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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes

Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2675)



Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen

Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021

Das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

3. § 8 wird wie folgt geändert:

a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.

b) In Absatz 3 wird die Angabe "2018 und 2020" durch die Angabe "2018, 2020 und 2021" ersetzt.

4. § 9a wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

b) In Absatz 6 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.

5. In § 12 Absatz 3 wird das Wort "einmalig" gestrichen und werden nach dem Wort "Aufforderung" die Wörter "sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen" eingefügt.

6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:

" § 16a Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 1 anzuordnen,
  2. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 2 anzuordnen,
  3. eine zusätzliche Übermittlung nach § 8 Absatz 3 anzuordnen,
  4. eine zusätzliche Übermittlung nach § 12 Absatz 3 anzuordnen,

soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen."

Artikel 2
Änderung des Zensusgesetzes 2021

Das Zensusgesetz 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) wird wie folgt geändert:

1. In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.

2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "16. Mai 2021" durch die Angabe "15. Mai 2022" ersetzt.

3. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2019" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt und werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 388)" ein Komma und die Wörter "geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675)" eingefügt.

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:

"1a. zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,".

bb) In Nummer 2 wird die Angabe "15. November 2020" durch die Angabe "14. November 2021" ersetzt.

cc) In Nummer 4 wird die Angabe "15. August 2021" durch die Angabe "14. August 2022" ersetzt.

5. In § 6 Absatz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.

6. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 17" die Angabe "Absatz 1" eingefügt und wird die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 1a" ersetzt.

7. In § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 21 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 1a" ersetzt.

8. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:

" § 36a Verordnungsermächtigung

Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates

  1. den Zensusstichtag in § 1 Absatz 1 zu verschieben,
  2. den Zeitpunkt in § 4 Absatz 1 zu ändern,
  3. die Zeitpunkte der Übermittlungen der Meldebehörden nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a, 2 und 4 zu ändern,
  4. eine zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden im Umfang der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a für den Fall festzulegen, dass die Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a bereits termingerecht erfolgt ist und diese Übermittlung zu dem nach Nummer 1 in § 1 Absatz 1 neu festgelegten Zensusstichtag mehr als 15 Monate zurückliegen würde,
  5. festzulegen, dass für die Stichprobenziehung nach § 12 Absatz 1 Satz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,
  6. festzulegen, welcher Aktualisierungsstand des Steuerungsregisters nach § 3 des Zensusvorbereitungsgesetzes 2022 nach § 17 Absatz 1 Satz 3 dieses Gesetzes maßgeblich ist und
  7. festzulegen, dass für die Mehrfachfallprüfung nach § 21 Absatz 1 die nach Nummer 4 gegebenenfalls festgelegte zusätzliche Übermittlung der Meldebehörden anstelle der Übermittlung nach § 5 Absatz 2 Nummer 1a maßgeblich ist,

soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten."

9.

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