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Änderungstext
Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechts *
Vom 12. Dezember 2007
(BGBl. Nr. 63 vom 17.12.2007 S. 2840; 26.03.2008 S. 444 08; 12.06.2008 S. 1000 08a)
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Gesetz über außergerichtliche Rechtsdienstleistungen
- RDG - Rechtsdienstleistungsgesetz -
Artikel 2
RDGEG - Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz
Artikel 3
Änderung der Bundesnotarordnung
Die Bundesnotarordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 2 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:
1. § 27 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
"Diese Anzeigepflicht gilt auch für berufliche Verbindungen im Sinne von § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes."
b) Im neuen Satz 3 werden die Wörter "beteiligten Berufsangehörigen" durch das Wort "Beteiligten" ersetzt.
2. Dem § 93 Abs. 4 wird folgender Satz angefügt:
"Dies gilt auch für Dritte, mit denen eine berufliche Verbindung im Sinne von § 27 Abs. 1 Satz 2 besteht oder bestanden hat."
Artikel 4
Änderung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Die Bundesrechtsanwaltsordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 303-8, veröffentlichten bereinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 9 Abs. 3 des Gesetzes vom 23. November 2007 (BGBl. I S. 2631), wird wie folgt geändert:
1. § 49b Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(4) Die Abtretung von Vergütungsforderungen oder die Übertragung ihrer Einziehung an Rechtsanwälte oder rechtsanwaltliche Berufsausübungsgemeinschaften ( § 59a) ist zulässig. Im Übrigen sind Abtretung oder Übertragung nur zulässig, wenn eine ausdrückliche, schriftliche Einwilligung des Mandanten vorliegt oder die Forderung rechtskräftig festgestellt ist. Vor der Einwilligung ist der Mandant über die Informationspflicht des Rechtsanwalts gegenüber dem neuen Gläubiger oder Einziehungsermächtigten aufzuklären. Der neue Gläubiger oder Einziehungsermächtigte ist in gleicher Weise zur Verschwiegenheit verpflichtet wie der beauftragte Rechtsanwalt." |
1a. § 52 wird aufgehoben.
2. § 59 wird wie folgt geändert:
a) Die Absatzbezeichnung "(1)" wird gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
3. § 59a wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
" § 59a Berufliche Zusammenarbeit
(1) Rechtsanwälte dürfen sich mit Mitgliedern einer Rechtsanwaltskammer und der Patentanwaltskammer, mit Steuerberatern, Steuerbevollmächtigten, Wirtschaftsprüfern und vereidigten Buchprüfern zur gemeinschaftlichen Berufsausübung im Rahmen der eigenen beruflichen Befugnisse verbinden. § 137 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung und die Bestimmungen, die die Vertretung bei Gericht betreffen, stehen nicht entgegen. Rechtsanwälte, die zugleich Notar sind, dürfen eine solche Verbindung nur bezogen auf ihre anwaltliche Berufsausübung eingehen. Im Übrigen richtet sich die Verbindung mit Rechtsanwälten, die zugleich Notar sind, nach den Bestimmungen und Anforderungen des notariellen Berufsrechts. (2) Eine gemeinschaftliche Berufsausübung ist Rechtsanwälten auch gestattet:
(3) Für Bürogemeinschaften gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend." |
4. § 59e wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3" durch die Angabe " § 59a Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2" ersetzt.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
c) Die bisherigen Absätze 3 bis 5 werden die Absätze 2 bis 4.
d) Im neuen Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3" durch die Angabe "Absatz 1 Satz 1" ersetzt.
5. § 59f Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe " § 59a Abs. 1 Satz 1, Abs. 3" durch die Angabe " § 59e Abs. 1 Satz 1" ersetzt.
b) Satz 2 wird aufgehoben.
6. In § 59h Abs. 3 Satz 2 wird die Angabe " § 59e Abs. 1 und 3" durch die Angabe " § 59e Abs. 1 und 2" ersetzt.
7. (entfallen)
8. § 209 Abs. 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des Beurkundungsgesetzes
§ 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 7 des Beurkundungsgesetzes vom 28. August 1969 (BGBl. I S. 1513), das zuletzt durch Artikel 2 Abs. 10 des Gesetzes vom 19. Februar 2007 (BGBl. I S. 122) geändert worden ist, wird wie folgt gefasst:
alt |
(Stand: 16.06.2018)
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