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Gesetz zur Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
Vom 22. Mai 2013
(BGBl. I Nr. 25 vom 27.05.2013 S. 1312)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Finanz- und Personalstatistikgesetzes
(ab 1. Dezember 2013)
Das Finanz- und Personalstatistikgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Februar 2006 (BGBl. I S. 438), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 27. Mai 2010 (BGBl. I S. 671) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 3 wird das Wort "Bürgschaften" durch die Wörter "Sicherheiten für Schulden" ersetzt.
b) In Nummer 5 wird das Komma am Ende durch einen Punkt ersetzt.
c) Nummer 6
6. die Statistik über die Empfänger von nicht in die gesetzliche Rentenversicherung überführten Leistungen aus Sonderversorgungssystemen im Beitrittsgebiet (Sonderversorgungsempfängerstatistik).
wird aufgehoben.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 4
4. der Zweckverbände und anderer juristischer Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen,
wird aufgehoben.
bb) In Nummer 10 wird nach dem Wort "bis" die Angabe "4" durch die Angabe "3" ersetzt.
cc) Folgender Satz wird angefügt:
"Zweckverbände und andere juristische Personen zwischengemeindlicher Zusammenarbeit, soweit sie an Stelle kommunaler Körperschaften kommunale Aufgaben erfüllen, gehören zu den in Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten."
b) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10" ersetzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Absatz 1 Nr. 1 bis 5, 7 und 10" durch die Wörter "Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3, 5, 7 und 10" ersetzt.
c) Absatz 4
(4) Zur Klärung des Kreises der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 10, die nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 des Rates vom 25. Juni 1996 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Gemeinschaft (ABl. EG Nr. L 310 S. 1) in der jeweils geltenden Fassung dem Sektor Staat zugerechnet werden, werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 genannten Stellen vierteljährlich folgende Angaben zu den ausgegliederten und den eingegliederten Einheiten erfasst: Name, Anschrift, Zeitpunkt der Ausgliederung oder Eingliederung, Finanzvolumen sowie die Angaben, die für die Zurechnung zum Sektor Staat nach den Definitionen im Anhang a der Verordnung (EG) Nr. 2223/96 benötigt werden.
wird aufgehoben.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 1 und 2" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2" ersetzt.
bb) In Nummer 1 Buchstabe c wird das Wort "Jahresrechnung" durch das Wort "Haushaltsrechnung" ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 3" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3" ersetzt.
c) Absatz 3
(3) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 4 jährlich die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben nach der Jahresrechnung in der Gliederung nach Einnahme- und Ausgabearten sowie Aufgabenbereichen entsprechend der für die Finanzstatistik maßgeblichen Systematik oder die Daten der Bilanz, der Gewinn- und Verlustrechnung, des Anlagennachweises sowie der Behandlung des Jahresergebnisses, auch soweit sie sich aus dem Anhang ergeben.
wird aufgehoben.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Im Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe " § 2 Abs. 1 Nr. 5" durch die Wörter " § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5" ersetzt.
bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die Wörter "von Bund und Ländern" gestrichen und werden jeweils vor dem Wort "Gruppierungsplanes" die Wörter "jeweils festgelegten" eingefügt.
e) Absatz 5 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(5) Die Statistik nach § 1 Nr. 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
Bei Einrichtungen mit kameralistischem Rechnungswesen die Ist-Einnahmen und Ist-Ausgaben, bei Einrichtungen mit kaufmännischem Rechnungswesen die Aufwendungen, Erträge und Investitionsausgaben
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"(5) Die Statistik nach § 1 Nummer 1 erfasst bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 folgende Erhebungsmerkmale:
Die Erhebungsmerkmale nach Satz 1 sind folgendermaßen zu erfassen:
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(Stand: 26.04.2021)
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