Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Vom 27. November 2014
(BGBl. I Nr. 55 vom 04.12.2014 S. 1827)



Auf Grund des § 40 Absatz 1 Nummer 1, 2 Buchstabe a und c, Nummer 3 und 4 des AZR-Gesetzes vom 2. September 1994 (BGBl. I S. 2265), von denen Nummer 4 durch Artikel 5 Nummer 4 Buchstabe a des Gesetzes vom 22. November 2011 (BGBl. I S. 2258) geändert worden ist, und des § 15 Nummer 1 und 3 des Visa-Warndateigesetzes vom 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3037) verordnet das Bundesministerium des Innern:

Artikel 1
Änderung der AZRG-Durchführungsverordnung

Die AZRG-Durchführungsverordnung vom 17. Mai 1995 (BGBl. I S. 695), die zuletzt durch Artikel 6 Absatz 2 des Gesetzes vom 29. August 2013 (BGBl. I S. 3484, 3899) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Spalte A1 des Abschnitts I der Anlage zu dieser Verordnung ist zu entnehmen, ob die Angaben für Ausländer, die keine Unionsbürger sind, oder für Unionsbürger, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts vorliegt, oder für Unionsbürger, bei denen eine solche Feststellung nicht vorliegt, gelten."

2. In § 4 Absatz 2 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Nr. 7" durch die Wörter " § 3 Satz 1 Nummer 7 oder Satz 2 Nummer 7" ersetzt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Ergibt der Abruf nach Satz 1, dass die Grundpersonalien oder das Lichtbild der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien oder dem Lichtbild einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, darf die eingebende Stelle einen weiteren Datensatz nur anlegen, wenn sie eindeutig festgestellt hat, dass es sich um verschiedene Personen handelt, und wenn sie einen Hinweis auf Personenverschiedenheit speichert."

b) Absatz 3

(3) Für den Fall, daß die Grundpersonalien oder das Lichtbild der Person, deren Daten im allgemeinen Datenbestand des Registers gespeichert werden sollen, mit den Grundpersonalien oder dem Lichtbild einer anderen Person, zu der bereits ein Datensatz im Register besteht, übereinstimmen oder nur geringfügig davon abweichen, hat die Registerbehörde programmtechnische Vorkehrungen dafür zu treffen, daß eine Speicherung der Daten als neuer Datensatz nur möglich ist, wenn die eingebende Stelle eindeutig feststellt, daß es sich um verschiedene Personen handelt, und einen Hinweis auf die Personenverschiedenheit im Register speichert.

wird aufgehoben.

c) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 3.

4. In § 6 Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe " § 3 Nr. 8" durch die Wörter " § 3 Satz 1 Nummer 8 oder Satz 2 Nummer 8" ersetzt.

5. Dem § 11 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

"Bei einer Gruppenauskunft ist die Übermittlung der Daten von Unionsbürgern, bei denen eine Feststellung des Nichtbestehens oder des Verlusts des Freizügigkeitsrechts nicht vorliegt, nicht zulässig."

6. § 18 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe b wird nach der Angabe " § 3" die Angabe "Satz 1 " und nach der Angabe "Nr. 7" die Angabe "und 7a" eingefügt und wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Folgender Buchstabe c wird angefügt:

"c) Daten nach § 3 Satz 2 Nummer 3 und 7 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 Nummer 7 des AZR-Gesetzes."

7. Vor § 20 werden die folgenden § § 19a und 19b eingefügt:

" § 19a Auswirkungen späterer Rechtsänderungen auf den Registerbestand

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Rechtsänderung gespeicherte Angaben zum aufenthaltsrechtlichen Status im Sinne des § 2 Absatz 2 Nummer 3 in Verbindung mit § 3 Satz 1 Nummer 6 oder § 2 Absatz 3 Nummer 3 und 4 in Verbindung mit § 3 Satz 2 Nummer 6 des AZR-Gesetzes bleiben auch dann gespeichert, wenn sie nach Inkrafttreten der Rechtsänderung nicht mehr oder nicht mehr unter derselben Bezeichnung vorgesehen sind, es sei denn, das ändernde Gesetz oder die ändernde Verordnung trifft eine abweichende Regelung. § 18 bleibt unberührt.

(2) Daten nach Absatz 1, die aufgrund der jeweils bis zur Rechtsänderung geltenden Fassung der Verordnung gespeichert wurden, deren Speicherung aber in der neuen Fassung nicht mehr vorgesehen ist, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten.

§ 19b Auswirkungen eines späteren Wechsels des Personenkreises auf den Datensatz zu einer Person

(1) Daten zu einem Unionsbürger, die vor dem Erwerb der Unionsbürgerschaft gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 2 in Verbindung mit § 2 Absatz 3 des AZR-Gesetzes handelt. Daten zu einem Drittstaatsangehörigen, die vor dem Erwerb der Staatsangehörigkeit des Drittstaats gespeichert wurden, dürfen weiter gespeichert bleiben, sofern es sich um Daten nach § 3 Satz 1 in Verbindung mit § 2 Absatz 1 oder 2 des AZR-Gesetzes handelt. § 18 bleibt unberührt.

(2) Daten, die nach Absatz 1 weiterhin zulässig gespeichert sind, übermittelt die Registerbehörde entsprechend den Vorschriften über ihrer Art nach vergleichbare Daten."

8. In § 20 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe " § 3 Nr. 6" durch die Wörter " § 3 Satz 1 Nummer 6 oder Satz 2 Nummer 6" ersetzt.

9. Die Anlage wird wie folgt geändert:

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