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FwG - Feuerwehrgesetz
Gesetz über die Feuerwehren im Land Berlin
- Berlin-
Vom 23. September 2003
(GVBl. Nr. 34 vom 30.09.2003 S. 457;19.03.2009 S. 70 09; 09.05.2016 S. 240 16; 12.10.2020 S. 807 20)
Gl.-Nr.: 2131-1
I. Abschnitt
Anwendungsbereich und Begriffsbestimmungen
(1) Feuerwehren im Sinne dieses Gesetzes sind die Berliner Feuerwehr und die Werkfeuerwehren.
(2) Die Berliner Feuerwehr ist eine nachgeordnete Ordnungsbehörde, über die die für Inneres zuständige Senatsverwaltung die Dienst- und Fachaufsicht führt.
(3) Werkfeuerwehren sind staatlich angeordnete oder anerkannte nichtöffentliche Einrichtungen zur Gefahrenabwehr.
(4) Die Bezeichnungen "Feuerwehr", "Werkfeuerwehr", "Einsatzleitung" und "Einsatzleiterin" oder "Einsatzleiter" dürfen nur von Feuerwehren und sonstigen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verwendet werden. Von sonstigen im Brandschutz eingesetzten Kräften dürfen auch den Bezeichnungen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen nicht verwendet werden.
(5) Mit Genehmigung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung dürfen Betriebsfeuerwehren die Bezeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 mit einem Zusatz führen, der die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Betriebsfeuerwehr eindeutig erkennbar macht. Betriebsfeuerwehren sind Selbsthilfeeinrichtungen, die mit haupt- oder nebenamtlichen Kräften und mit feuerwehrtechnischer Ausrüstung in Betrieben ortsgebunden zur sofortigen Gefahrenbeseitigung im Sinne des § 13 Absatz 1 oder zum vorbeugenden Brandschutz in angemessenem Umfang vorgehalten werden.
II. Abschnitt
Aufgaben und Organisation der Berliner Feuerwehr
(1) Die Berliner Feuerwehr besteht aus der Berufsfeuerwehr und den Freiwilligen Feuerwehren.
(2) Die Freiwilligen Feuerwehren gliedern sich in die Einsatzabteilungen und die Ehrenabteilungen. Bei den Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren eingerichtet werden. Soweit es durch den Umfang notwendiger allgemeiner Verwaltungs- und Organisationsaufgaben oder sonstiger unterstützender Aufgaben gerechtfertigt erscheint, können Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren mit Zustimmung der Berufsfeuerwehr auch für rückwärtige Dienste eingesetzt werden.
(3) Die Interessen der Freiwilligen Feuerwehren werden von einer Landesbeauftragten oder einem Landesbeauftragten vertreten. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte berät die Behördenleitung der Berliner Feuerwehr in Fragen des Dienstbetriebes und der Öffentlichkeitsarbeit und die für Inneres zuständige Senatsverwaltung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterliegt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte keinen Weisungen. Der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten ist vor allen Grundsatzentscheidungen, die die Freiwilligen Feuerwehren betreffen, frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt.
(1) Die Berliner Feuerwehr hat Gefahren für die öffentliche Sicherheit abzuwehren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen.
(2) Aufgaben des Rettungsdienstes hat die Berliner Feuerwehr nach Maßgabe des Rettungsdienstgesetzes vom 8. Juli 1993 (GVBl. S. 313), geändert durch Artikel XXVIII des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), in der jeweils geltenden Fassung, Aufgaben zur Gefahrenabwehr bei Katastrophen nach Maßgabe des Katastrophenschutzgesetzes vom 11. Februar 1999 (GVBl. S. 78), geändert durch Artikel XXXI des Gesetzes vom 16. Juli 2001 (GVBl. S. 260), in der jeweils geltenden Fassung zu erfüllen.
(3) Aufgaben des vorbeugenden Brandschutzes hat die Berliner Feuerwehr nur zu erfüllen, soweit ihr diese Aufgaben durch Rechtsvorschrift übertragen sind.
(4) Soweit die Erfüllung der Aufgaben nach den Absätzen 1, 2 und 3 nicht beeinträchtigt wird, kann die Berliner Feuerwehr dem Einzelnen Hilfe und Unterstützung gewähren; dies gilt auch für Einsätze in Gebieten außerhalb des Geltungsbereichs dieses Gesetzes. Die Vorschriften über die Amtshilfe bleiben unberührt.
(1) Die Berliner Feuerwehr kann zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 3 Abs. 1 die privaten Hilfsorganisationen heranziehen, die mit Zustimmung der zuständigen Katastrophenschutzbehörde im Katastrophenschutz mitwirken und ihre Bereitschaft hierzu schriftlich erklärt haben. Für die Pflichten der Hilfsorganisationen gilt § 13 des Katastrophenschutzgesetzes entsprechend.
(2) Die Bundesanstalt Technisches Hilfswerk wirkt gemäß ihrer Aufgabenzuweisung nach dem Gesetz zur Regelung der Rechtsverhältnisse der Helfer der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk vom 22. Januar 1990 (BGBl. I S. 118), zuletzt geändert durch Artikel 2 Abs. 8 des Gesetzes vom 17. Dezember 1997 (BGBl. I S. 3108), in der jeweils geltenden Fassung mit.
(3) Bei Einsätzen nach Absatz 1 unterstehen die Einsatzkräfte der privaten Hilfsorganisationen und der Bundesanstalt Technisches Hilfswerk der Berliner Feuerwehr und handeln in deren Auftrag. Die Einsatzkräfte haben bei der Erledigung der ihnen im Einsatz übertragenen Aufgaben dieselben Befugnisse wie die Angehörigen der Berliner Feuerwehr.
(4) Für Einsatzkräfte der privaten Hilfsorganisationen, die als ehrenamtliche Helfer bei Einsätzen mitwirken, gelten die §§ 8, 9
(Stand: 28.08.2023)
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