Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes und anderer Gesetze
Vom 21. Juli 2010
(BGBl. Nr. 38 vom 26.07.2010 S. 952)
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Betriebsprämiendurchführungsgesetzes
Das Betriebsprämiendurchführungsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 30. Mai 2006 (BGBl. I S. 1298), das durch das Gesetz vom 28. März 2008 (BGBl. I S. 495) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung der Vorschriften über die Einführung einer einheitlichen Betriebsprämienregelung nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. EU Nr. L 270 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung sowie der im Rahmen dieser Vorschriften und zu ihrer Durchführung erlassenen Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaften. (2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Abs. 2 Nr. 4 des Gesetzes zur Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen und der Direktzahlungen. |
" § 1 Anwendungsbereich
(1) Dieses Gesetz dient der Durchführung
(2) Dieses Gesetz ist ein Gesetz im Sinne des § 1 Absatz 2 Nummer 4 des Marktorganisationsgesetzes." |
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter "nach Titel III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird entsprechend Artikel 58 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" durch das Wort "wird" ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
Region im Sinne des Artikels 58 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 sowie dieses Gesetzes und der zu seiner Durchführung erlassenen Vorschriften ist das Land. | "Für die Durchführung der Vorschriften über die einheitliche Betriebsprämie bildet jedes Land eine Region." |
§ 2a Zahlungen für HopfenerzeugergemeinschaftenNach Artikel 68a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 wird zum Zwecke der Gewährung von Zahlungen an die dort genannten anerkannten Erzeugergemeinschaften ein Betrag von 25 vom Hundert des dort genannten Anteils der nationalen Obergrenze einbehalten. Die näheren Einzelheiten, insbesondere über die Verteilung und die Verwendung des Betrages nach Satz 1, bleiben einer besonderen bundesrechtlichen Regelung vorbehalten.
wird aufgehoben.
4. § 3 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird im einleitenden Satzteil die Angabe "im Sinne des Artikels 42 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003" gestrichen.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 vorgesehenen Fällen, einschließlich des in § 5 Abs. 6 vorgesehenen Falles, festsetzen zu können. | "(2) Aufgabe der nationalen Reserve ist es, Referenzbeträge oder Zahlungsansprüche für Betriebsinhaber in den nach oder im Rahmen der gemeinschaftsrechtlichen oder der unionsrechtlichen Vorschriften vorgesehenen Fällen, einschließlich der sich aus § 5 Absatz 6, auch in Verbindung mit § 5b Absatz 3, § 5c Absatz 2 oder § 5d Absatz 2, ergebenden Fälle, festsetzen zu können." |
5. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 3b werden folgende Absätze 3c und 3d eingefügt:
(Stand: 26.04.2021)
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