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Änderungstext
Gesetz zu dem Luftfahrtstaatsvertrag
Vom 6. Juli 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.07.2006 S. 749)
Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:
(1) Dem am 3. Mai 2006 in Potsdam und am 4. Mai 2006 in Berlin unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung (Luftfahrtstaatsvertrag) wird zugestimmt.
(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.
§ 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes
Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel I § 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Nummer 11 wird wie folgt geändert:
a) In Buchstabe j werden nach dem Wort "Luftverkehrsgesetz" die Worte "und dem Luftsicherheitsgesetz" eingefügt.
b) Im abschließenden Teilsatz wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Klammerzusatz "(Nr. 35)" die Worte "oder die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (Nr. 36)" eingefügt.
2. Es wird die neue Nummer 36 eingefügt
3. Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 37; in ihrem einleitenden Teilsatz wird die Angabe "Nummer 1 bis 35" durch die Angabe "Nummer 1 bis 36" ersetzt.
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 2 am 1. August 2006 in Kraft.
(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.
Anlage
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung
(Luftfahrtstaatsvertrag)
Präambel
Die Länder Berlin und Brandenburg bilden auf den Gebieten der Luftfahrt und der Luftsicherheit eine Region mit engen Verflechtungen bei der Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben. Aus diesem Grund soll nach dem Willen der Länder Berlin und Brandenburg die Zusammenarbeit weiter intensiviert werden.
Mit dem Ziel, durch die Bündelung dieser Aufgaben
kommen die Länder Berlin und Brandenburg daher überein, den nachfolgenden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung zu schließen:
Artikel 1 Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg
(1) Für die gemeinsame Wahrnehmung der in Artikel 2 genannten Aufgaben im Land Berlin und im Land Brandenburg wird zum 1. August 2006 eine "Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg" errichtet.
(2) Diese Behörde wird in der für Luftverkehr zuständigen Landesoberbehörde des Landes Brandenburg als Abteilung mit Sitz am Flughafen in 12529 Schönefeld eingerichtet.
(3) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg führt ein Dienstsiegel mit dem Berliner und Brandenburger Landeswappen.
Artikel 2 Aufgaben
(1) Die vertragschließenden Länder kommen überein, die Aufgaben
(Stand: 31.03.2021)
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