nr." die Angabe "2 oder" gestrichen.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(3) Wird ein Antrag zurückgenommen oder erledigt er sich auf andere Art und Weise, die Bundesanstalt die Bearbeitung begonnen hat, so ist die Hälfte der Gebühr zu entrichten. | "(3) Im Fall einer Antragsrücknahme nach § 2 Abs. 2 ist die Hälfte der für die beantragte Amtshandlung vorgesehenen Gebühr zu entrichten." |
§ 5 VorschussDie Bundesanstalt erhebt für Amtshandlungen nach § 2 Nr. 2, 3 und 9 einen Vorschuss in Höhe von 50 vom Hundert der Gebühr nach § 4.
wird aufgehoben.
Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(Stand: 26.04.2021)
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