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Regelwerk; Gefahrenabwehr

AV FwG - Ausführungsvorschriften zum Feuerwehrgesetz
- Berlin -

Vom 25. April 2017
(ABl. Nr. 21 vom 19.05.2017 S. 2440 aufgehoben)


InnDS III a 2 - 0370/1110

Auf Grund des § 19 des Feuerwehrgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. September 2003 (GVBl. S. 457), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Mai 2016 (GVBl. S. 240) geändert worden ist, wird bestimmt:

1 - Allgemeines

1.1 - zu § 1 Absatz 2 Information der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung

Die Berliner Feuerwehr informiert die für Inneres zuständige Senatsverwaltung unaufgefordert über alle Vorgänge und Ereignisse von grundsätzlicher, politischer oder öffentlichkeitsrelevanter Bedeutung.

Dazu gehört auch die regelmäßige Berichterstattung über die Entwicklung wichtiger Kennzahlen, wie zum Beispiel Einsatzzahlen, Erreichungsgrad der Schutzziele, Funktionsbesetzungen, Außerbetriebnahme von Einsatzmitteln, Mitgliederbestand der Freiwilligen Feuerwehren und das Verhältnis zwischen Soll und Ist bei der Aus- und Fortbildung. Das Berichtsintervall soll einen Zeitraum von drei Monaten nicht überschreiten.

1.2 - zu § 1 Absatz 4 und 5 Geschützte Bezeichnungen

Organisationen oder Einrichtungen, die nicht Behörden oder Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS) sind, dürfen die geschützten Begriffe nicht verwenden. Das gilt für Brandschutzdienstleister uneingeschränkt und für Betriebsfeuerwehren nach Maßgabe der Ausnahmeregelung des Absatzes 5. Auch zum Verwechseln ähnliche Bezeichnungen sind verboten. Private Brandschutzdienstleister dürfen insbesondere für Beschriftungen auf der beim Einsatz verwendeten Kleidung und auf Fahrzeugen, Geräten und sonstiger Ausrüstung nur Begriffe verwenden, die auch für Laien keine Verwechselungsgefahr mit den geschützten Begriffen bergen.

Die Genehmigung nach § 1 Absatz 5 soll nur erteilt werden, wenn die vorgehaltenen Kräfte und Mittel ausreichend erscheinen, Maßnahmen der Berliner Feuerwehr wirksam zu unterstützen (Nummer 5.1.3).

1.3 - zu § 3 Absatz 4 Hilfe und Unterstützung für den Einzelnen

Die Hilfe und Unterstützung für die Einzelne oder den Einzelnen soll sich in der Regel auf konkrete Gefahren- oder Schadenslagen im Einzelfall beziehen.

Alle darüber hinausgehenden Maßnahmen sind mit der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung abzustimmen. Dabei ist ausführlich zu begründen, warum eine Beeinträchtigung originärer Aufgaben ausgeschlossen werden kann.

1.4 - zu § 10a Absatz 4 Namensführung von Feuerwehrverbänden und sonstigen Körperschaften

Fördervereine, Feuerwehrverbände und ähnliche Körperschaften müssen sich in ihrer Namensgebung klar von der Berliner Feuerwehr und ihren Gliederungseinheiten unterscheiden. Der Zusatz "Förderverein der ..." vor dem Namen einer Freiwilligen Feuerwehr wäre hierfür zum Beispiel ausreichend. Eine Verwechselungsgefahr besteht hingegen, wenn dem Namen der Freiwilligen Feuerwehr lediglich ein "e. V." oder ein anderes, die Organisationsform andeutendes Kürzel angehängt wird. In diesem Fall wird es für einen Außenstehenden nicht hinreichend deutlich, dass es sich nicht um die Freiwillige Feuerwehr selbst handelt.

1.5 - zu § 14 Absatz 2 Inanspruchnahme von Personen und Sachen

Eine Inanspruchnahme von Personen und Sachen ist das letzte Mittel, wenn feuerwehreigene Ressourcen fehlen, nicht schnell genug verfügbar sind oder erschöpft sind. Sie ist nur zulässig unter den Voraussetzungen des § 16 Absatz 1 und 2 des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes, also wenn

  1. eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
  2. Maßnahmen gegen einen Störer nicht oder nicht rechtzeitig möglich sind oder keinen Erfolg versprechen,
  3. die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abgewehrt werden kann,
  4. Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können,

und nur solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist. Die Inanspruchnahme wird durch Verwaltungsakt verfügt, der auch mündlich ergehen kann. Die wesentlichen Gründe sind aktenkundig zu machen.

1.6 - Geschäftsanweisungen

Ergänzende Regelungen zu diesen Ausführungsvorschriften trifft die Berliner Feuerwehr durch Geschäftsanweisungen.

Geschäftsanweisungen, die ergänzende Regelungen zu den Nummern

enthalten, bedürfen der Zustimmung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung.

2 - Berliner Feuerwehr

2.1 - Pflichten gegenüber den Freiwilligen Feuerwehren

Die Berliner Feuerwehr hat die Freiwilligen Feuerwehren in deren Angelegenheiten zu beraten und zu unterstützen. Dazu gehören insbesondere

  1. Verwaltungsangelegenheiten,
  2. die Aufgabenwahrnehmung,
  3. die Hausverwaltung und Unterhaltung der Dienstgebäude,
  4. die technische Betreuung der Fahrzeuge und Geräte,
  5. Veranstaltungen zur Mitgliederwerbung und Förderung der Jugendarbeit.

Jede Freiwillige Feuerwehr wird durch eine Feuerwache der Berliner Feuerwehr betreut (Betreuungswache). Die Berliner Feuerwehr hat bei der Organisation der Aus- und Fortbildung den Bedarf und die Interessen der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren zu berücksichtigen.

Die örtlich zuständigen Organisationseinheiten führen die Aufsicht über die ihnen zugeordneten Freiwilligen Feuerwehren einschließlich der Jugendfeuerwehren, insbesondere über die Einsatzfähigkeit, die Aus- und Fortbildung sowie die Sachausstattung.

2.2 - Pflichten gegenüber der Landesbeauftragten oder dem Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren

Die Berliner Feuerwehr hat die oder den Landesbeauftragten und deren Vertretung

  1. bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen, zum Beispiel durch eine angemessene materielle Ausstattung,
  2. vor der Entscheidung in Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren so rechtzeitig zu beteiligen, dass ihnen eine ausreichende Frist zur Stellungnahme verbleibt,
  3. in wichtigen Einzelangelegenheiten, insbesondere in Fragen der Aus- und Fortbildung, bei Entlassungen und der Rückforderung von Ausbildungskosten anzuhören,
  4. an Prüfungen und Leistungsnachweisen von Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren zu beteiligen,
  5. über besondere Ereignisse, die die Freiwilligen Feuerwehren betreffen, sowie den Besuch einer Delegation einer auswärtigen Freiwilligen Feuerwehr zu informieren und
  6. bei Dienstunfällen oder Todesfällen umgehend zu benachrichtigen.

2.3 - Pflichten gegenüber der Landesjugendfeuerwehrwartin oder dem Landesjugendfeuerwehrwart

Die Berliner Feuerwehr hat die Landesjugendfeuerwehrwartin oder den Landesjugendfeuerwehrwart und deren Vertretung

  1. bei der Erfüllung ihrer oder seiner Aufgaben zu unterstützen, zum Beispiel durch eine angemessene materielle Ausstattung,
  2. vor der Entscheidung in Angelegenheiten der Jugendfeuerwehren so rechtzeitig zu beteiligen, dass ihnen eine ausreichende Frist zur Stellungnahme verbleibt,
  3. in wichtigen Einzelangelegenheiten, insbesondere in Fragen der Aus- und Fortbildung, bei Entlassungen und der Rückforderung von Ausbildungskosten anzuhören,
  4. an Prüfungen und Leistungsnachweisen von Angehörigen der Jugendfeuerwehren zu beteiligen,
  5. über besondere Ereignisse, die die Jugendfeuerwehren betreffen, sowie den Besuch einer Delegation einer auswärtigen Freiwilligen Feuerwehr zu informieren und
  6. bei Dienstunfällen oder Todesfällen umgehend zu benachrichtigen.

2.4 - Große Wehrleiterversammlung

Die Berliner Feuerwehr hat mindestens einmal jährlich eine Versammlung mit allen Wehrleiterinnen und Wehrleitern durchzuführen. Die oder der Landesbeauftragte oder eine beauftragte Vertretung ist zu beteiligen. Ihr oder ihm soll Gelegenheit gegeben werden, einen Rechenschaftsbericht abzulegen.

3 - Freiwillige Feuerwehren (zu § 2 Absatz 2)

3.1 - Rechtsstellung der Freiwilligen Feuerwehren

Die Freiwilligen Feuerwehren sind Bestandteil der Berliner Feuerwehr. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind nicht befugt, im eigenen Namen rechtsgeschäftlich zu handeln.

3.2 - Bezeichnung der Freiwilligen Feuerwehren

Die Freiwilligen Feuerwehren führen die Bezeichnung "Berliner Feuerwehr Freiwillige Feuerwehr (Name des Ortsteils beziehungsweise der Berufsfeuerwache)".

3.3 - Gliederung der Freiwilligen Feuerwehren

3.3.1 - Einsatzabteilungen und Ehrenabteilungen

Die Freiwilligen Feuerwehren gliedern sich in Einsatzabteilungen und Ehrenabteilungen. Der Einsatzabteilung sind voll einsatzdienstfähige Angehörige und nicht oder nicht vollständig einsatzdienstfähige Angehörige zugeordnet, die den operativen Dienstbetrieb unterstützen.

3.3.2 - Verfügbarkeit, A/B Wehren

Einsatzabteilungen werden nach ihrer Verfügbarkeit in zwei typen eingeteilt:

3.3.3 - Rückwärtige Dienste (zu § 2 Absatz 2)

Angehörige der Einsatzabteilung können im Rahmen der individuellen Befähigungen rückwärtige Dienste übernehmen. Eine Verwendungsmatrix regelt die Verwendung im operativen Einsatzdienst.

Rückwärtige Dienste können bei Freiwilligen Feuerwehren eingerichtet werden, bei denen dies aufgrund ihrer Mitgliederzahl, ihrer Einsatzbelastung, des Betreuungsaufwands für eine Jugendfeuerwehr oder anderer Umstände zur Bewältigung des Verwaltungs- oder Organisationsaufwands gerechtfertigt erscheint. Die Berliner Feuerwehr kann ferner für zentral oder wachübergreifend zu leistende Dienste Mitarbeiterpools einrichten, in die - entsprechend der individuellen Fähigkeiten - auch Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren aufgenommen werden.

Damit können auch nicht oder nicht vollständig einsatzdienstfähigen Angehörigen der freiwilligen Feuerwehren beispielsweise in den Bereichen der Öffentlichkeitsarbeit, der Brandschutzerziehung, der Aus- und Fortbildung, des Fahrdienstes oder der Führungs- und Einsatzlenkungsunterstützung Aufgaben übertragen werden, sofern hierfür ein Bedarf besteht und die betroffene Einsatzkraft für die entsprechende Aufgabe geeignet ist.

Die Einrichtung rückwärtiger Dienste bedarf der Zustimmung der Berufsfeuerwehr. Damit sollen einheitliche Kriterien für die Einrichtung solcher Dienste sichergestellt und die Einrichtung auf das notwendige Maß beschränkt werden.

3.3.4 - Jugendfeuerwehren

3.3.4.1 - Einrichtung

Die Freiwilligen Feuerwehren können Jugendfeuerwehren einrichten. Den Beschluss fasst die Wehrversammlung. Eine Jugendfeuerwehr soll mindestens zehn Angehörige haben.

3.3.4.2 - Rechtsstellung

Jugendfeuerwehren sind Jugendgruppen der Freiwilligen Feuerwehren, auf deren Beschluss sie eingerichtet worden sind. Sie haben keine eigene Rechtspersönlichkeit und sind nicht befugt, im eigenen Namen rechtsgeschäftlich zu handeln.

3.3.4.3 - Bezeichnung

Jugendfeuerwehren führen die Bezeichnung "Jugendfeuerwehr (Name des Ortsteils beziehungsweise der Berufsfeuerwache)".

3.3.5 - Musikzüge

Die Freiwilligen Feuerwehren können musiktreibende Züge einrichten.

3.4 - Organe der Freiwilligen Feuerwehren

3.4.1 - Wehrversammlung

3.4.1.1 - Themen, Stimmberechtigung

Die stimmberechtigten Angehörigen einer Freiwilligen Feuerwehr beschließen in der Wehrversammlung

  1. über die Stellungnahme zur Aufnahme eines Angehörigen in die Freiwilligen Feuerwehren,
  2. den Vorschlag zur Entlassung auf Grund von § 7 Absatz 2 FwG,
  3. über die Aufnahme in die Ehrenabteilung,
  4. über die Wahl der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und deren Stellvertretung,
  5. über den Vorschlag zur Abberufung der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und deren Stellvertretung,
  6. über die Gründung und Schließung einer Jugendfeuerwehr und die Wahl der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwartes und deren Stellvertretung,
  7. über sonstige wichtige Belange der Freiwilligen Feuerwehr, soweit sie nicht den Dienstbetrieb betreffen.

Stimmberechtigt in der Wehrversammlung sind die Angehörigen der Einsatzabteilungen, sofern nicht das einstweilige Ruhen ihrer Rechte und Pflichten angeordnet ist.

3.4.1.2 - Einberufung

Die Wehrversammlung wird bei Bedarf oder auf Antrag von einem Drittel der stimmberechtigten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr von der Wehrleiterin oder dem Wehrleiter einberufen. Eine Einberufung erfolgt mindestens einmal im Kalenderjahr. Sie kann im Rahmen der Nummer 3.4.3.1 auch von der Landesbeauftragten oder vom Landesbeauftragten oder der örtlich zuständigen Organisationseinheit der Berliner Feuerwehr einberufen werden. Die Angehörigen sind unter Angabe der Tagesordnungspunkte zwei Wochen vor dem Versammlungstermin schriftlich oder elektronisch und durch Aushang zu laden. Maßgeblich ist der Tag des Aushangs oder Versands. Ebenso ist die oder der Landesbeauftragte und die örtlich zuständige Organisationseinheit der Berliner Feuerwehr mit gleicher Frist einzuladen.

3.4.1.3 - Beschlussangelegenheiten

Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn die Hälfte der stimmberechtigten Angehörigen anwesend ist. Können Beschlüsse mangels ausreichender Teilnahme nicht gefasst werden, ist erneut eine Wehrversammlung einzuberufen, die zu diesen Punkten (mit Ausnahme der Wahl der Wehrleiterin oder des Wehrleiters) unabhängig von der Zahl der Erschienenen beschlussfähig ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die Mehrheitsberechnung einbezogen.

3.4.2 - Wehrleiterin oder Wehrleiter, Wehrleitung

3.4.2.1 - Aufgaben und Befugnisse

Jede Freiwillige Feuerwehr wird von einer Wehrleiterin oder einem Wehrleiter geleitet.

Sie oder er übt das Hausrecht auf der Wache oder in den zugewiesenen Räumen aus. Ferner führt sie oder er die Aufsicht über die Jugendfeuerwehr.

Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter ist für die Einsatzfähigkeit der Freiwilligen Feuerwehr, die langfristige Mitgliederentwicklung, die ordnungsgemäße Durchführung der Einsatz-, Ausbildungs- und Übungsmaßnahmen, der Abrechnung der Übungs-, Einsatz- und Arbeitsstunden sowie des Brandsicherheitswachdienstes und die Einberufung und Durchführung der Wehrversammlung verantwortlich. Öffentlichkeitsarbeit betreibt sie oder er nur im Einvernehmen mit der Pressestelle der Berliner Feuerwehr. Sie oder er regelt die Teilnahme am Einsatzdienst und stimmt der Teilnahme an Aus- und Fortbildungslehrgängen zu.

Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter soll mindestens einmal im Quartal eine Beratung mit ihrer oder seiner Stellvertretung und den mit bestimmten Aufgabenbereichen beauftragten Angehörigen durchführen.

Zu den Aufgaben der Wehrleiterin oder des Wehrleiters gehört es, einmal im Jahr im Rahmen einer Wehrversammlung Rechenschaft abzulegen.

Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter ist verpflichtet, an den von der Berliner Feuerwehr einberufenen Versammlungen teilzunehmen.

3.4.2.2 - Vertretung

Jede Wehrleiterin oder jeder Wehrleiter hat eine Stellvertretung. Sollte die Anzahl der Angehörigen der Einsatzabteilung mehr als 30 betragen oder die Summe der Angehörigen von Einsatz- und Ehrenabteilung 45 überschreiten, so besteht die Möglichkeit der Wahl einer zweiten Stellvertretung.

3.4.2.3 - Wahl

Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter und deren Stellvertretung werden von der Wehrversammlung in geheimer Wahl gewählt. Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die Mehrheitsberechnung einbezogen.

Näheres regelt die Berliner Feuerwehr durch eine Wahlordnung, die auch Bestimmungen zur Briefwahl enthalten kann.

3.4.2.4 - Bestellung

Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter und ihre oder seine Stellvertretung werden von der Berliner Feuerwehr bestellt.

Bestellt werden soll nur, wer mindestens fünf Jahre Angehöriger einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehr ist, den Wehrleiterlehrgang erfolgreich abgeschlossen hat und Gruppenführer ist oder diese Qualifikationen unverzüglich nach der Wahl erwirbt. In diesem Fall werden die Aufgaben bis zur Ernennung kommissarisch wahrgenommen.

Wer bei der Berliner Feuerwehr im Einsatzdienst hauptamtlich tätig ist, darf nicht bestellt werden, wenn auf Grund dieser Tätigkeit eine Beeinträchtigung des Einsatzdienstes zu erwarten ist oder Interessenkollisionen mit seinen sonstigen dienstlichen Pflichten bestehen.

3.4.2.5 - Amtszeit

Die Amtszeit der Wehrleiterin oder des Wehrleiters und ihrer oder seiner Stellvertretung beträgt sechs Jahre.

Nach Ablauf der Amtszeit ist die Funktion so lange fortzuführen, bis eine Nachfolge bestellt ist. Endet die Amtszeit vor Ablauf der Wahlperiode aus den Gründen der Nummer 3.4.2.6, beauftragt die Berliner Feuerwehr im Benehmen mit der oder dem Landesbeauftragten bis zur Bestellung einer Nachfolge eine oder einen geeigneten Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr mit der Wahrnehmung der Aufgaben in amtierender Funktion.

3.4.2.6 - Beendigung der Amtszeit

Die Amtszeiten gemäß Nummer 3.4.2.5 enden vorzeitig durch

  1. den Wechsel in die Ehrenabteilung,
  2. die Abwahl durch die Wehrversammlung,
  3. die Abberufung auf eigenen Antrag oder
  4. die Entlassung aus der Freiwilligen Feuerwehr.

3.4.3 - Landesbeauftragte oder Landesbeauftragter der Freiwilligen Feuerwehren, Ständige Vertreterin oder Ständiger Vertreter

3.4.3.1 - Rechtsstellung, Aufgaben und Befugnisse

Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte vertritt die Interessen der Freiwilligen Feuerwehren, berät die Behördenleitung der Berliner Feuerwehr in Fragen des Dienstbetriebs und der Öffentlichkeitsarbeit und die für Inneres zuständige Senatsverwaltung in grundsätzlichen Angelegenheiten der Freiwilligen Feuerwehren. Sie oder er können die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren in sozialen Angelegenheiten unterstützen.

Bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben handeln sie oder er weisungsungebunden und unterstehen insoweit nicht der Behördenleitung der Berliner Feuerwehr. Die Grundsätze dieser Aufgabenwahrnehmung legen sie oder er verbindlich für die in den örtlichen Organisationseinheiten tätigen Ständigen Vertreterinnen oder Ständigen Vertreter und die Stellvertretungen fest. Sie oder er können den Ständigen Vertreterinnen oder Ständigen Vertretern Sonderaufgaben übertragen. Die Ständigen Vertreterinnen oder Ständigen Vertreter und die Vertretungen sind an die Vorgaben der oder des Landesbeauftragten gebunden.

Ihre oder seine Funktion ist ein wesentliches Element der Kommunikation zwischen der Leitung der Berliner Feuerwehr, den hauptamtlichen Kräften und den Freiwilligen Feuerwehren. Deshalb sind ihr oder ihm vor allen Grundsatzentscheidungen, die die Freiwilligen Feuerwehren betreffen, Stellungnahmen mit einer Frist von einem Monat zu ermöglichen.

Die Behördenleiterin oder der Behördenleiter der Berliner Feuerwehr führt mindestens einmal im Quartal eine Besprechung mit der oder dem Landesbeauftragten und ihren oder seinen Ständigen Vertretungen durch.

Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte können Wehrversammlungen und Wehrleitersitzungen einberufen und daran beratend teilnehmen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.

3.4.3.2 - Vertretung der oder des Landesbeauftragten

Zur Unterstützung der oder des Landesbeauftragten werden eine Vertretung und Ständige Vertreterinnen oder Ständige Vertreter bestellt.

Die Ständigen Vertreterinnen oder Ständigen Vertreter nehmen in den ihnen zugewiesenen Organisationseinheiten die Aufgaben der oder des Landesbeauftragten wahr.

Näheres regelt eine Geschäftsanweisung.

3.4.3.3 - Wahl des Landesbeauftragten und seiner Vertretungen

Stimmberechtigt für die Wahl der oder des Landesbeauftragten und ihrer oder seiner Vertretung sind die Wehrleiterinnen und Wehrleiter.

Stimmberechtigt für die Wahl der Ständigen Vertretungen und deren Stellvertretun-
gen sind die Wehrleiterinnen und Wehrleiter der jeweiligen Organisationseinheiten.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die Mehrheitsberechnung einbezogen.

Näheres regelt die Berliner Feuerwehr durch eine Wahlordnung, die auch Bestimmungen zur Briefwahl enthalten kann.

3.4.3.4 - Qualifikation

Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte, ihre oder seine Stellvertretung und die Ständigen Vertreterinnen oder Ständigen Vertreter müssen die Qualifikation zur Wehrleiterin oder zum Wehrleiter und zum Führen von Verbänden besitzen.

3.4.3.5 - Bestellung

Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte werden von der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung bestellt. Ihre oder seine Stellvertretung und die Ständigen Vertreterinnen oder Ständigen Vertreter werden vom Behördenleiter bestellt. Fehlende Qualifikationen nach Nummer 3.4.3.4 sind unverzüglich zu erwerben. Bis dahin erfolgt eine Bestellung kommissarisch.

Bestellt werden darf nicht, wer bei der Berliner Feuerwehr hauptamtlich tätig ist oder eine Führungsposition innerhalb einer Freiwilligen Feuerwehr bekleidet.

3.4.3.6 - Amtszeit

Die Amtszeit der oder des Landesbeauftragten und ihrer oder seiner Stellvertretung und der Ständigen Vertreterinnen oder Ständigen Vertreter beträgt sechs Jahre.

3.4.3.7 - Beendigung der Amtszeit

Die Amtszeiten gemäß Nummer 3.4.3.6 enden vorzeitig durch:

  1. den Wechsel in die Ehrenabteilung,
  2. die Abwahl durch die Wehrleiterinnen und Wehrleiter der Freiwilligen Feuerwehren,
  3. die Abberufung auf eigenen Antrag oder
  4. die Entlassung aus der Freiwilligen Feuerwehr. Vor Stellung des Aufnahmeantrags soll die Bewerberin oder der Bewerber an einer angemessenen Zahl von Übungsdiensten bei einer Freiwilligen Feuerwehr teilnehmen, zu der eine Zuordnung nach Nummer 3.5.3 möglich wäre.

3.5 - Zugehörigkeit zu den Freiwilligen Feuerwehren

3.5.1 - Kennenlernphase

3.5.2 - Aufnahme

Der Antrag auf Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren ist spätestens nach dem zwölften Übungsdienst schriftlich an die Berliner Feuerwehr zu richten. Die Freiwillige Feuerwehr, bei der die Übungsdienste geleistet wurden, gibt durch Wehrbeschluss eine Stellungnahme zu dem Aufnahmeantrag ab und leitet diese mit dem schriftlichen Aufnahmeantrag an die Berliner Feuerwehr weiter. In dem Beschluss über eine ablehnende Stellungnahme müssen die Tatsachen aufgeführt werden, aus denen sich ergibt, dass die Aufnahmevoraussetzungen nach § 6 Absatz 1 Nummer 2 und 3 FwG nicht erfüllt sind.

Angehörige der Berliner Feuerwehr dürfen nur in eine Freiwillige Feuerwehr Berlins aufgenommen werden, wenn die Teilnahme am Einsatzdienst in der Berliner Feuerwehr nicht beeinträchtigt wird.

Zuziehenden Angehörigen aus anderen Bundesländern werden dort erworbene Dienstzeiten und Qualifikationen anerkannt, soweit diese vergleichbar und nachgewiesen sind.

Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Berliner Feuerwehr durch Verwaltungsakt, der im Fall einer Ablehnung mit Begründung und Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen ist.

3.5.3 - Zuordnung

3.5.3.1 - Jede oder jeder Angehörige soll einer Freiwilligen Feuerwehr zugeordnet werden, die vom Wohnsitz so rechtzeitig erreichbar ist, dass die Ausrückezeiten nach Nummer 3.3.2 eingehalten werden können.

3.5.3.2 - Zieht eine Angehörige oder ein Angehöriger dauerhaft in den Einzugsbereich einer anderen Freiwilligen Feuerwehr, wird sie oder er zu dieser umgesetzt. Von der Umsetzung kann abgesehen werden bei einem nur vorübergehenden Wohnsitzwechsel oder bei überwiegender Anwesenheit im bisherigen Ausrückebereich.

3.5.4 - Allgemeine Pflichten

3.5.4.1 - Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, sich kameradschaftlich zu verhalten, die anderen zu achten und alle Handlungen zu unterlassen, die den gemeinschaftlichen Zusammenhalt in der Wehr erheblich oder fortdauernd beeinträchtigen können.

3.5.4.2 - Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren sind verpflichtet, der Wehrleiterin oder dem Wehrleiter

  1. jede Erkrankung, die ihre vorübergehende Einsatzunfähigkeit zur Folge hat,
  2. längere Abwesenheiten,
  3. jede Erkrankung, die den Wegfall ihrer Eignung im Sinne von § 7 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Nummer 3 FwG zur Folge hat,
  4. den Entzug der Fahrerlaubnis und jeden anderen Umstand, der eine unmittelbare Einschränkung der dienstlichen Verwendbarkeit nach sich zieht,
  5. jeden Wohnsitzwechsel,
  6. sonstige, mit der Veränderung seiner persönlichen Daten in Zusammenhang stehende Angaben, die den Dienstbetrieb betreffen,

unverzüglich anzuzeigen.

3.5.4.3 - Meldungen nach den Buchstaben b bis f gibt die Wehrleiterin oder der Wehrleiter an die Berliner Feuerwehr weiter.

Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter ist verpflichtet, Umstände nach den Buchstaben a bis f, die sie oder ihn selbst betreffen, der Berliner Feuerwehr mitzuteilen.

3.5.5 - Einsatzbezogene Pflichten

3.5.5.1 - Nach Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren haben die Angehörigen planmäßig am Ausbildungs- und Übungsdienst sowie an Fortbildungsmaßnahmen und entsprechend der erworbenen Fähigkeiten regelmäßig am Einsatzdienst teilzunehmen.

Eingeschränkt feuerwehrdienstfähige Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren können entsprechend ihrer gesundheitlichen und fachlichen Eignung eingesetzt werden (Nummer 3.3.3).

3.5.5.2 - Die Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren können zum Einsatzdienst auf einer Berufsfeuerwache herangezogen werden. Der Termin des Einsatzdienstes wird zwischen der Freiwilligen Feuerwehr und der Berliner Feuerwehr vereinbart.

3.5.5.3 - Nach Alarmierungen müssen sich die Angehörigen unverzüglich zu ihrer Feuerwache begeben, soweit nichts anderes bestimmt wird oder ausgeschlossen ist, dass die Wache rechtzeitig (Nummer 3.3.2) erreicht werden kann.

3.5.6 - Ordnungsmaßnahmen

3.5.6.1 - Verletzt eine Angehörige oder ein Angehöriger einer Einsatzabteilung der Freiwilligen Feuerwehren ihre oder seine Dienstpflichten, so kann die Wehrleiterin oder der Wehrleiter eine Ermahnung oder einen schriftlichen Verweis erteilen.

3.5.6.2 - Die Ermahnung wird von der Wehrleiterin oder von dem Wehrleiter gegenüber der oder dem Betroffenen ausgesprochen. Darüber ist ein Vermerk zu fertigen und der oder dem Betroffenen zur Kenntnis zu geben.

3.5.6.3 - Ein schriftlicher Verweis soll erteilt werden, wenn vorsätzlich gegen einsatzbezogene Pflichten verstoßen wird, insbesondere, wenn die Teilnahme am Einsatzdienst ungerechtfertigt verweigert oder langfristig unentschuldigt gefehlt wird.

Ein schriftlicher Verweis soll ferner nach zweimaliger Ermahnung erteilt werden.

Der oder dem Betroffenen ist zuvor Gelegenheit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme zu geben. Die oder der Landesbeauftragte oder ihre oder seine Vertretung sind auf Wunsch der oder des Betroffenen zu beteiligen. Eine Ermahnung beziehungsweise einen schriftlichen Verweis gegenüber der Wehrleiterin oder dem Wehrleiter beziehungsweise deren Stellvertretung auszusprechen, obliegt der Landesbranddirektorin oder dem Landesbranddirektor unter Beteiligung der oder des Landesbeauftragten.

3.5.6.4 - Der Verweis ist zur Personalakte zu nehmen und muss aus dieser nach Ablauf von zwei Jahren entfernt werden.

3.5.6.5 - Die Wehrleiterin oder der Wehrleiter können im Einvernehmen mit der Berliner Feuerwehr eine Beurlaubung aus disziplinarischen Gründen vornehmen.

3.5.7 - Rückzahlung von Ausbildungskosten

Die Berliner Feuerwehr schließt mit der oder dem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren vor der Ausbildung zur Kraftfahrerin oder zum Kraftfahrer der Führerschein Klasse C beziehungsweise CE und zur Rettungssanitäterin oder zum Rettungssanitäter eine Vereinbarung zur Rückzahlung der Kosten ab. Darin ist zu regeln, dass die oder der Angehörige der Freiwilligen Feuerwehren die Kosten der Ausbildung ganz oder teilweise zu erstatten hat, wenn sie oder er während der Ausbildung diese abbrechen oder innerhalb von drei Jahren nach deren Beendigung aus von ihr oder von ihm zu vertretenden Gründen keinen Dienst mehr bei einer Freiwilligen Feuerwehr verrichtet. Der durch einen Wohnsitzwechsel bedingte Wechsel zu einer anderen Freiwilligen Feuerwehr, auch in einem anderen Bundesland, ist ebenso unschädlich, wie eine durch zwingende medizinische Gründe erforderliche Aufgabe des Dienstes.

3.5.8 - Beförderungen

3.5.8.1 - Jeder oder jedem Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren steht die Beförderung zu höheren Dienstgraden offen, wenn sie oder er nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung die Voraussetzungen hierfür erfüllt. Das gilt insbesondere für Angehörige, die sich stetig überdurchschnittlich am Einsatzdienst beteiligen. Ein Rechtsanspruch auf Beförderung besteht nicht.

3.5.8.2 - Eine Beförderung darf nicht allein deshalb ausgesprochen werden, weil die oder der Betroffene ein zeitlich befristetes Amt angetreten hat.

3.5.8.3 - Über die Beförderung entscheidet die Berliner Feuerwehr auf Vorschlag der Wehrleiterin oder des Wehrleiters der Freiwilligen Feuerwehr, der die oder der Angehörige zugeordnet ist. Beförderungen von Wehrleiterinnen oder Wehrleitern schlagen die Ständigen Vertreterinnen oder Ständigen Vertreter der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragen jeweils für ihre Organisationseinheit vor. Beförderungen der Ständigen Vertreterinnen oder Ständigen Vertreter der Landesbeauftragten oder des Landesbeauftragen schlägt die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte vor. Die Landesbeauftragte oder der Landesbeauftragte wird durch die Behördenleitung befördert.

3.5.9 - Ende der Zugehörigkeit

3.5.9.1 - Die Zugehörigkeit zu den Freiwilligen Feuerwehren endet durch Entlassung. Die Entlassung erfolgt

  1. auf Antrag der oder des Angehörigen oder
  2. bei Vorliegen eines der sonstigen Entlassungsgründe des § 7 FwG.

Mit der Entlassung scheidet die oder der Angehörige aus dem Dienst sowie allen Funktionen der Freiwilligen Feuerwehren aus.

3.5.9.2 - Die oder der Angehörige kann jederzeit seine Entlassung aus den Freiwilligen Feuerwehren verlangen. Der Antrag auf Entlassung ist schriftlich über die Wehrleiterin oder den Wehrleiter an die Berliner Feuerwehr zu richten. Die Ständige Vertreterin oder der Ständige Vertreter der Organisationseinheit ist darüber zu informieren.

3.5.9.3 - Bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes nach § 7 FwG wird die Entlassung durch die Berliner Feuerwehr verfügt.

Die oder der Angehörige ist vorher zu hören. Die oder der Landesbeauftragte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Vertretung ist zu beteiligen.

Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

3.5.9.4 - Bis zu einer bestandskräftigen Entscheidung über die Entlassung auf Grund des § 7 FwG kann die Berliner Feuerwehr das einstweilige Ruhen der Rechte und Dienstpflichten anordnen, wenn dies aus zwingenden dienstlichen Gründen unumgänglich ist. Die oder der Landesbeauftragte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Vertretung ist zu beteiligen.

Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

3.6 - Ehrenabteilungen der Freiwilligen Feuerwehren

3.6.1 - Aufnahme

3.6.1.1 - In eine Ehrenabteilung können aufgenommen werden

  1. die aus den Einsatzabteilungen ausscheidenden Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehren und
  2. sonstige Personen, die sich um die Freiwilligen Feuerwehren Berlins besonders verdient gemacht haben.

3.6.1.2 - Die Berliner Feuerwehr kann innerhalb von vier Wochen der Aufnahmeentscheidung der Freiwilligen Feuerwehr schriftlich widersprechen und den Vollzug der Aufnahme ablehnen, wenn ein Entlassungsgrund nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 FwG vorliegt. Die oder der Landesbeauftragte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Vertretung ist zu beteiligen.

3.6.2 - Ende der Zugehörigkeit

3.6.2.1 - Die Zugehörigkeit zu einer Ehrenabteilung endet durch Entlassung.

Die Entlassung erfolgt

  1. auf Antrag der oder des Angehörigen oder
  2. wenn ein Entlassungsgrund nach § 7 Absatz 2 Nummer 2 oder 3 FwG vorliegt.

3.6.2.2 - Bei Vorliegen eines Entlassungsgrundes wird die Entlassung durch die Berliner Feuerwehr verfügt.

Die oder der Angehörige der Ehrenabteilung ist vorher zu hören. Die oder der Landesbeauftragte oder eine von ihr oder ihm beauftragte Vertretung ist zu beteiligen.

Die Entscheidung ergeht schriftlich und ist mit einer Begründung und einer Rechtsbehelfsbelehrung zu versehen.

4 - Jugendfeuerwehren

4.1 - Aufgaben

Die Jugendfeuerwehren führen die Jugendlichen an die Aufgaben der Freiwilligen Feuerwehren heran. Sie dienen auch der Darstellung der Feuerwehr, der Brandschutzerziehung, der Nachwuchsförderung und der Förderung des Ehrenamts. Zum Dienst in der Jugendfeuerwehr gehören die Ausbildung und der Einsatz nach Maßgabe der Nummern 4.2 und 4.4.3. Dem Gemeinschaftsleben, der Kameradschaft und der gesellschaftlichen Mitverantwortung ist besondere Bedeutung beizumessen. In diesem Rahmen betreiben die Jugendfeuerwehren auch Jugendarbeit.

4.2 - Ausbildung

Die Ausbildung der Angehörigen der Jugendfeuerwehren orientiert sich thematisch an der Feuerwehrdienstvorschrift 2 " Ausbildung der Freiwilligen Feuerwehren". Die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten sind zu vermitteln, soweit das zur Erfüllung der Aufgaben der Jugendfeuerwehren (Nummer 4.4) erforderlich ist. Bei der Ausgestaltung der Ausbildung ist das Bildungsprogramm der Deutschen Jugendfeuerwehren zu berücksichtigen.

Angehörige der Jugendfeuerwehr, die das 17. Lebensjahr vollendet haben, können mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten zur Grundausbildung zugelassen werden. Die Jugendlichen sollen ihre persönliche Eignung zum vorzeitigen Ausbildungsbeginn regelmäßig durch eine mindestens zweijährige Zugehörigkeit zu einer Jugendfeuerwehr und durch den Erwerb der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr bewiesen haben.

4.3 - Organe der Jugendfeuerwehren

4.3.1 - Jugendfeuerwehrversammlung

4.3.1.1 - Themen, Stimmberechtigung

In der Jugendfeuerwehrversammlung können alle Angehörigen einer Jugendfeuerwehr über innere Angelegenheiten der Jugendfeuerwehr beraten und in Beschlusssachen abstimmen. Sie wird von der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart geleitet.

4.3.1.2 - Einberufung

Die Jugendfeuerwehrversammlung wird mindestens einmal jährlich mit einer Einladungsfrist von zwei Wochen unter Bekanntgabe der Tagesordnung von der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart einberufen.

4.3.1.3 - Beschlussangelegenheiten

Die Jugendfeuerwehrversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte aller Angehörigen der Jugendgruppe anwesend ist. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die Mehrheitsberechnung einbezogen.

Die Angehörigen der Wehrleitung der Freiwilligen Feuerwehr können an der Versammlung beratend teilnehmen.

Zu den Beschlussangelegenheiten gehören auch Vorschläge zur Entlassung von Angehörigen in den Fällen der Nummer 4.4.4.2. In diesen Fällen ist die Wehrleiterin oder der Wehrleiter zu beteiligen.

4.3.2 - Elternversammlung

Mindestens einmal jährlich ist eine Elternversammlung für die Eltern der Angehörigen einer Jugendfeuerwehr von der Jugendfeuerwehrwartin oder dem Jugendfeuerwehrwart einzuberufen.

4.3.3 - Jugendfeuerwehrwartin oder Jugendfeuerwehrwart

4.3.3.1 - Aufgaben

Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart leitet die Jugendfeuerwehr. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart oder bei ihrer oder seiner Verhinderung eine geeignete Vertreterin oder ein geeigneter Vertreter ist verpflichtet, an den seitens der Berliner Feuerwehr einberufenen Versammlungen teilzunehmen.

4.3.3.2 - Vertretung

Jede Jugendfeuerwehrwartin oder jeder Jugendfeuerwehrwart hat eine Stellvertretung. Bei einer Stärke der Jugendfeuerwehr von mehr als 25 Jugendlichen kann eine 2. Stellvertretung gewählt und eingesetzt werden.

4.3.3.3 - Wahl

Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und ihre oder seine Stellvertretung werden von der Wehrversammlung gewählt.

Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die Mehrheitsberechnung einbezogen.

Näheres regelt die Berliner Feuerwehr durch eine Wahlordnung, die auch Bestimmungen zur Briefwahl enthalten kann.

4.3.3.4 - Bestellung

Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und ihre oder seine Stellvertretung werden von der Berliner Feuerwehr bestellt.

Bestellt werden darf nur, wer Angehöriger einer Freiwilligen Feuerwehr im Land Berlin ist. Die Jugendfeuerwehrwartin oder der Jugendfeuerwehrwart und ihre oder seine Stellvertretung sollen der Freiwilligen Feuerwehr zugeordnet sein, bei der die Jugendfeuerwehr besteht und mindestens Brandmeisterin oder Brandmeister sein. Nach ihrer Bestellung müssen sie im Besitz einer gültigen Jugendleiterkarte gemäß

der Vereinbarung der Obersten Landesjugendbehörden zur Einführung einer Card für Jugendleiterinnen und Jugendleiter vom 12./13. November 1998 oder einer Nachfolgeregelung dieser Vereinbarung sein. Erfüllen sie diese Bedingungen innerhalb eines Zeitraumes von zwölf Monaten nach der Wahl noch nicht, sind sie von ihrem Amt abzuberufen.

4.3.3.5 - Amtszeit

Die Amtszeit der Jugendfeuerwehrwartin oder des Jugendfeuerwehrwarts und ihrer oder seiner Stellvertretung beträgt sechs Jahre.

4.3.3.6 - Beendigung der Amtszeit

Die Amtszeiten gemäß Nummer 4.3.3.5 enden vorzeitig durch

  1. den Wechsel in die Ehrenabteilung,
  2. die Abwahl durch die Wehrversammlung,
  3. die Abberufung auf eigenen Antrag oder
  4. die Entlassung aus der Freiwilligen Feuerwehr.

4.3.4 - Landesjugendfeuerwehrwartin oder Landesjugendfeuerwehrwart

4.3.4.1 - Aufgaben

Die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart vertritt die Jugendfeuerwehren Berlins, insbesondere gegenüber der oder dem Landesbeauftragten der Freiwilligen Feuerwehren und gegenüber der Berliner Feuerwehr.

4.3.4.2 - Vertretung

Zur Unterstützung und Vertretung der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwartes werden eine Stellvertretung und Ständige Vertreterinnen oder Ständige Vertreter in den Organisationseinheiten der Berliner Feuerwehr bestellt. Diese nehmen die Aufgaben der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwartes in den ihnen zugewiesenen Organisationseinheiten wahr.

Die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart kann ihrer oder seiner Stellvertretung und den Ständigen Vertreterinnen oder Ständigen Vertretern Sonderaufgaben übertragen. Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sind die Stellvertretungen und die Ständigen Vertreterinnen oder Ständigen Vertreter an die Vorgaben der Landesjugendfeuerwehrwartin oder des Landesjugendfeuerwehrwartes gebunden.

4.3.4.3 - Wahl

Die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart und ihr oder sein Vertreter werden von den Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarten in geheimer Wahl gewählt.

Die Ständigen Vertreterinnen oder Ständigen Vertreter werden von den Jugendfeuerwehrwartinnen und Jugendfeuerwehrwarten der örtlichen Organisationseinheiten in geheimer Wahl gewählt.

Gewählt ist, wer die meisten Stimmen der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Enthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht in die Mehrheitsberechnung einbezogen.

Näheres regelt die Berliner Feuerwehr durch eine Wahlordnung, die auch Bestimmungen zur Briefwahl enthalten kann.

4.3.4.4 - Bestellung

Die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart, ihre oder seine Stellvertretung und die Ständigen Vertretungen werden von der Berliner Feuerwehr im Einvernehmen mit der oder dem Landesbeauftragten bestellt.

4.3.4.5 - Amtszeit

Die Amtszeit beträgt jeweils sechs Jahre.

4.3.4.6 - Beendigung der Amtszeit

Die Amtszeiten gemäß Nummer 4.3.4.5 enden vorzeitig durch

  1. den Wechsel in die Ehrenabteilung,
  2. die Abwahl durch die Jugendfeuerwehrwartinnen oder Jugendfeuerwehrwarte,
  3. die Abberufung auf eigenen Antrag oder
  4. die Entlassung aus der Freiwilligen Feuerwehr.

4.4 - Zugehörigkeit zu den Jugendfeuerwehren

4.4.1 - Eintrittsalter

In die Jugendfeuerwehr können Jugendliche im Alter von 8 bis 17 Jahren aufgenommen werden.

4.4.2 - Aufnahme

Die Jugendlichen können mit Zustimmung ihrer Erziehungsberechtigten in die Jugendfeuerwehr aufgenommen werden, wenn sie geistig, körperlich und nach ihrer Gesamtpersönlichkeit geeignet sind.

Die Aufnahme spricht die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart aus.

4.4.3 - Pflichten

Die Angehörigen der Jugendfeuerwehren sind verpflichtet, sich kameradschaftlich zu verhalten, die anderen zu achten und alle Handlungen zu unterlassen, die den gemeinschaftlichen Zusammenhalt in der Wehr erheblich oder fortdauernd beeinträchtigen können.

Sie sind zur regelmäßigen Teilnahme an Veranstaltungen der Jugendfeuerwehr verpflichtet.

Nach erfolgreicher Abnahme der Leistungsspange der Deutschen Jugendfeuerwehr und mit Zustimmung der Erziehungsberechtigten dürfen sie zu Hilfsdiensten und zu leichten Tätigkeiten bei Einsätzen außerhalb der Gefahrenzone herangezogen werden. Auf die körperliche und seelische Unversehrtheit ist besonders zu achten. Näheres regelt eine Geschäftsanweisung.

4.4.4 - Ende der Zugehörigkeit

4.4.4.1 - Die Zugehörigkeit in der Jugendfeuerwehr endet

  1. mit der Aufnahme in die Freiwilligen Feuerwehren nach vollendetem 18. Lebensjahr, in Ausnahmefällen spätestens mit dem vollendeten 27. Lebensjahr,
  2. auf eigenen Antrag oder durch schriftlichen Widerruf der Zustimmung der gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter oder
  3. durch Entlassung.

4.4.4.2 - Durch Verfügung der Berliner Feuerwehr kann auf Vorschlag der Jugendfeuerwehrversammlung oder der Wehrleiterin oder des Wehrleiters entlassen werden, wer das Gemeinschaftsleben oder den Ausbildungs-, Übungs- und Einsatzdienst erheblich oder fortdauernd stört oder sich in sonstiger Weise als ungeeignet erweist, an dem Leben der Jugendfeuerwehr teilzunehmen. Vor einer beabsichtigten Entlassung sind die oder der betroffene Angehörige und ihre oder seine gesetzlichen Vertreterinnen oder Vertreter zu hören. Die Landesjugendfeuerwehrwartin oder der Landesjugendfeuerwehrwart oder eine von ihr oder ihm beauftragte Vertretung ist zu beteiligen.

5 - Werkfeuerwehren und Betriebsfeuerwehren

5.1 - zu § 1 Absatz 5, Bezeichnung von Betriebsfeuerwehren

5.1.1 - Kein Ersatz für Einsatzmittel der Berliner Feuerwehr

Betriebsfeuerwehren sind kein Ersatz für das nach der Alarmierungs- und Ausrückeordnung vorgesehene Einsatzmittelaufgebot der Berliner Feuerwehr. Das Vorhandensein einer Betriebsfeuerwehr rechtfertigt nicht, dieses Aufgebot bei Alarmierungen in den Betrieb zu reduzieren.

5.1.2 - Zulässige Bezeichnungen

Mit Genehmigung der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung dürfen Betriebsfeuerwehren die in § 1 Absatz 4 Satz 1 FwG genannten Bezeichnungen führen, wenn durch einen Namenszusatz einerseits die Zugehörigkeit zu dem Betrieb, in dem sie vorgehalten werden, eindeutig erkennbar und andererseits eine Verwechselung mit der Berliner Feuerwehr ausgeschlossen ist.

Ohne Genehmigung dürfen die durch § 1 Absatz 4 FwG geschützten Bezeichnungen von Betriebsfeuerwehren nicht geführt werden. Verstöße hiergegen kann die für Inneres zuständige Senatsverwaltung im Wege des Verwaltungszwangs unterbinden.

5.1.3 - Genehmigungsvoraussetzungen

Sachlicher Grund für die Ausnahmeregelung in § 1 Absatz 5 FwG ist, dass Betriebsfeuerwehren die Berliner Feuerwehr bei Einsätzen auf dem Betriebsgelände wirksam unterstützen können, wenn sie ähnlich einer Werkfeuerwehr über Einsatzkräfte mit Kenntnissen der betrieblichen Abläufe und Risiken und mit spezieller Ortskenntnis und über ausreichende Einsatzmittel verfügen, die gemessen an den jeweiligen betrieblichen Gegebenheiten eine wirksame Selbsthilfe ermöglichen.

Eine Genehmigung wird nur für Einrichtungen erteilt, die ausschließlich und dauerhaft in einem bestimmten Betrieb bestehen.

5.1.4 - Verfahren

Der Antrag auf eine Genehmigung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 FwG ist formlos bei der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung zu stellen. In dem Antrag sind Angaben zur Art des Betriebes, zur Lage, zur Größe des Betriebsgeländes, zur Beschäftigtenzahl und gegebenenfalls zu besonderen, gefahrensteigernden betrieblichen Gegebenheiten sowie Angaben zu Personal, Fahrzeugen und Geräten der Betriebsfeuerwehr zu machen.

Ferner ist anzugeben, welche Bezeichnung geführt werden soll.

Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Nummer 5.1.3 ist in dem Antrag glaubhaft zu machen.

Der Leistungsstand von Betriebsfeuerwehren wird - anders als bei Werkfeuerwehren - nicht überprüft. Die Genehmigung nach § 1 Absatz 5 Satz 1 FwG lässt keine Rückschlüsse auf die tatsächliche Leistungsfähigkeit zu.

5.1.5 - Mitteilungspflicht

Wesentliche Veränderungen gegenüber den im Antragsverfahren ( 5.1.4) gemachten Angaben sind der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung unaufgefordert mitzuteilen.

5.2 - zu § 11 Absatz 4 Satz 2, Übertragung von Aufgaben der Werkfeuerwehr auf Dritte

5.2.1 - Grundsatz

§ 11 Absatz 4 Satz 2 ist als Ausnahmeregelung eng auszulegen. Eine Aufgabenübertragung darf nicht zu Lasten der Sicherheit gehen.

Eine komplette Auslagerung der Werkfeuerwehr würde vor dem Grundgedanken des § 11 Absatz 4 Satz 1 FwG den durch die Ausnahmeregelung in Absatz 2 eröffneten Gestaltungsspielraum in der Regel überschreiten.

5.2.2 - Anerkennung für benachbarte Betriebe

Die Anerkennung einer gemeinsamen Werkfeuerwehr für benachbarte Betriebe ( § 1 Absatz 2 WerkfwVO) kommt nur in Betracht, wenn die Anforderungen an die Qualifikation der Angehörigen und an die Ausstattung für jeden einzelnen Betrieb erfüllt sind."Benachbart" sind Betriebe, die sich in einem räumlich zusammenhängenden Gebiet befinden. Die Grenzen dieses Gebiets sind im Anerkennungsbescheid genau zu beschreiben.

5.2.3 - Externe Kräfte als Werkfeuerwehrangehörige

5.2.3.1 - Der Einsatz externer Kräfte als Angehörige einer Werkfeuerwehr kommt im Regelfall nur in Betracht, soweit die Werkfeuerwehr dadurch nicht den Charakter einer betriebszugehörigen, ortsgebundenen Einrichtung verliert. Der Anteil betriebsangehöriger Kräfte soll bei wertender Betrachtung überwiegen.

5.2.3.2 - Externe Kräfte müssen in gleicher Weise qualifiziert, geeignet und betriebskundig sein, wie Betriebsangehörige Werkfeuerwehrkräfte. Sie müssen fortlaufend und dauerhaft in Betriebsabläufe eingebunden sein.

Dritte, denen die Aufgaben der Werkfeuerwehr vollständig übertragen werden sollen, müssen bei Personal, Fahrzeugen, Geräten und sonstiger Ausstattung die gleichen Anforderungen wie eine betriebliche Werkfeuerwehr erfüllen. Bei der Antragstellung nach § 1 Absatz 1 Nummer 1 WerkfwVO ist in geeigneter Weise nachzuweisen, dass die vorgenannten Anforderungen erfüllt werden.

5.2.3.3 - Adressat eines Anerkennungs- oder Verpflichtungsbescheides ist in jedem Fall der Betrieb. Ein Dritter, dem Werkfeuerwehraufgaben ganz oder teilweise übertragen werden, ist im Bescheid genau zu bezeichnen. Der Betrieb hat durch geeignete Rechtsgestaltung sicher zu stellen, dass die Werkfeuerwehr nach näherer Maßgabe des Bescheides dauerhaft und unterbrechungsfrei einsatzbereit ist und die betrieblichen Verpflichtungen aus der WerkfwVO (zum Beispiel aus § 5 Absatz 6) erfüllt werden können.

5.2.3.4 - Ein Anerkennungsbescheid, der eine Ausnahmegenehmigung nach § 11 Absatz 4 Satz 2 FwG enthält, soll mit der Auflage versehen werden, geplante Neuausschreibungen oder Neuvergaben externer Leistungen mit der Aufsichtsbehörde abzustimmen. Ferner soll der Bescheid mit dem Vorbehalt des Widerrufs für den Fall versehen werden, dass sich Änderungen bei den im Bescheid bezeichneten externen Leistungserbringern ergeben.

6 - Schlussvorschriften

6.1 - Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Ausführungsvorschriften treten am 1. Mai 2017 in Kraft. Sie treten mit Ablauf des 30. April 2022 außer Kraft.

ENDE

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