Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zu dem Luftfahrtstaatsvertrag

Vom 6. Juli 2006
(GVBl. Nr. 26 vom 14.07.2006 S. 749)


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1

(1) Dem am 3. Mai 2006 in Potsdam und am 4. Mai 2006 in Berlin unterzeichneten Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung (Luftfahrtstaatsvertrag) wird zugestimmt.

(2) Der Staatsvertrag wird als Anlage zu diesem Gesetz veröffentlicht.

§ 2
Änderung des Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetzes

Die Anlage zum Allgemeinen Sicherheits- und Ordnungsgesetz vom 14. April 1992 (GVBl. S. 119), das zuletzt durch Artikel I § 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2006 (GVBl. S. 573) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Nummer 11 wird wie folgt geändert:

a) In Buchstabe j werden nach dem Wort "Luftverkehrsgesetz" die Worte "und dem Luftsicherheitsgesetz" eingefügt.

b) Im abschließenden Teilsatz wird das Wort "oder" durch ein Komma ersetzt und werden nach dem Klammerzusatz "(Nr. 35)" die Worte "oder die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg (Nr. 36)" eingefügt.

2. Es wird die neue Nummer 36 eingefügt

3. Die bisherige Nummer 36 wird Nummer 37; in ihrem einleitenden Teilsatz wird die Angabe "Nummer 1 bis 35" durch die Angabe "Nummer 1 bis 36" ersetzt.

§ 3

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft. Abweichend hiervon tritt § 2 am 1. August 2006 in Kraft.

(2) Der Tag, an dem der Staatsvertrag nach seinem Artikel 11 in Kraft tritt, ist im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin bekannt zu machen.

Anlage
Staatsvertrag zwischen dem Land Berlin und dem Land Brandenburg
über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung
(Luftfahrtstaatsvertrag)

Präambel

Die Länder Berlin und Brandenburg bilden auf den Gebieten der Luftfahrt und der Luftsicherheit eine Region mit engen Verflechtungen bei der Wahrnehmung von Vollzugsaufgaben. Aus diesem Grund soll nach dem Willen der Länder Berlin und Brandenburg die Zusammenarbeit weiter intensiviert werden.

Mit dem Ziel, durch die Bündelung dieser Aufgaben

kommen die Länder Berlin und Brandenburg daher überein, den nachfolgenden Staatsvertrag über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Luftfahrtverwaltung zu schließen:

Artikel 1 Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg

(1) Für die gemeinsame Wahrnehmung der in Artikel 2 genannten Aufgaben im Land Berlin und im Land Brandenburg wird zum 1. August 2006 eine "Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg" errichtet.

(2) Diese Behörde wird in der für Luftverkehr zuständigen Landesoberbehörde des Landes Brandenburg als Abteilung mit Sitz am Flughafen in 12529 Schönefeld eingerichtet.

(3) Die Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg führt ein Dienstsiegel mit dem Berliner und Brandenburger Landeswappen.

Artikel 2 Aufgaben

(1) Die vertragschließenden Länder kommen überein, die Aufgaben

  1. Bauschutzangelegenheiten außerhalb der Flughäfen, für dieder Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt, mit Ausnahme der Flughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel,
  2. Anhörungsbehörde für alle Flugplätze,
  3. Zulassungen gemäß § 22a Abs. 2 Luftverkehrs-Ordnung,
  4. Flugplatzangelegenheiten - mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt,
  5. Luftaufsicht gemäß § 29 des Luftverkehrsgesetzes,
  6. Erlaubnisse für die besondere Benutzung des Luftraums mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden,
  7. Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, soweit diese nicht auf Flughäfen stattfinden, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt,
  8. allgemeine Aufgaben gemäß § 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes außerhalb der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld,
  9. Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes,
  10. Durchführung von Inspektionen, Tests und Erhebungen zur Kontrolle der Eigensicherungsmaßnahmen der Flughafenunternehmer gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2, 5, 10 und 11 der Verordnung(EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt im Rahmen der Durchführung des nationalen Qualitätssicherungsprogramms gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt,

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 31.03.2021)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion