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Änderungstext
Vierte Verordnung zur Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung und der InVeKoS-Verordnung
Vom 22. Februar 2019
(BGBl. I Nr. 6 vom 08.03.2019 S. 170)
Es verordnet auf Grund
Artikel 1
Änderung der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung
Nach § 32a der Direktzahlungen-Durchführungsverordnung vom 3. November 2014 (BGBl. I S. 1690), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 27. September 2018 (BAnz AT 28.09.2018 V1) geändert worden ist, werden folgende §§ 32b und 32c eingefügt:
" § 32b Flächen mit Miscanthus
(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Auf einer Fläche mit Miscanthus, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe k der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, ist
§ 32c Flächen mit Silphium perfoliatum
(Artikel 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013)
Auf einer Fläche mit Silphium perfoliatum, die von einem Betriebsinhaber im Antrag auf Direktzahlung für die Zahlung für dem Klima- und Umweltschutz förderliche Landbewirtschaftungsmethoden als im Umweltinteresse genutzte Fläche im Sinne des Artikels 46 Absatz 2 Buchstabe l der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 ausgewiesen wird, ist
Artikel 2
Änderung der InVeKoS-Verordnung
§ 11 Absatz 1 Satz 2 der InVeKoS-Verordnung vom 24. Februar 2015 (BGBl. I S. 166), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 23. März 2018 (BAnz AT 29.03.2018 V1) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Der Nummer 5 wird ein Komma angefügt.
2. Nach Nummer 5 wird folgende Nummer 6 eingefügt:
"6. für Flächen mit Miscanthus sowie für Flächen mit Silphium perfoliatum, das Jahr der Anlage der Art, wenn die Anlage im Jahr der Stellung des Sammelantrags erfolgt,".
Artikel 3
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Januar 2019 in Kraft.
ID 190543
ENDE |
(Stand: 26.04.2021)
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