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Änderungstext
Verordnung zur Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung und der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Vom 17. April 2023
(BGBl. I Nr. 103 vom 19.04.2023)
Zu den Beratungsabläufen mit Erläuterungen / Begründungen im DIP
Das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz verordnet
Artikel 1
Änderung der Gewerbeanzeigeverordnung
Die Gewerbeanzeigeverordnung vom 22. Juli 2014 (BGBl. I S. 1208), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 3. Juli 2019 (BGBl. I S. 916) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 Satz 1 Nummer 2 wird wie folgt geändert:
a) Nach den Wörtern "im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 der Gewerbeordnung" wird das Wort "und" durch ein Komma ersetzt.
b) Nach den Wörtern "im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 der Gewerbeordnung" werden die Wörter "und in den Fällen der Änderung des Namens des Gewerbetreibenden im Sinne des § 14 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2a der Gewerbeordnung" eingefügt.
2. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 9 werden im einleitenden Teil die Wörter "die für die Lebensmittelüberwachung zuständigen Behörden der Länder" durch die Wörter "die nach Landesrecht zuständigen Behörden zur Wahrnehmung der Aufgaben nach dem Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände-, Futtermittel-, Tabak-, Tiergesundheits- und Tierschutzrecht nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 10 der Gewerbeordnung" ersetzt.
bb) In Nummer 9 Buchstabe c wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.
cc) Folgende Nummern 10 bis 13 werden angefügt:
"10. an die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 11 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
11. an die Ausländerbehörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 12 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
12. an die Finanzämter nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 13 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
13. an die für die Erlaubnisverfahren nach der Gewerbeordnung zuständigen Behörden nach § 14 Absatz 8 Satz 1 Nummer 14 der Gewerbeordnung mit Ausnahme
b) In Absatz 4 Satz 2 und 5 werden jeweils die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Energie" durch die Wörter "Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz" ersetzt.
3. In der Anlage 1 wird in Feld 27 das Wort "Mitgliednummer" durch das Wort "Unternehmensnummer" ersetzt.
4. In der Anlage 2 werden die Erläuterungen zu Feld 20 wie folgt gefasst:
"Sonstige Gründe für die Ummeldung (z.B. Verlegung der Betriebsstätte innerhalb der Gemeinde, Änderung des Namens des Gewerbetreibenden; freiwillige Angaben: Aufgabe einer Tätigkeit, Nebenerwerb etc.)".
Artikel 2
Änderung der Finanzanlagenvermittlungsverordnung
Die Finanzanlagenvermittlungsverordnung vom 2. Mai 2012 (BGBl. I S. 1006), die zuletzt durch Artikel 1 der Verordnung vom 9. Oktober 2019 (BGBl. I S. 1434) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 3 Absatz 5 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 Buchstabe b wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch das Wort "oder" ersetzt.
c) Folgende Nummer 3 wird angefügt:
"3. einen Sachkundenachweis im Sinne des § 34i Absatz 2 Nummer 4 der Gewerbeordnung besitzt."
2. § 4 Absatz 1 Nummer 1 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe f wird das Wort "oder" am Ende durch ein Komma ersetzt.
b) Nach Buchstabe f wird folgender Buchstabe g eingefügt:
"g) als Kaufmann für Versicherungen und Finanzanlagen oder als Kauffrau für Versicherungen und Finanzanlagen oder".
c) Der bisherige Buchstabe g wird Buchstabe h.
3. Dem § 5 wird folgender Satz angefügt:
" § 4 Absatz 2 gilt entsprechend für einen in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftraum erworbenen Abschluss."
(Stand: 06.09.2023)
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