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Regelwerk, Anlagentechnik

MessEV - Mess- und Eichverordnung
Verordnung über das Inverkehrbringen und die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt sowie über ihre Verwendung und Eichung

Vom 11. Dezember 2014
(BGBl. I Nr. 58 vom 17.12.2014 S. 2010; 22.06.2016 S. 1478 16; 29.08.2016 S. 2034 16a; 10.03.2017 S. 420 17; 26.06.2017 S. 1966 17; 10.08.2017 S. 3098 17a; 28.11.2018 S. 2034 18; 30.04.2019 S. 579 19; 28.04.2020 S. 960 20; 12.05.2021 S. 1087 21; 26.10.2021 S. 4742 21a; 29.01.2024 Nr. 27 24)
Gl.-Nr.: 7141-8-1



Ersetzt Eichordnung

Abschnitt 1
Anwendungsbereich, Ausnahmen, Begriffsbestimmungen

§ 1 Anwendungsbereich für Messgeräte und Teilgeräte 17 17a 19 20 21 21a

(1) Das Mess- und Eichgesetz vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722) in der jeweils geltenden Fassung und diese Verordnung sind auf Messgeräte anzuwenden, die zu den in Absatz 2 und Absatz 3 genannten Zwecken verwendet werden sollen, und die zumindest eine der folgenden Messgrößen bestimmen sollen:

  1. Länge oder Kombinationen von Längen zur Längen- oder Flächenbestimmung,
  2. Masse,
  3. Temperatur,
  4. Druck,
  5. Volumen,
  6. Messgrößen bei der Lieferung von Elektrizität,
  7. Wärmemenge (Wärme und Kälte in Kreislaufsystemen),
  8. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von Flüssigkeiten,
  9. Dichte oder Massenanteil oder Massenkonzentration oder Volumenkonzentration von anderen Medien als Flüssigkeiten, sofern dadurch Folgendes bestimmt werden soll:
    1. der Feuchtegehalt von Getreide und Ölfrüchten,
    2. die Schüttdichte von Getreide,
    3. der Atemalkoholgehalt,
    4. der Fettgehalt von Milcherzeugnissen,
    5. der Muskelfleischanteil von Schweineschlachtkörpern,
  10. sonstige Messgrößen bei der Lieferung von strömenden Flüssigkeiten oder strömenden Gasen,
  11. Schalldruckpegel und daraus abgeleitete Messgrößen,
  12. Messgrößen im öffentlichen Verkehr, sofern dies folgenden Zwecken dient:
    1. der amtlichen Überwachung des öffentlichen Verkehrs,
    2. der Ermittlung des Beförderungsentgelts in Taxen,
    3. der Ermittlung des Entgelts bei Mietkraftfahrzeugen, wenn das Entgelt nach gefahrener Wegstrecke berechnet wird,
  13. Dosis ionisierender Strahlung, sofern es sich um die nachfolgend genannten Messgeräte zur Ermittlung der Dosis durch Photonenstrahlung handelt, der Energienenngebrauchsbereich der Messgeräte ganz oder teilweise in den Photonenenergiebereich von 0,005 bis 7 Megaelektronvolt fällt und der Messbereich zur Ermittlung der Dosis ionisierender Strahlung ganz oder teilweise innerhalb der nachfolgenden Grenzen liegt:
    1. Personendosimeter zwischen 10 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Personendosis,
    2. ortsveränderliche Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 10 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
    3. ortsfeste Ortsdosimeter zwischen 0,1 Mikrosievert durch Stunde und 100 Sievert durch Stunde zur Bestimmung der Ortsdosisleistung und zwischen 0,1 Mikrosievert und 10 Sievert zur Bestimmung der Ortsdosis,
    4. Diagnostikdosimeter zwischen 1 Mikrogray und 0,3 Gray zur Bestimmung der Luftkerma und zwischen 0,1 Mikrogray durch Sekunde und 10 Milligray durch Sekunde zur Bestimmung der Luftkermaleistung oder oberhalb von 5 Mikrogray mal Meter zur Bestimmung des Luftkerma-Längenprodukts.

(2) Die in Absatz 1 Nummer 1 bis 12 genannten Messgeräte unterfallen vorbehaltlich des Satzes 2 dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung, wenn sie bestimmt sind

  1. zur Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr,
  2. zur Bestimmung der Masse bei Analysen in medizinischen Laboratorien,
  3. zur Bestimmung der Masse, des Volumens, des Drucks, der Temperatur und der Dichte bei
    1. der Herstellung von Arzneimitteln in Apotheken auf Grund ärztlicher Verschreibung oder
    2. Analysen in pharmazeutischen Laboratorien,
  4. zur Bestimmung der Masse bei der Ausübung der Heilkunde beim Wiegen von Patienten aus Gründen der ärztlichen Überwachung, Untersuchung und Behandlung oder
  5. zur Bestimmung des Reifendrucks von Kraftfahrzeugreifen in Betrieben des Kraftfahrzeuggewerbes oder an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind,

Messgeräte zur Bestimmung der Temperatur oder des Drucks im geschäftlichen Verkehr unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn die Bestimmung der Temperatur oder des Drucks der Ermittlung anderer Messgrößen dient.

(3) Die in Absatz 1 Nummer 13 genannten Messgeräte unterfallen dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung nur, wenn das Verwenden derartiger Messgeräte

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