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Besondere Gültigkeitsdauer der Eichung Anhang B 07 11

(zu den §§ 12 und 14)

Ordnungs- nummer Messgeräteart Gültigkeitsdauer in Jahren, sofern nicht anders angegeben
1.1 Längenmessgeräte mit Ausnahme von mechanische Längenmessmaschinen nicht befristet
1.2 Längenmessmaschinen im Einzelhandel nicht befristet
2.1 Flächenmesswerkzeuge nicht befristet
4.1 Flüssigkeitsmaße nicht befristet
4.2 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit Ausnahme der Messwerkzeuge nach Nummern 4.3 und 4.4 3
4.3 Messwerkzeuge für Flüssigkeiten mit festen Maßwänden, bei denen der Maßraum und die Maßraumeinstellung einsehbar sind nicht befristet
4.4 Volumenmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas sind nicht befristet
4.5 Lagerbehälter und Lagergefäße, soweit sie nicht zu den Gefäßen nach Nummer 4.6 oder den Lagerbehältern nach Nummer 4.7 gehören. 12
4.6 Lagergefäße, Haupt- und Zwischensammelgefäße nach dem Branntweinmonopolrecht nicht befristet
4.7 Lagerbehälter, bei denen die Messbeständigkeit des Messraumes durch eine vollständige Vermessung frühestens 5 Jahre nach einer vorausgegangenen Eichung festgestellt ist und der Sumpf bei Behältern mit vollaufliegendem Boden nicht in den Maßraum einbezogen ist nicht befristet
4.8 Transport-Messbehälter 9
4.9 Holzfässer und Kunststofffässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummer 4.5 und 4.6 5
4.10 Metallfässer mit Ausnahme der Fässer nach Nummern 4.5, 4.6 und 4.11 8
4.11 Fässer aus nichtrostendem Stahl Nummer 1.4301 nach DIN 17441, Ausgabe Juli 1985, oder aus einem gleichwertigen Werkstoff, mit oder ohne Kunststoffummantelung, die einen Innenüberdruck von 5 bar ohne bleibende Verformung aushalten nicht befristet
5.1 Messanlagen mit Zählern für verflüssigte Gase 1
5.2 Messanlagen mit Volumenzählern für Milch 1
5.3 Volumenzähler für mineralische Schmieröle mit Viskositäten größer als 20 mPa · s im Messzustand 4
5.4 Ortsfeste Heizölzähler zur Versorgung einzelner Wohnungen 10
6.1 Wasserzähler für Kaltwasser und ihre mechanischen Zusatzeinrichtungen mit Ausnahme der Einrichtungen nach Nummer 6.4
Wird die Messrichtigkeit der Messgeräte vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 295 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre.
6
6.2 Wasserzähler für Warmwasser mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 6.3 5
6.2a Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wasserzähler (Kalt- und Warmwasser), sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist 8
6.3 Kondensatwasserzähler 8
6.4 Einrichtungen zur Messwertübertragung einschließlich der zugehörigen Messwertgeber an Wassermessgeräten nicht befristet
7.1 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 10 m3/h oder kleiner sowie Turbinenradgaszähler mit dauergeschmierten Lagern der Turbinenradwelle (ohne Schmierungseinrichtung) sowie Ultraschallgaszähler mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h

Wird die Messrichtigkeit der Balgengaszähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 102 (1992) Nr. 4 S. 297 und 107 (1997) Nr. 2 S. 122 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer der Eichung um jeweils 4 Jahre.

8
7.2 Balgengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von über 10 m3/h und kleiner 25 m3/h, Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 4 000 m3/h und kleiner sowie Wirbelgaszähler 12
7.3 Balgen- und Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 25 m3/h bis 1600 m3/h. 16
7.4 Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss über 4000 m3/h bis kleiner 16.000 m3/h 16
7.5 Drehkolbengaszähler mit einem maximalen Durchfluss von 2.500 m3/h und größer sowie Turbinenradgaszähler mit Schmierungseinrichtung mit einem maximalen Durchfluss von 16.000 m3/h und größer nicht befristet
7.6 Drehkolbengaszähler, Turbinenradgaszähler, Wirbelgaszähler und Ultraschallgaszähler im geschäftlichen Verkehr zwischen gleichbleibenden Partnern mit einem maximalen Durchfluss von mindestens 1 600 m3/h Gas im Betriebszustand, wenn ein Vergleichszähler eingebaut ist, der zu Vergleichsmessungen in Reihe geschaltet werden kann, oder wenn in Dauerreihenschaltung ein Vergleichszähler mit unterschiedlichen physikalischen Messverfahren eingebaut ist, unter der Voraussetzung, dass Vergleichsmessungen bei der ersten Inbetriebnahme und nachfolgend mindestens einmal jährlich ausgeführt werden, deren Ergebnisse keine Veränderungen der Abweichungen von mehr als der Hälfte der Eichfehlergrenzen gegenüber den bei der Inbetriebnahme festgestellten Abweichungen zeigen nicht befristet
7.7 Brennwertmessgeräte für Gase 1
7.8 Wirkdruckgaszähler, wenn ein Filter vorgeschaltet ist, das durch Differenzdruckmessung mit Maximumanzeige überwacht wird 4
7.9 Gasdruckregelgeräte zur thermischen Gasabrechnung, wenn Geräte der Genauigkeitsklassen AC 2,5 und AC 5 mindestens einmal jährlich und Geräte der Genauigkeitsklasse AC 10 mindestens in Zeitabständen, die der Eichgültigkeit der zugehörigen Gaszähler entsprechen, vom Versorgungsunternehmen nachgeprüft, gekennzeichnet und die Ergebnisse aufgezeichnet werden nicht befristet
7.10 Mengenumwerter für Gase

Wird die Messrichtigkeit des Mengenumwerters innerhalb der Eichfehlergrenzen durch mindestens einmal jährlich von einer staatlich anerkannten Prüfstelle oder einer Eichbehörde durchgeführte Nachprüfungen am Betriebspunkt bestätigt und im Datenbuch des Mengenumwerters bescheinigt, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils ein Jahr.

5
7.11 Mechanische für Gasmessgeräte mit Ausnahme der Gebergeräte und der Schalteinrichtungen 5
7.11a Elektronische Zusatzeinrichtungen für Gasmessgeräte, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist 8
7.12 Gebergeräte für Gasmessgeräte und für deren Zusatzeinrichtungen nicht befristet
7.13 Umschalt- und Zuschalteinrichtungen für Gaszähler nicht befristet
7.14 Gaszähler nach Anlage 7 Abschnitt 1, soweit nicht unter Nummer 7.1 bis Nummer 7.13 dieses Anhangs etwas anderes festgelegt ist 5
8.1 Gewichtstücke mit Ausnahme der Gewichtstücke, die zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören 4
9.1 Nichtselbsttätige Waagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm oder mehr mit Ausnahme der Baustoffwaagen 3
9.2 nichtselbsteinspielende Fein- und Präzisionswaagen, soweit sie nicht zu Waagen nach Nummer 9.7 gehören 4
9.3 nichtselbsteinspielende Handelswaagen mit einer Höchstlast von weniger als 50 Kilogramm 4
9.4 Personenwaagen einschließlich der Säuglingswaagen und der mechanischen Waagen zur Feststellung des Geburtsgewichts mit Ausnahme der Bettenwaagen und Waagen nach Nummer 9.5 4
9.5 Personenwaagen, soweit sie nicht in Krankenhäusern aufgestellt sind nicht befristet
9.6 Behälterwaagen für verflüssigte Gase mit fest mit der Waage verbundenem Druckgasbehälter, dem das Messgut stoßfrei zugeführt und entnommen wird 4
9.7 Waagen, die zur Erfüllung einer Vorschrift des Eichgesetzes oder einer auf Grund des Eichgesetzes erlassenen Rechtsverordnung oder sonstiger Rechtsvorschriften als geeichte Kontrollmessgeräte verwendet werden 1
9.8 Viehwagen in landwirtschaftlichen Betrieben 4
9.9 gestrichen  
10.1 selbsttätige Kontrollwaagen einschließlich der selbsttätigen Sortierwaagen 1
10.2 selbsttätige Waagen mit Etikettendruckwerk, die zur Herstellung von Fertigpackungen ungleicher Füllmenge verwendet werden 1
10.3 Selbsttätige Gleiswaagen mit einer Höchstlast von 3000 Kilogramm oder mehr 3
11.1 Getreideprober 4
11.2 gestrichen  
13.1 Dichte- und Gehaltsmessgeräte, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
13.2 Hydrostatische Waagen, Tauchkörper und Pyknometer aus Metall 4
14.1 Flüssigkeits- Glasthermometer mit Ausnahme der Thermometer nach Nummer 14.2 15
14.2 Thermometer für Feuchtbestimmer und in Aräometer oder Pyknometer eingebaute Thermometer nicht befristet
14.3 gestrichen  
14.4 Temperaturaufnehmer mit Messwiderständen aus Platin oder Nickel zur Bestimmung der Temperatur in Lagerbehältern oder Rohrleitungen, wenn der Isolationswiderstand und die Richtigkeit der Temperaturanzeige ohne Ausbau des Temperaturaufnehmers in zweijährigem Abstand von der zuständigen Behörde überprüft werden 6
15.1 gestrichen  
15.2 gestrichen  
15.3 gestrichen  
15.4 gestrichen  
15.5 gestrichen 01  
15.6 gestrichen 01  
16.1 Überdruckmessgeräte der Klassen 0,1 bis 0,6 1
17.1 Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen, bei denen die messwertbestimmenden Teile aus Glas hergestellt sind nicht befristet
18.1 aufgehoben  
18.2 Taxameter in Kraftfahrzeugen 1
18.3 Radlastmesser und Geschwindigkeitsmessgeräte für die amtliche Überwachung des Straßenverkehrs 1
18.4 Messgeräte für die Abgasuntersuchung von Kraftfahrzeugen 1
18.5 Atemalkoholmessgeräte 6 Monate
19.1 mechanische Stoppuhren 1
20.1 Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk einschließlich Doppeltarifzähler, mit Ausnahme der Zähler nach Nummer 20.2

Wird die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre.

16
20.2 Einphasen- und Mehrphasen-Wechselstromzähler mit Induktionsmesswerk als Messwandlerzähler, als mechanische Mehrtarif-, Maximum- und Überverbrauchszähler sowie mechanische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler 12
20.3 Einphasen- und MehrphasenWechselstromzähler mit elektronischem Messwerk für direkten Anschluss und Anschluss an Messwandler sowie eingebaute und getrennt angeordnete elektronische Zusatzeinrichtungen für Elektrizitätszähler, sofern diese netzbetrieben sind und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist

Wird die Messrichtigkeit der Zähler und Zusatzeinrichtungen vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 110 (2000) Heft 1 S. 38 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 5 Jahre.

8
20.4 Elektrizitätszähler für Gleichstrom 4
20.5 Messwandler

Wird die Messrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 103 (1993) Nr. 4 S. 340 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre.

nicht befristet
22.1 Wärmezähler und Kältezähler

Wird die Meßrichtigkeit der Zähler vor Ablauf der Gültigkeitsdauer der Eichung durch eine Stichprobenprüfung nach dem in den PTB-Mitteilungen 120 (2010) Nr. 1 S. 39 veröffentlichten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils 3 Jahre. Wird die Messrichtigkeit für die Teilgeräte Rechenwerk beziehungsweise drahtgewickelte Temperaturfühler sowie für lange (L > 70 mm) Temperaturfühler in Schichttechnik nach dem in Satz 1 näher bezeichneten Verfahren nachgewiesen, verlängert sich die Gültigkeitsdauer um jeweils fünf Jahre.

5
22.2 Warm- und Heißwasserzähler für Wärmetauscher-Kreislautsysteme 5
22.3 Elektronische Zusatzeinrichtungen für Wärme- und Kältezähler, sofern diese netzbetrieben sind, und bei batteriebetriebenen Geräten die Lebensdauer der Batterie mindestens für diesen Zeitraum ausreicht oder ein Batteriewechsel ohne Stempelverletzung möglich ist 8
23.1 Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender im gesamten Messbereich bzw. im gesamten Nenngebrauchsbereich für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt nicht befristet
23.2 Strahlenschutzmessgeräte mit geeigneter Kontrollvorrichtung (s. Anmerkung) mit Ausnahme der Messsysteme nach Nummer 23.3, wenn der Anwender nur in Teilen des Messbereichs bzw. in Teilen des Nenngebrauchsbereichs für die Dosisleistung Kontrollmessungen entsprechend der Zulassung durchführt, die Ergebnisse aufzeichnet und mindestens 6 Jahre aufbewahrt 6
23.3 allgemein zur Eichung zugelassene ortsfeste Strahlenschutz-Messsysteme 1

Anmerkung zu Nummern 23.1 und 23.2.

Eine Kontrollvorrichtung ist geeignet, wenn sie de Kontrolle des gesamten Dosimeters (Detektor und Messwerterfassungs-. und Anzeigesystem) gestattet und ihre Bauart von der Bundesanstalt zugelassen ist. Kontrollmessungen müssen mindestens halbjährlich ausgeführt werden.

  .

Technische Anforderungen an Schankgefäße Anhang C 07
(zu § 46)

(weggefallen)

 

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Verzeichnis der Stempel und Zeichen Anhang D 11
(zu den §§ 5, 7d, 13, 24, 25, 34. 35, 59, 68 und 72)


1 Konformitätszeichen (§ 5)
  Das Konformitätszeichen hat die Form eines "H". Es hat den Namen oder das Kennzeichen desjenigen zu enthalten, der die Übereinstimmung mit der Zulassung bescheinigt. Soweit in der Zulassung vorgesehen, ist außerdem das Jahr der Prüfung anzugeben.
  Beispiel:        
2 Zulassungszeichen (§ 24)
2.1 Das Zulassungszeichen besteht aus einer Kennzeichnung in einem Symbol.
2.2 Das Symbol für die innerstaatliche Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten "Z".
  Die Kennzeichnung weist auf de Art und Bauart des Messgeräts oder der Zusatzeinrichtung hin.
  Beispiel:        
2.3 Das Symbol für die EWG-Bauartzulassung hat die Form eines stilisierten "E". Es enthält für die von der Bundesanstalt zugelassenen Messgeräte im oberen Teil den Buchstaben " D" sowie die zwei letzten Ziffern des Zulassungsjahres. Die Kennzeichnung im unteren Teil weist auf die Art oder Bauart des Messgeräts oder der Zusatzeinrichtung hin.
  Beispiel:            
2.4 Bei einer beschränkten EWG-Bauartzulassung wird vor das Zeichen nach Nummer 2.3 ein "p" von gleicher Größe gesetzt.
2.5 Das Zulassungszeichen für allgemein zur EWG-Ersteichung zugelassene Messgeräte hat die Form eines stilisierten spiegelbildlichen "E".
  Beispiel:             
2.6 Das EWG-Zulassungszeichen eines Messgeräts, für das keine EWG-Ersteichung vorgeschrieben ist, besteht aus dem Zeichen nach Nummer 2.3 in einem Sechseck.
  Beispiel:         
2.7 Symbol und Kennzeichnung können bei Platzmangel auch anders angeordnet werden. Einzelheiten werden b der Zulassung festgelegt.
3 Stempelzeichen der Eichbehörden (§ 34)
3.1 Das Eichzeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus einem gewundenen Band mit dem Buchstaben D, der Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde und einem sechsstrahligen Stern. Anstelle des Sterns kann auch die Ordnungszahl des prüfenden Eichamtes verwendet werden,
  Beispiel:          
3.2 Das Eichzeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus einem stilisierten "e". Es enthält in der oberen Hälfte das Kennzeichen D und die Ordnungszahl der jeweiligen Eichaufsichtsbehörde sowie in der unteren Hälfte die Ordnungszahl der prüfenden Eichbehörde.
  Beispiel:         
3.3 Das Jahreszeichen für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, in Schildumrandung.

Beträgt die Gültigkeitsdauer der Eichung weniger als zwölf Monate, besteht der Eichstempel aus einer runden Klebemarke mit den Monatszahlen 1 bis 12 am Rand sowie dem Eichzeichen und dem Jahreszeichen in der Mitte. Der Kalendermonat, in dem die Gültigkeit der Eichung endet, ist auf der Klebemarke kenntlich zu machen.

  Beispiel:          
3.4 Die Jahresbezeichnung für die innerstaatliche Eichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung ohne Schildumrandung.
  Beispiel:              
3.5 Das Jahreszeichen für die EWG-Ersteichung besteht aus den beiden letzten Ziffern des Jahres der Eichung in einer sechseckigen Umrandung.
  Beispiel:          
3.6 Hauptstempel für die EWG-Ersteichung von Längenmaßen, der anstelle des Zeichens nach Nummern 3.2 und 3.5 verwendet werden kann.
  Beispiel:          
3.7 Das Entwertungszeichen besteht aus zwei sich tangierenden Halbkreisen in nachstehender Ausführung:
4 Stempelzeichen der staatlich anerkannten Prüfstellen (§ 59)
  Das Eichzeichen der Prüfstellen besteht aus dem Buchstaben E bei Messgeräten für Elektrizität, G bei Messgeräten für Gas, K bei Messgeräten für Wärme und W bei Messgeräten für Wasser sowie einem Kennbuchstaben der zuständigen Behörde und einer der Prüfstelle von der zuständigen Behörde zugeteilten Ordnungsnummer.
  Beispiel:            
  Als Jahresbezeichnung wird das Zeichen nach Nummer 3.4 verwendet. Bei der EWG-Ersteichung sind die Zeichen nach Nummer 3.2 und 3.5 zu verwenden. Abweichend von Nummer 3.2 enthält das Eichzeichen in der unteren Hälfte die Ordnungsnummer der Prüfstelle.
5 (aufgehoben)
6 Kennzeichen und Stempelzeichen des Instandsetzers (§ 72)
6.1 Das Instandsetzerkennzeichen besteht aus einer dreieckigen Klebemarke in nachstehender Ausführung:
  Beispiel:          
  Die Klebemarke enthält im oberen Feld den Kennbuchstaben der zuständigen Behörde, im mittleren Feld eine dem Instandsetzer zugeteilte Nummer. Das untere Feld ist für die Angabe des Datums der Instandsetzung bestimmt. Die Farbe des Feldes der Klebemarke ist signalrot, die Farbe von Schrift und Zeichen ist schwarz.
6.2 Das Stempelzeichen hat nachstehende Form:
  Beispiel:          
  Kennbuchstabe und Nummer des Stempelzeichens müssen mit den Angaben auf der Klebemarke übereinstimmen. Die Rückseite des Stempelzeichens in der Ausführung als Plombe darf mit einem Firmenzeichen versehen sein.
7 gestrichen
8 CE- Kennzeichnung                 
  Die CE -Kennzeichnung besteht aus den Buchstaben ≫CE≪ mit folgendem Schrift bild:

             

  Bei Verkleinerung oder Vergrößerung der CE -Kennzeichnung müssen die sich aus dem oben abgebildeten Raster ergebenden Proportionen eingehalten werden.

Die verschiedenen Bestandteile der CE -Kennzeichnung müssen etwa gleich hoch sein; die Mindesthöhe beträgt 5 mm.

9 Kennummer der benannten Stelle
  Die Kennummer der benannten Stelle ist die der benannten Stelle von der Kommission der Europäischen Gemeinschaften zugeteilte Nummer.
10 EG-Eichzeichen
10.1 Das Zeichen für die EG-Eichung besteht aus einer grünen quadratischen Marke mit einer Kantenlänge von mindestens 12,5 mm, die als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben ≫M≪ trägt. Es darf nur zusammen mit der CE-Kennzeichnung aufgebracht werden
10.2 Das Zeichen für Zusatzeinrichtungen, die von der EG-Eichung ausgenommen sind, besteht aus einem Quadrat mit einer Kantenlänge von mindestens 25 mm, das als schwarzen Aufdruck den Großbuchstaben M auf rotem Hintergrund trägt und diagonal durchkreuzt ist.
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