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§ 10a Angabe von Gewichtswerten
Im geschäftlichen Verkehr mit losen Erzeugnissen dürfen Gewichtswerte, die der Preisermittlung zugrundeliegen, nur als Nettowerte angegeben werden. Hiervon ausgenommen ist die Abgabe von Erzeugnissen an Personen, die das Erzeugnis in ihrer selbständigen beruflichen oder gewerblichen oder in ihrer behördlichen oder dienstlichen Tätigkeit verwenden.
§ 10b Abgabe von leichtem Heizöl 11
(1) Wird Gasöl, das auf Grund des § 2 Absatz 3 Nummer 1 des Energiesteuergesetzes gekennzeichnet ist und zum Verheizen verwendet wird (leichtes Heizöl), im geschäftlichen Verkehr nach Volumen abgegeben, ist das Volumen im Betriebszustand nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auf eine Temperatur von 15 Grad Celsius umzurechnen und das umgerechnete Volumen der Abrechnung zugrunde zu legen.
(2) Wird die Umrechnung nicht mit einem geeichten Messgerät vorgenommen, müssen außer dem umgerechneten Volumen auch die im Betriebszustand gemessenen Werte für das Volumen und die Temperatur angegeben werden. Die Temperatur im Betriebszustand ist in diesem Fall mit einem geeichten Thermometer in der Nähe des Zählers zu bestimmen.
§ 11 EWG-Schüttdichte
(1) Die Bezeichnung "EWG-Schüttdichte" darf im geschäftlichen Verkehr nur verwendet werden, wenn die Schüttdichte mit Messgeräten gemessen worden ist, die den EWG-Anforderungen nach Anlage 11 Abschnitt 1 genügen.
(2) Im geschäftlichen Verkehr mit anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften oder mit anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ist zur Angabe der Schüttdichte die EWG-Schüttdichte zu verwenden.
Teil 4
Gültigkeitsdauer der Eichung
(1) Die Gültigkeitsdauer der Eichung ist auf zwei Jahre befristet, soweit sich nicht aus diesem Teil oder aus Anhang B etwas anderes ergibt.
(2) Die Bundesanstalt kann bei der Erteilung einer befristeten oder inhaltlich beschränkten Bauartzulassung eine kürzere Gültigkeitsdauer der Eichung festlegen. Das gilt nicht für die auf zehn Jahre befristete EWG-Bauartzulassung.
(3) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung ein Jahr oder mehr, beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde. Bei einer verspäteten Nacheichung in den ersten drei Monaten eines Kalenderjahres wird die Gültigkeitsdauer im Anschluss an die Gültigkeitsdauer der vorhergehenden Eichung bemessen.
(4) Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate, beginnt die Gültigkeitsdauer mit Ablauf des Kalendermonats, in dem das Messgerät zuletzt geeicht wurde.
(5) Bei Messgeräten nach § 7h beginnt die erste Gültigkeitsdauer der Eichung mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Metrologie-Kennzeichnung nach § 7m Absatz 1 auf dem Messgerät angebracht wurde.
(1) Die Gültigkeit der Eichung erlischt vorzeitig, wenn
(2) Absatz 1 Nr. 1, 2 und 4 gilt nicht für instandgesetzte Messgeräte, wenn das Messgerät nach der Instandsetzung die Verkehrsfehlergrenzen einhält, die erneute Eichung unverzüglich beantragt wird und die Instandsetzung durch das Zeichen des Instandsetzers nach Anhang D Nr. 6 kenntlich gemacht ist.
§ 14 Verlängerung
Wird die Messrichtigkeit von Messgeräten vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um den in Anhang B festgelegten Zeitraum. Die Stichprobenprüfung muss nach dem in Anhang B genannten Verfahren durchgeführt werden.
§ 14a Eichfähigkeit
(1) Ein Messgerät ist eichfähig, wenn seine Bauart durch die Bundesanstalt oder die Art des Messgerätes allgemein zur Eichung zugelassen ist.
(2) Der von der Bundesanstalt erteilten EWG-Bauartzulassung steht die durch einen anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einen anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum erteilte EWG-Bauartzulassung gleich. Sie ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und in allen anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gültig.
Teil 5
Zulassung
§ 15 Allgemeine Zulassung
(1) Messgerätearten sind zur Eichung allgemein zugelassen, soweit dies in den Anlagen bestimmt ist. Messgeräte einer allgemein zugelassenen Art müssen den Anforderungen dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen.
(2) Die allgemeine innerstaatliche Zulassung ist die Zulassung von Messgerätearten zur innerstaatlichen Eichung.
(3) Die allgemeine EWG-Zulassung ist die Zulassung von Messgerätearten zur EWG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung.
(1) Die innerstaatliche Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgerätebauarten zur innerstaatlichen Eichung.
(2) Die Bauart eines Messgeräts, die nicht zu einer allgemein zugelassenen Art gehört, wird zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn die Bauart richtige Messergebnisse und eine ausreichende Messbeständigkeit erwarten lässt (Messsicherheit). Die Bauart muss den Anforderungen dieser Verordnung und den anerkannten Regeln der Technik entsprechen. Soweit die Verordnung keine Anforderungen an die Bauart enthält oder anerkannte Regeln der Technik nicht bestehen, werden die Anforderungen bei der Zulassung festgelegt.
(3) Die Bauart eines Messgeräts, die von den Anforderungen dieser Verordnung oder den anerkannten Regeln der Technik abweicht, wird zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, wenn die gleiche Messsicherheit auf andere Weise gewährleistet ist. Die Anforderungen an die Bauart werden bei der Bauartzulassung festgelegt.
(4) Die EWG-Bauartzulassung ist die Zulassung von Messgerätebauarten zur EWG-Ersteichung und zur innerstaatlichen Eichung. Eine EWG-Bauartzulassung kann erteilt werden für
wenn die Bauart den Anforderungen der jeweiligen Richtlinie entspricht.
(5) Ist eine EWG-Ersteichung nicht vorgeschrieben, so gilt die EWG-Bauartzulassung als Genehmigung für den Vertrieb und die Inbetriebnahme.
§ 17 Zulassungsantrag
(1) Die Bauartzulassung wird von der Bundesanstalt auf schriftlichen Antrag des Herstellers oder seines Beauftragten erteilt. Aus dem Antrag muss hervorgehen, ob eine innerstaatliche Bauartzulassung oder eine EWG-Bauartzulassung beantragt wird.
(2) Der Antrag auf eine EWG-Bauartzulassung kann nur vom Hersteller oder seinem in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder in einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum ansässigen Beauftragten gestellt werden. Für eine bestimmte Gerätebauart kann der Antrag nur in einem einzigen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gestellt werden.
(3) Dem Antrag sind die zu seiner Prüfung erforderlichen Unterlagen beizufügen.
§ 18 Zulassungsprüfung
Die Bundesanstalt kann verlangen, dass der Antragsteller
(1) Genügt die Bauart den Anforderungen der Zulassungsprüfung, so erteilt die Bundesanstalt einen Zulassungsschein. Im Zulassungsschein sind die Anforderungen an die Meßgeräte festzulegen. Die Zulassung kann inhaltlich beschränkt, mit einer Befristung oder Bedingung erlassen oder mit einer Auflage verbunden werden. Die EWG-Bauartzulassung ist zehn Jahre gültig; sie kann um jeweils bis zehn Jahre verlängert oder kürzer befristet werden.
(2) Auf Antrag des Zulassungsinhabers kann festgelegt werden, dass zugelassene Bauarten von Messgeräten oder Teile davon mit demselben Zulassungszeichen auch unter dem Namen oder dem Zeichen einer anderen Firma oder unter einer anderen Handelsbezeichnung in den Verkehr gebracht werden dürfen.
§ 20 Gültigkeit der Zulassung
(1) Die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung kann nach einer Änderung der Anforderungen nur verlängert werden, wenn die Bauartzulassung auch aufgrund der neuen Anforderungen hätte erteilt werden können.
(2) Wird die Gültigkeit einer befristeten Bauartzulassung nicht verlängert oder die Bauartzulassung widerrufen, so gelten die im Gebrauch befindlichen Messgeräte weiterhin als zugelassen.
§ 21 Inhaltliche Beschränkung der Zulassung
(1) Die Anzahl der Messgeräte, die in Übereinstimmung mit der zugelassenen Bauart hergestellt werden dürfen, ist nicht beschränkt, soweit sich nicht aus Absatz 2 etwas anderes ergibt.
(2) Bei Anwendung neuer Techniken, die nicht in dieser Verordnung vorgesehen sind, kann eine inhaltlich beschränkte Bauartzulassung erteilt werden. Sie kann folgende Beschränkungen enthalten:
(3) Ist eine Bauart nach Absatz 2 zur innerstaatlichen Eichung zugelassen, so können auch nach der Zulassung besondere Prüfungen an einigen Messgeräten dieser Bauart vorgenommen werden.
(4) Die Zulassung nach Absatz 2 darf als EWG-Bauartzulassung nur erteilt werden, wenn
Die Gültigkeitsdauer einer solchen Zulassung beträgt bis zu zwei Jahre. Sie kann um bis zu drei weitere Jahre verlängert werden.
§ 22 Verwahrung und Hinterlegung von Mustern und Unterlagen
(1) Die Bundesanstalt kann verlangen, dass der Zulassungsinhaber bis zum Ablauf von fünf Jahren nach Beendigung der Herstellung von Messgeräten der zugelassenen Bauart Teile eines Messgerätes, Modelle oder Zeichnungsunterlagen der zugelassenen Bauart bei ihr hinterlegt oder bei sich verwahrt, soweit dies zur Feststellung der Übereinstimmung eines Messgeräts mit der zugelassenen Bauart erforderlich ist; reicht dies nicht aus, so kann sie statt dessen die Hinterlegung oder Verwahrung eines Mustergeräts verlangen.
(2) Die Bundesanstalt ist berechtigt, vom Zulassungsinhaber zu verwahrende Geräte oder Geräteteile gegen Eingriffe zu sichern.
§ 23 Bekanntmachung der Zulassung
(1) Bauartzulassungen, ihre Nachträge, ihr Widerruf oder ihre Rücknahme werden im Amts- und Mitteilungsblatt der Bundesanstalt (PTB-Mitteilungen) bekanntgemacht.
(2) Der Zulassungsinhaber hat der Bundesanstalt auf ihre Anforderung die Zulassungsunterlagen in der zur Unterrichtung der Eichaufsichtsbehörden erforderlichen Anzahl vorzulegen.
§ 24 Zulassungszeichen
Zulassungszeichen für die innerstaatliche Bauartzulassung und die EWG-Bauartzulassung sind die Zeichen nach Anhang D Nr. 2.
§ 25 Anbringen des Zulassungszeichens
(1) Der Zulassungsinhaber muss das im Zulassungsschein erteilte Zulassungszeichen auf allen Messgeräten der zugelassenen Bauart an sichtbarer Stelle anbringen, soweit eine Zulassung erforderlich ist und in den Anlagen oder in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist. Messgeräte einer nicht zugelassenen Bauart darf er nicht mit einem Zulassungszeichen versehen.
(2) Ist eine Messgeräteart allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassen, so kann der Hersteller diese Messgeräte unter seiner Verantwortung mit dem Zeichen nach Anhang D Nr. 2.5 versehen, wenn sie den Anforderungen an diese Messgeräteart genügen.
§ 25a Rücknahme und Widerruf; einstweiliges Verbot
(1) Die Bauartzulassung ist zurückzunehmen, wenn bekannt wird, dass bei ihrer Erteilung die Messsicherheit nicht gewährleistet war. Die Zulassung ist zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, welche die Messsicherheit beeinträchtigen; sie kann widerrufen werden, wenn
(2) Wird festgestellt, dass Messgeräte einer Bauart, für die von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum eine EWG-Bauartzulassung erteilt worden ist, bei ihrer Verwendung einen Fehler allgemeiner Art erkennen lassen, der sie für ihre Zwecke ungeeignet macht, so kann die Bundesanstalt das Inverkehrbringen und die Inbetriebnahme der Messgeräte einstweilen verbieten. Das gleiche gilt für Messgeräte, für die eine EWG-Ersteichung nicht erforderlich ist, wenn die Messgeräte die Anforderungen der EWG-Bauartzulassung oder der beschränkten EWG Bauartzulassung nicht einhalten und der Hersteller nach erfolgter Abmahnung die Übereinstimmung mit diesen Anforderungen nicht herbeigeführt hat.
§ 26 Änderung der zugelassenen Bauart
(1) Der Inhaber einer von der Bundesanstalt erteilten Zulassung hat die Bundesanstalt über alle Änderungen zu unterrichten, die er an der zugelassenen Bauart vornehmen will.
(2) Änderungen einer zugelassenen Bauart und Anfügungen an Messgeräte einer zugelassenen Bauart bedürfen einer Ergänzung zur Bauartzulassung, wenn sie die Messergebnisse oder die normalen Verwendungsbedingungen des Messgeräts beeinflussen oder beeinflussen können. Die Bundesanstalt darf nur solche Bauartzulassungen ergänzen, die sie selbst erteilt hat.
(3) Nach einer Änderung der Anforderungen darf eine Bauartzulassung nur geändert werden, wenn die geänderte Bauart weiterhin den zur Zeit der Zulassungserteilung geltenden Vorschriften entspricht. Andernfalls darf nur eine neue Bauartzulassung erteilt werden.
§ 27 Zulassungsübertragung
Eine Bauartzulassung kann mit Zustimmung des Inhabers auf einen anderen übertragen werden. Die Übertragung der Zulassung setzt einen Antrag desjenigen voraus, auf den die Zulassung übertragen werden soll.
§ 28 Zulassung ohne Eichung
Für die Zulassung von Messgeräten, für die keine Eichung vorgesehen ist, gelten die Vorschriften über die Zulassung zur Eichung sinngemäß.
(1) Messgeräte sind als geeicht zu stempeln, wenn sie eichfähig sind und den Anforderungen der Zulassung genügen.
(2) Die Eichung kann in einer Eichung für das Inland oder in einer Ersteichung mit Wirkung für den Bereich der Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften und der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWG Ersteichung) bestehen. Einem von der zuständigen Behörde als geeicht gestempelten Messgerät steht ein Messgerät gleich, das von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum mit dem Zeichen für die EWG-Ersteichung versehen worden ist.
(3) Die eichtechnische Prüfung kann als Einzelprüfung oder in den Fällen des § 29 Abs. 3 stichprobenweise als Sammelprüfung nach statistischen Methoden vorgenommen werden.
Teil 6
Eichung
§ 29 Durchführung der Eichung 01 07
(1) Die Eichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines eichfähigen Messgeräts durch die zuständige Behörde.
(2) Die eichtechnische Prüfung kann in einem Vorgang erfolgen oder aus einer oder mehreren Vorprüfungen und einer Prüfung am Gebrauchsort bestehen.
(3) Die eichtechnische Prüfung kann bei der innerstaatlichen Eichung als Sammelprüfung nach statistischen Methoden für nachfolgende Messgerätearten vorgenommen werden:
§ 30 Ersteichung
(1) Allgemein zur Eichung zugelassene Messgeräte können erstgeeicht werden, wenn sie den zum Zeitpunkt der ersten Eichung geltenden Anforderungen entsprechen.
(2) Neue oder erneuerte Messgeräte mit einer Bauartzulassung können erstgeeicht werden, wenn sie den zum Zeitpunkt der Zulassungserteilung geltenden Anforderungen und der Bauartzulassung entsprechen.
(1) Geeichte Messgeräte können nachgeeicht werden, wenn sie die geltenden Eichfehlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die bei ihrer Ersteichung gegolten haben.
(1a) Messgeräte nach § 7h können nachgeeicht werden, wenn sie die Eichfehlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten haben. Die Nacheichung besteht aus der eichtechnischen Prüfung und der Stempelung eines nach § 7m Abs. 1 gekennzeichneten Messgeräts durch die zuständige Behörde.
(2) Messgeräte mit einer Gültigkeitsdauer der Eichung von zwei Jahren oder weniger, die in den letzten vier Monaten vor Ende eines Jahres geeicht, aber nicht verwendet oder bereitgehalten wurden, können in den ersten beiden Monaten des folgenden Jahres mit einer vereinfachten Prüfung nachgeeicht werden (Jahreswendeverfahren).
(1) Durch die Befundprüfung wird festgestellt, ob ein eichfähiges Messgerät die Verkehrsfehlergrenzen einhält und den sonstigen Anforderungen der Zulassung entspricht.
(1a) Bei Messgeräten nach § 7h wird durch die Befundprüfung festgestellt, ob sie die Verkehrsfehlergrenzen einhalten und den sonstigen Anforderungen entsprechen, die zum Zeitpunkt des Inverkehrbringens gegolten haben.
(2) Die Befundprüfung kann von jedem, der ein begründetes Interesse an Messrichtigkeit des Messgrätes darlegt, bei der zuständigen Behörde oder einer staatlich anerkannten Prüfstelle beantragt werden.
(3) Bei der Befundprüfung an einem geeichten Messgerät gelten die Verkehrsfehlergrenzen und die sonstigen Anforderungen, die zum Zeitpunkt der Eichung gegolten haben. In allen anderen Fällen gelten die zum Zeitpunkt des Antrages auf Befundprüfung maßgebenden Verkehrsfehlergrenzen und sonstigen Anforderungen.
(1) Die Fehlergrenzen sind die zulässigen Höchstbeträge für positive oder negative Abweichungen vom richtigen Wert. Als richtig gilt der Wert des Normals oder der Normalmesseinrichtung.
(2) Bei der Ersteichung und den Nacheichungen gelten die Eichfehlergrenzen.
(3) Bei der Verwendung und der Befundprüfung gelten die Verkehrsfehlergrenzen.
(4) Die Eichfehlergrenzen sind in den Anlagen festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das Doppelte der Eichfehlergrenzen, soweit in den Anlagen nichts anderes festgesetzt ist.
(5) Die Eichfehlergrenzen der Messgeräte einer Bauart, deren Art nicht in den Anlagen aufgeführt ist, werden bei der Zulassung festgesetzt. Die Verkehrsfehlergrenzen dieser Messgeräte betragen das Doppelte dieser Fehlergrenzen, sofern bei der Zulassung nichts anderes bestimmt wird.
(6) Bei Messgeräten nach § 7h entsprechen die Eichfehlergrenzen den Fehlergrenzen der entsprechenden messgerätespezifischen Anhänge der Richtlinie 2004/22/EG.
§ 34 Stempelzeichen
(1) Stempelzeichen sind:
(2) Eichzeichen und Jahreszeichen oder Eichzeichen und Jahresbezeichnung bilden zusammen den Hauptstempel.
(3) Das Eichzeichen wird als Sicherungsstempel und bei der Eichung in Stufen (Vorprüfung) als Stempelzeichen für die Vorprüfung verwendet. Zur Sicherung kann auch der Hauptstempel verwendet werden.
(4) Die Ausführung der Stempelzeichen ist in Anhang D Nr. 3 festgelegt.
§ 35 Kennzeichnung der Messgeräte
(1) Zur innerstaatlichen Eichung zugelassene Messgeräte werden bei der Eichung nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4 mit innerstaatlichen Stempelzeichen gekennzeichnet.
(2) Messgeräte mit befristeter Gültigkeitsdauer der Eichung - mit Ausnahme der Messgeräte nach Absatz 4 - werden mit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.3 als geeicht gekennzeichnet. Der Hauptstempel oder das Messgerät darf mit dem Zusatz "Geeicht bis ..." in Verbindung mit der vollständigen Jahreszahl versehen sein.
(3) Messgeräte mit unbefristeter Gültigkeitsdauer der Eichung werden mit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.4 als geeicht gekennzeichnet.
(4) Messgeräte im geschäftlichen Verkehr bei der Abgabe von Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme werden mit Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.1 und 3.4 als geeicht gekennzeichnet. Der Hauptstempel oder das Messgerät darf mit dem Zusatz "Geeicht bis ..." in Verbindung mit der vollständigen Jahreszahl versehen sein.
(5) Zur EWG-Ersteichung zugelassene Messgeräte werden bei der Ersteichung mit EWG-Stempelzeichen nach Anhang D Nr. 3.2 und 3.5 oder 3.6 gekennzeichnet. Sie können mit innerstaatlichen Stempelzeichen gekennzeichnet werden, wenn ihre Verwendung im Geltungsbereich dieser Verordnung vorgesehen ist. Bei der Nacheichung sind sie mit dem innerstaatlichen Stempelzeichen zu kennzeichnen.
(6) Bei der Vorprüfung sind die in der jeweiligen Stufe geprüften Teile mit dem Eichzeichen, gegebenenfalls in Verbindung mit einem Datumszeichen, zu kennzeichnen.
(7) Wird ein geeichtes Messgerät für vorschriftswidrig befunden und kann es nicht unmittelbar in einen ordnungsgemäßen Zustand versetzt werden, so ist der Hauptstempel zu entwerten.
Teil 7
Allgemeine Anforderungen an Messgeräte für die innerstaatliche Zulassung und Eichung
§ 36 Messrichtigkeit
(1) Messgeräte müssen so gebaut sein, dass sie für ihren bestimmungsgemäßen Verwendungszweck geeignet sind und unter Nenngebrauchsbedingungen richtige Messergebnisse erwarten lassen.
(2) Referenzbedingungen für die messtechnische Prüfung und Nenngebrauchsbedingungen sind in den Anlagen aufgeführt oder können bei der Bauartzulassung festgelegt werden.
§ 37 Messbeständigkeit
(1) Als messbeständig gelten Messgeräte, die richtige Messergebnisse über einen ausreichend langen Zeitraum erwarten lassen. Bei eichpflichtigen Messgeräten muss dieser Zeitraum mindestens der Gültigkeitsdauer der Eichung entsprechen.
(2) Bei der Zulassung kann gefordert werden, dass bei falschen Messergebnissen
§ 38 Prüfbarkeit
Messgeräte müssen so ausgeführt sein, dass sie gefahrlos und ohne besonderen Aufwand an Prüfmitteln und Zeit geprüft werden können,
§ 39 Zusatzeinrichtungen, Geräteverbindungen
(1) Die vorschriftsmäßige Verwendung von Messgeräten darf durch den Anschluss von Zusatzeinrichtungen oder anderen Geräten nicht beeinträchtigt werden.
(2) Bei nicht vernachlässigbaren Rückwirkungen darf der Anschluss nur erfolgen, soweit dies bei der Zulassung der Zusatzeinrichtung oder bei der des Messgeräts geregelt ist.
(3) Vorrichtungen zur Geräteverbindung müssen so ausgeführt und gekennzeichnet sein, dass die richtige und sichere Verbindung gewährleistet ist.
§ 40 Schutz gegen Eingriffe und Bedienungsfehler
(1) Messgeräte müssen gegen eine Verfälschung von Messwerten durch Bedienungsfehler und Eingriffe hinreichend geschützt sein.
(2) Die richtige und zuverlässige Erfassung, Speicherung, Verarbeitung und Ausgabe der Daten muss unter den üblichen Betriebsbedingungen gewährleistet sein.
§ 41 Darstellung von Messwerten und Daten
(1) Zahlenwerte und Einheitennamen oder Einheitenzeichen müssen einander eindeutig zugeordnet sein.
(2) Zahlenwerte als Brüche müssen in Form von Dezimalbrüchen angegeben werden, sofern in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist.
(3) Skalen, Ziffernanzeigen und Strichmarken müssen so ausgeführt und angeordnet sein, dass der Messwert eindeutig und gut erkennbar abgelesen werden kann. Bei ihrer Ausführung sind die anerkannten Regeln der Technik zu beachten.
(4) Die Ausgabe von zusätzlichen Informationen darf nicht zu Verwechslungen mit Angaben führen, auf die sich die Eichung bezieht. Zur Unterscheidung können bei der Zulassung besondere Kennzeichnungen oder eine räumliche Trennung der Ausgaben gefordert werden.
§ 42 Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften
(1) Auf Messgeräten einer zugelassenen Bauart müssen zusätzlich zum Zulassungszeichen der Name des Zulassungsinhabers oder sein Firmenzeichen, die Fabriknummer und das Baujahr angegeben sein, soweit in den Anlagen oder in der Zulassung nichts anderes bestimmt ist.
(2) Bei der Zulassung können weitere Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften gefordert werden.
(3) Ist die Verwendung eines Messgeräts eingeschränkt, so müssen Art und Umfang der Einschränkung auf dem Messgerät angegeben sein.
(4) Vorgeschriebene Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften müssen deutlich lesbar, dauerhaft und, soweit erforderlich, gut sichtbar angebracht sein. Schilder mit diesen Angaben müssen fest mit dem Messgerät verbunden sein oder durch Stempel gesichert werden können.
(5) Wartungs-, Gebrauchs- und Überwachungsanweisungen, deren Beifügung vorgeschrieben ist, sowie vorgeschriebene Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften müssen in deutscher Sprache abgefasst sein; das gilt nicht für Messgeräte, die zur Ausfuhr bestimmt sind. Die zuständigen Behörden können weitere Ausnahmen genehmigen.
(6) Firmenzeichen und Firmenaufschriften müssen so ausgeführt sein, dass sie nicht mit amtlichen Zeichen oder vorgeschriebenen Aufschriften verwechselt werden können.
(7) Verwendungshinweise, Bezeichnungen und Aufschriften dürfen nicht irreführend sein und die Ablesbarkeit des Messgeräts nicht beeinträchtigen.
§ 43 Stempelstellen
(1) An den Messgeräten muss eine geeignete Stelle für vorgeschriebene Stempel und Zeichen vorhanden sein (Hauptstempelstelle). Die Stempelstelle muss leicht zugänglich und so beschaffen und befestigt sein, dass die Stempelzeichen deutlich erkennbar sind.
(2) Sofern in den Anlagen oder bei der Zulassung nichts anderes festgelegt ist, erhält jedes Messgerät nur einen Hauptstempel; Teilgeräte, die einzeln geprüft werden dürfen, können einen eigenen Hauptstempel erhalten.
(3) Darf die Hauptstempelstelle nach den Anlagen oder der Zulassung geteilt werden, so müssen beide Teile so nahe, wie nach Ausführung des Messgeräts möglich, beieinander liegen und so beschaffen sein, dass auf dem einen das Eichzeichen und auf dem anderen das Jahreszeichen aufgebracht werden kann.
(4) Zur Sicherung der Messgeräte gegen Eingriffe, das Abtrennen oder Auswechseln von Teilen oder andere Änderungen müssen geeignete Stellen zum Aufbringen von Sicherungsstempeln vorgesehen sein (Sicherungsstempelstellen).
(5) An Messgeräten oder Teilen von Messgeräten, die einer Vorprüfung unterzogen werden, müssen geeignete Stellen zum Aufbringen der Stempelzeichen für die Vorprüfung vorgesehen sein.
(6) Sofern Messgeräte aus mehreren Teilen bestehen, die nicht fest zusammengebaut werden können, oder das Zerlegen von Messgeräten gestattet ist, müssen geeignete Stellen zum Aufbringen von Kennzeichen vorgesehen sein, welche die Zusammengehörigkeit der Teile erkennen lassen.
Teil 9
Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme
1. Abschnitt
Anerkennung
§ 47 Voraussetzungen
(1) Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme können auf Antrag staatlich anerkannt werden, wenn
(2) Der Antragsteller (Träger der Prüfstelle) muss die Gewähr dafür bieten, dass er in der Lage ist,
§ 48 Antrag
Der Antrag auf staatliche Anerkennung einer Prüfstelle ist an die zuständige Behörde zu richten. Dem Antrag müssen die für die Beurteilung der Anerkennungsvoraussetzungen erforderlichen Angaben und Unterlagen beigefügt sein.
§ 49 Anerkennung
(1) Die zuständige Behörde erkennt die Prüfstelle für den Geltungsbereich dieser Verordnung im Benehmen mit der Bundesanstalt an.
(2) In der Anerkennung sind die Messgerätearten, die die Prüfstelle eichen darf, und die Messbereiche, innerhalb derer Eichungen vorgenommen werden dürfen, zu bezeichnen.
§ 50 Rücknahme und Widerruf
(1) Die Anerkennung kann außer nach den Vorschriften der Verwaltungsverfahrensgesetze widerrufen werden, wenn inhaltliche Beschränkungen der Anerkennung nicht beachtet werden.
(2) Rücknahme und Widerruf der Anerkennung bedürfen der Schriftform.
§ 50a Aufsicht
Die zuständige Behörde führt die Aufsicht über die Prüfstelle.
2. Abschnitt
Prüfstellenleitung
§ 51 Leiter und Stellvertreter
Die Prüfstelle muss einen Leiter und mindestens einen stellvertretenden Leiter (Stellvertreter) haben. Als Leiter oder Stellvertreter darf nur beschäftigt werden, wer von der zuständigen Behörde öffentlich bestellt und verpflichtet ist,
§ 52 Antrag
(1) Der Bewerber hat seine Bestellung bei der zuständigen Behörde schriftlich zu beantragen; er hat das Einverständnis des Trägers der Prüfstelle nachzuweisen.
(2) Die öffentliche Bestellung ist zu versagen, wenn
§ 53 Sachkunde
(1) Den Nachweis der erforderlichen Sachkunde hat erbracht
1. für die Leitung einer Prüfstelle, wer
und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war,
2. für die Stellvertretung des Leiters einer Prüfstelle, wer
und mindestens ein Jahr bei einer entsprechenden Prüfstelle tätig war.
(2) Die zuständige Behörde kann außerdem verlangen, dass die Sachkunde durch eine Prüfung nachgewiesen wird.
(3) Die zuständige Behörde kann im Benehmen mit der Bundesanstalt Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 1 zulassen.
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(Stand: 30.10.2018)
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