Regelwerk |
Änderungstext
Gesetz zur Neugliederung, Vereinfachung und Reform des Mietrechts
Vom 19. Juni 2001
(BGBl. I Nr. 28 vom 25. Juni 2001 S. 1149)
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Artikel 7
Änderung weiterer Gesetze
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(4) § 172 Abs. 4 Satz 3 Nr. 6 des Baugesetzbuchs in der Fassung der Bekanntmachung vom 27. August 1997 (BGBl. I S. 2141, 1998 I S. 137), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 6 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Sondereigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach Artikel 14 Satz 2 Nr. 1 des Investitionserleichterungs- und Wohnbaulandgesetzes vom 22. April 1993 (BGBl. I S. 466) verkürzt sich um sieben Jahre. Fristen nach § 564b Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfallen. | "6. sich der Eigentümer verpflichtet, innerhalb von sieben Jahren ab der Begründung von Sondereigentum Wohnungen nur an die Mieter zu veräußern; eine Frist nach § 577a Abs. 2 Satz 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs verkürzt sich um sieben Jahre. Die Frist nach § 577a Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs entfällt." |
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(38) In § 70 Abs. 1 des Flurbereinigungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 16. März 1976 (BGBl. I S. 546), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I S. 1430) geändert worden ist, werden die Wörter "des Pachtzinses" durch die Wörter "der Pacht" ersetzt.
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Artikel 8
Änderung von Rechtsverordnungen
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(8) In § 2 Nr. 2 und in § 3 Abs. 1 der Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung vom 30. Oktober 1997 (BGBl. I S. 2616), die durch die Verordnung vom 26. November 1999 (BGBl. I S. 2372) geändert worden ist, werden die Wörter "zur Miete" jeweils durch die Wörter "zum Abschluss eines Mietvertrages" ersetzt.
Artikel 10
Außerkrafttreten von Vorschriften
Es werden aufgehoben:
Artikel 11
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. September 2001 in Kraft.
(Stand: 26.02.2021)
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