Regelwerk, Allgemein

GewAnzV - Gewerbeanzeigeverordnung
Verordnung zur Ausgestaltung des Gewerbeanzeigeverfahrens

Vom 22. Juli 2014
(BGBl. I Nr. 34 vom 25.07.2014 S. 1208; 21.06.2019 S. 846 19 i.K; 03.07.2019 S.916 19a; 17.04.2023 Nr. 103 23)
Gl.-Nr.: 7100-1-14



Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie verordnet auf Grund des § 14 Absatz 14 der Gewerbeordnung, der durch Artikel 1 Nummer 2 Buchstabe g des Gesetzes vom 11. Juli 2011 (BGBl. I S. 1341) eingefügt worden ist, in Verbindung mit § 1 Absatz 2 des Zuständigkeitsanpassungsgesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3165) und dem Organisationserlass vom 17. Dezember 2013 (BGBl. I S. 4310):

§ 1 Erstattung der Gewerbeanzeige 23

Für die Erstattung der Gewerbeanzeige ist zu verwenden

  1. in den Fällen des Betriebsbeginns im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 1 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 1,
  2. in den Fällen der Verlegung des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung, in den Fällen des Wechsels oder der Ausdehnung des Gegenstandes des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a der Gewerbeordnung der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 2 und
  3. in den Fällen der Aufgabe des Betriebes im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 der Gewerbeordnung ein Vordruck nach dem Muster der Anlage 3.

Die Vordrucke sind vollständig und gut lesbar maschinell oder in Druckbuchstaben auszufüllen.

§ 2 Elektronische Erstattung der Gewerbeanzeige 19

(1) Wird die Gewerbeanzeige elektronisch erstattet, kann die zuständige Behörde zur elektronischen Datenverarbeitung Abweichungen von der Form der in § 1 geregelten Vordrucke, nicht aber vom Inhalt der Anzeige zulassen. Bei einer für die elektronische Versendung an die zuständige Behörde bestimmten Fassung des Vordrucks entfällt das in Feld 33 vorgesehene Unterschriftsfeld gemäß § 13 Satz 2 des E-Government-Gesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2749).

(2) Soweit die zuständige Behörde es für notwendig erachtet, kann sie geeignete und angemessene Verfahren zur Feststellung der Identität des Anzeigenden anwenden. Als geeignete und angemessene Verfahren kommen insbesondere in Betracht

  1. PIN/TAN-Verfahren,
  2. der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes, nach § 12 des eID-Karte-Gesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes
  3. eine De-Mail nach § 5 des De-Mail-Gesetzes vom 28. April 2011 (BGBl. I S. 666), das durch Artikel 2 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
  4. eine Erklärung, mit deren Abgabe versichert wird, dass die Person, die die Erklärung abgibt, mit der im Vordruck angegebenen Person des Anzeigenden identisch ist.

Alternativ kann die zuständige Behörde zur Feststellung der Identität des Anzeigenden die Übersendung einer Kopie des Personalausweises oder Reisepasses verlangen.

§ 3 Übermittlung von Daten aus der Gewerbeanzeige an weitere Behörden 19a 23

(1) Die zuständige Behörde übermittelt die mittels der Vordrucke der Anlagen 1 bis 3 erhobenen Daten aus der Gewerbeanzeige regelmäßig an die nachfolgenden Stellen zur Wahrnehmung ihrer jeweiligen Aufgaben:

  1. an die Industrie- und Handelskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 1 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
    1. der Daten in den Feldern 13, 27, 29 bis 31 und 33 der Anlage 1,
    2. der Daten in den Feldern 13, 26 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
    3. der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,
  2. an die Handwerkskammern nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 2 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
    1. der Daten in den Feldern 13, 27, 30, 31 und 33 der Anlage 1,
    2. der Daten in den Feldern 13, 27, 28 und 30 der Anlage 2 und
    3. der Daten in den Feldern 13 und 30 der Anlage 3,
  3. an die für den Immissionsschutz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
    1. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
    2. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
    3. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
  4. an die für den technischen und sozialen Arbeitsschutz einschließlich den Entgeltschutz nach dem Heimarbeitsgesetz zuständige Landesbehörde nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 3a der Gewerbeordnung mit Ausnahme
    1. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 27 bis 31 und 33 der Anlage 1,
    2. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 25 bis 28 und 30 der Anlage 2 und
    3. der Daten in den Feldern 10, 12, 13, 28 und 30 der Anlage 3,
  5. an die nach Landesrecht zuständige Behörde zur Wahrnehmung der Aufgaben, die im Mess- und Eichgesetz und in den auf Grund des Mess- und Eichgesetzes ergangenen Rechtsverordnungen festgelegt sind, nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 4 der Gewerbeordnung

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