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Gesetz zur Änderung feuerwehr- und gebührenrechtlicher Vorschriften und zur Änderung des Katastrophenschutzgesetzes *
- Berlin -
Vom 9. Mai 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 19.05.2016 S. 240)
Artikel 1
Änderung des Feuerwehrgesetzes
Das Feuerwehrgesetz vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das durch Artikel XII Nummer 26 des Gesetzes vom 19. März 2009 (GVBl. S. 70) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 werden die Wörter "Senatsverwaltung für Inneres" durch die Wörter "für Inneres zuständige Senatsverwaltung" ersetzt.
b) Folgende Absätze 4 und 5 werden angefügt:
"(4) Die Bezeichnungen "Feuerwehr", "Werkfeuerwehr", "Einsatzleitung" und "Einsatzleiterin" oder "Einsatzleiter" dürfen nur von Feuerwehren und sonstigen Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben verwendet werden. Von sonstigen im Brandschutz eingesetzten Kräften dürfen auch den Bezeichnungen nach Satz 1 zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen nicht verwendet werden.
(5) Mit Genehmigung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung dürfen Betriebsfeuerwehren die Bezeichnungen nach Absatz 4 Satz 1 mit einem Zusatz führen, der die Zugehörigkeit zu einer bestimmten Betriebsfeuerwehr eindeutig erkennbar macht. Betriebsfeuerwehren sind Selbsthilfeeinrichtungen, die mit haupt- oder nebenamtlichen Kräften und mit feuerwehrtechnischer Ausrüstung in Betrieben ortsgebunden zur sofortigen Gefahrenbeseitigung im Sinne des § 13 Absatz 1 oder zum vorbeugenden Brandschutz in angemessenem Umfang vorgehalten werden."
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
"Soweit es durch den Umfang notwendiger allgemeiner Verwaltungs- und Organisationsaufgaben oder sonstiger unterstützender Aufgaben gerechtfertigt erscheint, können Mitglieder der Freiwilligen Feuerwehren mit Zustimmung der Berufsfeuerwehr auch für rückwärtige Dienste eingesetzt werden."
b) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
"(3) Die Interessen der Freiwilligen Feuerwehren werden von einer Landesbeauftragten oder einem Landesbeauftragten vertreten. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte berät die Behördenleitung der Berliner Feuerwehr in Fragen des Dienstbetriebes und der Öffentlichkeitsarbeit und die für Inneres zuständige Senatsverwaltung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren. Bei der Erfüllung dieser Aufgaben unterliegt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte keinen Weisungen. Der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten ist vor allen Grundsatzentscheidungen, die die Freiwilligen Feuerwehren betreffen, frühzeitig Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Näheres wird durch Verwaltungsvorschriften geregelt."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(1) Zum Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren kann auf Antrag bestellt werden, wer
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"(1) Zum Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren kann auf Antrag bestellt werden, wer
Die Bestellung wird von der Berufsfeuerwehr ausgesprochen." |
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"(2) Die ersten zwei Jahre der Zugehörigkeit gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit hat der Angehörige die Grundausbildung (Ausbildung zum Truppmann, Atemschutzträger und Rettungshelfer) zu absolvieren." | "(2) Die ersten drei Jahre der Zugehörigkeit gelten als Probezeit. Innerhalb der Probezeit hat der Angehörige die Grundausbildung zu absolvieren. Jugendliche können mit Zustimmung der oder des Erziehungsberechtigten bereits mit Vollendung des 17. Lebensjahres zur Grundausbildung zugelassen werden, wenn sie zuvor mindestens zwei Jahre einer Jugendfeuerwehr angehörig waren und geeignet erscheinen." |
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
"(3a) Die Berufsfeuerwehr ist für die Aus- und Weiterbildung der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren zuständig. Sie kann sich hierzu der Unterstützung durch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren bedienen. Sofern die Berufsfeuerwehr von dieser Möglichkeit Gebrauch macht, gelten für die Tätigkeit als Ausbilderin beziehungsweise Ausbilder die §§ 9 und 10."
4. § 7 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
"3. dienstunfähig wird oder nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, die eine Aufnahme nach § 6 Abs. 1 Nr. 3 ausschließen würden, und er nicht in die Ehrenabteilung übernommen wird oder" | "3. dienstunfähig wird oder nachträglich Gründe bekannt werden oder eintreten, die eine Aufnahme nach § 6 Absatz 1 Nummer 3 ausschließen würden, und er nicht in die Ehrenabteilung übernommen oder dauerhaft für eine Tätigkeit des rückwärtigen Dienstes eingesetzt wird oder" |
(Stand: 23.07.2018)
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