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Zuständigkeitsverordnung Mess- und Eichwesen -
Landesverordnung zur Bestimmung der zuständigen Behörde für die Durchführung des Einheiten- und Zeitgesetz (EinhZeitG) und des Mess- und Eichgesetzes
- Schleswig-Holstein -
Vom 17. Februar 2022
(GVOBl. Schl.-H. Nr. 3 vom 17.03.2022 S. 215)
Gl.-Nr.: B 7141-5-5
Der Vorstand der Eichdirektion Nord ist zuständig für die Durchführung
soweit in diesen Vorschriften oder nachfolgend nichts anderes bestimmt ist.
Für das Verlangen nach Auskunft und für die Nachschau, gemäß § 9 des Einheiten- und Zeitgesetzes und § 52 Absatz 5 Mess- und Eichgesetz, sind zuständig
ENDE |
(Stand: 27.04.2022)
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