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EnVKV - Energieverbrauchskennzeichnungsverordnung
Verordnung zur Kennzeichnung von energieverbrauchsrelevanten Produkten mit Angaben über den Verbrauch an Energie und an anderen wichtigen Ressourcen
Vom 30. Oktober1997
(BGBl. I 1997 S. 2616; 1999 S. 2372; 19.06.2001 S. 1149; 06.12.2002 S. 4517 02; 19.02.2004 S. 311 04; 10.05.2012 S. 1070 12; 14.08.2013 S. 3221 13; 24.10.2014 S. 1650 14; 08.07.2016 S. 1622 16; 19.02.2021 S. 310 21)
Gl.-Nr.: 754-14-1
Siehe Fn *
Auf Grund des § 1 Abs. 1 Nr. 1 des Energieverbrauchskennzeichnungsgesetzes vom 1. Juli 1997 (BGBl. I S. 1632) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung:
(1) Diese Verordnung gilt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten energieverbrauchsrelevanten Produkte, die während des Gebrauchs wesentliche unmittelbare oder mittelbare Auswirkungen auf den Verbrauch an Energie und gegebenenfalls an anderen wichtigen Ressourcen haben.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen 01 12 14 21
Im Sinne dieser Verordnung
§ 3 Kennzeichnungspflicht 01 12
(1) Energieverbrauchsrelevante Produkte, die für den Endverbraucher am Verkaufsort zum Kauf, zum Abschluss eines Mietvertrages oder zu ähnlicher entgeltlicher Gebrauchsüberlassung angeboten oder ausgestellt werden, sind nach Maßgabe der § § 4 und 5 sowie der Anlage 1 und den Verordnungen der Europäischen Union nach Anlage 2 mit Angaben über den Verbrauch an Energie und anderen wichtigen Ressourcen sowie zusätzlichen Angaben zu kennzeichnen.
(2) Eine Verpflichtung zur Kennzeichnung nach Absatz 1 besteht nicht bei energieverbrauchsrelevanten Produkten, deren Herstellung vor dem Zeitpunkt eingestellt worden ist, von dem an nach Maßgabe der Anlage 1 oder der Anlage 2 bei den einzelnen Arten von nergieverbrauchsrelevanten Produkten die Kennzeichnung vorgenommen werden muß.
(3) Die Lieferanten sind für die Richtigkeit der von ihnen auf Etiketten und Datenblättern nach § 4 gemachten Angaben verantwortlich; ihre Zustimmung zur Veröffentlichung dieser Angaben gilt als erteilt. Machen Händler bei nicht ausgestellten Geräten nach § 5 eigene Angaben, so sind sie für deren Richtigkeit verantwortlich.
(4) Eine Kennzeichnungspflicht im Sinne des Absatzes 1 besteht für eingebaute oder installierte Produkte nur dann, wenn dies in Anlage 1 oder einer Verordnung der Europäischen Union nach Anlage 2 bestimmt ist.
§ 4 Etiketten, Datenblätter 02 12 14 16 21
(Stand: 12.09.2024)
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