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Änderungstext
Gesetz zur Verschiebung des Zensus in das Jahr 2022 und zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes
Vom 3. Dezember 2020
(BGBl. I Nr. 59 vom 09.12.2020 S. 2675)
Gesetzgebungsvorgang mit Erläuterungen / Begründungen
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Zensusvorbereitungsgesetzes 2021
Das Zensusvorbereitungsgesetz 2021 vom 3. März 2017 (BGBl. I S. 388), das durch Artikel 1 des Gesetzes vom 27. November 2018 (BGBl. I S. 2010) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.
2. In § 1 Satz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.
3. § 8 wird wie folgt geändert:
a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils die Angabe "2022" durch die Angabe "2023" ersetzt.
b) In Absatz 3 wird die Angabe "2018 und 2020" durch die Angabe "2018, 2020 und 2021" ersetzt.
4. § 9a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.
b) In Absatz 6 wird das Wort "zwei" durch das Wort "drei" ersetzt.
5. In § 12 Absatz 3 wird das Wort "einmalig" gestrichen und werden nach dem Wort "Aufforderung" die Wörter "sowie zum 1. Februar 2021 innerhalb von vier Wochen" eingefügt.
6. Nach § 16 wird folgender § 16a eingefügt:
" § 16a Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
soweit dies erforderlich ist, um in Abhängigkeit von einer Verschiebung des Zensusstichtags durch Rechtsverordnung nach § 36a Nummer 1 des Zensusgesetzes 2022 eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu erreichen."
Artikel 2
Änderung des Zensusgesetzes 2021
Das Zensusgesetz 2021 vom 26. November 2019 (BGBl. I S. 1851) wird wie folgt geändert:
1. In der Überschrift des Gesetzes wird jeweils die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt.
2. In § 1 Absatz 1 wird die Angabe "16. Mai 2021" durch die Angabe "15. Mai 2022" ersetzt.
3. In § 4 Absatz 1 wird die Angabe "31. Dezember 2019" durch die Angabe "31. Dezember 2020" ersetzt.
4. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe "2021" durch die Angabe "2022" ersetzt und werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 388)" ein Komma und die Wörter "geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2675)" eingefügt.
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a eingefügt:
"1a. zum Stichtag 7. Februar 2021 für jede gemeldete Person die Daten zu den Merkmalen nach Absatz 1 Nummer 1 bis 17, 23 und 27,".
bb) In Nummer 2 wird die Angabe "15. November 2020" durch die Angabe "14. November 2021" ersetzt.
cc) In Nummer 4 wird die Angabe "15. August 2021" durch die Angabe "14. August 2022" ersetzt.
5. In § 6 Absatz 1 wird das Wort "und" durch das Wort "bis" ersetzt.
6. In § 12 Absatz 1 Satz 1 wird nach der Angabe " § 17" die Angabe "Absatz 1" eingefügt und wird die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 1a" ersetzt.
7. In § 17 Absatz 1 Satz 3 und § 21 Absatz 1 wird jeweils die Angabe "Nummer 1" durch die Angabe "Nummer 1a" ersetzt.
8. Nach § 36 wird folgender § 36a eingefügt:
" § 36a Verordnungsermächtigung
Die Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates
soweit dies erforderlich ist, um eine ordnungsgemäße Durchführung des Zensus 2022 zu gewährleisten."
(Stand: 29.08.2023)
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