(1) Die zuständige Behörde darf die Daten aus der Gewerbeanzeige gemäß den Anlagen 1 bis 3 regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben übermitteln:
- an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 29 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
- an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in Feld 33 der Anlagen 1 bis 3,
- an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
- an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz, einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 804-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 225 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
- an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723) und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung die Daten in den Feldern 1, 3, 4, 11, 12, 15 und 17 der Anlagen 1 bis 3,
- an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in Feld 33 der Anlagen 1 und 2, bei der Abmeldung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10 bis 16 und 18 bis 33 der Anlage 3,
- an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 10, 28, 30, 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3,
- an das Registergericht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 8 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 6 bis 8, 10 bis 13, 18, 19, 21, 22 und 27 bis 33 der Anlagen 1 bis 3,
- an die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung mit Ausnahme der Daten in den Feldern 8, 10, 27 bis 31 und 33 der Anlagen 1 bis 3.
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"(1) Die zuständige Behörde übermittelt die mittels der Vordrucke der Anlagen 1 bis 3 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben:
- an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1,
- der Daten in den Feldern 13, 26 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
- der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,
- an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- der Daten in den Feldern 13, 27, 30, 31 und 33 der Anlage 1,
- der Daten in den Feldern 13, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und
- der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,
- an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
- an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
- der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
- an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung
- die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18 und 20 der Anlage 1,
- die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 15, 18, 19 und 21 der Anlage 2 und
- die Daten in den Feldern 1, 3 bis 5, 11, 14, 16, 18 und 20 der Anlage 3,
- an die Bundesagentur für Arbeit nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 5 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- der Daten in den Feldern 13, 27 und 33 der Anlage 1,
- der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 2 und
- der Daten in den Feldern 10, 12 bis 19 und 21 bis 30 der Anlage 3,
- an die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e. V. nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 6 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
- der Daten in den Feldern 12, 28, 30, 31 und 33 der Anlage 1,
- der Daten in den Feldern 12, 25, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und
- der Daten in den Feldern 12 und 30 der Anlage 3,
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