umwelt-online: Eichordnung 25
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Schallpegelmessgeräte | Anlage 21 |
Abschnitt 1
Schallpegelmesser
1 Zulassung
Die Bauarten der Schallpegelmesser bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Schallpegelmesser dienen zur Messung von frequenz- und zeitbewerteten Schalldruckpegeln. Sie bestehen im Wesentlichen aus einem Mikrofon, einem Verstärker mit bestimmten Frequenzbewertungen und einem Gleichrichtungs- und Anzeigeteil mit bestimmten Zeitbewertungen. Die Anzeige erfolgt in Dezibel; die Maßeinheit muss in Zusammenhang mit der Maßzahl dargestellt werden.
3 Anforderungen
Schallpegelmesser müssen nach den anerkannten Regeln der Technik aufgebaut sein und den dort festgelegten Anforderungen an Geräte der Klasse 1 oder 2 entsprechen. Dies gilt für
3.1 Akustische Eigenschaften:
3.2 Elektrische Eigenschaften:
3.3 Verhalten bei Einwirkung folgender Umgebungsbedingungen:
Luftdruck, Temperatur, Feuchte, hohe Schalldruckpegel, mechanische Schwingungen, magnetische Wechselfelder, Immunität gegenüber elektromagnetischen Feldern.
4 Aufschriften
4.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Messgerät angegeben sein:
4.2 Jedem Schallpegelmesser muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, die die nach den anerkannten Regeln der Technik geforderten Angaben enthält.
5 Fehlergrenzen
5.1 Die Eichfehlergrenzen entsprechen für Geräte der Klasse 1 und 2 und die in Nummer 3 genannten Anforderungen den Fehlergrenzen nach den anerkannten Regeln der Technik unter den dort definierten Messbedingungen. Sie betragen für die Anzeige unter Bezugsbedingungen gemäß Nummer 3.1 für
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25-fache der Eichfehlergrenzen, gerundet auf zehntel Dezibel.
6 Übergangsvorschriften
6.1 Schallpegelmesser, die bis zum 31. Dezember 1983 entsprechend den in der Zulassung genannten Anforderungen erstgeeicht worden sind, können unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt der Ersteichung geltenden Bauanforderungen und Fehlergrenzen einhalten.
6.2 Zugelassene Bauarten von Schallpegelmessern, die den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen, können vorbehaltlich der Geräte nach Nummer 6.1 unbefristet erst- und nachgeeicht werden.
Abschnitt 2
Integrierende Schallpegelmesser
1 Zulassung
Die Bauarten der Integrierenden Schallpegelmesser bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
Integrierende Schallpegelmesser dienen zur Messung von frequenzbewerteten und zeitlich gemittelten Schalldruckpegeln. Sie bestehen im Wesentlichen aus Mikrofon, Verstärker mit bestimmten Frequenzbewertungen, Mittelungseinrichtung und Anzeigeteil. Die Anzeige erfolgt in Dezibel; die Maßeinheit muss in Zusammenhang mit der Maßzahl dargestellt werden.
3 Anforderungen
Integrierende Schallpegelmesser müssen nach den anerkannten Regeln der Technik aufgebaut sein und den dort festgelegten Anforderungen an Geräte der Klasse 1 oder 2 entsprechen. Dies gilt für
3.1 Akustische Eigenschaften:
3.2 Elektrische Eigenschaften:
3.3 Verhalten bei Einwirkung folgender Umgebungsbedingungen:
Luftdruck, Temperatur, Feuchte, hohe Schalldruckpegel, mechanische Schwingungen, magnetische Wechselfelder, Immunität gegenüber elektromagnetischen Feldern.
4 Aufschriften
4.1 Zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 müssen auf dem Messgerät angegeben sein:
4.2 Jedem Integrierenden Schallpegelmesser muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, die die nach den anerkannten Regeln der Technik geforderten Angaben enthält.
5 Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
Die Eichfehlergrenzen entsprechen für Geräte der Klasse 1 und 2 und die in Nummer 3 genannten Anforderungen den Fehlergrenzen nach den anerkannten Regeln der Technik unter den dort definierten Messbedingungen.
Sie betragen für die Anzeige unter Bezugsbedingungen gemäß Nummer 3.1 für
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25 fache der Eichfehlergrenzen, gerundet auf zehntel Dezibel.
6 Übergangsvorschriften
6.1 Integrierende Schallpegelmesser, die bis zum 31. Dezember 1983 entsprechend den in der Zulassung genannten Anforderungen erstgeeicht worden sind, können unbefristet nachgeeicht werden, wenn sie die zum Zeitpunkt der Ersteichung geltenden Bauanforderungen und Fehlergrenzen einhalten.
6.2 Zugelassene Bauarten von Schallpegelmessern, die den bis zum 1. September 2000 geltenden Vorschriften entsprechen, können vorbehaltlich der Geräte nach Nummer 6.1 unbefristet erst- und nachgeeicht werden.
Abschnitt 3
Schallpegelmesseinrichtungen
1 Zulassung
1.1 Die Bauarten der einzelnen Glieder der Schallpegelmesseinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
1.2 Die Bauarten elektrischer Kontrollvorrichtungen für Schallpegelmesseinrichtungen bedürfen der Zulassung zur innerstaatlichen Eichung.
2 Begriffsbestimmungen
2.1 Schallpegelmesseinrichtungen dienen zur Messung von frequenzbewerteten und zeitbewerteten und/oder zur Messung von frequenzbewerteten und zeitlich gemittelten Schalldruckpegeln. Die Anzeige erfolgt in Dezibel; die Maßeinheit muss in Zusammenhang mit der Maßzahl dargestellt werden.
2.2 Eine Schallpegelmesseinrichtung besteht aus folgenden Gliedern, die jeweils aus mehreren Einzelgeräten und/oder Geräteteilen bestehen können:
2.2.1 einem Mikrofonglied,
2.2.2 einem Pegelmessglied,
2.2.3 einem Schallkalibrator oder einer äquivalenten Kalibriervorrichtung.
2.3 Eine elektrische Kontrollvorrichtung ist eine Kalibriervorrichtung, welche die zur Überprüfung des Pegelmessglieds erforderlichen elektrischen Prüfsignale erzeugt.
3 Anforderungen
3.1 Schallpegelmesseinrichtungen werden entsprechend den Anforderungen nach Abschnitt 1 und 2 in die Klassen 1 oder 2 eingeteilt.
3.2 Die eichtechnische Prüfung des Pegelmessgliedes muss mit elektrischen Signalen möglich sein.
3.3 Für die einzelnen Glieder der Schallpegelmesseinrichtung müssen Gebrauchsanweisungen beigefügt sein, aus denen die Zusammenschaltung von Einzelgeräten eindeutig und unverwechselbar hervorgeht.
3.4 Eine Gebrauchsanweisung für die elektrische Kontrollvorrichtung muss beigefügt sein. Die elektrische Kontrollvorrichtung muss beim Anwender der Schallpegelmesseinrichtung ständig verfügbar sein. Die Kontrollmessungen sind nach den Auflagen in der Zulassung durchzuführen. Über die Kontrollmessungen sind nach-prüfbare Protokolle anzufertigen.
3.5 Jeder Schallpegelmesseinrichtung muss eine Gebrauchsanweisung beigegeben sein, die alle nach den anerkannten Regeln der Technik geforderten Angaben enthält.
4 Aufschriften
4.1 Auf jedem Glied der Schallpegelmesseinrichtung und auf der Kontrollvorrichtung müssen zusätzlich zu den Angaben nach § 42 Abs. 1 angegeben sein:
4.2 Bei der Zulassung ist festzulegen, wie die eindeutige Zuordnung der Glieder untereinander sichergestellt wird.
4.3 Falls erforderlich, ist jedes Glied der Schallpegelmesseinrichtung mit einem Hinweisschild zu versehen, auf dem die eichamtlich geprüften Funktionen angegeben sind.
5 Fehlergrenzen
5.1 Eichfehlergrenzen
5.1.1 Die Eichfehlergrenzen für die Glieder der Schallpegelmesseinrichtungen werden bei der Zulassung nach den anerkannten Regeln der Technik festgesetzt.
5.1.2 Für den Taktmaximalpegel und für Werte aus der Pegelhäufigkeitsverteilung (Perzentilpegel) betragen die Eichfehlergrenzen 0,5 dB für Schallpegelmesseinrichtungen der Klasse 1 und 1,0 dB für Schallpegelmesseinrichtungen der Klasse 2.
5.2 Verkehrsfehlergrenzen
Die Verkehrsfehlergrenzen betragen das 1,25 fache der Eichfehlergrenzen, gerundet auf zehntel Dezibel.
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(Stand: 05.11.2018)
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