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§ 9 Abnahmeprüfung

(1) Aufzugsanlagen dürfen nach ihrer Errichtung oder wesentlichen Änderung erst in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige auf Grund einer Prüfung (Abnahmeprüfung) festgestellt hat, daß sie entsprechend den Anforderungen dieser Verordnung errichtet oder geändert worden sind, und hierüber eine Bescheinigung erteilt hat. Werden vom Sachverständigen Mängel festgestellt, die bei einem in Betrieb genommenen Aufzug nicht dazu führen würden, daß er außer Betrieb gesetzt werden - müßte, erteilt der Sachverständige die Bescheinigung und bezeichnet in ihr die innerhalb einer bestimmten Frist zu beseitigenden Mängel.

( 2) Bei der Abnahmeprüfung ist insbesondere zu prüfen, ob folgende Bauteile nach Bauart und Ausführung den nachstehend aufgeführten Anforderungen entsprechen:

  1. Türverschlüsse von Fahrschachttüren mit mehr als 1,2 m Öffnungshöhe dürfen auch im Dauerbetrieb keine Minderung ihrer Zuverlässigkeit, insbesondere durch Abnutzung, erleiden,
  2. Sperrfangvorrichtungen müssen das zum sicheren Abfangen des Lastaufnahmemittels oder Gegengewichtes erforderliche Arbeitsvermögen aufweisen. Bremsfangvorrichtungen müssen auch unter den im Betrieb veränderlichen Reibungsverhältnissen die zum Abfangen erforderliche Bremskraft aufweisen,
  3. Geschwindigkeitsbegrenzer müssen eine ausreichende Empfindlichkeit, Ansprechgenauigkeit und Klemmwirkung besitzen und auch im Dauerbetrieb die Fangvorrichtung spätestens bei Erreichen der Auslösegeschwindigkeit sicher einrücken,
  4. energieverzehrende Puffer und energiespeichernde Puffer mit Rücklaufdämpfung müssen das Lastaufnahmemittel und das Gegengewicht beim Aufsetzen ohne gefährliche Verzögerung zum Stillstand bringen,
  5. elektronische Bauteile von elektrischen Sicherheitsschaltungen müssen gegen Fehler und Bauelementausfälle geschützt ausgeführt sein.

( 3) Die Prüfung nach Absatz 2 entfällt bei Bauteilen, für die ein Abdruck der Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 und die Bescheinigung des Herstellers vorgelegt werden, daß das Bauteil mit dem in der Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 beschriebenen Bauteil übereinstimmt.

( 4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend für den Weiterbetrieb einer Aufzugsanlage im Fall des § 7 Abs. 3 nach dem ersten Eintreffen des Schiffes in einem im Geltungsbereich dieser Verordnung liegenden Hafen; die Aufsichtsbehörde kann im Einzelfall Ausnahmen von den Vorschriften des Absatzes 2 zulassen, wenn der Schutz der Beschäftigten und Dritter auf andere Weise gewährleistet ist.

( 5) Hat der Sachverständige im Fall des Absatzes 1 festgestellt, daß die Aufzugsanlage den dort bezeichneten Anforderungen nicht entspricht, so entscheidet die zuständige Behörde auf Antrag dessen, der die Aufzugsanlage in Betrieb nehmen will.

( 6) § 3 Abs. 2 bleibt unberührt.

§ 10 Hauptprüfung

(1) Aufzugsanlagen unterliegen wiederkehrenden Hauptprüfungen durch den Sachverständigen. Die Hauptprüfung erstreckt sich darauf, ob die Anlage den Vorschriften dieser Verordnung entspricht und ob sie ordnungsmäßig betrieben werden kann.

( 2) Die Hauptprüfung ist nach Ablauf von zwei Jahren seit Abschluß der Abnahmeprüfung oder der letzten Hauptprüfung durchzuführen.

( 3) Abweichend von Absatz 2 beträgt die Frist

  1. ein Jahr bei Bauaufzügen mit Personenbeförderung und bei Fassadenaufzügen,
  2. vier Jahre bei ausschließlich der Güterbeförderung dienenden Aufzugsanlagen, deren Tragfähigkeit höchstens 1000 kg beträgt.

( 4) Die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 laufen auch, wenn die Anlage nicht betrieben wird. Der Hauptprüfung bedarf es nicht, wenn die Anlage vor Ablauf der Frist außer Betrieb gesetzt und dies dem Sachverständigen mitgeteilt ist.

( 5) Findet vor Ablauf der Frist eine Prüfung statt, die der Hauptprüfung in vollem Umfang entspricht, so beginnt der Lauf der Fristen nach den Absätzen 2 und 3 mit Abschluß dieser Prüfung.

( 6) Die Aufsichtsbehörde kann die Fristen nach den Absätzen 2 und 3 im Einzelfall

  1. verlängern, Soweit die Sicherheit auf andere Weise gewährleistet ist,
  2. verkürzen, soweit e& der Schutz der Beschäftigten oder Dritter erfordert.

§ 11 Zwischenprüfung

(1) Zwischen der Abnahmeprüfung und der ersten Hauptprüfung sowie zwischen den Hauptprüfungen unterliegen die Aufzugsanlagen einer nicht angekündigten Zwischenprüfung durch den Sachverständigen. Hierbei wird die Anlage daraufhin geprüft, ob sie ordnungsmäßig betrieben werden kann und ob sich die Tragmittel in ordnungsmäßigem Zustand befinden. § 10 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Absatz 1 gilt nicht für Bauaufzüge mit Personenbeförderung und für Fassadenaufzüge.

§ 12 Prüfung nach Schadensfällen

Nach Bruch von Bauteilen, der zu unbeabsichtigten Aufzugsbewegungen führen kann, nach Absturz von Lastaufnahmemitteln oder Gegengewichten, nach Versagen von Türsicherungen sowie nach einem Brand im Fahrschacht oder Triebwerksraum ist die Aufzugsanlage außer Betrieb zu setzen. Die Anlage darf erst wieder in Betrieb genommen werden, nachdem der Sachverständige die Anlage oder die betroffenen Anlageteile auf ordnungsmäßigen Zustand geprüft und über das Ergebnis der Prüfung eine Bescheinigung erteilt hat. Bei einer Aufzugsanlage auf einem Seeschiff, das sich in einem Hafen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Verordnung befindet, kann die zuständige Behörde Ausnahmen von der Vorschrift des Satzes 2 zulassen.

§ 13 Angeordnete Prüfung

Die Aufsichtsbehörde kann bei Schadensfällen oder aus sonstigem besonderen Anlaß im Einzelfall außerordentliche Prüfungen anordnen.

§ 14 Hauptprüfung vor Wiederinbetriebnahme

Eine Aufzugsanlage, die außer Betrieb gesetzt und bei der seit der letzten Hauptprüfung oder einer Prüfung, die der Hauptprüfung in vollem Umfang entsprochen hat, die Frist nach § 10 Abs. 2 oder 3 verstrichen ist, darf erst wieder in Betrieb genommen werden, wenn der Sachverständige eine Hauptprüfung durchgeführt hat.

§ 15 Prüfbescheinigungen

(1) Der Sachverständige hat über das Ergebnis einer Prüfung nach den §§ 9 bis 14 eine Bescheinigung zu erteilen. Hat er bei der Prüfung Mängel festgestellt, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

(2) Der Bescheinigung über das Ergebnis der Abnahmeprüfung hat der Sachverständige die Zweitstücke der mit dem Prüfvermerk versehenen Anzeigeunterlagen beizufügen. Einen Abdruck der Bescheinigung hat er der Aufsichtsbehörde zu übersenden.

(3) Die Bescheinigungen über das Ergebnis der durchgeführten Prüfungen sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren.

(4) Hat der Sachverständige, der die Aufzugsanlage geprüft hat, nicht oder nicht mehr den Auftrag, die nächste vorgeschriebene Prüfung durchzuführen, so hat er dies der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.

§ 16 Veranlassung der Prüfung

Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat zu veranlassen, daß die nach § 10 vorgeschriebenen und die nach § 13 vollziehbar angeordneten Prüfungen vorgenommen werden.

§ 17 Prüfung von Bauteilen

(1) Auf Antrag des Herstellers oder des Importeurs prüft der

  1. Technische Überwachungs-Verein Bayern Hessen Sachsen Südwest e.V., ob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 3,
  2. Technische Überwachungs-Verein Rheinland/Berlin-Brandenburg e.V., ob ein in § 9 Abs. 2 Nr. 4 und 5

genanntes Bauteil den Anforderungen dieser Verordnung entspricht.

( 2) Entspricht ein nach Absatz 1 geprüftes Bauteil den Anforderungen dieser Verordnung, so erteilt der Technische Überwachungs-Verein hierüber eine Bescheinigung. Er hat dem Deutschen Aufzugsausschuß eine Abschrift jeder erteilten Bescheinigung zu übersenden.

§ 18 Sachverständige

(1) Sachverständige für die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen oder angeordneten Prüfungen sind die Sachverständigen nach § 14 Abs. 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes. Sachverständige für die Prüfung von Aufzugsanlagen in ausschließlich Wohnzwecken dienenden Gebäuden sind ferner Sachverständige, die für das Sachgebiet Aufzugsanlagen nach § 36 der Gewerbeordnung bestellt und vereidigt sind, und einer Organisation angehören, die

  1. Prüfgrundsätze erarbeitet, die von den Sachverständigen zu beachten sind,
  2. die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungen stichprobenweise kontrolliert,
  3. die bei den Prüfungen gewonnenen Erkenntnisse sammelt, auswertet und die Sachverständigen in ,einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch darüber unterrichtet,
  4. die fristgemäße Veranlassung der Prüfungen nach § 16 einschließlich Nachprüfungen zur Beseitigung von Mängeln in Zusammenarbeit mit den amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigenorganisationen kontrolliert und bei Nichtbeachtung die zuständige Behörde unterrichtet,
  5. bei Pflichtverletzungen der Sachverständigen die zuständige Industrie- und Handelskammer unterrichtet und
  6. in Zusammenarbeit mit den amtlichen oder amtlich anerkannten Sachverständigen sicherstellt, daß für die Prüfung von Aufzügen die erforderliche Anzahl von Sachverständigen zur Verfügung steht.

Die Organisation hat die Aufnahme ihrer Tätigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörde anzuzeigen. Der Anzeige sind Unterlagen beizufügen, aus denen hervorgeht, wie die Aufgaben nach Satz 2 erfüllt werden. Auf Verlangen der Behörde hat sie über ihre Tätigkeit nach Satz 2 Auskünfte zu erteilen und Nachweise zu erbringen. Die Prüfungen von Anlagen auf Kauffahrteischiffen werden nach Maßgabe des Seeaufgabengesetzes von der See-Berufsgenossenschaft vorgenommen.

(2) Für Aufzugsanlagen der Wasser- und Schiffahrtsverwaltung des Bundes kann das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, für Aufzugsanlagen der Bundeswehr das Bundesministerium der Verteidigung, für Aufzugsanlagen des Bundesgrenzschutzes das Bundesministerium des Innern besondere Sachverständige bestimmen.

§ 19 Betrieb

(1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat

  1. die Anlage ordnungsmäßig zu betreiben und in betriebssicherem Zustand zu erhalten, insbesondere in dem erforderlichen Umfang von einer sachkundigen Person warten und instandsetzen zu lassen,
  2. die Wartungszugänge und Notzugänge zum Fahrschacht sowie die Zugänge zum Triebwerk und zu den zugehörigen Schalteinrichtungen unter Verschluß zu halten,
  3. mit der Anlage zu befördernde Lasten so zu sichern, daß eine Gefährdung mitfahrender Personen und eine Beschädigung der Anlage vermieden werden,
  4. in der Nähe des Triebwerks eine Anweisung über den ordnungsmäßigen Betrieb der Anlage anzubringen,
  5. wenn die Anlage außer Betrieb gesetzt ist, durch Hinweisschilder an den Fahrschachttüren hierauf hinzuweisen,
  6. die Fahrschachtzugänge außer Betrieb gesetzter Personen-Umlaufaufzüge sicher abzusperren.

(2) Die Anlage ist außer Betrieb zu setzen, wenn sie Mängel aufweist, durch die Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden. Fahrschachtzugänge mit schadhaften Türen oder mit schadhaften Türverschlüssen sind gegen Zutritt zu sichern.

§ 20 Aufzugswärter

(1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, in der Personen befördert werden dürfen, hat mindestens einen Aufzugswärter zu bestellen und diesen anzuweisen,

  1. die Anlage zu beaufsichtigen,
  2. Mängel, die sich an der Anlage zeigen, bestimmten Personen zu melden,
  3. eine Weiterbenutzung der Anlage zu verhindern, wenn durch Mängel an ihr Beschäftigte oder Dritte gefährdet werden,
  4. einzugreifen, wenn Personen durch Betriebsstörungen im Fahrkorb eingeschlossen sind.

Er hat dafür Sorge zu tragen, daß ein Aufzugswärter jederzeit leicht zu erreichen ist, solange die Anlage zur Benutzung bereitsteht.

(2) Zum Aufzugswärter darf nur bestellt werden, wer das 18. Lebensjahr vollendet und in einer Prüfung durch den Sachverständigen die für seine Aufgaben erforderliche Sachkunde nachgewiesen hat. Bescheinigungen über die Prüfungen sind am Betriebsort der Anlage aufzubewahren.

(3) Die Aufsichtsbehörde kann anordnen, daß ein Aufzugswärter, der nicht die erforderliche Sachkunde hat oder der wiederholt den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Aufzugswärter beschäftigt werden darf.

§ 21 Aufzugsführer

(1) Mit der Bedienung der Aufzugsanlage dürfen nur Personen beauftragt werden (Aufzugsführer), die das 16. Lebensjahr vollendet haben und mit der Bedienung der Anlage und mit den dafür geltenden Vorschriften vertraut sind. Soll der Aufzugsführer die Aufzugsanlage bedienen, um mit ihr andere Personen zu befördern, so muß er für diese Aufgabe besonders unterwiesen und in eine Liste eingetragen sein, die am Betriebsort der Anlage aufzubewahren ist.

(2) Die Aufsichtsbehörde kann, um den ordnungsmäßigen Betrieb der Aufzugsanlage zu sichern, anordnen, daß ständig oder zu bestimmten Zeiten ein Aufzugsführer mit der Bedienung beauftragt wird. Sie kann ferner anordnen, daß ein Aufzugsführer, der wiederholt den Vorschriften dieser Verordnung zuwiderhandelt oder sich sonst als unzuverlässig erwiesen hat, nicht weiter als Aufzugsführer beschäftigt werden darf.

§ 22 Unfall- und Schadensanzeige

(1) Wer eine Aufzugsanlage betreibt, hat

  1. jeden Unfall bei dem Betrieb der Anlage, bei dem ein Mensch getötet oder die Gesundheit eines Menschen verletzt worden ist, und
  2. Schadensfälle nach § 12 Satz 1

der Aufsichtsbehörde unverzüglich anzuzeigen. Die Aufsichtsbehörde kann von dem Anzeigepflichtigen verlangen, daß dieser das anzuzeigende Ereignis auf seine Kosten durch einen möglichst im gegenseitigen Einvernehmen bestimmten Sachverständigen sicherheitstechnisch beurteilen läßt und ihr die Beurteilung schriftlich vorlegt. Die sicherheitstechnische Beurteilung hat sich insbesondere auf die Feststellung zu erstrecken,

(2) Absatz 1 gilt nicht für Anlagen der Bundeswehr.

§ 23 Aufsicht über Anlagen des Bundes

Aufsichtsbehörde für Anlagen der Wasser- und Schifffahrtsverwaltung des Bundes, der Bundeswehr sowie des Bundesgrenzschutzes ist das zuständige Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Behörde. Für Anlagen der aus dem Sondervermögen Deutsche Bundespost hervorgegangenen Unternehmen gilt § 14 Abs. 2 des Gerätesicherheitsgesetzes entsprechend. Für andere Anlagen, die der Überwachung durch die Bundesverwaltung unterliegen, gilt § 15 Satz 1 und 2 des Gerätesicherheitsgesetzes.

§ 24 Deutscher Aufzugsausschuß

(1) Beim Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung wird der Deutsche Aufzugsausschuß gebildet. In diesen sind neben Vertretern der obersten Landesbehörden insbesondere Vertreter der Arbeitgeber, der Gewerkschaften, der Sachverständigen nach § 18 Abs. 1, der nach der Richtlinie 95/16/EG benannten Stellen und der Träger der gesetzlichen Unfallversicherung zu berufen. Der Ausschuß soll nicht mehr als 14 Mitglieder haben.

(2) Der Deutsche Aufzugsausschuß hat die Aufgabe, hinsichtlich der Aufzugsanlagen

  1. das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung insbesondere in technischen Fragen zu beraten und ihm dem jeweiligen Stand von Wissenschaft und Technik entsprechende Vorschriften vorzuschlagen und
  2. die dem in § 3 Abs. 1 genannten Stand der Technik entsprechenden Regeln ( Technische Regeln) zu ermitteln.

(3) Die Mitgliedschaft im Deutschen Aufzugsausschuß ist ehrenamtlich.

(4) Das Bundesministerium für Arbeit und Sozialordnung beruft die Mitglieder des Ausschusses und für jedes Mitglied einen Stellvertreter. Der Ausschuß gibt sich eine Geschäftsordnung und wählt den Vorsitzenden aus seiner Mitte. Die Geschäftsordnung und die Wahl des Vorsitzenden bedürfen der Zustimmung des Bundesministeriums für Arbeit und Sozialordnung.

(5) Die Bundesministerien sowie die für den Arbeitsschutz zuständigen obersten Landesbehörden haben das Recht, zu den Sitzungen des Ausschusses Vertreter zu entsenden. Diesen Vertretern ist auf Verlangen in der Sitzung das Wort zu erteilen.

(6) Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin führt das Sekretariat des Ausschusses.

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