(1) Diese Verordnung gilt für die Errichtung und den Betrieb von Druckbehältern, Druckgasbehältern, Füllanlagen und Rohrleitungen sowie für die Ausrüstungsteile von Druckbehältern, Druckgasbehältern und Rohrleitungen.
(2) Diese Verordnung gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen
des rollenden Materials von Eisenbahnunternehmungen sowie der Fahrzeuge von Magnetschwebebahnen, ausgenommen Ladegutbehälter, soweit dieses Material den Bestimmungen der Bau- und Betriebsordnungen des Bundes und der Länder unterliegt, auch soweit es sich um Energieanlagen handelt,
auf Seeschiffen unter fremder Flagge oder auf Seeschiffen, für die das Bundesministerium für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen nach § 10 des Flaggenrechtsgesetzes die Befugnis zur Führung der Bundesflagge lediglich für die erste Überführungsreise in einen anderen Hafen verliehen hat,
an Bord von Wasserfahrzeugen, sofern der Heimatort der Wasserfahrzeuge nicht im Geltungsbereich dieser Verordnung liegt,
der Bundeswehr, soweit beim Betrieb der Behälter, Anlagen oder Rohrleitungen keine Arbeitnehmer oder nur vorübergehend Arbeitnehmer an Stelle von Soldaten beschäftigt werden,
in Unternehmen des Bergwesens, ausgenommen in deren Tagesanlagen.
(3) Diese Verordnung, ausgenommen Nummer 5 des Anhanges I zu dieser Verordnung, gilt nicht für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen und Rohrleitungen, die entwickelt, zum Zweck der Ausfuhr hergestellt oder im Herstellerwerk erprobt werden. Nummer 5 des Anhanges I zu dieser Verordnung gilt für den Betrieb dieser Behälter, Anlagen und Rohrleitungen bei der Erprobung.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für Arbeitskammern, die ihrem Betrieb dienenden Einrichtungen und Krankendruckluftkammern, soweit diese der Druckluftverordnung vom 4. Oktober 1972 (BGBl. I S. 1909), zuletzt geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 19. Juni 1997 (BGBl. I S. 1384), unterliegen.
(5) Gehört zu einem Druckbehälter, Druckgasbehälter, zu einer Füllanlage oder Rohrleitung ein Teil, der als überwachungsbedürftige Anlage im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes zugleich einer anderen Verordnung über Errichtung und Betrieb einer solchen Anlage unterliegt, so sind auf ihn auch die Vorschriften der anderen Verordnung anzuwenden.
(6) Für Druckbehälter, Druckgasbehälter, Füllanlagen oder Rohrleitungen, die dieser Verordnung und zugleich atomrechtlichen Vorschriften unterliegen, gelten die atomrechtlichen Vorschriften, soweit in ihnen weitergehende oder andere Anforderungen gestellt oder zugelassen werden.
(1) Diese Verordnung ist auf folgende Druckbehälter nicht anzuwenden:
Druckbehälter auf Seeschiffen,
Druckbehälter, die ausschließlich zur Ausstattung oder für den Betrieb von Luftfahrzeugen oder von auf öffentlichen Verkehrswegen eingesetzten Schienen- oder Straßenfahrzeugen bestimmt sind,
mit Wasser- oder Luftfahrzeugen und Luftfahrtgeräten dauernd fest verbundene Druckbehälter,
Druckbehälter, die im Rahmen der Meerestechnik verwendet werden,
Behälter, die nur durch den Druck einer Flüssigkeitssäule des Beschickungsgutes beansprucht sind, sofern kein zusätzlicher Druck von mehr als 0,1 bar aufgebaut werden kann,
Heizkörper von Raumheizungsanlagen,
die den verkehrsrechtlichen Vorschriften entsprechenden Fässer und Kannen für Flüssigkeiten, die mit einem Überdruck von nicht mehr als 0,5 bar oder mit einem negativen Überdruck entleert werden, sofern eine Drucküberschreitung verhindert ist,
Zylinder und Gehäuse von Motoren, Turbinen, Verdichtern, Pumpen; Stellantriebe, Stell- und Dämpfungsglieder; Ringbrennkammern und Rohr-Ringbrennkammern von Gasturbinen,
durch Innendruck beanspruchte Maschinenteile, die gegenüber der Beanspruchung durch Innendruck aus Gründen der Kraftübertragung, Formsteifigkeit oder Fertigung überdimensioniert sind,
Hochöfen einschließlich deren Ofenkühlung, Winderhitzer, Staubabscheider und Gichtgasreinigungsanlagen; Direktreduktionsschachtöfen einschließlich deren Ofenkühlung, Gasumsetzer und Staubabscheider; Ofen und Pfannen zum Schmelzen, Umschmelzen, Entgasen und Vergießen von Stahl- und Nichteisenmetallschmelzen unter Vakuum,
mit einem Rauminhalt von nicht mehr als 0,1 Liter,
mit einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 20,
nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 mit einem zulässigen Betriebsüberdruck von nicht mehr als 500 bar und einem Druckinhaltsprodukt von nicht mehr als 10.000,
Schleudermaschinen, in denen ein Innendruck herrscht.
( 2) Diese Verordnung ist auf folgende Druckgasbehälter nicht anzuwenden:
. mit Wasser- oder Luftfahrzeugen dauernd fest verbundene Druckgasbehälter,
Getränke- und Grundstoffbehälter im Sinne der Getränkeschankanlagenverordnung,
Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 10 cm3,
Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 50 cm3, wenn sie nur zur einmaligen Füllung bestimmt sind,
Druckgasbehälter für verdichtete Gase, in denen bei 15 °C kein höherer Überdruck als 1 bar entstehen kann.
( 3) Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf Füllanlagen, die
lediglich zur Probeentnahme von Druckgasen,
zum Füllen von Behältern nach Absatz 2 Nr. 2,
zum Füllen von unbrennbaren ungiftigen Druckgasen in Druckgasbehälter von höchstens 50 cm3 Rauminhalt,
zum Füllen der Druckgasbehälter nach § 3 Abs. 5, die den Druckbehältern im Sinne des § 3 Abs. 1 gleichgestellt sind,
für Acetylen
bestimmt sind sowie auf Füllanlagen, die
Energieanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes sind,
auf dem Betriebsgelände von Unternehmen der öffentlichen Gasversorgung von diesen errichtet und betrieben werden und
zum Füllen von Druckbehältern, die als zum Betrieb notwendige Bestandteile von Fahrzeugen mit diesen dauernd fest verbunden sind, mit Erdgas bestimmt sind, das als Treibstoff verwendet wird.
( 4) Diese Verordnung ist auf folgende Rohrleitungen nicht anzuwenden: