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Regelwerk

Änderungstext

Zweite Verordnung zur Änderung der Mess- und Eichverordnung

Vom 10. August 2017
(BGBl. I Nr. 56 vom 15.08.2017 S. 3098)



geplante Änderung 2017

Auf Grund des § 4 Absatz 1 und 2, des § 30 Nummer 1, 2, 3, 4 und 6 und des § 41 Nummer 1, 2, 5 und 6 des Mess- und Eichgesetzes vom 25. Juli 2013 (BGBl. I S. 2722, 2723), von denen § 41 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 4 des Gesetzes vom 11. April 2016 (BGBl. I S. 718) neu gefasst worden ist, verordnet die Bundesregierung:

Artikel 1

Die Mess- und Eichverordnung vom 11. Dezember 2014 (BGBl. I S. 2010, 2011), die zuletzt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 27. Juni 2017 (BGBl. I S. 1966) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden der Angabe zu § 13 die Wörter "und sonstigen Messgeräten" angefügt.

2. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a werden nach dem Wort "Ölfrüchten" die Wörter "sowie von Holz" eingefügt.

b) In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "an öffentlichen Tankstellen" durch die Wörter "an Tankstellen und Kraftfahrzeugpflegestellen, soweit diese der Allgemeinheit zugänglich sind," ersetzt.

c) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

bb) Folgende Nummern 3 bis 6 werden angefügt:

3. Wegstreckensignalgeber für Taxameter einschließlich Wegstreckensignalgeber in Kraftfahrzeugen und für Wegstreckenzähler in Miet-Kraftfahrzeugen,

4. Temperaturfühler und Anzeige- und Auswertegeräte von tragbaren Elektrothermometern mit austauschbaren Temperaturfühlern,

5. Drucksensoren für Messgeräte zur Bestimmung sonstiger Messgrößen bei der Lieferung von Gasen,

6. externe Sonden zur Messung der Ortsdosis und der Ortsdosisleistung für Ortsdosimeter gemäß Absatz 1 Nummer 13 Buchstabe b und c."

3. Dem § 4 wird folgender Satz angefügt:

"Satz 1 Nummer 7 ist nicht für Zusatzeinrichtungen an nicht selbsttätigen Waagen anzuwenden."

4. § 5 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 1 Buchstabe e werden die Wörter "und Reingase" gestrichen.

bb) Die Nummer 7

7. in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz entsprechendes Messgerät kontrolliert wird,

wird aufgehoben.

cc) Die bisherigen Nummern 8 bis 12 werden die Nummern 7 bis 11.

dd) Folgender Satz wird angefügt:

"Satz 1 Nummer 1 Buchstabe d ist nicht für Messgeräte anzuwenden, die an ein Brennwert- oder Gasbeschaffenheitsrekonstruktionssystem angeschlossen sind, dessen Verwendung dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung unterfällt oder die zur Bestimmung von Messgrößen nach § 25 Satz 1 Nummer 4 verwendet werden."

b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 3 eingefügt:

"(3) Bei Messungen im öffentlichen Interesse sind das Mess- und Eichgesetz und diese Verordnung nicht anzuwenden auf in Reifenmontiereinrichtungen installierte Reifendruckmessgeräte oder mit ihnen ermittelte Messwerte, wenn der Reifendruck durch ein dem Mess- und Eichgesetz und dieser Verordnung entsprechendes Messgerät kontrolliert wird."

c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die Wörter "Absätzen 1 und 2" werden durch die Wörter "Absätzen 1 bis 3" ersetzt.

5. § 6 wird wie folgt geändert:

a) In Nummer 3 werden die Wörter "die Ermittlung des zu zahlenden Preises einer Kaufsache oder einer Dienstleistung in Anwesenheit der betroffenen Parteien erfolgt" durch die Wörter "der Messwert Grundlage für den zu zahlenden Preis ist, es sich mindestens bei einer der betroffenen Parteien um einen Verbraucher oder eine andere Partei handelt, die eines vergleichbaren Schutzes bedarf, und alle von dem Geschäftsvorgang betroffenen Parteien das Messergebnis an Ort und Stelle anerkennen" ersetzt.

b) In Nummer 7 werden die Wörter "um den" durch die Wörter "bis zu dem" ersetzt.

6. In § 8 Absatz 1 Nummer 6 Buchstabe c und d wird jeweils im Klammerzusatz das Wort "selbsttätige" durch die Wörter "selbsttätig zur" ersetzt.

7. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Der Überschrift werden die Wörter "und sonstigen Messgeräten" angefügt.

b) In Absatz 1 Satz 1 werden nach dem Wort "Messgerät" die Wörter "oder dem sonstigen Messgerät" eingefügt und werden nach dem Wort "sein" die Wörter "; sie müssen klar, unauslöschlich, eindeutig und nicht übertragbar sein" eingefügt.

8. Dem § 14 wird folgender Absatz 6 angefügt:

"(6) Die Kennzeichnungen nach den Absätzen 1 bis 4 dürfen nur auf Messgeräten angebracht werden, welche die Anforderungen des Mess- und Eichgesetzes und dieser Verordnung erfüllen."

9. § 15 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
1. dem Zeichen oder dem Namen oder der Fabrikmarke des Herstellers sowie einer zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers; eine Internetadresse, unter der der Hersteller erreichbar ist, kann zusätzlich angegeben werden; bis zum Ablauf des 19. April 2016 darf auf die Angabe der zustellungsfähigen Anschrift des Herstellers verzichtet werden,

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