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Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung
Vom 31. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 44 S. 2835)
Auf Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:
Artikel 1
Änderung der Eichkostenverordnung
Die Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "77 Euro" durch die Angabe "85 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 2 wird die Angabe "64 Euro" durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.
c) In Nummer 3 wird die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "55 Euro" ersetzt.
2. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 1 wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "22 Euro" ersetzt.
b) In Nummer 3 wird die Angabe "25 Euro" durch die Angabe "28 Euro" ersetzt.
3. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "8 Euro" durch die Angabe "9 Euro" und die Angabe "10,50 Euro" durch die Angabe "11,50 Euro" ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "5 Euro" durch die Angabe "5,50 Euro" ersetzt.
c) In Absatz 2 wird die Angabe "2,50 Euro" durch die Angabe "3 Euro" ersetzt.
4. Die Anlage "Gebührenverzeichnis" wird wie folgt gefasst:
------------------ nachfolgend die bis zum 01.08.2013 gültige Fassung ----------------------
Inhaltsverzeichnis |
|
Schlüssel- zahlen- Gruppe |
Sachgebiet |
I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen (Gliederung nach Eichordnung) | |
01 | Längenmessgeräte |
04 | Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand |
05 | Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser |
06 | Volumenmessgeräte für strömendes Wasser |
07 | Messgeräte für Gas |
08 | Gewichtstücke |
09 | Nichtselbsttätige Waagen |
10 | Selbsttätige Waagen |
11 | Messgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölsaaten |
13 | Dichte- und Gehaltsmessgeräte |
14 | Temperaturmessgeräte |
16 | Überdruckmessgeräte |
17 | Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen |
18 | Messgeräte im Straßenverkehr |
19 | Zeitzähler - Stoppuhren |
20 | Messgeräte für Elektrizität |
21 | Schallpegelmessgeräte |
22 | Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler |
23 | Strahlenmessgeräte |
II. Sonstige Tätigkeiten | |
30 | Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Eichvorschriften, Instandsetzer |
40 | Überwachungsmaßnahmen nach der Eichordnung |
50 | Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen, Überwachung von Behältnissen und Schankgefäßen |
60 | Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung |
70 | Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen |
Anmerkungen: | Die Abkürzung "nAw" bedeutet "Berechnung nach Arbeitsaufwand". Bis zum 31. Dezember 2001 finden die Euro-Beträge (linke Spalte) und die DM-Beträge (rechte Spalte), ab 1. Januar 2002 nur die Euro-Beträge (linke Spalte) Anwendung. |
Schlüs- selzahl |
Gegenstand | Gebührenbetrag | |
I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen | |||
1. Längenmessgeräte (ausgenommen im Einzelhandel) | |||
01.1.1.1 | Messmaschinen für Draht, Kabel oder ähnliches | 87,40 Euro | 170,94 DM |
01.2.1.1 | Stoff- und Stofflegemessmaschinen | 178,00 Euro | 348,14 DM |
Hinweis: Die Bestimmung der Dehnungszahl ist in der Gebühr enthalten. | |||
01.3.1.1 | Messmaschinen für Bodenbeläge | 103,00 Euro | 201,45 DM |
01.4.1.1 | Messmaschinen für Wegstrecken | 26,00 Euro | 50,85 DM |
01.5.1.1 | Choirometer am Gebrauchsort | 95,10 Euro | 186,00 DM |
01.5.1.2 | vom 2. Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle | 45,70 Euro | 89,38 DM |
01.5.1.3 | jede weitere Messsonde, Drucker, Terminal | 15,80 Euro | 30,90 DM |
Ermäßigungen
Bei Messmaschinen nach Schlüsselzahl 01.1... bis 01.3... wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt. |
|||
4. Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand | |||
(Stand: 23.07.2018)
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