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Regelwerk Mess- und Eichwesen

Eichkostenverordnung

Vom 21.04.1982
(BGBl I Nr. 15 vom 30.04.1982 S. 428; 20.07.1982 S. 1006; 22.05.1985 S. 799; 09.01.1981 S. 61; 19.06.1992 S. 1097; 29.05.1996 S. 719; 11.07.2001 S. 1608; 31.07.2013 S. 2835 13; 07.08.2013 S. 3154 13a; 24.03.2015 S. 330aufgehoben)
Gl.-Nr.: 7141-6-11



Zur Nachfolgeregelung MessEGebV

Auf Grund des § 30 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 bis 5 und Satz 2 sowie Abs. 2 des Eichgesetzes vom 11. Juli 1969 (BGBl. I S. 759), der zuletzt durch Gesetz vom 20. Januar 1976 (BGBl. I S. 141) geändert worden ist, in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) wird mit Zustimmung des Bundesrates verordnet:

Erster Abschnitt
Kosten für Amtshandlungen der zuständigen Behörden

§ 1 Anwendungsbereich

Die nach dem Eichgesetz zuständigen Behörden der Länder erheben für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 des Gesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 2 bis 4 und 8 bis 13 dieser Verordnung.

§ 2 Eichkostenverordnung

(1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.

(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Bescheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind.

(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für

  1. Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis nicht oder nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind und Amtshandlungen in Eichabfertigungsstellen,
  2. a. (weggefallen)
    1. das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Berichtigen von Bezeichnungen an Meßgeräten,
    2. das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht vorgeschriebenen Meßpunkten,
    3. die statistische Sammeleichung, soweit im Gebührenverzeichnis kein fester Gebührensatz angegeben ist,
  3. innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von der Behörde abgegoltene Reise- und Wartezeiten für nicht vorgenommene gebührenpflichtige Amtshandlungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat,
  4. die vom Meßgerätebesitzer entgegen § 7 Abs. 2 Satz 2 der Eichordnung nicht gestellte und durch Dienstkräfte der Eichbehörde ausgeführte Arbeitshilfe.

(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1, 2 und 4 erhöhen sich um Beträge für

  1. Reisezeiten,
  2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,

soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Behörde abgegolten werden. Satz 1 Nr. 1 gilt nicht für Reisezeiten bei Amtshandlungen der Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, sowie für Reisezeiten bei Amtshandlungen nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses, sofern dort nichts anderes geregelt ist; zu berechnen. Die Beträge sind nach der Gebühr für den Arbeitsaufwand oder nach im Gebührenverzeichnis pauschalierten Festgebühren zu berechnen.

§ 2a Ermäßigungen und Zuschläge

(1) Sofern im Gebührenverzeichnis vorgesehen, werden Ermäßigungen gewährt beziehungsweise Zuschläge erhoben.

(2) Für gesonderte Anfahrten ist ein Zuschlag von einem Stundensatz zu erheben, wenn im Rahmen von Rundfahrten die sofortige Eichung von Messgeräten, für die eine Rundfahrtgebühr im Gebührenverzeichnis vorgesehen ist, vom Messgerätebesitzer abgelehnt wird.

§ 3 Gebühr für die Nacheichung im Jahreswendeverfahren

Die Gebühr für die Nacheichung von Meßgeräten im Jahreswendeverfahren (§ 31 Abs. 2 der Eichordnung) beträgt das 0,2fache der im Gebührenverzeichnis festgelegten festen Gebühr.

§ 4 Auslagen 13a

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Es werden jedoch nicht gesondert erhoben

  1. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 1 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung,
  2. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 4 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung, die im Zusammenhang mit örtlichen Eichtagen entstehen,
  3. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 6 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung bei Amtshandlungen der Eichämter innerhalb ihres Bezirks, für die Gebühren nach festen Sätzen erhoben werden, sowie bei Amtshandlungen nach den Schlüsselzahlengruppen 50 und 70 des Gebührenverzeichnisses; Reisekosten unter 5 Euro werden ebenfalls nicht erhoben,
  4. Auslagen nach § 10 Abs. 1 Nr. 8 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung für die Beförderung von Prüfmitteln, für deren Transport Kraftfahrzeuge bis zu einem zulässigen Gesamtgewicht von 3,0 t eingesetzt werden, wenn für die Amtshandlung eine Gebühr nach festen Sätzen erhoben wird.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

  1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,
  2. die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.

Zweiter Abschnitt
Kosten für Amtshandlungen der staatlich anerkannten Prüfstellen

§ 5 Anwendungsbereich

Die staatlich anerkannten Prüfstellen für die Eichung von Messgeräten für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme erheben für Amtshandlungen nach § 14 Satz 1 des Eichgesetzes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach den §§ 6 bis 13 dieser Kostenverordnung.

§ 6 Gebührenarten

(1) Die Gebühren werden nach festen Sätzen oder nach dem Arbeitsaufwand erhoben.

(2) Gebühren nach festen Sätzen werden für Bescheinigungen nach § 13 und für Amtshandlungen erhoben, für die im anliegenden Gebührenverzeichnis feste Sätze angegeben sind.

(3) Gebühren nach dem Arbeitsaufwand werden erhoben für

  1. Amtshandlungen, die im Gebührenverzeichnis nicht oder nicht mit einem festen Gebührensatz aufgeführt sind,
    1. für das Aufbringen, Ergänzen, Ändern oder Berichtigen von Bezeichnungen an Meßgeräten,
    2. für das Prüfen von Meßgeräten an weiteren, nicht vorgeschriebenen Meßpunkten, soweit im Gebührenverzeichnis kein fester Gebührensatz angegeben ist,
  2. innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegende oder von der Prüfstelle abgegoltene Reise- und Wartezeiten für nicht vorgenommene gebührenpflichtige Amtshandlungen, deren Ausfall der Kostenschuldner zu vertreten hat.

(4) Die Gebühren nach den Absätzen 2 und 3 Nr. 1 und 2 erhöhen sich um Beträge für

  1. Reisezeiten
  2. Wartezeiten, die vom Kostenschuldner zu vertreten sind,

soweit die Zeiten innerhalb der üblichen Arbeitszeit liegen oder von der Prüfstelle abgegolten werden. Die Beträge sind nach der Gebühr für den Arbeitsaufwand zu berechnen.

§ 7 Auslagen 13a

(1) Für die Erhebung von Auslagen gilt § 10 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung. Die in § 10 Abs. 1 Nr. 1 dieses Gesetzes bezeichneten Auslagen werden jedoch nicht gesondert erhoben.

(2) Als Auslagen sind vom Antragsteller außerdem zu erstatten

  1. beim Versand die Kosten der Zustellung, der Verpackung und der Rücksendung,
  2. die Kosten für das Ein- und Auspacken der Messgeräte.

Dritter Abschnitt
Gemeinsame Vorschriften

§ 8 Gebühren nach dem Arbeitsaufwand 13

Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand sind als Stundensätze zugrunde zu legen

1. für Beamte des höheren Dienstes und vergleichbare Angestellte 85 Euro,
2. für Beamte des gehobenen und mittleren Dienstes und vergleichbare Angestellte 70 Euro,
3. für sonstige Mitarbeiter 55 Euro.

Für jede angefangene Viertelstunde ist ein Viertel dieser Stundensätze zu berechnen. Unterhalb einer Stunde erfolgt die Berechnung nach Zehntelstunden.

§ 9 Gebühren für Amtshandlungen zu besonderen Zeiten

Fallen Amtshandlungen, Reise- und Wartezeiten auf Veranlassung des Kostenschuldners ganz oder teilweise in Zeiten zwischen 20.00 Uhr und 6.00 Uhr oder auf arbeitsfreie Tage, so wird für diese Zeiten ein Zuschlag in Höhe von 50 vom Hundert der Gebühr nach dem Arbeitsaufwand erhoben, auch soweit für die Amtshandlungen feste Gebühren vorgesehen sind.

§ 10 Gebühren für Widerruf, Rücknahme, Ablehnung und Widerspruch 13 13a

Die Gebühr beträgt für

  1. den Widerruf oder die Rücknahme einer Amtshandlung, soweit der Betroffene dazu Anlaß gegeben hat:
    22 Euro bis zu dem Betrag, der als Gebühr für die Vornahme der widerrufenen oder zurückgenommenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre;
  2. die Ablehnung oder die Rücknahme eines Antrags auf Vornahme einer Amtshandlung: Betrag der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 des Verwaltungskostengesetzes in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung;
  3. die Zurückweisung des Widerspruchs oder die Rücknahme des Widerspruchs nach Beginn der sachlichen Bearbeitung:
    28 Euro bis zu dem Betrag, der für die Vornahme der angefochtenen Amtshandlung vorgesehen ist oder zu erheben wäre.

§ 10a Stückzahlabhängige Gebührensätze

(1) Die stückzahlabhängigen Gebührensätze des Gebührenverzeichnisses beziehen sich auf gemeinsam zur Eichung vorgelegte Meßgeräte gleicher Art und Größe eines Antragstellers bei Prüfung in einem Raum oder bei einmaligem Aufbau und Abbau von Prüfeinrichtungen an einem Prüfort.

(2) Werden stückzahlabhängige Gebührensätze angewandt, so werden zunächst die Gebühren für geeichte Meßgeräte und im Anschluß daran die ermäßigten Gebühren nach § 10 Nr. 2 berechnet.

§ 11 Befundprüfung

(1) Erfordert eine Befundprüfung einen erhöhten Prüfaufwand, kann die im Gebührenverzeichnis festgelegte feste Gebühr bis auf das 2fache angehoben werden.

(2) Ergibt eine Befundprüfung, daß das Meßgerät nicht verwendet oder bereitgehalten werden darf, so trägt der Besitzer des Meßgeräts die Kosten der Befundprüfung auch dann, wenn er die Befundprüfung nicht beantragt hat.

§ 12 Kostenerhebung bei regelmäßiger Vorlage von Meßgeräten

Von Antragstellern, die regelmäßig Meßgeräte vorlegen, können die Kosten in angemessenen Zeitabständen erhoben werden.

§ 13 Bescheinigungen 13

(1) Die Gebühr für das Ausstellen von einfachen Bescheinigungen beträgt 9 Euro, von Eich- und Prüfscheinen 11,50 Euro. Werden mehr als 20 Bescheinigungen oder Scheine für Messgeräte gleicher Art und Größe eines Messgerätebesitzers ausgestellt, beträgt die Gebühr 5,50 Euro je Stück.

(2) Werden Messwerte angegeben, werden zusätzlich für jeden Messwert 3 Euro berechnet. Bei der Angabe von mehr als zehn Messwerten erfolgt die Berechnung nach Arbeitsaufwand.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Mai 1982 in Kraft.

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Gebührenverzeichnis Anlage 13


Inhaltsverzeichnis
Schlüssel-
zahlen-
Gruppe
Sachgebiet
  I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen (Gliederung nach Eichordnung)
01 Längenmessgeräte
04 Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand
05 Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
06 Volumenmessgeräte für strömendes Wasser
07 Messgeräte für Gas
08 Gewichtstücke
09 Nichtselbsttätige Waagen
10 Selbsttätige Waagen
11 Messgeräte zur Bewertung von Getreide und Ölsaaten
13 Dichte- und Gehaltsmessgeräte
14 Temperaturmessgeräte
16 Überdruckmessgeräte
17 Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
18 Messgeräte im Straßenverkehr
19 Zeitzähler - Stoppuhren
20 Messgeräte für Elektrizität
21 Schallpegelmessgeräte
22 Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler
23 Strahlenmessgeräte
II. Sonstige Tätigkeiten 
30 Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Eichvorschriften, Instandsetzer
40 Überwachungsmaßnahmen nach der Eichordnung
50 Überwachung der Füllmengen von Erzeugnissen, Überwachung von Behältnissen und Schankgefäßen
60 Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung
70 Aufsicht über staatlich anerkannte Prüfstellen
Anmerkungen: Die Abkürzung "nAw" bedeutet "Berechnung nach Arbeitsaufwand".


I. Eichungen, Konformitäts- und Befundprüfungen
Schlüsselzahlengruppe 01: Längenmessgeräte (ausgenommen im Einzelhandel)
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
01.1.1.1 Messmaschinen für Draht, Kabel oder ähnliches 96 Euro
01.2.1.1 Stoff- und Stofflegemessmaschinen
Hinweis: Die Bestimmung der Dehnungszahl ist in der Gebühr enthalten.
196 Euro
01.3.1.1 Messmaschinen für Bodenbeläge 113 Euro
01.4.1.1 Messmaschinen für Wegstrecken 29 Euro
01.5.1.1 Choirometer (Geräte zur Feststellung des Muskelfleischanteils von Schweineschlachtkörpern) am Gebrauchsort 105 Euro
01.5.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle 50 Euro
01.5.1.3 jede weitere Prüfung einer Messsonde, eines Druckers oder Terminals 17,50 Euro
Ermäßigungen
Bei Messmaschinen nach 01.1... bis 01.3... wird bei Vorlage von mindestens drei Messanlagen gleicher Art und Größe eine Ermäßigung von 25 Prozent gewährt.
 
Schlüsselzahlengruppe 04: Volumenmessgeräte für Flüssigkeiten im ruhenden Zustand
Anmerkung: Die angegebenen Gesamtvolumina gelten bis zu einer Volumenüberschreitung von 10 Prozent.
04.1.1.1 Messwerkzeuge (einschließlich Kolbenmesspumpen und Zusatzeinrichtungen) 26 Euro
Ermäßigungen
Bei Vorlage von mindestens drei Messwerkzeugen wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt.
Behälter ohne Einteilung (z.B. Fässer, Transportmessbehälter)
Hinweise für Behälter ohne Einteilung: Bei Eichung außerhalb der Amtsstelle werden zusätzlich die Reisezeiten und Auslagen berechnet.
Mindestvorlage bei Fässern bis 200 l: 10 Stück.
Bei Eichung in der Amtsstelle werden die Wasserkosten bei Mengen über 1 m3 zusätzlich in Rechnung gestellt.
mit einem Volumen
04.2.1.1 bis 50 l 9,50 Euro
04.2.2.1 über 50 l bis 200 l 14,50 Euro
04.2.3.1 über 200 l bis 1.000 l 33 Euro
04.2.4.1 ab 1.000 l: je angefangene 1.000 l (zusätzlich zu 04.2.3.1) 30 Euro
04.3.1.1 Ermittlung der Maßraumvergrößerung bei Überdruck 47 Euro
Ortsfeste Behälter mit Einteilung
Nasse Vermessung bei einem Gesamtvolumen
04.4.1.1 bis 2 m3 414 Euro
04.4.2.1 über 2 m3 bis 5 m3 703 Euro
04.4.3.1 über 5 m3 bis 10 m3 961 Euro
04.4.4.1 ab 10 m3: je angefangene 10 m3 (zusätzlich zu 04.4.3.1) 132 Euro
04.4.5.1 100 m3 2.145 Euro
04.4.6.1 ab 100 m3: je angefangene 100 m3 (zusätzlich zu 04.4.5.1) 725 Euro
Trockene Vermessung von Lagerbehältern in der Form stehender Zylinder ohne Vermessung des Sumpfes bei einem Gesamtvolumen
04.5.1.1 bis 500 m3 1.232 Euro
04.5.2.1 über 500 m3 bis 5.000 m3 1.716 Euro
04.5.3.1 über 5.000 m3 bis 50.000 m3 3.487 Euro
04.5.4.1 über 50.000 m3 5.863 Euro
Nasse Vermessung von Schwimmdach oder Schwimmdecke bei einem Gesamtvolumen
04.6.1.1 bis 500 m3 1.309 Euro
04.6.2.1 über 500 m3 bis 5.000 m3 1.892 Euro
04.6.3.1 über 5.000 m3 bis 50.000 m3 2.079 Euro
04.6.4.1 über 50.000 m3 2.794 Euro
Vermessung des Sumpfes bei einem Tank-Gesamtvolumen
04.7.1.1 bis 500 m3 1.122 Euro
04.7.2.1 über 500 m3 bis 5.000 m3 1.342 Euro
04.7.3.1 über 5.000 m3 bis 50.000 m3 2.541 Euro
04.7.4.1 über 50.000 m3 4.180 Euro
Zusatzeinrichtungen
04.8.1.1 Füllstandsmessgerät (vorgeprüft oder noch gültig geeicht - ohne Stempelverletzung) 136 Euro

Schlüsselzahlengruppe 05: Volumenmessgeräte für strömende Flüssigkeiten außer Wasser
Hinweise:
  1. Die Prüfung von Messanlagen mit Massezählern und Messanlagen für Schmieröle (außer Schmierölmessanlagen < 20 l/min) wird nach Arbeitsaufwand berechnet.
  2. Die Gebühren zur Prüfung von Schmierölmessanlagen und Straßenzapfsäulen gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt.
  3. Die Gebühren zur Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen, Milchmessanlagen und sonstigen Messanlagen (Schlüsselzahlen 05.3 bis 05.5) gelten für Eichungen in der Amtsstelle. Findet die Eichung außerhalb der Amtsstelle statt, wird zusätzlich eine Auswärtspauschale von 85 Euro je Betriebsstelle erhoben.
  4. In die Gebühren eingeschlossen sind
    • bei Straßenzapfsäulen die Prüfung einer Fernübertragungsanlage, der Druckwerke und Tankautomaten,
    • bei der Prüfung von Messanlagen auf Tankwagen und sonstigen Messanlagen die Prüfung eines vorgeprüften Temperaturmengenumwerters, des Gasmessverhüters oder -abscheiders, des Druckers sowie die Ermittlung der Volumenausdehnung des Trommelschlauches.
  5. Bei Gemischanlagen ist der größte Volumendurchfluss zugrunde zu legen.
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
05.1.1.1 Schmierölmessanlagen < 20 l/min (bei Rundfahrt) 69 Euro
Straßenzapfsäulen (bei Rundfahrt)
05.2.2.1 über 20 l/min bis 100 l/min 117 Euro
05.2.3.1 über 100 l/min bis 500 l/min 229 Euro
Messanlagen auf Tankwagen für Kraftstoffe und Brennstoffe (ohne Flüssiggas oder gravimetrisch zu prüfende Messanlagen)
05.3.3.1 bis 500 l/min 327 Euro
05.3.4.1 über 500 l/min 439 Euro
Anmerkung: Flugfeldtankwagen werden nach 05.5... verrechnet
Milchmessanlagen
05.4.3.1 über 100 l/min bis 500 l/min 231 Euro
05.4.4.1 über 500 l/min bis 1.000 l/min 396 Euro
Sonstige Messanlagen
05.5.2.1 bis 100 l/min 166 Euro
05.5.3.1 über 100 l/min bis 500 l/min 372 Euro
05.5.4.1 über 500 l/min bis 1.000 l/min 652 Euro
05.5.5.1 über 1.000 l/min bis 5.000 l/min 927 Euro
05.5.6.1 über 5.000 l/min 1.210 Euro
Ermäßigungen
  1. Für die Gestellung von Prüfmitteln und fachkundiger Arbeitshilfe wird eine Ermäßigung auf die Festgebühr in folgender Höhe gewährt:
    1. bei Messanlagen auf Tankwagen von 25 Prozent,
    2. bei Straßenzapfsäulen und Milchmessanlagen von 30 Prozent,
    3. bei sonstigen Messanlagen - ausgenommen Messanlagen für Mineralöl ohne elektronische Einrichtungen - von 50 Prozent. Bei sonstigen Messanlagen für Mineralöl ohne elektronische Einrichtungen beträgt die Ermäßigung 60 Prozent.
  2. Bei Vorlage von mindestens drei Schmierölmessanlagen, Milchmessanlagen oder sonstigen Messanlagen gleicher Art und Größe wird eine Ermäßigung von 25 Prozent auf die Festgebühr gewährt. Dies gilt nicht, wenn bereits eine Ermäßigung nach Ziffer 1 gewährt wird.
 
Schlüsselzahlengruppe 06: Volumenmessgeräte für strömendes Wasser (ausgenommen Trommelzähler)
Hinweis: Zähler für Warm- und Heißwasser werden nach 22... berechnet.
Verdrängungs- oder Strömungszähler für Kaltwasser mit einem Nenndurchfluss Qn
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
06.1.1.1 bis 6 m3/h 15,50 Euro
06.1.2.1 über 6 m3/h bis 10 m3/h 22 Euro
06.1.3.1 über 10 m3/h bis 50 m3/h 49 Euro
06.1.4.1 über 50 m3/h bis 100 m3/h 113 Euro
bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
06.1.1.2 bis 6 m3/h 9 Euro
06.1.2.2 über 6 m3/h bis 10 m3/h 13 Euro
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
06.1.1.3 bis 6 m3/h 7 Euro
06.1.2.3 über 6 m3/h bis 10 m3/h 10 Euro
06.9.1.1 Umschalteinrichtung eines Verbundwasserzählers 71 Euro
 
Schlüsselzahlengruppe 07: Messgeräte für Gas
Volumengaszähler (außer Gaszähler mit integrierter Temperaturumwertung, Wirkdruckgaszähler und Zähler, die mit Hochdruckgas geprüft werden) mit einem maximalen Durchfluss (Verbundgaszähler für jeden Zähler)
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
07.1.1.1 bis 10 m3/h 18 Euro
07.1.2.1 über 10 m3/h bis 40 m3/h 41 Euro
07.1.3.1 über 40 m3/h bis 100 m3/h 81 Euro
07.1.4.1 über 100 m3/h bis 650 m3/h 196 Euro
07.1.5.1 über 650 m3/h bis 2.500 m3/h 347 Euro
bei Vorlage von mindestens 30 Stück, je Stück,
07.1.1.2 bis 10 m3/h 10,50 Euro
07.1.2.2 über 10 m3/h bis 40 m3/h 24 Euro
bei Vorlage von mindestens 300 Stück, je Stück
07.1.1.3 bis 10 m3/h 8,50 Euro
Mengenumwerter
Temperatur-Mengenumwerter, elektronische Zustandsmengenumwerter, mechanische Zustandsmengenumwerter (2 Temperaturmessreihen)
Grundgebühren
07.2.1.1 Prüfung auf dem Prüfstand 70 Euro
07.2.1.2 Prüfung am Gebrauchsort 190 Euro
Zusatzgebühren
07.2.2.1 für elektronische Zustandsmengenumwerter 175 Euro
07.2.2.2 für mechanische Zustandsmengenumwerter 241 Euro
07.2.2.3 je zusätzliche Temperaturmessreihe 112 Euro

Schlüsselzahlengruppe 08: Gewichtstücke
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse m3 (Handelsgewichte)
08.1.1.1 bis 50 g 1 Euro
08.1.2.1 von 100g bis 1 kg 3 Euro
08.1.3.1 von 2 kg bis 10 kg 4,50 Euro
08.1.4.1 von 20 kg bis 50 kg 8 Euro
08.1.9.1 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 3,50 Euro
Präzisions- oder Karatgewichte, zylindrische oder Blockgewichte der mittleren Fehlergrenzenklasse, Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse M1 sowie Karatgewichte
08.2.2.1 bis 1 kg 4 Euro
08.2.3.1 von 2 kg bis 10 kg 8 Euro
08.2.4.1 von 20 kg bis 50 kg 13 Euro
08.2.9.1 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer (einschließlich Rückgabegebühr) 6 Euro
Gewichtstücke der Genauigkeitsklassen F2 und F1 (Feingewichte)
08.3.1.1 bis 50 g 8,50 Euro
08.3.2.1 von 100g bis 1 kg 13,50  Euro
08.3.3.1 von 2 kg bis 10 kg 22 Euro
08.3.4.1 von 20 kg bis 50 kg 33 Euro
08.3.9.1 Berichtigen eines Gewichtstückes mit Berichtigungskammer 11,50 Euro
Gewichtstücke der Genauigkeitsklasse E2
08.4.1.1 bis 50 g 30 Euro
08.4.2.1 von 100g bis 1 kg 37 Euro
08.4.3.1 von 2 kg bis 50 kg 65 Euro
 
Schlüsselzahlengruppe 09: Nichtselbsttätige Waagen
Die Belastungsangaben beziehen sich immer auf die Höchstlast (Max). Hinweise:
  1. Radlastmesser werden nach 18.5.1 verrechnet.
  2. Die Gebühren bei Waagen bis 2,9 t gelten für Eichungen im Rahmen einer Rundfahrt. Bei Eichungen in der Amtsstelle werden Ermäßigungen verrechnet.
Allgemeine Waagen und Zusatzeinrichtungen
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
Waagen der Genauigkeitsklasse I (Feinwaagen)
09.1.1.1 bis 5 kg 131 Euro
09.1.2.1 über 5 kg 167 Euro
Waagen der Genauigkeitsklasse II (Präzisionswaagen) mit Anzeigeeinrichtung
09.2.1.1 bis 5 kg 45 Euro
09.2.2.1 über 5 kg bis 50 kg 69 Euro
09.2.3.1 über 50 kg bis 350 kg 121 Euro
ohne Anzeigeeinrichtung
09.2.1.2 bis 5 kg 27 Euro
Waagen der Genauigkeitsklassen III und IIII (Handels- und Grobwaagen) mit Anzeigeeinrichtung
09.3.1.1 bis 5 kg 29 Euro
09.3.2.1 über 5 kg bis 50 kg 41 Euro
09.3.3.1 über 50 kg bis 350 kg 80 Euro
09.3.4.1 über 350 kg bis 1.500 kg 141 Euro
09.3.5.1 über 1.500 kg bis 2.900 kg 208 Euro
09.3.6.1 über 2.900 kg bis 12.000 kg 327 Euro
09.3.7.1 über 12.000 kg bis 31.000 kg 520 Euro
09.3.8.1 über 31.000 kg bis 81.000 kg 640 Euro
09.3.9.1 über 81.000 kg bis 200.000 kg 1.023 Euro
ohne Anzeigeeinrichtung und Dezimalwaagen
09.3.1.2 bis 5 kg 16,50 Euro
09.3.2.2 über 5 kg bis 50 kg 25 Euro
09.3.3.2 über 50 kg bis 350 kg 49 Euro
Zusatzeinrichtungen
09.5.1.1 Jeder elektronische Datenspeicher 17,50 Euro
09.5.2.1 Jede Stillstandsicherung in Waagen 11,50 Euro
Anmerkungen:
  1. Bei getrennter Prüfung der Wägezelle und Anzeigeeinrichtung von Preisrechen- oder Preisauszeichnungsgeräten wird die Wägezelle wie eine Waage und die Anzeigeeinrichtung nach 09.5.2.1 verrechnet.
  2. Kompatibilitätsprüfungen von Modulen im Rahmen der Beschaffenheitsprüfung werden nach Aufwand berechnet.
Vorprüfung
09.6.1.1 Aufspannen und Vorbereiten zur Vorprüfung einer Auswägeeinrichtung durch das Eichamt 70 Euro
09.6.2.1 Vorprüfung von Auswägeeinrichtungen von Schalt- oder Laufgewichtswaagen 64 Euro
09.6.3.1 zusätzlich je Schaltstufe oder Gewichtskerbe 1 Euro
Besondere Waagen
Zusatzgebühr fürMehrbereichs- und Mehrteilungswaagen
09.7.1.1 bis 5 kg 8,50 Euro
09.7.2.1 über 5 kg bis 50 kg 9 Euro
09.7.3.1 über 50 kg bis 350 kg 11 Euro
09.7.4.1 über 350 kg bis 1.500 kg 21 Euro
09.7.5.1 über 1.500 kg bis 2.900 kg 31 Euro
09.7.6.1 über 2.900 kg bis 12.000 kg 47 Euro
09.7.7.1 über 12.000 kg bis 31.000 kg 92 Euro
09.7.8.1 über 31.000 kg bis 81.000 kg 128 Euro
09.7.9.1 über 81.000 kg bis 200.000 kg 205 Euro
Zusatzgebühr fürWaagen mit mehreren Auswägeeinrichtungen, die mit einem Lastträger verbunden sind
Der Lastträger und die Auswägeeinrichtung mit der größten Höchstlast werden als Waage nach 09.2... oder 09.3... verrechnet.
Jede weitere Auswägeeinrichtung
09.8.3.1 über 50 kg bis 350 kg 14,50 Euro
09.8.4.1 über 350 kg bis 1.500 kg 21 Euro
09.8.5.1 über 1.500 kg bis 2.900 kg 31 Euro
09.8.6.1 über 2.900 kg bis 12.000 kg 50 Euro
09.8.7.1 über 12.000 kg bis 31.000 kg 101 Euro
09.8.8.1 über 31.000 kg bis 81.000 kg 167 Euro
09.8.9.1 über 81.000 kg bis 200.000 kg 251 Euro
Waagen der Genauigkeitsklasse III mit mehr als 5.000 Skalenteilen
Zusätzlich zu der Gebühr nach 09.3... wird der Arbeitsaufwand für die Prüfung der Normale verrechnet.
Seilzug- und Kranwaagen
Bei Seilzug- und Kranwaagen wird das 1,3fache der entsprechenden Grundgebühr nach 09.3... verrechnet.
Waagen mit mehreren Lastträgern oder Verbundwaagen
Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, oder bei umschaltbaren Verbundwaagen mit mehreren Lastträgern wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als Waage nach 09.2... oder 09.3... verrechnet.
Beträgt der Aufwand für die Prüfung des Verbundes mehr als eine halbe Stunde, wird der darüber hinausgehende Aufwand gesondert verrechnet.
Ermäßigungen
Auf die Grundgebühr nach 09.1... bis 09.3... wird eine Ermäßigung in folgender Höhe gewährt:
  1. bei Prüfung in der Amtsstelle von 40 Prozent,
  2. bei Gestellung von fachkundiger Arbeitshilfe und Normallast in geeigneter Form oder einem Belastungsgerät von 30 Prozent,
  3. bei vorgeprüfter Auswägeeinrichtung von 30 Prozent.
 
Schlüsselzahlengruppe 10: Selbsttätige Waagen
Die angegebenen Belastungswerte beziehen sich auf die Höchstlast (Max) der Auswägeeinrichtung.
Hinweise:
  1. Waagen zum kontinuierlichen Wägen von Massegütern (Förderbandwaagen-FBW) und statische Prüfungen der Auswägeeinrichtungen von Teilmengenwaagen werden nach Aufwand verrechnet.
  2. Nach 09... werden verrechnet: nur statisch zu prüfende - selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW) und - selbsttätige Kontrollwaagen (SKW).
  3. Die Gebühren schließen die Prüfung von Druckern und Messwertspeichern ein.
Selbsttätige Waagen zum Abwägen (SWA) und dynamisch zu prüfende selbsttätige Waagen zum Wägen (SWW)
mit Ausnahme von fahrzeugmontierten Waagen
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
10.1.2.1 bis 10 kg 130 Euro
10.1.3.1 über 10 kg bis 50 kg 162 Euro
10.1.4.1 über 50 kg bis 250 kg 293 Euro
10.1.5.1 über 250 kg bis 500 kg 365 Euro
10.1.6.1 über 500 kg bis 3.000 kg
Hinweis: über 3.000 kg: Gebühr nach 09.3.6.1 bis 09.3.9.1 zuzüglich zwei Stundensätzen.
Anmerkung: Die Gebühr schließt bei SWa die Prüfung einer Überschuss- oder Restewaage sowie gegebenenfalls die Prüfung des Nachstromausgleichs ein.
425 Euro
Selbsttätige fahrzeugmontierte Waagen
10.2.5.1 bis 500 kg 213 Euro
10.2.6.1 über 500 kg bis 3.000 kg 260 Euro
10.2.7.1 über 3.000 kg bis 10.000 kg 378 Euro
10.2.8.1 über 10.000 kg 579 Euro
Dynamisch zu prüfende selbsttätige Kontrollwaagen (SKW)
10.3.1.1 bis 1 kg 193 Euro
10.3.2.1 über 1 kg bis 10 kg 241 Euro
10.3.3.1 über 10 kg 325 Euro
Waagen mit mehreren Lastträgern
Bei Waagen mit mehreren Lastträgern, die wahlweise einzeln mit der Auswägeeinrichtung verbunden werden können, wird jeder Lastträger oder jede Einzelwaage als Waage nach 10.1... oder 10.2... verrechnet.
Ermäßigungen
Bei den Schlüsselzahlen 10.1... und 10.2... wird eine Ermäßigung von 25 Prozent bei Waagen bis 50 kg Höchstlast und von 40 Prozent bei Waagen über 50 kg Höchstlast gewährt, wenn
  • eine vorgeprüfte Waage zum ersten Mal geeicht wird oder
  • vom Antragsteller fachkundige Arbeitshilfe und Prüfmittel in geeigneter Form zur Verfügung gestellt werden.

Schlüsselzahlengruppe 11: Messgeräte zur Bewertung von Getreide- und Ölfrüchten
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
Getreideprober
11.1.1.1 Viertelliterprober 64 Euro
11.1.2.1 Literprober 102 Euro
Elektrische Geräte zur Bestimmung des Feuchtegehalts von Getreide und Ölfrüchten durch Widerstands- oder Kapazitätsmessung
11.2.1.1 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt 94 Euro
11.2.1.2 vom zweiten Stück ab oder Prüfung in der Amtsstelle
Anmerkung: Die Gebühr schließt die Prüfung mit zwei Getreidearten sowie die Prüfung des Schroters und der Prüfsiebe ein.
78 Euro
11.2.1.3 Jede weitere Getreideart und Messzelle 29 Euro
 
Schlüsselzahlengruppe 13: Dichte- und Gehaltsmessgeräte
Anmerkung: Die Prüfung von eingebauten Thermometern wird nach 14... (zusätzlich) berechnet.
Senkwaagen (Aräo- oder Pyknometer) zur Bestimmung der Dichte, des Alkoholgehalts oder des Massegehalts an Saccharose
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert > 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent
bei 3 Prüfpunkten
13.1.1.1 erstes Stück 16,50 Euro
13.1.1.2 jedes weitere Stück 11,50 Euro
13.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 7 Euro
bei 5 Prüfpunkten
13.1.2.1 erstes Stück 23 Euro
13.1.2.2 jedes weitere Stück 15,50 Euro
13.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 12 Euro
Bezugstemperatur 15 °C oder 20 °C, Skalenteilungswert< 0,5 kg/m3 oder 0,2 Prozent
bei 3 Prüfpunkten
13.2.1.1 erstes Stück 27 Euro
13.2.1.2 jedes weitere Stück 18 Euro
13.2.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 11,50 Euro
bei 5 Prüfpunkten
13.2.2.1 erstes Stück 33 Euro
13.2.2.2 jedes weitere Stück 22 Euro
13.2.2.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Gerät 15,50 Euro
Zusatzgebühren
13.3.1.1 andere Bezugstemperatur als 15 °C oder 20 °C, je Gerät 6 Euro
13.3.2.1 jeder zusätzliche Prüfpunkt 5,50 Euro
13.3.3.1 Umrechnung von Prüf- auf Gebrauchsflüssigkeit oder von der Ablesung im Flüssigkeitsspiegel auf Ablesung am oberen Wulstrand, je Gerät und Umrechnungsart 6 Euro
13.3.3.2 ab 10 Aräometer, Gesamtzuschlag je Umrechnungsart 58 Euro
13.4.1.1 Pyknometer (ohne Skale) 39 Euro
13.5.1.1 Tauchkörper(Dichtekugel) 80 Euro
Sonstiges
13.9.1.1 Anbringen von Markierungen, Zahlzeichen oder Buchstaben, je Zeichen 1 Euro
 
Schlüsselzahlengruppe 14: Temperaturmessgeräte
(mit Ausnahme der medizinischen Thermometer, Kühlthermometer, Thermoelemente, Beckmann-, Siede-, Umkippthermometer und der Temperaturmesseinrichtungen für Lagerbehälter und Rohrleitungen)
Die Gebühren setzen sich aus der jeweiligen Grundgebühr und der Prüfpunktegebühr zusammen. Die Grundgebühr richtet sich nach dem aufwändigsten Prüfpunkt.
Grundgebühren
Temperaturbereich 0 °C bis 100 °C
14.1.1.1 erstes Thermometer 18 Euro
14.1.1.2 jedes weitere Thermometer 9 Euro
14.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 7 Euro
14.1.1.4 bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 5,50 Euro
Temperaturbereich - 60 °C bis < 0 °C und > 100 °C bis 200 °C
14.2.1.1 erstes Thermometer 30 Euro
14.2.1.2 jedes weitere Thermometer 15 Euro
14.2.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 12 Euro
14.2.1.4 bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 9 Euro
Temperaturbereich > 200 °C bis 400 °C
14.3.1.1 erstes Thermometer 42 Euro
14.3.1.2 jedes weitere Thermometer 21 Euro
14.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 16,50 Euro
14.3.1.4 bei Vorlage von mindestens 50 Stück, je Stück 12,50 Euro
Thermometer in Aräometern
14.4.1.1 erstes Thermometer 12 Euro
14.4.1.2 jedes weitere Thermometer 6 Euro
14.4.1.3 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 4,50 Euro
Prüfpunktgebühr je Prüfpunkt, bei Skalenteilungswerten von
14.5.1.1 > 1 °C 3 Euro
14.5.2.1 0,5 °C 3,50 Euro
14.5.3.1 0,2 °C 4 Euro
14.5.4.1 0,1 °C 4,50 Euro
14.5.5.1 0,05 °C 6 Euro
14.5.6.1 0,02 °C und 0,01 °C 8,50 Euro
Hinweis: Bei der Nacheichung von Glasthermometern werden 80 Prozent der Gebührensätze erhoben.
Elektrische Thermometer
Anzeigegerät
14.6.1.1 für den ersten Prüfpunkt beim ersten Gerät 22 Euro
14.6.1.2 für den ersten Prüfpunkt bei jedem weiteren Gerät 9,50 Euro
14.6.1.3 für jeden weiteren Punkt 4 Euro
Hinweis: Geräte mit fest angeschlossenen Temperaturfühlern sowie Temperaturfühler, die getrennt vom Anzeigegerät geprüft werden, werden wie Thermometer nach 14.1... bis 14.5... berechnet. Bei der Berechnung der Prüfgebühr ist anstatt des Skalenteilungswertes die Eichfehlergrenze anzusetzen.
Zusatzgebühren
teilweise eintauchend justierte Thermometer
14.7.1.1 Eintauchtiefe bis 30 cm 9 Euro
14.7.1.2 Eintauchtiefe mehr als 30 cm und Winkelthermometer 20 Euro
14.7.1.3 experimentelle Kapillarinhaltsermittlung 20 Euro
14.7.1.4 Extremthermometer 9 Euro
14.7.1.5 Anbringen einer Strichmarke 1 Euro

Schlüsselzahlengruppe 16: Überdruckmessgeräte
mit Ausnahme der Reifendruckmessgeräte (siehe Schlüsselzahl 18.2) und der Barometer
Überdruckmessgeräte (Federmanometer) von 0 bis 25 bar für die Bezugstemperatur 20 °C (fünf Prüfpunkte) als Anzeige- oder Schreibgerät, je Messwerk
Klasse 1,6 bis 4,0
16.1.1.1 bis zehn Stück, je Gerät 31 Euro
16.1.1.2 vom elften Stück ab, je Gerät 18,50 Euro
Klasse 1,0
16.2.1.1 bis zehn Stück, je Gerät 45 Euro
16.2.1.2 vom elften Stück ab, je Gerät 28 Euro
Klasse 0,1 bis 0,6 (10 Prüfpunkte)
16.3.1.1 je Gerät 78 Euro
 
Schlüsselzahlengruppe 17: Messgeräte für milchwirtschaftliche Untersuchungen
17.1.1.1 Fettgehaltsmessgeräte (Butyrometer) 4 Euro
 
Schlüsselzahlengruppe 18: Messgeräte im Straßenverkehr
Messgeräte im Kfz
Hinweis: Die Überprüfung der Programmierung der Tarife wird bei Wegstreckenzählern nach Arbeitsaufwand verrechnet. Bei Fahrpreisanzeigern ist die erstmalige Überprüfung in der Festgebühr enthalten - jede weitere Überprüfung wird auch hier nach Arbeitsaufwand verrechnet.
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
18.1.1.1 serienmäßig eingebaute Wegstreckenzähler 43 Euro
18.1.1.2 andere Wegstreckenzähler 53 Euro
18.1.2.1 Fahrpreisanzeiger in Taxen 58 Euro
Reifendruckmessgeräte
18.2.1.1 Prüfung im Rahmen einer Rundfahrt 23 Euro
18.2.1.2 Prüfung in der Amtsstelle 17,50 Euro
18.2.1.3 Reifendruckautomaten im Rahmen einer Rundfahrt 68 Euro
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-Gehalts und für Kompressionszündungsmotoren (Dieselruß)
18.3.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt 62 Euro
18.3.1.2 im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle 34 Euro
Abgasmessgeräte zur Bestimmung des CO-, CO2-, HC- und O2-Gehalts
18.4.1.1 im Rahmen einer Rundfahrt 76 Euro
18.4.1.2 im Rahmen einer Rundfahrt vom zweiten Stück ab oder in der Amtsstelle 45 Euro
Anmerkung zu 18.3 und 18.4: Kombigeräte werden wie zwei Einzelgeräte berechnet.
Messgeräte zur amtlichen Verkehrsüberwachung
18.5.1.1 Radlastmesser für Einzelradlast 92 Euro
18.5.1.2 Radlastmesser für paarweise Radlast 130 Euro
18.5.2.1 Bremsverzögerungsmessgeräte 45 Euro
18.5.3.1 Abstandsmessgeräte, Messeinschübe für Sensoren in der Fahrbahn, Rotlichtüberwachungsanlagen 105 Euro
18.5.3.2 Lasermessgeräte, Lichtschrankenmessgeräte, Radarmessgeräte, Sensorbereiche in der Fahrbahn, Nachfahrsysteme 330 Euro
18.5.4.1 Geschwindigkeitsmesser 92 Euro
 
Schlüsselzahlengruppe 19: Zeitzähler - Stoppuhren
19.1.1.1 Stoppuhren 19,50 Euro
 
Schlüsselzahlengruppe 20: Messgeräte für Elektrizität
Elektrizitätszähler
Direkt angeschlossene Elektrizitätszähler für Wirk-, Blind- oder Scheinverbrauch bis 1 kV Nennspannung
Einphasenwechselstromzähler
20.1.1.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 12 Euro
20.1.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 7,50 Euro
20.1.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 6,50 Euro
20.1.1.4 bei Vorlage von mindestens 1.000 Stück, je Stück 5,50 Euro
Mehrphasenwechselstromzähler
20.1.2.1 bei Vorlage von weniger als 20 Stück, je Stück 19 Euro
20.1.2.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 13 Euro
20.1.2.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 10,50 Euro
20.1.2.4 bei Vorlage von mindestens 1.000 Stück, je Stück 9 Euro
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
20.1.3.1 Messwandlerzähler 27 Euro
Anmerkungen:
  1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 20.1.1.1 bis 20.1.3.1 gelten für die Prüfung des Basiszählers (bestehend aus einem Messwerk und einem Tarifzählwerk).
  2. Bei Kombizählern, direkt oder als Messwandlerzähler angeschlossen (z.B. Wirk- und Blindverbrauchszähler in einem gemeinsamen Gehäuse), ist die Gebühr für jeden vollständigen Basiszähler zu berechnen.
Zusatzeinrichtungen zu Elektrizitätszählern
Mehrtarifeinrichtung und Maximum-Tarifeinrichtung je zusätzliches Zählwerk eines jeden Messkanals oder des Leistungs-Tarifzählwerks
20.1.4.1 bei messtechnischer Prüfung 9 Euro
20.1.4.2 bei Funktionskontrolle 3 Euro
20.1.4.3 Energieüberverbrauchsmesswerk 9 Euro
20.1.4.4 LZ-96-Tarifeinrichtung, intern oder extern (Gebühr umfasst die Prüfungen der kompletten Grundausstattung) bis 5 Stück, je Gerät 40 Euro
Zusätzliche Prüfungen an Elektrizitätszählern und Zusatzeinrichtungen
20.1.9.1 Zusätzliche messtechnische Prüfpunkte oder Prüfungen, z.B. zweite Energierichtung, Impulseingang oder Impulsausgang, je Prüfung 9 Euro
20.1.9.2 Zusätzliche Funktionskontrollen sonstiger Ausstattungsmerkmale, z.B.: Rücklaufsperre, Steuerausgang, Steuereingang, Resultatregister, Datenschnittstelle (optisch, elektrisch), Datenabspeicherung, Rückstellung (Kumulierung), elektronische Anzeige, je Ausstattungsmerkmal 3 Euro
Stromwandler
Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung für primäre Nennstromstärken
20.2.1.1 bis 500 A 37 Euro
20.2.2.1 über 500 a bis 1.000 A 54 Euro
20.2.3.1 über 1.000 a bis 3.000 A 105 Euro
Zusatzgebühren
20.2.9.1 für Stromwandler für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV 37 Euro
20.2.9.2 für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, mehreren Messkernen und Ähnliches bei primären Nennstromstärken bis 3.000 a je Prüfpunkt 13 Euro
20.2.9.3 für die Wicklungsprüfung bei Stromwandlern für eine höchste dauernd zulässige Betriebsspannung über 3,6 kV bis 36 kV (über 36 kV: nAw) 74 Euro
Spannungswandler
Einphasenspannungswandler bis 36 kV
20.3.1.1 Grundgebühr für die vollständige Richtigkeitsprüfung je Nennübersetzung
Anmerkung: Bei einpolig isolierten Spannungswandlern ist die verkettete Spannung zu Grunde zu legen.
118 Euro
Zusatzgebühren
20.3.9.1 für weitere Prüfpunkte bei anderen Nennübersetzungen, weiteren Messwicklungen und ähnliche 18,50 Euro
20.3.9.2 für Wicklungs- und Windungsprüfung an Spannungswandlern
Hinweise zu Strom- und Spannungswandlern:
  1. Bei Mehrphasen-Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren je Phase zu berechnen.
  2. Bei kombinierten Strom- und Spannungswandlern sind die Gebühren nach 20.2.1.1 bis 20.2.9.2, 20.3.1.1 und 20.3.9.1 zu berechnen.

Die Prüfung der Isolierung dieser Wandler wird nach 20.3.9.2 berechnet.

22 Euro
 
Schlüsselzahlengruppe 21: Schallpegelmessgeräte
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
21.1.1.1 Schallpegelmessgerät 420 Euro
21.2.1.1 Impulsschallpegelmessgerät Gebühr für zusätzliche Messungen 703 Euro
21.3.1.1 je zusätzliche akustische Messung für Zubehör (z.B. Windschirm, Kabel, Adapter) 35 Euro
21.3.1.2 zweites Mikrophon 140 Euro
21.3.1.3 Schallkalibrator entsprechend DIN IEC 942 140 Euro
21.3.1.5 Einrichtung zur Bildung des zeitlichen Mittelwertes (äquivalenter Schalldruckpegel und Schallexpositionspegel) 140 Euro
21.3.1.6 Einrichtung zur Messung des Taktmaximalpegels 53 Euro
21.3.1.7 Einrichtung zur Messung des AI-bewerteten Mittelungspegels 122 Euro
21.3.1.8 Einrichtung zur Messung der Pegelhäufigkeitsverteilung (Percentilpegel) 175 Euro
 
Schlüsselzahlengruppe 22: Messgeräte für thermische Energie, Warm- und Heißwasserzähler
Hinweise:
  1. Volumenmessgeräte oder -messteile, die ausschließlich mit Kaltwasser geprüft werden, werden nach 06... berechnet.
  2. Volumenmessgeräte oder -messteile, die mit Kaltwasser und stichprobenweise mit Warmwasser geprüft werden, werden nach 06... zuzüglich eines pauschalen Zuschlags von 17 Prozent berechnet.
  3. Die Gebühr für Wärmezähler setzt sich aus den Gebühren für die einzelnen Komponenten (Volumenmessteil, Rechenwerk, zweimal Temperaturfühler plus paarweise Zuordnung) zusammen.

Volumenmessgeräte oder -messteile (mit oder ohne eingebauten Kontaktgabewerken)
bei Prüfung mit Warm- oder Heißwasser mit einem Nenndurchfluss von Qn

Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
22.1.1.1 bis 6 m3/h 53 Euro
22.1.2.1 über 6 m3/h bis 10 m3/h 82 Euro
22.1.3.1 über 10 m3/h bis 50 m3/h
bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück
156 Euro
22.1.1.2 bis 6 m3/h 39 Euro
22.1.2.2 über 6 m3/h bis 10 m3/h 58 Euro
22.1.3.2 über 10 m3/h bis 50 m3/h
bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück
113 Euro
22.1.1.3 bis 6 m3/h 33 Euro
22.1.2.3 über 6 m3/h bis 10 m3/h 50 Euro
22.2.1.1 elektronische Rechenwerke (ohne Temperaturfühler) 56 Euro
22.2.1.2 bei Vorlage von mindestens 10 Stück, je Stück 27 Euro
22.2.1.3 bei Vorlage von mindestens 100 Stück, je Stück 13,50 Euro
22.3.1.1 Temperaturfühler 24 Euro
22.3.1.2 bei Vorlage von mindestens 20 Stück, je Stück 12 Euro
22.3.1.3 bei Vorlage von mindestens 200 Stück, je Stück 5,50 Euro
22.3.2.1 Zusatzgebühr für paarweise Zuordnung der Temperaturfühler, je Paar 2,50 Euro
 
Schlüsselzahlengruppe 23: Strahlenmessgeräte
Hinweis: Diagnostikdosimeter (nach der Eichordnung) und ortsfeste Strahlenschutzmesssysteme werden nach Arbeitsaufwand verrechnet.
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
23.1.1.1 Stabdosimeter 45 Euro
Dosis- und/oder Dosisleistungsmesser
23.2.1.1 Messgerätegrundgebühr 75 Euro
23.2.1.2 Zusatzgebühr für jeden im Strahlenfeld geprüften Messpunkt 35 Euro
23.2.1.3 Zusatzgebühr für jeden elektrisch geprüften Messpunkt 9 Euro
23.3.1.1 Prüfstrahler für Dosimeter (PTB: Weg 1) 44 Euro
23.3.2.1 Radioaktive Kontrollvorrichtung (PTB: Weg 2) 78 Euro
23.3.2.2 Zusatzgebühr für jede pro Messposition durchgeführte Messung 24 Euro
23.4.1.1 Durchführung der regelmäßigen Vergleichsmessungen in Dosimetriestellen nach § 2 Absatz 3 der Eichordnung je Dosimeterbauart 295 Euro


II. Sonstige Tätigkeiten
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
Schlüsselzahlengruppe 30: Genehmigungen und Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Eichvorschriften, Instandsetzer
30.1.1.1 Genehmigungen oder Ausnahmegenehmigungen aufgrund von Einzelvorschriften der Eichordnung oder von anderen Eichvorschriften nAw
30.2.1.1 Befugniserteilung und -erweiterung nach § 72 der Eichordnung nAw
Schlüsselzahlengruppe 40: Kontrollmaßnahmen nach der Eichordnung
Prüfung von öffentlichen Waagen, je Überwachungsmaßnahme ohne messtechnische Prüfung
40.1.1.1 an Waagen bis 2.900 kg Höchstbelastung 53 Euro
40.1.1.2 an Waagen über 2.900 kg Höchstbelastung 72 Euro
40.1.2.1 Überwachung von öffentlichen Waagen mit messtechnischer Prüfung nAw
40.2.1.1 Überwachung von Betrieben, die nach der Eichordnung Konformitätsbescheinigungen bei Messgeräten ausstellen nAw
Überwachung von Zusatzeinrichtungen
40.3.1.1 nach den §§ 9 und 77 Absatz 10 der Eichordnung, je Überwachungsmaßnahme 135 Euro
40.3.1.2 Überwachung freiprogrammierbarer Zusatzeinrichtungen im Hinblick auf die Feststellung der Ausnahme von der Eichpflicht gemäß § 7b und § 9 der Eichordnung nAw
40.4.1.1 Überwachung von Kontrollmessungen an Dosimetern zur Verlängerung der Eichgültigkeit nach Anhang B Nummer 23.1 und 23.2 der Eichordnung nAw
40.5.1.1 Überwachung von Arbeiten an geeichten Messgeräten nAw
40.7.1.1 Überwachung der Gasabrechnung nach § 10 Absatz 2 Nummer 3 der Eichordnung nAw

Schlüsselzahlengruppe 50: Prüfung der Füllmengen von Erzeugnissen,
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
Überwachung von Behältnissen und Schankgefäßen
Fertigpackungen Hinweise:
  1. Die Gebühren gelten für Stichproben- und Vollprüfungen von Fertigpackungen, unverpackten Backwaren oder Verkaufseinheiten ohne Umhüllung, jeweils gleichen Nenngewichtes oder -volumens, gleicher Nennstückzahl, -länge oder -fläche bei gleicher Aufmachung und Herstellung.
  2. Nach Arbeitsaufwand werden berechnet:
    • Prüfungen bei ungleicher Nennfüllmenge
    • Prüfungen bei Packungen mit Torf oder Blumenerde
    • Kontrolle betrieblicher Aufzeichnungen (bei > 1/4 Stunde).
Prüfung (ausgenommen Sonderfälle)
bei vernachlässigbarer Tarastreuung und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
50.1.1.1 bis 50 Packungen 83 Euro
50.1.1.2 über 50 bis 80 Packungen 96 Euro
50.1.1.3 über 80 Packungen 140 Euro
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem verminderten Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von
50.1.2.1 8 Packungen 95 Euro
50.1.2.2 13 Packungen 128 Euro
50.1.2.3 20 Packungen 189 Euro
bei Berücksichtigung jedes Taraeinzelwertes und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los)
50.1.3.1 bis 50 Packungen 206 Euro
50.1.3.2 über 50 bis 80 Packungen 246 Euro
50.1.3.3 über 80 Packungen 425 Euro
bei Abtropfgewichtsprüfungen und bei einem Umfang der Stichprobe (Gebühr je Los) von
50.1.4.1 8 Packungen 95 Euro
50.1.4.2 13 Packungen 122 Euro
50.1.4.3 20 Packungen 144 Euro
Zusätzliche Gebühren
für die Bestimmung der Dichte des Füllgutes
50.2.1.1 in einfachen Fällen am Betriebsort 48 Euro
50.2.1.2 in schwierigen Fällen nAw
für die Bestimmung (je Stichprobe)
50.2.2.1 des mittleren Stückgewichts 15 Euro
50.2.2.2 des mittleren Längengewichts 29 Euro
50.2.2.3 des mittleren Flächengewichts 44 Euro
50.2.2.4 des mittleren Trocknungsverlustes bei Textilerzeugnissen 74 Euro
50.2.2.5 der mittleren Feinheit von Garnen 85 Euro
50.2.2.6 der mittleren feuchtigkeitsbedingten Längenänderung von Garnen 57 Euro
Sonderfälle
Vollprüfungen (bis maximal 99 Einheiten) zur Überwachung des Gewichtsunverpackter Backwaren, die vom Hersteller überwiegend im eigenen Laden und in höchstens vier Filialen verkauft werden, oder zur Überwachung der Füllmenge vonPackungen, die im Einzelhandelfür den eigenen Verkauf hergestellt werden
je Vollprüfung
50.3.1.1 bis 25 Waren 27 Euro
50.3.1.2 über 25 bis 50 Waren 48 Euro
50.3.1.3 über 50 Waren 52 Euro
Vorprüfung des Füllinhalts abgefüllter Maßbehältnisse mittels Messschablonen je Füll-Los und Abfüllanlage mit
50.4.1.1 bis 20 Füllstellen 55 Euro
50.4.1.2 über 20 bis 50 Füllstellen 92 Euro
50.4.1.3 über 50 Füllstellen 133 Euro
Anmerkung: Falls auf Grund des Ergebnisses der Vorprüfung eine Prüfung nach 50.1.1.1 bis 50.1.3.3 durchzuführen ist, sind beide Prüfungen zu berechnen.
Prüfung durch Zählung, Längen- oder Flächenmessungvon Fertigpackungen, deren Inhalt nach Stückzahl, Länge oder Fläche gekennzeichnet ist, oder von Verkaufseinheiten ohne Umhüllung gleicher Länge oder Fläche
50.5.1.1 sofern die Stückzahl bis 20 oder die Länge bis 1 m beträgt oder die Fläche durch einfache Multiplikation von Längen messbar ist (je Los)
sofern die Stückzahl über 20 oder die Länge über 1 m beträgt oder die Fläche ausgemessen werden muss (je Los)
78 Euro
50.5.2.1 bis 8 Packungen oder Verkaufseinheiten 75 Euro
50.5.2.2 von 13 Packungen oder Verkaufseinheiten 100 Euro
50.5.2.3 von 20 Packungen oder Verkaufseinheiten 141 Euro
Schankgefäße
50.8.1.1 Überprüfung des Füllvolumens von Schankgefäßen in Hersteller- oder Einfuhrbetrieben nAw
Maßbehältnisse
50.9.1.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Hersteller- und Einfuhrbetrieben (je Los) 262 Euro
50.9.2.1 Überprüfung des Volumens von Maßbehältnissen in Abfüllbetrieben nAw
 
Schlüsselzahlengruppe 60: Anerkennung von Prüfstellen, Sachkundeprüfung und Bestellung
Anerkennung von Prüfstellen
für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme in einer Betriebsstätte mit einem voraussichtlichen Prüfumfang im Jahr
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
60.1.1.1 bis 4.000 Messgeräte oder bis 2 Prüfständen 1.980 Euro
60.1.1.2 über 4.000 bis 10.000 Messgeräte oder bis 5 Prüfständen 2.640 Euro
60.1.1.3 über 10.000 Messgeräte bis 50.000 Messgeräte oder über 5 Prüfständen 3.300 Euro
60.1.1.4 über 50.000 Messgeräte bis 150.000 Messgeräte oder über 10 Prüfständen 3.960 Euro
60.1.1.5 über 150.000 Messgeräte 4.620 Euro
Hinweise:
  1. Die Gebühren der Schlüsselzahlen 60.1.1.1 bis 60.1.1.5 gelten als Grundgebühr für jeweils eine Messgeräteart.
  2. Werden zusätzlich zu einer Messgeräteart auch Befugnisse für Zusatzeinrichtungen beantragt, werden hierfür Zusatzgebühren entsprechend den Schlüsselzahlen 60.1.2.1 oder 60.1.2.2 erhoben.
  3. Die Prüfung der Normalgeräte und Prüfstände zur Erteilung der Betriebserlaubnis ist in den Gebühren nicht enthalten. Hierfür werden zusätzlich Gebühren nach Arbeitsaufwand erhoben.
Nachtragsanerkennung oder sonstige Änderungen in Prüfstellen
60.1.2.1 bei wesentlicher Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Änderung 1.320 Euro
60.1.2.2 bei geringer Erweiterung der messtechnischen Befugnisse oder sonstiger Änderung
Anmerkung: Unbedeutende Änderungen (z.B. Änderung des Trägerunternehmens) der Anerkennung der Prüfstellen sind nicht zu berechnen.
660 Euro
Sachkundeprüfung und Bestellung
Leiter oder stellvertretender Leiter von staatlich anerkannten Prüfstellen
60.2.1.1 Prüfung der Sachkunde 243 Euro
60.2.1.2 Öffentliche Bestellung 96 Euro
Bedienung öffentlicher Waagen
60.3.1.1 Prüfung der Sachkunde 75 Euro
 
Schlüsselzahlengruppe 70: Prüfungen bei staatlich anerkannten Prüfstellen
Hinweise:
  1. Die Gebühren werden pro Jahr und je Betriebsstätte erhoben.
  2. Die Kosten für die fristgemäße Nachprüfung der Prüfmittel sind in den Gebühren nicht enthalten.
  3. Die Grundgebühr gilt für alle Gerätearten, die nicht unter Schlüsselzahl 70.2.1.1 bis 70.2.4.1 genannt sind und für die eine Prüfbefugnis besteht.
  4. Prüfstellen, die nur die unter Schlüsselzahl 70.2.1.1, 70.2.2.1 und 70.2.4.1 genannten Gerätearten prüfen, erhalten eine Ermäßigung von 770 Euro auf die Grundgebühren nach 70.1...
Grundgebühr für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich messtechnischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die stichprobenweise Kontrolle geeichter Messgeräte oder Teilgeräte bei Prüfstellen mit einem jährlichen Prüfumfang
Schlüsselzahl Sachgebiet Höhe der Gebühr
70.1.1.1 bis 1.500 Messgeräte oder Temperaturfühler 1.650 Euro
70.1.1.2 über 1.500 bis 4.000 Messgeräte oder bis 10.000 Temperaturfühler 2.640 Euro
70.1.1.3 über 4.000 bis 10.000 Messgeräte oder bis 100.000 Temperaturfühler 3.630 Euro
70.1.1.4 über 10.000 bis 50.000 Messgeräte oder über 100.000 Temperaturfühler 4.290 Euro
70.1.1.5 über 50.000 Messgeräte bis 150.000 Messgeräte 5.280 Euro
70.1.1.6 über 150.000 Messgeräte 6.270 Euro
Zusatzgebühren für die Prüfung des Betriebs der Prüfstelle einschließlich messtechnischer Kontrolle der Normalgeräte und Prüfstände sowie für die stichprobenweise Kontrolle geeichter Messgeräte bei Prüfstellen mit der Befugnis für die
70.2.1.1 Eichung von Stromwandlern, Spannungswandlern je Geräteart 990 Euro
70.2.2.1 Eichung von Drehkolben-, Turbinenrad-, Wirbel-, Wirkdruckgaszählern, Mengenumwertern, Gasbeschaffenheitsmessgeräten, Gasdruckreglern, je Geräteart sowie Gaszählerprüfungen unter Hochdruck 990 Euro
70.2.3.1 Eichung oder Prüfung von Wasserzählern oder Volumenmessteilen (Durchflusssensoren) von Wärmezählern mit einem Nenndurchfluss von jeweils über 10 m3/h 990 Euro
70.2.4.1 Eichung von externen Zusatzeinrichtungen für Messgeräte für Elektrizität, Gas, Wasser oder Wärme 660 Euro
70.3.1.1 Kontrolle der in den Prüfstellen zwecks Verlängerung der Eichgültigkeit durchgeführten Stichprobenprüfungen je Los 231 Euro
ENDE

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