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Regelwerk
Änderungstext

Siebte Verordnung zur Änderung der Eichkostenverordnung

Vom 31. Juli 2013
(BGBl. I Nr. 44 S. 2835)



Auf Grund des § 14 Satz 1 des Eichgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1992 (BGBl. I S. 711), der zuletzt durch Artikel 1 Nummer 4 Buchstabe b des Gesetzes vom 2. Februar 2007 (BGBl. I S. 58) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Technologie:

Artikel 1
Änderung der Eichkostenverordnung

Die Eichkostenverordnung vom 21. April 1982 (BGBl. I S. 428), die zuletzt durch Artikel 2 der Verordnung vom 11. Juli 2001 (BGBl. I S. 1608) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 8 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "77 Euro" durch die Angabe "85 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 2 wird die Angabe "64 Euro" durch die Angabe "70 Euro" ersetzt.

c) In Nummer 3 wird die Angabe "50 Euro" durch die Angabe "55 Euro" ersetzt.

2. § 10 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 1 wird die Angabe "20 Euro" durch die Angabe "22 Euro" ersetzt.

b) In Nummer 3 wird die Angabe "25 Euro" durch die Angabe "28 Euro" ersetzt.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe "8 Euro" durch die Angabe "9 Euro" und die Angabe "10,50 Euro" durch die Angabe "11,50 Euro" ersetzt.

b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe "5 Euro" durch die Angabe "5,50 Euro" ersetzt.

c) In Absatz 2 wird die Angabe "2,50 Euro" durch die Angabe "3 Euro" ersetzt.

4. Die Anlage "Gebührenverzeichnis" wird wie folgt gefasst:

- wie eingefügt -

   

------------------  nachfolgend die bis zum 01.08.2013 gültige Fassung ----------------------


Inhaltsverzeichnis

Schlüssel-
zahlen-
Gruppe
Sachgebiet
 I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen (Gliederung nach Eichordnung)
01 Längenmessgeräte
04 Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand
05 Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
06 Volumenmessgeräte für strömendes Wasser
07 Messgeräte für Gas
08 Gewichtstücke
09 Nichtselbsttätige Waagen
10 Selbsttätige Waagen
11 Messgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölsaaten
13 Dichte- und Gehaltsmessgeräte
14 Temperaturmessgeräte
16 Überdruckmessgeräte
17 Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
18 Messgeräte im Straßenverkehr
19 Zeitzähler - Stoppuhren
20 Messgeräte für Elektrizität
21 Schallpegelmessgeräte
22 Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler
23 Strahlenmessgeräte
II. Sonstige Tätigkeiten 
30 Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Eichvorschriften, Instandsetzer
40 Überwachungsmaßnahmen nach der Eichordnung
50 Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen, Überwachung von Behältnissen und Schankgefäßen
60 Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung
70 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
Anmerkungen: Die Abkürzung "nAw" bedeutet "Berechnung nach Arbeitsaufwand". Bis zum 31. Dezember 2001 finden die Euro-Beträge (linke Spalte) und die DM-Beträge (rechte Spalte), ab 1. Januar 2002 nur die Euro-Beträge (linke Spalte) Anwendung.
Schlüs-
selzahl
Gegenstand Gebührenbetrag
  I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen    
  1. Längenmessgeräte (ausgenommen im Einzelhandel)    
01.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder ähnliches 87,40 Euro 170,94 DM
01.2.1.1 Stoff- und Stofflegemessmaschinen 178,00 Euro 348,14 DM
  Hinweis: Die Bestimmung der Dehnungszahl ist in der Gebühr enthalten.    
01.3.1.1 Messmaschinen für Bodenbeläge 103,00 Euro 201,45 DM
01.4.1.1 Messmaschinen für Wegstrecken 26,00 Euro 50,85 DM
01.5.1.1 Choirometer am Gebrauchsort 95,10 Euro 186,00 DM
01.5.1.2 vom 2. Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle 45,70 Euro 89,38 DM
01.5.1.3 jede weitere Messsonde, Drucker, Terminal 15,80 Euro 30,90 DM
  Ermäßigungen

Bei Messmaschinen nach Schlüsselzahl 01.1... bis 01.3... wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt.

   
  4. Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand    
 

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