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Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 - Graphite, Nr. 10 - Computer und verwandte Geräte, Nr. 12 - WGG und Nr. 16 - Telekommunikation und Informationssicherheit
BAFa - Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle
Vom 12. August 2013
(eBAnz. vom 29.08.2013 B4)
I. Vorbemerkung
Die Allgemeine Genehmigung Nr. 9 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012), die Allgemeine Genehmigung Nr. 10 vom 13. Dezember 2002 (BAnz. S. 26.235), die Allgemeine Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012) und die Allgemeine Genehmigung Nr. 16 vom 19. Januar 2012 (BAnz. S. 490), alle zuletzt geändert durch die Bekanntmachung vom 7. Juni 2013 (BAnz AT 18.06.2013 B8), werden hiermit redaktionell an die Änderungen des durch das Gesetz zur Modernisierung des Außenwirtschaftsrechts vom 6. Juni 2013 (BGBl. I S. 1482) neu bekanntgegebenen Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) und der Neufassung der Außenwirtschaftsverordnung (AWV) vom 2. August 2013 (BGBl. I S. 2865) angepasst. Geändert werden insbesondere die Verweise auf die einschlägigen gesetzlichen Vorschriften.
Darüber hinaus gehende materiellrechtliche Änderungen des Regelungsgehalts ergeben sich im Vergleich zu den bisherigen Fassungen dieser Allgemeinen Genehmigungen nicht.
Zu Informationszwecken können Sie eine konsolidierte Fassung der Allgemeinen Genehmigungen Nr. 9 bis Nr. 12 sowie Nr. 16 auf der Internetseite des BAFa unter www.ausfuhrkontrolle.info finden.
II. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9
1. In Abschnitt II Nummer 3.2 erster Spiegelstrich, der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012 wird die Bezugnahme auf § 5c oder § 5d AWV durch die Bezugnahme auf § 9 Absatz 1 AVVV ersetzt. Abschnitt II Nummer 3.2 erster Spiegelstrich erhält nunmehr folgende Fassung:
"- wenn der Ausführer vom BAFa davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 der EG-VO oder des § 9 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AVVV) in einem der dort genannten Länder bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für die in diesen Vorschriften genannten Verwendungszwecke bestimmt sind:"
2. In Abschnitt II Nummer 6.4 Absatz 3 letzter Satz, der Allgemeinen Genehmigung Nr. 9 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012) wird die Bezugnahme auf § 3 Absatz 2 Satz 2 AWG durch die Bezugnahme auf § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG ersetzt. Abschnitt II Nummer 6.4 Absatz 3 letzter Satz erhält nunmehr folgende Fassung:
"Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) gelten entsprechend."
III. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 10
1. In Abschnitt II Nummer 3.2 erster Spiegelstrich der Allgemeinen Genehmigung Nr. 10 vom 13. Dezember 2002 (BAnz. S. 26.235) wird die Bezugnahme auf § 5c oder § 5d AWV durch die Bezugnahme auf § 9 Absatz 1 AVVV ersetzt. Abschnitt II Nummer 3.2 erster Spiegelstrich erhält nunmehr folgende Fassung:
"- wenn der Ausführer vom BAFa davon unterrichtet worden ist, dass die betreffenden Güter ganz oder teilweise für eine der Verwendungen im Sinne des Artikel 4 Absatz 1, 2 oder 3 der EG-VO oder des § 9 Absatz 1 der Außenwirtschaftsverordnung (AVVV) in einem der dort genannten Länder bestimmt sind oder bestimmt sein können, oder wenn dem Ausführer bekannt ist, dass die Güter für die in diesen Vorschriften genannten Verwendungszwecke bestimmt sind:"
2. In Abschnitt II Nummer 6.4 Absatz 3 letzter Satz der Allgemeinen Genehmigung Nr. 10 vom 13. Dezember 2002 (BAnz. S. 26.235) wird die Bezugnahme auf § 3 Absatz 2 Satz 2 AWG durch die Bezugnahme auf § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG ersetzt. Abschnitt II Nummer 6.4 Absatz 3, letzter Satz erhält nunmehr folgende Fassung:
"Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) gelten entsprechend."
IV. Änderung der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12
1. In Abschnitt II Nummer 4 letzter Satz der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012) wird die Bezugnahme auf § 4 AWV durch die Bezugnahme auf § 2 Absatz 23 AWG ersetzt.
Abschnitt II Nummer 4 letzter Satz erhält nunmehr folgende Fassung:
"Bei der Berechnung des Warenwertes findet § 2 Absatz 23 des Außenwirtschaftsgesetzes (AWG) Anwendung."
2. In Abschnitt II Nummer 6.2 letzter Satz der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012) wird die Bezugnahme auf § 44 AWG durch die Bezugnahme auf § 23 AWG ersetzt. Abschnitt II Nummer 6.2 letzter Satz erhält nunmehr folgende Fassung:
"Der Ausführer hat aber auf Verlangen des BAFa hin Auskünfte zu getätigten Ausfuhren im Umfang der üblichen Meldungen zu erteilen, § 23 des Außenwirtschaftsgesetzes."
3. In Abschnitt II Nummer 6.4 Absatz 3 letzter Satz der Allgemeinen Genehmigung Nr. 12 vom 12. Dezember 2001 (BAnz. S. 25.012) wird die Bezugnahme auf § 3 Absatz 2 Satz 1 AWG durch die Bezugnahme auf § 8 Absatz 2 Satz 1 AWG ersetzt. Abschnitt II Nummer 6.4 Absatz 3 letzter Satz erhält nunmehr folgende Fassung:
"Die Grundsätze zur Zuverlässigkeit von Exporteuren (§ 8 Absatz 2 Satz 1 des Außenwirtschaftsgesetzes) gelten entsprechend."
(Stand: 26.04.2021)
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