Regelwerk |
Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung, der Agrarzahlungen-Verpflichtungenverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom 12. Dezember 2017
(BGBl. I Nr. 79 vom 22.12.2017 S. 3938)
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Die Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. April 2017 (BGBl. I S. 989) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 2 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden im einleitenden Satzteil die Wörter "einmal während des Jahres" durch die Wörter "einmal vor dem 16. November des Jahres" ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Im Fall des Satzes 1 ist die Tätigkeit vor dem 16. November des jeweiligen Jahres durchzuführen, soweit die Genehmigung nicht eine spätere Durchführung vorschreibt."
bb) Am Ende wird folgender Satz angefügt:
"Soweit in einem Fall des Satzes 3 die Tätigkeit nicht nach dem 15. November durchgeführt werden muss, ist sie vor dem 16. November durchzuführen."
2. § 19b wird wie folgt geändert:
a) Dem Satz 1 wird die Absatzbezeichnung "(1)" vorangestellt.
b) Dem Satz 2 wird die Absatzbezeichnung "(2)" vorangestellt.
3. In § 25 Absatz 1 wird der Satz 1 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Eine brachliegende Fläche, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, muss während des ganzen Jahres, für das dieser Antrag gestellt wird, brach liegen." |
4. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
5. § 28 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 28 Pufferstreifen und Feldränder (Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013) (1) Alle Pufferstreifen und Feldränder können im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Flächen ausgewiesen werden, wenn sie mindestens einen Meter breit sind. (2) Auf einem Pufferstreifen oder Feldrand, der als im Umweltinteresse genutzte Fläche ausgewiesen wird, darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Pufferstreifen oder Feldrand weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann. Unbeschadet des Satzes 1 gilt § 25 entsprechend." |
6. In § 29 Absatz 2 wird der Satz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
"Abweichend von Satz 1 darf eine Beweidung oder Schnittnutzung stattfinden, sofern der Streifen weiterhin von der angrenzenden landwirtschaftlich genutzten Fläche unterschieden werden kann." |
7. In § 31 wird der Absatz 2 wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 26.04.2021)
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