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§ 25 Übergangsvorschriften

(1) Für Aufzugsanlagen, die vor dem 1. Juli 1980 errichtet waren oder mit deren Errichtung begonnen wurde, bleiben hinsichtlich der an sie zu stellenden Anforderungen die für sie bisher geltenden Vorschriften maßgebend. Die zuständige Behörde kann jedoch anordnen, daß diese Aufzugsanlagen den Vorschriften dieser Verordnung entsprechend geändert werden, soweit

  1. sie erweitert, umgebaut oder geändert werden oder
  2. Gefahren für Beschäftigte oder Dritte zu befürchten sind.

(2) Soweit bestimmten Personen vor Inkrafttreten dieser Verordnung nach den bis dahin geltenden Vorschriften die Befugnisse von amtlich anerkannten Sachverständigen übertragen worden sind, bleibt diese Befugnis unberührt.

(3) Bei den in § 9 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 genannten Bauteilen steht bis zum 30. Juni 1999 einer Bescheinigung nach § 17 Abs. 2 eine Bescheinigung gleich, die von einem in § 17 Abs. 1 genannten Technischen Überwachungsverein oder einer sonstigen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften nach Artikel 10 der Richtlinie 84/528/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über gemeinsame Vorschriften für Hebezeuge und Fördergeräte (ABl. EG Nr. L 300 S. 72), zuletzt geändert durch die Richtlinie 88/665/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 (ABl. EG Nr. L 382 S. 42), mitgeteilten Prüfstelle gemäß Artikel 3 der Richtlinie 84/529/EWG des Rates vom 17. September 1984 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über elektrisch betriebene Aufzüge (ABl. EG Nr. L 300 S. 86), zuletzt geändert durch die Richtlinie 90/486/EWG des Rates vom 17. September 1990 (ABl. EG Nr. L 270 S. 21), in Verbindung mit Kapitel IV der Richtlinie 84/528/EWG erteilt wird.

§ 26 Verbotsbestimmung für Personen-Umlaufaufzüge


Personen-Umlaufaufzüge dürfen nicht mehr errichtet werden.

§ 27 Verbots- und Übergangsbestimmungen für Mühlen-Bremsfahrstühle

Mühlen-Bremsfahrstühle dürfen nicht mehr errichtet werden. Bereits errichtete Mühlen-Bremsfahrstühle müssen bis spätestens 31. Dezember 1994 außer Betrieb gesetzt werden. Abweichend von Satz 2 dürfen Mühlen-Bremsfahrstühle in Mühlen mit einer Mahlleistung von höchstens 10 Tonnen pro Tag bis spätestens 31. Dezember 2004 weiterbetrieben werden, sofern nach Art der Anlage vermeidbare Gefahren für Leben oder Gesundheit der Benutzer nicht zu befürchten sind.

§ 28 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe b des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. entgegen § 3 Abs. 1 in Verbindung mit Nummer 3.3 des Anhanges zu dieser Verordnung eine erfahrene und fachkundige Person für die Erprobung nicht bestellt,
  2. eine Aufzugsanlage
    1. entgegen § 9 Abs. 1 Satz 1 oder Abs. 4 vor Erteilung der Bescheinigung in Betrieb nimmt oder weiter betreibt,
    2. entgegen § 12 Satz 1 oder 2 nicht außer Betrieb setzt oder wieder in Betrieb nimmt,
    3. entgegen § 14 vor Durchführung der Hauptprüfung wieder in Betrieb nimmt,
    4. entgegen § 19 Abs. 2 Satz 1 nicht außer Betrieb setzt,
  3. entgegen § 16 eine vorgeschriebene oder vollziehbare angeordnete Prüfung nicht oder nicht rechtzeitig veranlaßt oder
  4. entgegen § 20 Abs. 1 Satz 1 einen Aufzugswärter nicht bestellt oder ihn nicht anweist oder entgegen § 20 Abs. 2 Satz 1 zum Aufzugswärter eine Person bestellt, die nicht das 18. Lebensjahr vollendet oder nicht die erforderliche Prüfung abgelegt hat, oder einer vollziehbaren Anordnung nach § 20 Abs. 3 oder § 21 Abs. 2 bei der Führung von Aufzugsanlagen nicht nachkommt.

(2) Ordnungswidrig im Sinne des § 16 Abs. 2 Nr. 1 Buchstabe a des Gerätesicherheitsgesetzes handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Anzeige nach § 7 Abs. 1 oder 3 oder § 22 Abs. 1 Satz 1 nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig erstattet.

§ 29 (weggefallen)    

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  Anhang
(zu § 3 Abs. 1)
  1. Begriffsbestimmungen


    Personenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind, Personen oder Personen und Güter zu befördern.

    1.2 Lastenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die dazu bestimmt sind,

    1. Güter zu befördern oder
    2. Personen zu befördern, die von demjenigen beschäftigt werden, der die Anlage betreibt.

    Mit Lastenaufzügen dürfen andere als die in Buchstabe b genannten Personen auch befördert werden, wenn der Lastenaufzug von einem Aufzugsführer bedient wird oder wenn die Fahrkorbzugänge mit Fahrkorbtüren versehen sind.

    1.3 Personen-Umlaufaufzüge sind Aufzugsanlagen, die

    1. ausschließlich dazu bestimmt sind, Personen zu befördern und
    2. so eingerichtet sind, daß Fahrkörbe an zwei endlosen Ketten aufgehängt sind und während des Betriebes ununterbrochen umlaufend bewegt werden.

    1.4 Mühlenaufzüge sind Lastenaufzüge im Mahlbetrieb von Getreidemühlen, deren Tragfähigkeit 200 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 0,65 m2 und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,85 m/s nicht übersteigen. Nummer 1.2 Satz 2 findet keine Anwendung.

    1.5 Fassadenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die Gebäuden zugeordnet und dazu bestimmt sind, Personen mit und ohne Arbeitsgerät und Material aufzunehmen und deren an Tragmitteln hängende Arbeitsbühnen durch Hubwerke oder durch Hubwerke und Fahrwerke bewegt werden.

    1.6 Bauaufzüge mit Personenbeförderung sind auf Baustellen vorübergehend errichtete Lastenaufzüge, deren Förderhöhe und Haltestellenzahl dem Baufortschritt angepaßt werden können.

    1.7 Güteraufzüge sind Aufzugsanlagen, die ausschließlich dazu bestimmt sind, Güter zu befördern.

    1.7.1 Vereinfachte Güteraufzüge sind Güteraufzüge mit höchstens drei Haltestellen, deren Tragfähigkeit 2000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m2 und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht übersteigen.

    1.7.1.1 Unterfluraufzüge sind vereinfachte Güteraufzüge oder Behälteraufzüge, deren Fahrschacht in Höhe des Niveaus der obersten Haltestelle endet.

    1.7.2 Kleingüteraufzüge sind Güteraufzüge, deren Tragfähigkeit 300 kg und deren Fahrkorbgrundfläche 1 m2 nicht übersteigen.

    1.7.3 Lagerhausaufzüge sind Güteraufzüge in landwirtschaftlichen Lagerhäusern, deren Tragfähigkeit 1 000 kg, deren Fahrkorbgrundfläche 2,5 m2 und deren Betriebsgeschwindigkeit 0,3 m/s nicht übersteigen.

    1.7.4 Behälteraufzüge sind Güteraufzüge, die ausschließlich zur Beförderung von für die jeweilige Aufzugsanlage bestimmten Sammelbehältern zwischen höchstens drei Haltestellen dienen; die Tragfähigkeit darf 1 000 kg und die Betriebsgeschwindigkeit darf 0,3 m/s nicht übersteigen.

    1.8 Behindertenaufzüge sind Aufzugsanlagen, die auf Grund ihrer Bauart ausschließlich zur Beförderung behinderter Personen mit einem Lastaufnahmemittel in einer deren Behinderungsart angemessenen Weise zwischen zwei Zugangsstellen bestimmt sind und deren Tragfähigkeit 300 kg nicht übersteigt.

    1.8.1 Treppenaufzüge sind Behindertenaufzüge mit einer dem Treppenlauf folgenden Fahrbahn.

    1.9 Mühlen-Bremsfahrstühle sind Lastenaufzüge, bei denen der Antrieb über eine Aufwickeltrommel erfolgt, die über ein vom Lastenaufnahmemittel aus zu betätigendes Steuerseil für die Aufwärtsfahrt an eine laufende Friktionsscheibe gedrückt und für die Abwärtsfahrt von einem Bremsklotz abgehoben wird.

  2. Vorschriften für die Errichtung

    2.1 Fahrschacht

    2.1.1 Aufzugsanlagen müssen Fahrschächte haben.

    2.1.2 Fahrschächte müssen allseitig von Wänden umgeben sein, eine Decke und eine Schachtsohle haben.

    2.1.3 Schachtwände, Decke und Schachtsohle müssen aus nicht brennbaren Werkstoffen bestehen.

    2.1.4 Fahrschächte müssen einen Schachtkopf und eine Schachtgrube haben.

    2.1.5 Bauteile in Fahrschächten müssen so angeordnet oder gesichert sein, daß Personen, die sich zum Zweck der Prüfung, Wartung oder Instandsetzung im Fahrschacht aufhalten, nicht gefährdet werden.

    2.1.6 Bei Aufzügen, mit denen Personen befördert werden dürfen und deren Fahrkorb keine Fahrkorbtüren hat, müssen die Schachtwände an den Zugangsseiten des Fahrkorbes mindestens in der Breite der Fahrkorbzugänge unnachgiebig, eben und glatt sein.

    2.2 Fahrschachtzugänge

    2.2.1 Es müssen Fahrschachtzugänge vorhanden sein, von denen aus das Lastaufnahmemittel bei der vorgesehenen Betriebsweise gefahrlos betreten, verlassen, beladen oder entladen werden kann.

    2.2.2 Fahrschachtzugänge müssen mit Fahrschachttüren versehen sein.

    2.2.3 Fahrschachttüren dürfen nicht in die Fahrbahn schlagen.

    2.2.4 Das Triebwerk darf nur anlaufen können, wenn alle Fahrschachttüren geschlossen sind. Satz 1 gilt nicht für den Rampenfahrbereich eines Aufzuges mit Rampenfahrt und das Nachstellen eines Aufzuges in der Entriegelungszone.

    2.2.5 Eine Fahrschachttür darf sich nur öffnen lassen, wenn das Triebwerk abgeschaltet ist und das Lastaufnahmemittel sich hinter dieser Tür befindet. Satz 1 gilt nicht für das Einfahren und Nachstellen eines Aufzuges in der Entriegelungszone und bei Umgehungsschaltung.

    2.2.6 Bei Fahrschachttüren, ausgenommen maschinell betätigten Fahrschachttüren, muß vom Fahrschachtzugang aus erkennbar sein, ob das Lastaufnahmemittel hinter der Fahrschachttür steht.

    2.3 Triebwerk

    2.3.1 Jeder Aufzug muß ein eigenes Triebwerk haben. Triebwerke müssen gegen Witterungseinflüsse geschützt sein.

    2.3.2 Triebwerke müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, daß sie die Lastaufnahmemittel bei der vorgesehenen Betriebsweise sicher bewegen und stillsetzen.

    2.3.3 Triebwerke müssen unbehindert erreicht, gewartet und instandgesetzt werden können. Der Zugang zum Triebwerk muß verschließbar sein.

    2.3.4 Bei Personen-Umlaufaufzügen darf die Betriebsgeschwindigkeit nicht mehr als 0,3 m/s betragen.

    2.4 Tragmittel

    2.4.1 Die Tragmittel müssen so bemessen und so befestigt sein, daß sie den zu erwartenden Beanspruchungen sicher widerstehen.

    2.5 Lastaufnahmemittel

    2.5.1 Lastaufnahmemittel müssen so beschaffen sein, daß sie die bei der vorgesehenen Betriebsweise zu erwartenden Belastungen sicher aufnehmen.

    2.5.2 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert werden dürfen, muß das Lastaufnahmemittel ein Fahrkorb sein,

    1. dessen lichte Höhe mindestens 2 m beträgt,
    2. dessen Grundfläche in einem angemessenen Verhältnis zur Tragfähigkeit und zur zulässigen Personenzahl steht und
    3. der Wände aus festem Werkstoff hat.

    2.5.3 Lastenaufzüge mit mehr als 1,25 m/s Betriebsgeschwindigkeit und Personenaufzüge müssen mit Fahrkorbtüren aus festem Werkstoff versehen sein. Lastenaufzüge bis 1,25 m/s Betriebsgeschwindigkeit dürfen höchstens zwei Fahrkorbzugänge ohne Türen haben.

    2.5.4 Fahrkörbe von Personenaufzügen und Lastenaufzügen müssen künstlich beleuchtet sein, solange die Anlage betriebsbereit ist.

    2.6 Elektrische Ausrüstung

    2.6.1 Die elektrischen Betriebsmittel müssen so installiert und geschaltet sein, daß die Aufzugsanlage ordnungsmäßig betrieben werden kann.

    2.6.2 Die Leitungen zur Steuerung und zum Triebwerk müssen unter Last geschaltet werden können (Hauptschalter).

    2.6.3 Sicherheitstechnische Einrichtungen (wie z.B. Türverschlüsse, Fangvorrichtungen, Geschwindigkeitsbegrenzer, energieverzehrende Puffer), die den Betrieb der Anlage bei einem gefahrdrohenden Zustand verhindern sollen, sind elektrisch zu überwachen (Sicherheitsschalter).

    2.6.4 Bei Ausfall oder Fehlen der Netzspannung oder der Spannung in Steuerstromkreisen, in denen Überwachungseinrichtungen nach Nummer 2.6.3 angeordnet sind, muß bewirkt werden, daß das Lastaufnahmemittel stillgesetzt wird oder nicht anfährt.

    2.6.5 Erd-, Körper- oder Kurzschlüsse dürfen keine gefahrdrohenden Zustände an der Aufzugsanlage hervorrufen.

    2.7 Sonstige Ausrüstung

    2.7.1 Lastaufnahmemittel, die von Personen betreten werden dürfen, müssen mindestens im Bereich der Haltestelle gegen Absturz gesichert sein. Aufzugsanlagen, in deren Lastaufnahmemittel Personen befördert werden dürfen, müssen so beschaffen oder so eingerichtet sein, daß das Lastaufnahmemittel gegen Absturz gesichert ist und beim Überschreiten der Betriebsgeschwindigkeit stillgesetzt wird.

    2.7.2 Aufzugsanlagen, deren Lastaufnahmemittel von Personen betreten werden dürfen, müssen so eingerichtet sein, daß darin eingeschlossene Personen befreit werden können.

    2.7.3 Bei Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert werden dürfen, muß eine im Fahrkorb zu betätigende Notrufeinrichtung vorhanden sein. Eine ausreichende Durchlüftung des Fahrkorbes muß sichergestellt sein.

    2.7.4 Aufzugsanlagen, mit denen Personen befördert werden dürfen, und Güteraufzüge mit einer Betriebsgeschwindigkeit von mehr als 0,3 m/s müssen mit Einrichtungen versehen sein, die das Lastaufnahmemittel nach Überfahren der Endhaltestellen ohne gefährliche Verzögerung stillsetzen.

    2.8 Bauliche Anforderungen

    Aufzugsanlagen müssen weitergehenden Anforderungen des Bauaufsichtsrechts entsprechen.

    2.9 Ausnahmen

    2.9.1 Die Nummern 2.1.6, 2.2.2, 2.2.4, 2.7.1 und 2.7.3 finden keine Anwendung auf Personen-Umlaufaufzüge.

    2.9.2 Die Nummern 2.1.6 und 2.7.3 finden keine Anwendung auf Mühlenaufzüge.

    2.9.3 Die Nummern 2.1.1, 2.1.6, 2.2.1 und 2.5.2 finden keine Anwendung auf Fassadenaufzüge.

    2.9.4 Die Nummer 2.1.2 findet keine Anwendung auf Bauaufzüge mit Personenbeförderung.

    2.9.5 Vereinfachte Güteraufzüge und Behälteraufzüge brauchen abweichend von

    1. Nummer 2.1.2 keine Fahrschachtdecke,
    2. Nummer 2.1.4 keinen Schachtkopf und
    3. Nummer 2.2.2 in der obersten Haltestelle, sofern der Zugang anderweitig gesichert ist, keine Fahrschachttür

    zu haben.

    2.9.6 Die Nummern 2.1.3 und 2.2.2 finden keine Anwendung auf Lagerhausaufzüge. Die Fahrschachtzugänge müssen mit Schranken versehen sein.

    2.9.7 Die Nummern 2.1, 2.2 und 2.5.2 finden keine Anwendung auf Behindertenaufzüge.

    2.9.8 Die Nummer 2.6.3 findet hinsichtlich der elektrischen Überwachung der Türverschlüsse keine Anwendung auf Kleingüteraufzüge mit

    1. nicht mehr als 0,85 m/s Betriebsgeschwindigkeit oder
    2. nicht mehr als 1,2 m hohen Fahrschachtzugängen oder
    3. nicht weniger als 0,4 m hohen Brüstungen der Fahrschachtzugänge.
  3. Erprobung

    3.1 Allgemeine Bestimmungen für die Durchführung der Erprobung

    Bei der Erprobung sind, soweit es die Bauart der Anlage ermöglicht, die für den Normalbetrieb geltenden Schutzvorschriften einzuhalten. Die für den Normalbetrieb vorgesehenen Sicherheitseinrichtungen sind in Funktion zu halten, soweit die notwendige Erprobung und die Bauart der Anlage dies ermöglichen. Bei der Erprobung sind Gefahrenbereiche festzulegen, in denen sich nur die für die Durchführung der Erprobung erforderlichen Personen aufhalten dürfen.

    3.2 Programm

    Für die Erprobung ist ein schriftliches Programm aufzustellen. Darin sind die einzelnen Schritte und die dabei zu treffenden Maßnahmen so festzulegen, daß die mit der Erprobung verbundenen Risiken so gering wie möglich bleiben.

    3.3 Leitung der Erprobung

    Es ist eine erfahrene und fachkundige Person zu bestellen, die die Erprobung verantwortlich leitet und überwacht und die in der Lage ist, bei Unregelmäßigkeiten oder Betriebsstörungen unverzüglich die zur Abwehr von Gefahren erforderlichen Maßnahmen zu treffen.

    3.4 Personal

    Mit den Erprobungsarbeiten dürfen nur Personen betraut werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, mit den ihnen zugewiesenen Aufgaben und den - insbesondere bei überbrückten oder ausgeschalteten Sicherheitseinrichtungen - erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen vertraut sind. Erfordert die Erprobungsarbeit ein besonderes Maß an Aufmerksamkeit, so ist die Einsatzzeit der damit beauftragten Person zu begrenzen.

ENDE

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