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Allgemeines Gesetz zum Schutz der öffentlichen Sicherheit und Ordnung in Berlin
ASOG Bln - Allgemeines Sicherheits- und Ordnungsgesetz
- Berlin -
Vom 14. April 1992
(GVBl. 25.04.1992 S. 119; ...; 12.11.1997 S. 596; 25.06.1998 S. 177; 11.05.1999 S. 164; 30.11.2000 S. 495; 08.12.2000 S. 515; 16.07.2001 S. 260; 30.07.2001 S. 305; 19.07.2002 S. 199; 10.02.2003 S. 67; 05.12.2003 S. 574; 08.04.2004 S. 174, 175; 24.06.2004 S. 253; 29.09.2004 S. 424; 19.11.2004 S. 462; 18.12.2004 S. 516; 27.01.2005 S. 91; 04.05.2005 S. 282; 07.09.2005 S. 469; 29.09.2005 S. 495 05; 05.12.2005 S. 735 05a; 14.12.2005 S. 754 05b; 19.12.2005 S. 790 05c; 19.04.2006 S. 342 06; 19.04.2006 S. 345 06a; 19.06.2006 S. 573 06b; 06.07.2006 S. 749 06c; 14.07.2006 S. 826 06d; 14.07.2006 S. 869 06e; ::26.07.2006 S. 878 06f S.880 06g)
Gl.-Nr.: 2011-1
Zur aktuellen Fassung =>
Erster Abschnitt
Aufgaben, Zuständigkeiten und allgemeine Vorschriften
§ 1 Aufgaben der Ordnungsbehörden und der Polizei 06f
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben die Aufgabe, Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren (Gefahrenabwehr). Sie haben im Rahmen dieser Aufgabe auch die erforderlichen Vorbereitungen für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen zu treffen.
(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben ferner die Aufgaben zu erfüllen, die ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind.
(3) Die Polizei hat im Rahmen der Gefahrenabwehr auch Straftaten zu verhüten sowie für die Verfolgung von Straftaten vorzusorgen (vorbeugende Bekämpfung von Straftaten).
(4) Der Schutz privater Rechte obliegt der Polizei nach diesem Gesetz nur dann, wenn gerichtlicher Schutz nicht rechtzeitig zu erlangen ist und wenn ohne polizeiliche Hilfe die Verwirklichung des Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert würde.
(5) Die Polizei leistet anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe (§§ 52 bis 54).
§ 2 Sachliche Zuständigkeit der Ordnungsbehörden
(1) Für die Gefahrenabwehr sind die Ordnungsbehörden zuständig (Ordnungsaufgaben).
(2) Ordnungsbehörden sind die Senatsverwaltungen und die Bezirksämter.
(3) Nachgeordnete Ordnungsbehörden sind die Sonderbehörden der Hauptverwaltung, die für Ordnungsaufgaben zuständig sind.
(4) Die Zuständigkeit der Ordnungsbehörden wird im Einzelnen durch die Anlage zu diesem Gesetz (Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben) bestimmt. Im Vorgriff auf eine Katalogänderung kann der Senat durch Rechtsverordnung einzelne der Hauptverwaltung vorbehaltene Ordnungsaufgaben den Bezirken zuweisen.
(5) Bei Gefahr im Verzug kann die zuständige Senatsverwaltung die Befugnisse einer nachgeordneten Ordnungsbehörde wahrnehmen.
(6) Der Senat kann durch Rechtsverordnung bestimmen, dass die den bezirklichen Ordnungsbehörden durch dieses Gesetz und andere Gesetze zugewiesenen Aufgaben und Befugnisse für die Dienstkräfte im Außendienst einheitlich geregelt und beschränkt werden. Durch die Rechtsverordnung können unterschiedliche Regelungen für Dienstkräfte im Parkraumüberwachungsdienst, für Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes und für Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes getroffen werden. Durch die Rechtsverordnung ist ferner die Ausrüstung der Dienstkräfte entsprechend den ihnen zugewiesenen Aufgaben und Befugnissen einheitlich zu regeln. In der Rechtsverordnung ist der Gebrauch bestimmter Ausrüstungsgegenstände für Notwehr und Nothilfe auf Grund des § 32 des Strafgesetzbuches und des § 227 des Bürgerlichen Gesetzbuches für die Dienstkräfte im Rahmen des Verkehrsüberwachungsdienstes sowie die Dienstkräfte im Rahmen des allgemeinen Ordnungsdienstes der bezirklichen Ordnungsämter zu begrenzen.
§ 3 Hilfszuständigkeit der Berliner Feuerwehr
(1) Die Berliner Feuerwehr wird im Rahmen der Gefahrenabwehr hilfsweise tätig, soweit im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben eine Gefahr abzuwehren ist, deren Abwehr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt.
(2) Die Berliner Feuerwehr leistet anderen Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen Vollzugshilfe (§§ 52 bis 54).
§ 4 Verhältnis der Polizei zu den Ordnungsbehörden
(1) Die Polizei wird im Rahmen der Gefahrenabwehr mit Ausnahme der Fälle des § 1 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 3 in eigener Zuständigkeit nur tätig, soweit die Abwehr der Gefahr durch eine andere Behörde nicht oder nicht rechtzeitig möglich erscheint. Sie unterrichtet die zuständige Behörde unverzüglich von allen diese betreffenden Vorgängen; § 44 bleibt unberührt.
(2) Die Bezirksämter stellen dem Polizeipräsidenten in Berlin auf dessen Ersuchen im Wege der Amtshilfe die ihnen zugeordneten Dienstkräfte im Verkehrsüberwachungsdienst zur Verfügung. Die Dienstkräfte werden hierbei im Rahmen der ihnen allgemein eingeräumten Befugnisse tätig.
§ 5 Dienstkräfte der Polizei
(1) Polizei im Sinne dieses Gesetzes ist der Polizeipräsident in Berlin.
(2) Mit der Wahrnehmung bestimmter polizeilicher Aufgaben kann der Senat durch Rechtsverordnung Dienstkräfte der Polizei, die nicht Polizeivollzugsbeamte sind, betrauen, soweit dafür ein Bedürfnis besteht. Die Rechtsverordnung bestimmt die ihnen zur Erfüllung ihrer Aufgaben zugewiesenen polizeilichen Befugnisse nach diesem Gesetz. Dienstkräften der Polizei mit der Befähigung für eine Laufbahn des Polizeivollzugsdienstes, die zu einem späteren Zeitpunkt in ein Beamtenverhältnis übernommen werden sollen, kann der Polizeipräsident polizeiliche Aufgaben und die Ausübung polizeilicher Befugnisse durch Verwaltungsanordnung übertragen.
(3) Der Senat kann sonstigen Personen durch Rechtsverordnung bestimmte polizeiliche Befugnisse nur übertragen, wenn sie damit einverstanden sind und ihre Heranziehung zu polizeilichen Aufgaben gesetzlich vorgesehen ist.
§ 6 Örtliche Zuständigkeit der Polizei
Die Dienstkräfte der Polizei sind befugt, Amtshandlungen im gesamten Land Berlin vorzunehmen.
§ 7 Amtshandlungen von Polizeidienstkräften außerhalb des Landes Berlin
(1) Polizeidienstkräfte des Landes Berlin dürfen im Zuständigkeitsbereich eines anderen Landes oder des Bundes nur in den Fällen des § 8 Abs. 1 und des Artikels 91 Abs. 2 des Grundgesetzes und nur dann tätig werden, wenn das jeweilige Landesrecht oder das Bundesrecht es vorsieht.
(2) Einer Anforderung von Polizeidienstkräften durch ein anderes Land oder den Bund ist zu entsprechen, soweit nicht die Verwendung der Polizei im eigenen Lande dringender ist als die Unterstützung der Polizei des anderen Landes oder des Bundes, sofern die Anforderung alle für die Entscheidung wesentlichen Merkmale des Einsatzauftrages enthält.
§ 8 Amtshandlungen von Polizeidienstkräften anderer Länder und des Bundes in Berlin
(1) Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes können im Land Berlin Amtshandlungen vornehmen
In den Fällen der Nummern 3 bis 5 ist der Polizeipräsident in Berlin unverzüglich zu unterrichten.
(2) Werden Polizeidienstkräfte eines anderen Landes oder des Bundes nach Absatz 1 tätig, haben sie die gleichen Befugnisse wie die des Landes Berlin. Ihre Maßnahmen gelten als Maßnahmen des Polizeipräsidenten in Berlin; sie unterliegen insoweit dessen Weisungen.
§ 9 Aufsichtsbehörden; Eingriffsrecht
(1) Die Dienst- und Fachaufsicht über die nachgeordneten Ordnungsbehörden führen die Senatsverwaltungen innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche. Die Vorschriften der §§ 9 bis 13a des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes gelten auch für Ordnungsaufgaben der Bezirksverwaltungen.
(2) Die Dienst- und Fachaufsicht über das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und die Polizei führt die Senatsverwaltung für Inneres; soweit dem Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten und der Polizei nach § 2 Abs. 4 Ordnungsaufgaben zugewiesen sind, führen die Senatsverwaltungen die Fachaufsicht innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche.
(3) Die Aufsichtsbehörden können innerhalb ihrer Zuständigkeitsbereiche Verwaltungsvorschriften erlassen.
(4) Bei bezirklichen Ordnungsaufgaben des Einwohnerwesens kann auch das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten einen Eingriff nach § 13a Abs. 1 des Allgemeinen Zuständigkeitsgesetzes vornehmen.
§ 10 Informationspflicht; Fachaufsicht
(1) Ordnungsbehörden, nachgeordnete Ordnungsbehörden, Polizei und zuständige Aufsichtsbehörden unterrichten sich gegenseitig von allen wichtigen Wahrnehmungen auf dem Gebiet der Gefahrenabwehr (Informationspflicht).
(2) Die Fachaufsicht erstreckt sich auf die recht- und ordnungsmäßige Erledigung der Aufgaben der nachgeordneten Ordnungsbehörden und der Polizei und auf die zweckentsprechende Handhabung des Verwaltungsermessens.
(3) In Ausübung der Fachaufsicht kann die Aufsichtsbehörde
§ 11 Grundsatz der Verhältnismäßigkeit
(1) Von mehreren möglichen und geeigneten Maßnahmen haben die Ordnungsbehörden und die Polizei diejenige zu treffen, die den einzelnen und die Allgemeinheit voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.
(2) Eine Maßnahme darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem erstrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(3) Eine Maßnahme ist nur solange zulässig, bis ihr Zweck erreicht ist oder sich zeigt, dass er nicht erreicht werden kann.
§ 12 Ermessen, Wahl der Mittel
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei treffen ihre Maßnahmen nach pflichtgemäßem Ermessen.
(2) Kommen zur Abwehr einer Gefahr mehrere Mittel in Betracht, so genügt es, wenn eines davon bestimmt wird. Der betroffenen Person ist auf Antrag zu gestatten, ein anderes ebenso wirksames Mittel anzuwenden, sofern die Allgemeinheit dadurch nicht stärker beeinträchtigt wird.
§ 13 Verantwortlichkeit für das Verhalten einer Person
(1) Verursacht eine Person eine Gefahr, so sind die Maßnahmen gegen diese Person zu richten.
(2) Ist diese Person noch nicht 14 Jahre alt, so können die Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die zur Aufsicht über sie verpflichtet ist. Ist für die Person ein Betreuer bestellt, so können die Maßnahmen auch gegen den Betreuer im Rahmen seines Aufgabenbereichs gerichtet werden.
(3) Verursacht eine Person, die zu einer Verrichtung bestellt ist, die Gefahr in Ausübung der Verrichtung, so können Maßnahmen auch gegen die Person gerichtet werden, die die andere Person zu der Verrichtung bestellt hat.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
§ 14 Verantwortlichkeit für Tiere oder den Zustand einer Sache
(1) Geht von einem Tier oder von einer Sache eine Gefahr aus, so sind die Maßnahmen gegen den Inhaber der tatsächlichen Gewalt zu richten.
(2) Die Vorschriften dieses Gesetzes, die sich auf Sachen beziehen, sind auch auf Tiere anzuwenden.
(3) Maßnahmen können auch gegen den Eigentümer oder einen anderen Berechtigten gerichtet werden. Das gilt nicht, wenn der Inhaber der tatsächlichen Gewalt sie ohne den Willen des Eigentümers oder Berechtigten ausübt.
(4) Geht die Gefahr von einer herrenlosen Sache aus, so können die Maßnahmen auch gegen denjenigen gerichtet werden, der das Eigentum an der Sache aufgegeben hat.
(5) Die Absätze 1 bis 4 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
§ 15 Unmittelbare Ausführung einer Maßnahme
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Maßnahme selbst oder durch einen Beauftragten unmittelbar ausführen, wenn der Zweck der Maßnahme durch Inanspruchnahme der nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen nicht oder nicht rechtzeitig erreicht werden kann. Die von der Maßnahme betroffene Person ist unverzüglich zu unterrichten.
(2) Die durch die unmittelbare Ausführung einer Maßnahme entstehenden Kosten werden von den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen erhoben. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.
(3) Wird eine Maßnahme durch einen Beauftragten ausgeführt, so bestehen die Kosten in dem Betrag, der an den Beauftragten zu zahlen ist. Wird eine Maßnahme durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei selbst ausgeführt, so bestehen die Kosten in ihren durch die Maßnahme unmittelbar entstehenden zusätzlichen personellen und sächlichen Aufwendungen.
§ 16 Inanspruchnahme von nicht verantwortlichen und nicht verdächtigen Personen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können Maßnahmen auch gegen andere Personen als die nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen richten, wenn
höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
(2) Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
(3) Maßnahmen zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten, insbesondere die Verarbeitung personenbezogener Daten, sind grundsätzlich nur gegen Personen zu richten, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Straftaten begehen werden; zu berücksichtigen ist dabei vor allem der Verdacht, dass sie bereits Straftaten begangen haben sowie die Art und Begehensweise dieser Straftaten.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden, soweit andere Vorschriften dieses Gesetzes oder andere Rechtsvorschriften abschließend bestimmen, gegen wen eine Maßnahme zu richten ist.
Zweiter Abschnitt
Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei
Erster Unterabschnitt
Allgemeine und besondere Befugnisse
§ 17 Allgemeine Befugnisse, Begriff der Straftat von erheblicher Bedeutung
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im einzelnen Falle bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (Gefahr) abzuwehren, soweit nicht die §§ 18 bis 51 ihre Befugnisse besonders regeln.
(2) Zur Erfüllung der Aufgaben, die den Ordnungsbehörden und der Polizei durch andere Rechtsvorschriften übertragen sind (§ 1 Abs. 2), haben sie die dort vorgesehenen Befugnisse. Soweit solche Rechtsvorschriften Befugnisse der Ordnungsbehörden und der Polizei nicht abschließend regeln, haben sie die Befugnisse, die ihnen nach diesem Gesetz zustehen.
(3) Straftaten von erheblicher Bedeutung sind
(4) Straftaten, die sich auf eine Schädigung der Umwelt oder auf gemeinschaftswidrige Wirtschaftsformen, insbesondere illegale Beschäftigung beziehen und geeignet sind, die Sicherheit der Bevölkerung zu beeinträchtigen, stehen Straftaten von erheblicher Bedeutung im Sinne des Absatzes 3 gleich.
§ 18 Ermittlungen, Befragungen, Datenerhebungen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Klärung des Sachverhalts in einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Angelegenheit Ermittlungen anstellen, insbesondere Befragungen nach Absatz 3 und 4 durchführen. Sie können in diesem Zusammenhang personenbezogene Daten über die in den §§ 13, 14 und 16 genannten und andere Personen erheben, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben erforderlich ist.
Die Polizei kann ferner personenbezogene Daten erheben, wenn das
erforderlich ist.
(2) Ermittlungen sind offen durchzuführen. Verdeckt dürfen sie außer in den in diesem Gesetz zugelassenen Fällen nur durchgeführt werden, wenn ohne diese Maßnahme die Erfüllung der Aufgaben gefährdet wäre oder wenn anzunehmen ist, dass dies dem überwiegenden Interesse der betroffenen Person entspricht.
(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person befragen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person sachdienliche Angaben machen kann, die für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe erforderlich sind. Für die Dauer der Befragung kann der Befragte angehalten werden. Der Befragte ist verpflichtet, Namen, Vornamen, Tag und Ort der Geburt und Wohnungsanschrift anzugeben. Zu weiteren Auskünften ist er nur verpflichtet, soweit für ihn gesetzliche Handlungspflichten bestehen.
(4) Befragungen sind grundsätzlich an die betroffene Person zu richten; ohne deren Kenntnis können Dritte befragt werden, wenn die Befragung der betroffenen Person
(5) Der Befragte ist in geeigneter Weise auf
(6) Die §§ 52 bis 55 und 136a der Strafprozessordnung gelten entsprechend.
§ 19 Erhebung von Daten zur Vorbereitung für die Hilfeleistung in Gefahrenfällen
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können über
Namen, Vornamen, akademische Grade, Anschriften, Telefonnummern und andere Daten über die Erreichbarkeit sowie nähere Angaben über die Zugehörigkeit zu einer der genannten Personengruppen erheben, soweit das zur Vorbereitung für die Hilfeleistung und das Handeln in Gefahrenfällen erforderlich ist. Eine verdeckte Datenerhebung ist unzulässig. Sind die Daten nicht bei der betroffenen Person erhoben worden, ist ihr dies sowie der Zweck der beabsichtigten Nutzung mitzuteilen. Gegen die Datenerhebung nach Satz 1 ist der Widerspruch zulässig.
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person schriftlich oder mündlich vorladen, wenn
(2) Bei der Vorladung soll deren Grund und die Art der beabsichtigten erkennungsdienstlichen Maßnahmen angegeben werden. Bei der Festsetzung des Zeitpunkts soll auf den Beruf und die sonstigen Lebensverhältnisse der betroffenen Person Rücksicht genommen werden.
(3) Leistet eine betroffene Person der Vorladung ohne hinreichenden Grund keine Folge, so kann sie von der Polizei zwangsweise durchgesetzt werden,
(4) Für die Entschädigung von Personen, die auf Vorladung als Zeugen erscheinen oder die als Sachverständige herangezogen werden, gilt das Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetz entsprechend.
§ 21 Identitätsfeststellung
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die Identität einer Person feststellen, wenn das zur Abwehr einer Gefahr oder zur Erfüllung der ihnen durch andere Rechtsvorschriften übertragenen Aufgaben (§ 1 Abs. 2) erforderlich ist.
(2) Die Polizei kann ferner die Identität einer Person feststellen,
(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können die zur Feststellung der Identität erforderlichen Maßnahmen treffen. Sie können die Person insbesondere anhalten, sie nach ihren Personalien befragen und verlangen, dass sie Angaben zur Feststellung ihrer Identität macht und mitgeführte Ausweispapiere zur Prüfung aushändigt. Die Polizei kann die Person festhalten und zur Dienststelle bringen, wenn die Identität auf andere Weise nicht oder nur unter erheblichen Schwierigkeiten festgestellt werden kann. Unter den Voraussetzungen des Satzes 3 können die Person und die von ihr mitgeführten Sachen durchsucht werden.
§ 22 Prüfung von Berechtigungsscheinen
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können verlangen, dass ein Berechtigungsschein zur Prüfung ausgehändigt wird, wenn die Person auf Grund einer Rechtsvorschrift oder einer vollziehbaren Auflage in einem Erlaubnisbescheid verpflichtet ist, diesen Berechtigungsschein mitzuführen.
§ 23 Erkennungsdienstliche Maßnahmen
(1) Die Polizei kann erkennungsdienstliche Maßnahmen vornehmen, wenn
(2) Ist die Identität festgestellt, so sind in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 die im Zusammenhang mit der Feststellung angefallenen erkennungsdienstlichen Unterlagen zu vernichten, es sei denn, ihre weitere Aufbewahrung ist zu Zwecken des Absatzes 1 Nr. 2 oder nach anderen Rechtsvorschriften zulässig.
(3) Erkennungsdienstliche Maßnahmen sind insbesondere
(4) Eingriffe in die körperliche Unversehrtheit sind unzulässig.
§ 24 Datenerhebung bei öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen
(1) Die Polizei kann bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen, nicht dem Versammlungsgesetz unterliegenden Veranstaltungen oder Ansammlungen personenbezogene Daten durch Ermittlungen oder durch den Einsatz technischer Mittel zur Anfertigung von Bild- und Tonaufzeichnungen von Teilnehmern erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dabei Straftaten begangen werden. Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit das unvermeidbar ist, um eine Datenerhebung nach Satz 1 durchführen zu können. Verdeckte Bild- und Tonaufzeichnungen sind unzulässig.
(2) Bild- und Tonaufzeichnungen, daraus sowie bei Ermittlungen nach Absatz 1 gewonnene personenbezogene Daten sind spätestens zwei Monate nach der Datenerhebung zu löschen oder zu vernichten, soweit diese nicht zur Verfolgung von Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten benötigt werden oder Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person künftig Straftaten von erheblicher Bedeutung begehen wird.
(3) § 42 Abs. 4 sowie § 48 Abs. 6 und 7 bleiben unberührt.
§ 24a Datenerhebung an gefährdeten Objekten
(1) Zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach § 1 Abs. 3 kann die Polizei an einem gefährdeten Objekt, insbesondere an einem Gebäude oder einem sonstigen Bauwerk von öffentlichem Interesse, einer Religionsstätte, einem Denkmal oder einem Friedhof, oder, soweit zur Zweckerreichung zwingend erforderlich, den unmittelbar im Zusammenhang mit dem Objekt stehenden Grün- oder Straßenflächen personenbezogene Daten durch Anfertigung von Bildaufnahmen erheben und die Bilder zur Beobachtung übertragen und aufzeichnen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass an oder in einem Objekt dieser Art Straftaten drohen.
(2) Der Umstand der Beobachtung und Aufzeichnung und die datenverarbeitende Stelle sind durch Beschilderung erkennbar zu machen.
(3) Bildaufzeichnungen sind unverzüglich zu vernichten oder zu löschen, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.
(4) Werden durch die Videoüberwachung erhobene Daten einer bestimmten Person zugeordnet, so ist diese entsprechend § 10 Abs. 5 des Berliner Datenschutzgesetzes über eine Verarbeitung zu benachrichtigen, soweit die Daten nicht entsprechend Absatz 3 unverzüglich gelöscht oder vernichtet werden.
§ 25 Datenerhebung durch längerfristige Observation und Einsatz technischer Mittel 06f
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch
nur erheben, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll. Die Maßnahmen sind nur zulässig, wenn die vorbeugende Bekämpfung der Straftat auf andere Weise aussichtslos erscheint und die Maßnahme nicht außer Verhältnis zur Bedeutung des aufzuklärenden Sachverhalts steht.
(2) Maßnahmen nach Absatz 1 können sich richten gegen
Dabei dürfen auch personenbezogene Daten über Dritte erhoben werden, soweit das unvermeidbar ist, um eine Datenerhebung nach Absatz 1 durchführen zu können.
(3) Maßnahmen nach Absatz 1 werden durch einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet, soweit nicht nach Absatz 5 eine Anordnung des Richters erforderlich ist. Erforderlichkeit und Zweck der Maßnahme sind durch den anordnenden Beamten zu dokumentieren.
(4) In oder aus Wohnungen kann die Polizei ohne Kenntnis der betroffenen Personen Daten nur erheben, wenn das zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person unerlässlich ist. § 36 Abs. 5 gilt entsprechend, soweit die Datenerhebung nicht mit technischen Mitteln erfolgt.
(4a) Das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes durch den Einsatz technischer Mittel darf in oder aus Wohnungen nur angeordnet werden, soweit auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte, insbesondere zu der Art der zu überwachenden Räumlichkeiten und dein Verhältnis der zu überwachenden Personen zueinander, anzunehmen ist, dass durch die Überwachung Äußerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, nicht erfasst werden. Gespräche in Betriebs- oder Geschäftsräumen sind in der Regel nicht dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen. Das Gleiche gilt für Gespräche über begangene Straftaten und Verabredungen oder Aufforderungen zu Straftaten. Das Abhören und Aufzeichnen ist unverzüglich zu unterbrechen, soweit sich während der Überwachung Anhaltspunkte dafür ergeben, dass Außerungen, die dem Kernbereich privater Lebensgestaltung zuzurechnen sind, erfasst werden. Ist das Abhören und Aufzeichnen unterbrochen worden, darf diese Maßnahme unter den Voraussetzungen des Satzes 1 fortgeführt werden. Die Datenerhebung. die in den Kernbereich privater Lebensgestaltung eingreift, ist unzulässig. Die erhobenen Daten sind unverzüglich zu löschen. Erkenntnisse über solche Daten dürfen nicht verwertet werden. Die Tatsache der Erfassung der Daten und ihrer Löschung sind zu dokumentieren. Die Datenerhebung nach Satz 1 ist unzulässig, soweit durch sie in ein durch ein Amts- oder Berufsgeheimnis geschütztes Vertrauensverhältnis im Sinne der §§ 53 und 53a der Strafprozessordnung eingegriffen wird.
(5) Maßnahmen nach den Absätzen 4 und 4a sowie das Abhören oder Aufzeichnen des nicht öffentlich gesprochenen Wortes außerhalb von Wohnungen durch den Einsatz technischer Mittel dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Hat die Polizei bei Gefahr im Verzug die Anordnung getroffen, so beantragt sie unverzüglich die richterliche Bestätigung der Anordnung; dies gilt auch, wenn die Maßnahme bereits beendet ist. Die Anordnung tritt außer Kraft, wenn sie nicht binnen drei Tagen von dem Richter bestätigt wird. Die Anordnung des Richters bedarf der Schriftform. In dieser schriftlichen Anordnung sind insbesondere
zu bestimmen. Sie ist auf höchstens drei Monate zu befristen. Verlängerungen um jeweils nicht mehr als drei weitere Monate sind auf Antrag zulässig, soweit die Voraussetzungen der Anordnung fortbestehen. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, ist die Maßnahme unverzüglich zu beenden. Das anordnende Gericht ist fortlaufend über den Verlauf die Ergebnisse und die darauf beruhenden Maßnahmen zu unterrichten. Liegen die Voraussetzungen der Anordnung nicht mehr vor, so ordnet es die Aufhebung der Datenerhebung an. Polizeiliche Maßnahmen nach Absatz 4a können durch das anordnende Gericht jederzeit aufgehoben. geändert oder angeordnet werden. Soweit ein Verwertungsverbot nach Absatz 4a Satz 8 in Betracht kommt, hat die Polizei unverzüglich eine Entscheidung des anordnenden Gerichts über die Verwertbarkeit der erlangten Erkenntnisse herbeizuführen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(5a) Nach den Absätzen 4 und 4a erlangte personenbezogene Daten sind besonders zu kennzeichnen. Nach einer Übermittlung ist die Kennzeichnung durch die Empfänger aufrechtzuerhalten. Solche Daten dürfen für einen anderen Zweck verwendet werden, soweit dies
erforderlich ist. Die Zweckänderung muss im Einzelfall festgestellt und dokumentiert werden.
(6) Die Absätze 2 bis 5 gelten nicht für das Abhören und Aufzeichnen, wenn das technische Mittel ausschließlich zum Schutz der bei einem polizeilichen Einsatz tätigen Personen mitgeführt oder verwendet wird. Das Abhören und Aufzeichnen in oder aus Wohnungen wird durch einen Beamten des höheren Dienstes angeordnet. Aufzeichnungen sind unverzüglich nach Beendigung des Einsatzes zu löschen, es sei denn, sie werden zur Abwehr einer Gefahr oder zur Strafverfolgung benötigt. Die erlangten Erkenntnisse dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur verwendet werden, wenn zuvor die Rechtmäßigkeit der Maßnahme richterlich festgestellt worden ist; bei Gefahr im Verzug ist die richterliche Entscheidung unverzüglich nachzuholen, § 37 Abs. 1 Satz 2 und 3 gilt entsprechend.
(7) Nach Abschluss einer Maßnahme nach den Absätzen 4 und 4a ist die betroffene Person zu unterrichten. Bei einer Person nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 unterbleibt die Unterrichtung, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Ermittlungen möglich wäre oder überwiegende schutzwürdige Belange anderer Betroffener entgegenstehen. Gegenüber solchen Personen, die sich als Gast oder sonst zufällig in der überwachten Wohnung aufgehalten haben, kann die Benachrichtigung auch unterbleiben, wenn die Überwachung keine verwertbaren Ergebnisse erbracht hat. Im Übrigen erfolgt die Benachrichtigung, sobald dies ohne Gefährdung des Maßnahmezwecks oder von Gesundheit, Leben oder Freiheit einer Person oder von bedeutenden Vermögenswerten geschehen kann. Auf die Möglichkeit nachträglichen Rechtsschutzes ist hinzuweisen. Erfolgt die Unterrichtung nicht innerhalb von sechs Monaten nach Beendigung der Maßnahme, bedarf die weitere Zurückstellung der Unterrichtung der richterlichen Zustimmung. Entsprechendes gilt nach Ablauf von jeweils weiteren sechs Monaten. Ist wegen des die Wohnraumüberwachung auslösenden Sachverhalts ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren gegen einen Betroffenen eingeleitet worden, ist die Unterrichtung in Abstimmung mit der Staatsanwaltschaft nachzuholen, sobald dies der Stand des Ermittlungsverfahrens zulässt. In diesem Fall gelten die Regelungen der Strafprozessordnung; im übrigen gilt für die gerichtliche Zuständigkeit und das Verfahren Absatz 5 Satz 3 und 13 entsprechend
(8) Sind Unterlagen, die durch Maßnahmen der in Absatz 5 und 6 genannten Art erlangt worden sind, für den der Anordnung zugrunde liegenden Zweck, zur Strafverfolgung oder zur Strafvollstreckung nicht mehr erforderlich, so sind sie zu vernichten. Das gilt auch für Unterlagen, deren Rechtmäßigkeit nicht richterlich bestätigt worden ist. Sind die Unterlagen für Zwecke der Strafverfolgung oder der Strafvollstreckung verwendet worden, so ist vor ihrer Vernichtung die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen. Über die Vernichtung ist eine Niederschrift anzufertigen. Eine Verwendung für andere Zwecke ist unzulässig.
(9) Bild- und Tonaufzeichnungen, die mit einem selbsttätigen Aufzeichnungsgerät angefertigt wurden und ausschließlich Personen betreffen, gegen die sich die Datenerhebungen nicht richteten, sind unverzüglich zu vernichten, soweit sie nicht zur Verfolgung von Straftaten benötigt werden.
(10) Der Senat unterrichtet das Abgeordnetenhaus von Berlin jährlich über die nach den Absätzen 4 und 4a und, soweit richterlich überprüfungsbedürftig, nach Absatz 6 getroffenen Maßnahmen. Die parlamentarische Kontrolle wird auf der Grundlage dieses Berichts von einem Kontrollgremium ausgeübt. Die Vorschriften des Fuenften Abschnitts des Verfassungsschutzgesetzes Berlin gelten entsprechend.
§ 26 Datenerhebung durch Einsatz von Personen, deren Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist und durch Einsatz Verdeckter Ermittler
(1) Die Polizei kann personenbezogene Daten durch
erheben über die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 genannten Personen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen werden soll, und dies zur vorbeugenden Bekämpfung dieser Straftaten erforderlich ist. ...
(2) Soweit es für den Aufbau oder zur Aufrechterhaltung der Legende unerlässlich ist, dürfen entsprechende Urkunden hergestellt oder verändert werden. Verdeckte Ermittler dürfen unter der Legende zur Erfüllung ihres Auftrages am Rechtsverkehr teilnehmen.
(3) Verdeckte Ermittler dürfen unter ihrer Legende mit Einwilligung der berechtigten Person deren Wohnung betreten. Die Einwilligung darf nicht durch ein über die Nutzung der Legende hinausgehendes Vortäuschen eines Zutrittsrechts herbeigeführt werden. Eine heimliche Durchsuchung ist unzulässig. Im Übrigen richten sich die Befugnisse Verdeckter Ermittler nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften.
(4) Der Einsatz von V-Personen darf nur durch einen Beamten des höheren Dienstes, der Einsatz von Verdeckten Ermittlern nur durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden.
(5) § 25 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend. Eine Unterrichtung ist auch dann nicht geboten, wenn dadurch der weitere Einsatz der V-Personen, der Verdeckten Ermittler oder Leib oder Leben von Personen gefährdet wird.
§ 27 Polizeiliche Beobachtung
(1) Die Polizei kann die Personalien einer Person, das amtliche Kennzeichen und sonstige Merkmale des von ihr benutzten oder eingesetzten Kraftfahrzeugs sowie den Anlass der Beobachtung in einer als Teil des polizeilichen Fahndungsbestandes geführten Datei zur Polizeilichen Beobachtung speichern (Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung), damit andere Polizeibehörden sowie, soweit sie Aufgaben der Grenzkontrolle wahrnehmen, die Zollbehörden das Antreffen der Person oder des Fahrzeugs melden können, wenn das bei Gelegenheit einer Überprüfung aus anderem Anlass festgestellt wird.
(2) Die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung ist zulässig, wenn
und Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die auf Grund der Ausschreibung gemeldeten Erkenntnisse über Ort und Zeit des Antreffens der Person, etwaiger Begleitpersonen, des Kraftfahrzeugs und des Führers des Kraftfahrzeugs sowie über mitgeführte Sachen, Verhalten, Vorhaben und sonstige Umstände des Antreffens für die vorbeugende Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich sind.
(3) Die Ausschreibung darf nur durch den Polizeipräsidenten oder seinen Vertreter im Amt angeordnet werden. Die Anordnung ergeht schriftlich und ist auf höchstens zwölf Monate zu befristen. Eine Verlängerung um nicht mehr als jeweils zwölf Monate ist zulässig, soweit die Voraussetzungen weiterhin vorliegen. Spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen für die Anordnung noch bestehen. Das Ergebnis dieser Prüfung ist aktenkundig zu machen.
(4) Liegen die Voraussetzungen für die Anordnung nicht mehr vor, ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, ist die Ausschreibung zur Polizeilichen Beobachtung unverzüglich zu löschen.
(5) § 25 Abs. 7 und 8 gilt entsprechend.
§ 28 Datenabfragen, Datenabgleich
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten in einer von ihnen automatisiert geführten Datei abfragen und mit deren Inhalt abgleichen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass dies für die Erfüllung einer bestimmten ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Aufgabe im Rahmen der Zweckbestimmung dieser Datei erforderlich ist. Die Polizei kann ferner im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten im Fahndungsbestand abfragen und mit dessen Inhalt abgleichen, wenn die Annahme gerechtfertigt ist, dass die Abfrage oder der Abgleich sachdienliche Hinweise erwarten lässt. Die betroffene Person kann für die Dauer der Abfrage und des Abgleichs angehalten werden. § 21 bleibt unberührt.
(2) Besondere Rechtsvorschriften über den Datenabgleich bleiben unberührt.
§ 29 Platzverweisung; Aufenthaltsverbot
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können zur Abwehr einer Gefahr eine Person vorübergehend von einem Ort verweisen oder ihr vorübergehend das Betreten eines Ortes verbieten. Die Platzverweisung kann ferner gegen eine Person angeordnet werden, die den Einsatz der Polizei, der Feuerwehr oder von Hilfs- oder Rettungsdiensten behindert.
(2) Die Polizei kann zur Verhütung von Straftaten einer Person untersagen, ein bestimmtes Gebiet innerhalb von Berlin zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person dort eine Straftat begehen wird (Aufenthaltsverbot). Das Verbot ist zeitlich und örtlich auf den zur Verhütung der Straftat erforderlichen Umfang zu beschränken. Es darf räumlich nicht den berechtigten Zugang zur Wohnung der betroffenen Person umfassen. Die Vorschriften des Versammlungsrechts bleiben unberührt.
§ 29a Wegweisung und Betretungsverbot zum Schutz bei Gewalttaten und Nachstellungen
(1) Die Polizei kann eine Person aus ihrer Wohnung und dem unmittelbar angrenzenden Bereich verweisen, wenn Tatsachen, insbesondere ein von ihr begangener tätlicher Angriff, die Annahme rechtfertigen, dass diese Maßnahme zur Abwehr einer von der wegzuweisenden Person ausgehenden Gefahr für Körper, Gesundheit oder Freiheit von Bewohnerinnen und Bewohnern derselben Wohnung erforderlich ist. Unter den gleichen Voraussetzungen kann die Polizei ein Betretungsverbot für die Wohnung, den unmittelbar angrenzenden Bereich, die Arbeitsstätte oder die Ausbildungsstätte, die Schule oder bestimmte andere Orte, an denen sich die verletzte oder gefährdete Person regelmäßig aufhalten muss, anordnen. Ergänzend können Maßnahmen zur Durchsetzung der Wegweisung oder des Betretungsverbots verfügt werden.
(2) Die Polizei hat die von einem Betretungsverbot betroffene Person aufzufordern, eine Anschrift oder eine zustellungsbevollmächtigte Person zum Zwecke von Zustellungen behördlicher oder gerichtlicher Entscheidungen, die zur Abwehr einer Gefahr im Sinne des Absatzes 1 ergehen, zu benennen. Die Polizei hat der verletzten Person die Angaben zu übermitteln.
(3) Das Betretungsverbot endet spätestens 14 Tage nach seiner Anordnung, in jedem Fall jedoch bereits mit einer ablehnenden Entscheidung über einen zivilrechtlichen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auf Überlassung der gemeinsam genutzten Wohnung zur alleinigen Benutzung. Das Zivilgericht unterrichtet die Polizei unverzüglich von seiner Entscheidung.
§ 29b Blockierung des Mobilfunkverkehrs 06f
Bei einer dringenden Gefahr für Leib oder Leben kann die Polizei im Nahbereich einer Sprengvorrichtung zur Entschärfung den Mobilfunkverkehr blockieren.
§ 30 Gewahrsam
(1) Die Polizei kann eine Person in Gewahrsam nehmen, wenn
(2) Die Polizei kann Minderjährige, die sich der Obhut der Sorgeberechtigten entzogen haben, in Gewahrsam nehmen, um sie den Sorgeberechtigten oder dem Jugendamt zuzuführen.
(3) Die Polizei kann eine Person, die aus dem Vollzug von Untersuchungshaft, Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehenden Maßregeln der Besserung und Sicherung entwichen ist oder sich sonst ohne Erlaubnis außerhalb der Justizvollzugsanstalt aufhält, in Gewahrsam nehmen und in die Anstalt zurückbringen.
§ 31 Richterliche Entscheidung
(1) Wird eine Person auf Grund von § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 Satz 3 oder § 30 festgehalten, hat die Polizei unverzüglich eine richterliche Entscheidung über Zulässigkeit und Fortdauer der Freiheitsentziehung herbeizuführen. Der Herbeiführung der richterlichen Entscheidung bedarf es nicht, wenn anzunehmen ist, dass die Entscheidung des Richters erst nach Wegfall des Grundes der polizeilichen Maßnahmen ergehen würde.
(2) Ist die Freiheitsentziehung vor Erlass einer gerichtlichen Entscheidung beendet, kann die festgehaltene Person innerhalb eines Monats nach Beendigung der Freiheitsentziehung die Feststellung beantragen, dass die Freiheitsentziehung rechtswidrig gewesen ist, wenn hierfür ein berechtigtes Interesse besteht.
(3) Für Entscheidungen nach den Absätzen 1 und 2 ist das Amtsgericht Tiergarten zuständig. Das Verfahren richtet sich nach den Vorschriften des Gesetzes über das gerichtliche Verfahren bei Freiheitsentziehungen. In Fällen des Absatzes 2 ist die sofortige weitere Beschwerde gegen die Entscheidung des Landgerichts über eine sofortige Beschwerde nur statthaft, wenn das Landgericht sie wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.
§ 32 Behandlung festgehaltener Personen
(1) Wird eine Person auf Grund von § 20 Abs. 3, § 21 Abs. 3 Satz 3 oder § 30 festgehalten, ist ihr unverzüglich der Grund bekannt zu geben. Sie ist über die zulässigen Rechtsbehelfe zu belehren. Zu der Belehrung gehört der Hinweis, dass eine etwaige Aussage freiwillig erfolgt.
(2) Der festgehaltenen Person ist unverzüglich Gelegenheit zu geben, einen Angehörigen oder eine Person ihres Vertrauens zu benachrichtigen, soweit dadurch der Zweck der Freiheitsentziehung nicht gefährdet wird. Unberührt bleibt die Benachrichtigungspflicht bei einer richterlichen Freiheitsentziehung. Die Polizei soll die Benachrichtigung übernehmen, wenn die festgehaltene Person nicht in der Lage ist, von dem Recht nach Satz 1 Gebrauch zu machen, und die Benachrichtigung ihrem mutmaßlichen Willen nicht widerspricht. Ist die festgehaltene Person minderjährig oder ist ein Betreuer für sie bestellt, so ist in jedem Falle unverzüglich derjenige zu benachrichtigen, dem die Sorge für die Person oder die Betreuung der Person nach dem ihm übertragenen Aufgabengebiet obliegt.
(3) Die festgehaltene Person soll gesondert, insbesondere ohne ihre Einwilligung nicht in demselben Raum mit Straf- oder Untersuchungsgefangenen untergebracht werden. Männer und Frauen sollen getrennt untergebracht werden. Der festgehaltenen Person dürfen nur solche Beschränkungen auferlegt werden, die der Zweck der Freiheitsentziehung oder die Ordnung im Gewahrsam erfordert.
§ 33 Dauer der Freiheitsentziehung
(1) Die festgehaltene Person ist zu entlassen,
wenn nicht vorher die Fortdauer der Freiheitsentziehung auf Grund eines anderen Gesetzes durch richterliche Entscheidung angeordnet ist.
(2) Eine Freiheitsentziehung zum Zwecke der Feststellung der Identität darf die Dauer von insgesamt zwölf Stunden nicht überschreiten.
§ 34 Durchsuchung von Personen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Person durchsuchen, wenn
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4 eine Person durchsuchen, wenn
(3) Die Polizei kann eine Person, deren Identität nach diesem Gesetz oder anderen Rechtsvorschriften festgestellt werden soll, nach Waffen, anderen gefährlichen Werkzeugen und Explosivmitteln durchsuchen, wenn das nach den Umständen zum Schutz des Polizeivollzugsbeamten oder eines Dritten gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist. Dasselbe gilt, wenn eine Person vorgeführt oder zur Durchführung einer Maßnahme an einen anderen Ort gebracht werden soll.
(4) Personen dürfen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden; das gilt nicht, wenn die sofortige Durchsuchung zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich ist.
§ 35 Durchsuchung von Sachen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache durchsuchen, wenn
(2) Die Polizei kann außer in den Fällen des § 21 Abs. 3 Satz 4 eine Sache durchsuchen, wenn
(3) Bei der Durchsuchung von Sachen hat der Inhaber der tatsächlichen Gewalt das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so soll sein Vertreter oder ein anderer Zeuge hinzugezogen werden. Dem Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist auf Verlangen eine Bescheinigung über die Durchsuchung und ihren Grund zu erteilen.
§ 36 Betreten und Durchsuchung von Wohnungen
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn
Die Wohnung umfasst die Wohn- und Nebenräume, Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie anderes befriedetes Besitztum.
(2) Die Polizei kann eine Wohnung ohne Einwilligung des Inhabers betreten und durchsuchen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sich in ihr eine Person befindet, die nach § 20 Abs. 3 vorgeführt oder nach § 30 in Gewahrsam genommen werden darf.
(3) Während der Nachtzeit (§ 104 Abs. 3 der Strafprozessordnung) ist das Betreten und Durchsuchen einer Wohnung nur in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 zulässig.
(4) Wohnungen können jedoch zur Abwehr dringender Gefahren jederzeit betreten werden, wenn
(5) Arbeits-, Betriebs- und Geschäftsräume sowie andere Räume und Grundstücke, die der Öffentlichkeit zugänglich sind oder zugänglich waren und den Anwesenden zum weiteren Aufenthalt zur Verfügung stehen, können zum Zwecke der Gefahrenabwehr (§ 1 Abs. 1) während der Arbeits-, Geschäfts- oder Aufenthaltszeit betreten werden. § 37 Verfahren bei der Durchsuchung von Wohnungen
(1) Durchsuchungen dürfen außer bei Gefahr im Verzug nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.
(2) Bei der Durchsuchung einer Wohnung hat der Wohnungsinhaber das Recht, anwesend zu sein. Ist er abwesend, so ist, wenn möglich, sein Vertreter oder ein erwachsener Angehöriger, Hausgenosse oder Nachbar zuzuziehen.
(3) Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist der Grund der Durchsuchung unverzüglich bekannt zu geben, soweit dadurch der Zweck der Maßnahme nicht gefährdet wird.
(4) Über die Durchsuchung ist eine Niederschrift zu fertigen. Sie muss die verantwortliche Stelle, Grund, Zeit und Ort der Durchsuchung und das Ergebnis der Durchsuchung enthalten. Die Niederschrift ist von einem durchsuchenden Beamten und dem Wohnungsinhaber oder der zugezogenen Person zu unterzeichnen. Wird die Unterschrift verweigert, so ist hierüber ein Vermerk aufzunehmen. Dem Wohnungsinhaber oder seinem Vertreter ist auf Verlangen eine Abschrift der Niederschrift auszuhändigen.
(5) Ist die Anfertigung der Niederschrift oder die Aushändigung einer Abschrift nach den besonderen Umständen des Falles nicht möglich oder würde sie den Zweck der Durchsuchung gefährden, so sind der betroffenen Person lediglich die Durchsuchung unter Angabe der verantwortlichen Ordnungsbehörde oder Polizei sowie Zeit und Ort der Durchsuchung schriftlich zu bestätigen.
§ 38 Sicherstellung
Die Ordnungsbehörden und die Polizei können eine Sache sicherstellen,
§ 39 Verwahrung
(1) Sichergestellte Sachen sind in Verwahrung zu nehmen. lässt die Beschaffenheit der Sachen das nicht zu oder erscheint die Verwahrung bei der Ordnungsbehörde oder der Polizei unzweckmäßig, sind die Sachen auf andere geeignete Weise aufzubewahren oder zu sichern. In diesem Falle kann die Verwahrung auch einem Dritten übertragen werden.
(2) Der betroffenen Person ist eine Bescheinigung auszustellen, die den Grund der Sicherstellung erkennen lässt und die sichergestellten Sachen bezeichnet. Kann nach den Umständen des Falles eine Bescheinigung nicht ausgestellt werden, so ist über die Sicherstellung eine Niederschrift aufzunehmen, die auch erkennen lässt, warum eine Bescheinigung nicht ausgestellt worden ist. Der Eigentümer oder der rechtmäßige Inhaber der tatsächlichen Gewalt ist unverzüglich zu unterrichten.
(3) Wird eine sichergestellte Sache verwahrt, so ist nach Möglichkeit Wertminderungen vorzubeugen. Das gilt nicht, wenn die Sache durch den Dritten auf Verlangen eines Berechtigten verwahrt wird.
(4) Die verwahrten Sachen sind zu verzeichnen und so zu kennzeichnen, dass Verwechslungen vermieden werden.
§ 40 Verwertung, Vernichtung
(1) Die Verwertung einer sichergestellten Sache ist zulässig, wenn
(2) Die betroffene Person, der Eigentümer und andere Personen, denen ein Recht an der Sache zusteht, sollen vor der Verwertung gehört werden. Die Anordnung sowie Zeit und Ort der Verwertung sind ihnen mitzuteilen, soweit die Umstände und der Zweck der Maßnahmen es erlauben.
(3) Die Sache wird durch öffentliche Versteigerung verwertet; § 979 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuches gilt entsprechend. Bleibt die Versteigerung erfolglos, erscheint sie von vornherein aussichtslos oder würden die Kosten der Versteigerung voraussichtlich den zu erwartenden Erlös übersteigen, so kann die Sache freihändig verkauft werden. Der Erlös tritt an die Stelle der verwerteten Sache. lässt sich innerhalb angemessener Frist kein Käufer finden, so kann die Sache einem gemeinnützigen Zweck zugeführt werden.
(4) Sichergestellte Sachen können unbrauchbar gemacht oder vernichtet werden, wenn
Absatz 2 gilt entsprechend.
§ 41 Herausgabe sichergestellter Sachen oder des Erlöses, Kosten
(1) Sobald die Voraussetzungen für die Sicherstellung weggefallen sind, sind die Sachen an diejenige Person herauszugeben, bei der sie sichergestellt worden sind. Ist die Herausgabe an sie nicht möglich, können sie an eine andere Person herausgegeben werden, die ihre Berechtigung glaubhaft macht. Die Herausgabe ist ausgeschlossen, wenn dadurch erneut die Voraussetzungen für eine Sicherstellung eintreten würden.
(2) Sind die Sachen verwertet worden, ist der Erlös herauszugeben. Ist eine berechtigte Person nicht vorhanden oder nicht zu ermitteln, ist der Erlös nach den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches zu hinterlegen. Der Anspruch auf Herausgabe des Erlöses erlischt drei Jahre nach Ablauf des Jahres, in dem die Sache verwertet worden ist.
(3) Die Kosten der Sicherstellung und Verwahrung fallen den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen zur Last. Mehrere Verantwortliche haften als Gesamtschuldner. Die Herausgabe der Sache kann von der Zahlung der Kosten abhängig gemacht werden. Ist eine Sache verwertet worden, können die Kosten aus dem Erlös gedeckt werden. Die Kosten können im Verwaltungsvollstreckungsverfahren beigetrieben werden. Die Erhebung von Kosten nach dem Gesetz über Gebühren und Beiträge bleibt unberührt.
(4) § 983 des Bürgerlichen Gesetzbuches bleibt unberührt.
Zweiter Unterabschnitt
Befugnisse für die weitere Datenverarbeitung
§ 42 Allgemeine Regeln über die Datenspeicherung, -veränderung und -nutzung
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können rechtmäßig erhobene personenbezogene Daten in Akten oder Dateien speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Dies gilt auch für personenbezogene Daten, die die Ordnungsbehörden und die Polizei unaufgefordert durch Dritte erlangt haben.
(2) Die Ordnungsbehörden und die Polizei dürfen personenbezogene Daten nur zu dem Zweck speichern, verändern und nutzen, zu dem sie die Daten erlangt haben. Die Nutzung sowie die weitere Speicherung und Veränderung zu einem anderen ordnungsbehördlichen oder polizeilichen Zweck ist zulässig, soweit die Ordnungsbehörden und die Polizei die Daten auch zu diesem Zweck hätten erheben und nutzen dürfen. Eine Verarbeitung zu anderen Zwecken liegt nicht vor, wenn sie der Wahrnehmung von Aufsichts- und Kontrollbefugnissen, der Rechnungsprüfung oder der Durchführung von Organisationsuntersuchungen dient. Der Zugriff auf personenbezogene Daten ist insoweit nur zulässig, als er für die Ausübung dieser Befugnisse unverzichtbar ist.
(3) Die Polizei kann, soweit Bestimmungen der Strafprozessordnung oder andere gesetzliche Regelungen nicht entgegenstehen, personenbezogene Daten, die sie im Rahmen von strafrechtlichen Ermittlungen gewonnen hat, speichern, verändern und nutzen, soweit das zur Gefahrenabwehr, insbesondere zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist.
(4) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten über die zulässige Speicherungsdauer hinaus zur Aus- oder Fortbildung oder zu statistischen Zwecken in anonymisierter Form nutzen.
(5) Werden personenbezogene Daten von Kindern, die ohne Kenntnis der Sorgeberechtigten erhoben worden sind, gespeichert, sind die Sorgeberechtigten zu unterrichten, soweit die Aufgabenerfüllung dadurch nicht mehr gefährdet wird. Von der Unterrichtung kann abgesehen werden, solange zu besorgen ist, dass die Unterrichtung zu erheblichen Nachteilen für das Kind führt.
§ 43 Besondere Regeln für die Speicherung, Veränderung und Nutzung von Daten in Dateien
(1) Die Polizei kann zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten personenbezogene Daten über die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen sowie über Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen in Dateien nur speichern, verändern und nutzen, soweit das zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung oder zur vorbeugenden Bekämpfung von sonstigen Straftaten, die organisiert, insbesondere banden-, gewerbs- oder serienmäßig begangen werden und mit einer Höchststrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind, erforderlich ist. Die Speicherungsdauer darf drei Jahre nicht überschreiten. Nach jeweils einem Jahr, gerechnet vom Zeitpunkt der letzten Speicherung, ist zu prüfen, ob die Voraussetzungen nach Satz 1 noch vorliegen.
(2) Werden wertende Angaben über eine Person in Dateien gespeichert, muss feststellbar sein, bei welcher Stelle die den Angaben zugrunde liegenden Informationen vorhanden sind.
(3)
§ 44 Datenübermittlung innerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Zwischen den Ordnungsbehörden sowie zwischen den Ordnungsbehörden und der Polizei können personenbezogene Daten übermittelt werden, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich ist; dies gilt auch für die Übermittlung von Daten an Gefahrenabwehr- oder Polizeibehörden eines anderen Landes oder des Bundes. § 42 Abs. 2 gilt entsprechend. Datenübermittlung im Sinne dieses Gesetzes ist auch die Weitergabe personenbezogener Daten innerhalb einer Behörde zwischen Stellen, die unterschiedliche gesetzliche Aufgaben wahrnehmen.
(2) Im Übrigen können die Ordnungsbehörden und die Polizei personenbezogene Daten an Behörden oder sonstige öffentliche Stellen übermitteln, soweit das
erforderlich ist.
(3) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, soweit das
Die Übermittlung unterbleibt, soweit Grund zu der Annahme besteht, dass dadurch gegen den Zweck eines deutschen Gesetzes verstoßen würde oder schutzwürdige Belange der betroffenen Personen beeinträchtigt würden. Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
(4) Personenbezogene Daten über die in § 25 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 genannten Personen, Zeugen, Hinweisgeber und sonstige Auskunftspersonen sowie wertende Angaben dürfen nur an andere Ordnungsbehörden und Polizeibehörden übermittelt werden.
(5) Die übermittelnde Stelle hat die Zulässigkeit der Übermittlung zu prüfen. Erfolgt die Übermittlung auf Grund eines Ersuchens, hat die übermittelnde Stelle nur zu prüfen, ob das Übermittlungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Empfängers liegt. Im Übrigen hat sie die Zulässigkeit der Übermittlung nur zu prüfen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Nutzung durch den Empfänger bestehen. Der Empfänger hat der übermittelnden Stelle die erforderlichen Angaben zu machen.
(6) Der Empfänger darf die übermittelten personenbezogenen Daten, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zu dem Zweck nutzen, zu dem sie ihm übermittelt worden sind.
(7) Andere Behörden und sonstige öffentliche Stellen können personenbezogene Daten an die Ordnungsbehörden und die Polizei übermitteln, soweit das zur Erfüllung ordnungsbehördlicher oder polizeilicher Aufgaben erforderlich erscheint und die von der übermittelnden Stelle zu beachtenden Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Sie sind zur Übermittlung verpflichtet, wenn es zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person erforderlich ist.
(8) Andere Rechtsvorschriften für die Datenübermittlung bleiben unberührt.
§ 45 Datenübermittlung an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei können personenbezogene Daten an Personen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs übermitteln, soweit das
(2) § 44 Abs. 5 und 6 gilt entsprechend.
(3) Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck genutzt werden dürfen, zu dessen Erfüllung sie ihm übermittelt wurden.
§ 46 Automatisiertes Abrufverfahren
(1) Die Einrichtung eines automatisierten Verfahrens, das die Übermittlung personenbezogener Daten aus einer von der Polizei geführten Datei durch Abruf ermöglicht, ist zulässig, soweit diese Form der Datenübermittlung unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Belange der betroffenen Personen und der Erfüllung polizeilicher Aufgaben angemessen ist. Der Abruf darf nur anderen Polizeibehörden gestattet werden.
(2) Die nach § 5 des Berliner Datenschutzgesetzes erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen sind schriftlich festzulegen
(3) Die speichernde Stelle hat zu gewährleisten, dass die Übermittlung zumindest durch geeignete Stichprobenverfahren festgestellt und überprüft werden kann.
(4) Der Senat bestimmt durch Rechtsverordnung die Einzelheiten der Einrichtung automatisierter Abrufverfahren. Der Berliner Datenschutzbeauftragte ist vorher zu hören. Die Rechtsverordnung hat den Datenempfänger, die Datenart und den Zweck des Abrufs festzulegen. Sie hat Maßnahmen zur Datensicherung und zur Kontrolle vorzusehen, die in einem angemessenen Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen.
(5) Die Polizei kann mit anderen Ländern und dem Bund einen Datenverbund vereinbaren, der eine automatisierte Datenübermittlung ermöglicht.
§ 46a Aufzeichnung von Anrufen 06f
Die Polizei und die Ordnungsbehörden können Anrufe über Notrufeinrichtungen auf Tonträger aufzeichnen. Eine Aufzeichnung von Anrufen im Übrigen ist nur zulässig, soweit die Aufzeichnung im Einzelfall zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist. Die Aufzeichnungen sind spätestens nach drei Monaten zu löschen, es sei denn, sie werden zur Verfolgung von Straftaten benötigt oder Tatsachen rechtfertigen die Annahme, dass die anrufende Person Straftaten begehen wird und die Aufbewahrung zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung erforderlich ist.
§ 47 Besondere Formen des Datenabgleichs
(1) Die Polizei kann von öffentlichen Stellen oder Stellen außerhalb des öffentlichen Bereichs zur Abwehr einer gegenwärtigen Gefahr für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für Leib, Leben oder Freiheit einer Person die Übermittlung von zulässig speicherbaren personenbezogenen Daten bestimmter Personengruppen aus bestimmbaren Dateien zum Zwecke des Abgleichs mit anderen Datenbeständen verlangen, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass das zur Abwehr der Gefahr erforderlich ist. Die ersuchte Stelle hat dem Verlangen zu entsprechen. Rechtsvorschriften über ein Berufs- oder besonderes Amtsgeheimnis bleiben unberührt.
(2) Das Übermittlungsersuchen ist auf Namen, Anschriften, Tag und Ort der Geburt sowie auf im einzelnen Falle festzulegende Merkmale zu beschränken. Werden wegen technischer Schwierigkeiten, die mit angemessenem Zeit- oder Kostenaufwand nicht beseitigt werden können, weitere Daten übermittelt, dürfen diese nicht verwertet werden.
(3) Ist der Zweck der Maßnahme erreicht oder zeigt sich, dass er nicht erreicht werden kann, sind die übermittelten und im Zusammenhang mit der Maßnahme zusätzlich angefallenen Daten auf dem Datenträger zu löschen und die Unterlagen, soweit sie nicht für ein mit dem Sachverhalt zusammenhängendes Verfahren erforderlich sind, unverzüglich zu vernichten. Über die getroffenen Maßnahmen ist eine Niederschrift anzufertigen. Diese Niederschrift ist gesondert aufzubewahren, durch technische und organisatorische Maßnahmen zu sichern und am Ende des Kalenderjahres, das dem Jahr der Vernichtung der Unterlagen nach Satz 1 folgt, zu vernichten.
(4) Die Maßnahme darf nur durch den Richter angeordnet werden. Zuständig ist das Amtsgericht Tiergarten. Die Anordnung muss den zur Übermittlung Verpflichteten sowie alle benötigten Daten und Merkmale bezeichnen. Antragsberechtigt ist der Polizeipräsident oder sein Vertreter im Amt. Dem Antrag sind die Errichtungsanordnung nach § 49 dieses Gesetzes, das Datensicherheitskonzept und die Risikoanalyse nach § 5 Abs. 3 des Berliner Datenschutzgesetzes und die Maßnahmen zur Gewährleistung von Datensicherheit der erhobenen Daten beizufügen. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach § 9 Abs. 1 des Berliner Datenschutzgesetzes ist im Antrag nachzuweisen. Für das Verfahren gelten die Vorschriften des Gesetzes über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend. Wird eine Anordnung unanfechtbar aufgehoben, sind bereits erhobene Daten zu löschen. Andere Behörden sind von der Unzulässigkeit der Speicherung und Verwertung der Daten zu unterrichten. § 48 Abs. 6 gilt nicht. Der Berliner Beauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit ist durch die Polizei fortlaufend über die Maßnahmen zu unterrichten.
§ 48 Berichtigung, Löschung und Sperrung von Daten
(1) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu berichtigen, wenn sie unrichtig sind. Wird festgestellt, dass in Akten gespeicherte personenbezogene Daten unrichtig sind, ist das in der Akte zu vermerken oder auf sonstige Weise festzuhalten.
(2) In Dateien gespeicherte personenbezogene Daten sind zu löschen und die dazugehörigen Unterlagen sind zu vernichten, wenn
War die Speicherung von Anfang an unzulässig, ist die betroffene Person vor der Löschung zu hören. Ist eine Löschung wegen der besonderen Art der Speicherung nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand möglich, kann an die Stelle der Löschung die Sperrung treten.
(3) Sind personenbezogene Daten in Akten gespeichert, sind sie im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 1 durch Anbringung eines entsprechenden Vermerks zu sperren. Im Falle des Absatzes 2 Satz 1 Nr. 2 sind die Akten spätestens zu vernichten, wenn die gesamte Akte zur Erfüllung der in der Zuständigkeit der speichernden Stelle liegenden Aufgaben nicht mehr erforderlich ist.
(4) Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Fristen zu regeln, nach deren Ablauf zu prüfen ist, ob die weitere Speicherung der Daten zur Aufgabenerfüllung erforderlich ist. Bei Daten, die in Dateien oder in personenbezogen geführten Akten gespeichert sind, dürfen die Fristen regelmäßig
nicht überschreiten, wobei nach Art und Zweck der Speicherung sowie Art und Bedeutung des Anlasses zu unterscheiden ist. Die Frist beginnt regelmäßig mit dem letzten Anlass der Speicherung, jedoch nicht vor Entlassung der betroffenen Person aus einer Justizvollzugsanstalt oder Beendigung einer mit Freiheitsentziehung verbundenen Maßregel der Besserung oder Sicherung.
(5) Stellt die Ordnungsbehörde oder die Polizei fest, dass unrichtige oder nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 1 zu löschende oder nach Absatz 3 Satz 1 zu sperrende Daten übermittelt worden sind, ist dem Empfänger die Berichtigung, Löschung oder Sperrung mitzuteilen. Die Mitteilung kann unterbleiben, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde und keine Anhaltspunkte bestehen, dass dadurch schutzwürdige Belange der betroffenen Person beeinträchtigt werden können.
(6) Löschung und Vernichtung unterbleiben, wenn
In diesen Fällen sind die Daten zu sperren und mit einem Sperrvermerk zu versehen. Sie dürfen nur zu den in Satz 1 genannten Zwecken oder sonst mit Einwilligung der betroffenen Person genutzt werden.
(7) Anstelle der Löschung oder Vernichtung nach Absatz 2 Satz 1 Nr. 2 oder Absatz 3 Satz 2 können die Daten an ein öffentliches Archiv abgegeben werden, soweit besondere archivrechtliche Regelungen das vorsehen.
§ 49 Errichtungsanordnung
(1) Für jede automatisierte Datei über personenbezogene Daten und solche nicht automatisierten Dateien über personenbezogene Daten, aus denen personenbezogene Daten an andere Stellen übermittelt werden, ist jeweils eine Errichtungsanordnung zu erlassen. Ihr Inhalt bestimmt sich nach § 19 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 sowie Nr. 6 und 7 des Berliner Datenschutzgesetzes. Sie hat außerdem Prüffristen nach § 48 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 zu enthalten. Die Errichtungsanordnung tritt an die Stelle der Dateibeschreibung nach § 19 Abs. 2 des Berliner Datenschutzgesetzes.
(2) Die Senatsverwaltung für Inneres regelt das Nähere durch Verwaltungsvorschrift. Sie übersendet die Errichtungsanordnung dem Berliner Datenschutzbeauftragten.
(3) Die Speicherung personenbezogener Daten in Dateien ist auf das erforderliche Maß zu beschränken. Die Notwendigkeit der Weiterführung oder Änderung der Dateien ist in angemessenen Abständen zu überprüfen.
§ 50 Auskunftsrecht
(1) Die Ordnungsbehörden und die Polizei haben der betroffenen Person auf Antrag gebührenfrei Auskunft über die zu ihrer Person gespeicherten Daten zu erteilen. In dem Antrag soll die Art der Daten, über die Auskunft erteilt werden soll, näher bezeichnet werden. Bei einem Antrag auf Auskunft aus Akten kann erforderlichenfalls verlangt werden, dass Angaben gemacht werden, die das Auffinden der Daten ohne einen Aufwand ermöglichen, der außer Verhältnis zu dem von der betroffenen Person geltend gemachten Informationsinteresse steht. Kommt die betroffene Person dem Verlangen nicht nach, kann der Antrag abgelehnt werden.
(2) Eine Verpflichtung zur Auskunftserteilung besteht nicht, soweit eine Abwägung ergibt, dass die schutzwürdigen Belange der betroffenen Person hinter dem öffentlichen Interesse an der Geheimhaltung oder einem überwiegenden Geheimhaltungsinteresse Dritter zurücktreten müssen.
(3) Die Ablehnung der Auskunftserteilung bedarf einer Begründung insoweit nicht, als durch die Mitteilung der Gründe, auf die die Entscheidung gestützt wird, der mit der Auskunftsverweigerung verfolgte Zweck gefährdet würde.
(4) Wird Auskunft nicht gewährt, ist die betroffene Person darauf hinzuweisen, dass sie sich an den Berliner Datenschutzbeauftragten wenden kann; dies gilt nicht in den Fällen des Absatzes 1 Satz 4. Dem Berliner Datenschutzbeauftragten sind die Gründe der Auskunftsverweigerung darzulegen. Die Mitteilung des Berliner Datenschutzbeauftragten an die betroffene Person darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern sie nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.
(5) Sind die personenbezogenen Daten in ein anhängiges Strafverfahren eingeführt, so ist vor Erteilung der Auskunft die Zustimmung der Staatsanwaltschaft herbeizuführen.
(6) Statt einer Auskunft über Daten in Akten können die Ordnungsbehörden und die Polizei unbeschadet des Absatzes 2 der betroffenen Person Akteneinsicht gewähren.
§ 51 Anwendung des Berliner Datenschutzgesetzes
Die Vorschriften der §§ 6a, 9 Abs. 2 und der §§ 10 bis 17 des Berliner Datenschutzgesetzes in der jeweils geltenden Fassung finden bei Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz keine Anwendung.
Dritter Abschnitt
Vollzugshilfe
§ 52 Vollzugshilfe
(1) Die Polizei leistet Behörden und sonstigen öffentlichen Stellen auf Ersuchen Vollzugshilfe, wenn unmittelbarer Zwang gegen Personen anzuwenden ist und die anderen Behörden oder Stellen nicht über die hierzu erforderlichen Dienstkräfte verfügen oder ihre Maßnahmen nicht auf andere Weise selbst durchsetzen können.
(2) Die Berliner Feuerwehr leistet nach Absatz 1 Vollzugshilfe, soweit diese im Zusammenhang mit den ihr obliegenden Aufgaben steht.
(3) Die Polizei und die Berliner Feuerwehr sind nur für die Art und Weise der Durchführung verantwortlich. Im Übrigen gelten die Grundsätze der Amtshilfe entsprechend.
(4) Die Verpflichtung zur Amtshilfe bleibt unberührt.
§ 53 Verfahren
(1) Vollzugshilfeersuchen sind schriftlich zu stellen. Sie haben den Grund und die Rechtsgrundlage der Maßnahme anzugeben.
(2) In Eilfällen kann das Ersuchen formlos gestellt werden. Es ist jedoch auf Verlangen unverzüglich schriftlich zu bestätigen.
(3) Die ersuchende Behörde ist von der Ausführung des Ersuchens zu verständigen.
§ 54 Vollzugshilfe bei Freiheitsentziehung
(1) Hat das Vollzugshilfeersuchen eine Freiheitsentziehung zum Inhalt, so ist auch die richterliche Entscheidung über die Zulässigkeit der Freiheitsentziehung vorzulegen oder in dem Ersuchen zu bezeichnen.
(2) Ist eine vorherige richterliche Entscheidung nicht ergangen, so hat die Polizei die festgehaltene Person zu entlassen, wenn die ersuchende Behörde diese nicht übernimmt oder die richterliche Entscheidung nicht unverzüglich nachträglich beantragt.
(3) Die §§ 32 und 33 gelten entsprechend.
Vierter Abschnitt
Verordnungen zur Gefahrenabwehr
§ 55 Ermächtigung
Der Senat kann Rechtsverordnungen zur Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung (§ 1 Abs. 1) erlassen.
§ 56 Inhalt
(1) Verordnungen zur Gefahrenabwehr dürfen nicht lediglich den Zweck haben, die den zuständigen Behörden obliegende Aufsicht zu erleichtern. Von mehreren möglichen und geeigneten allgemeinen Geboten oder Verboten sind diejenigen zu wählen, die den einzelnen oder die Allgemeinheit am wenigsten beeinträchtigen. Eine Verordnung zur Gefahrenabwehr darf nicht zu einem Nachteil führen, der zu dem angestrebten Erfolg erkennbar außer Verhältnis steht.
(2) Verordnungen zur Gefahrenabwehr müssen in ihrem Inhalt bestimmt sein. Hinweise auf Anordnungen außerhalb von Verordnungen zur Gefahrenabwehr sind unzulässig, soweit diese Anordnungen Gebote oder Verbote von unbeschränkter Dauer enthalten. In Verordnungen zur Gefahrenabwehr, die überwachungsbedürftige oder sonstige Anlagen betreffen, an die bestimmte technische Anforderungen zu stellen sind, kann hinsichtlich der technischen Vorschriften auf Bekanntmachungen besonderer sachverständiger Stellen unter Angabe der Fundstelle verwiesen werden.
§ 57 Zuwiderhandlungen gegen Verordnungen
In Verordnungen zur Gefahrenabwehr können für den Fall einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Zuwiderhandlung Geldbußen bis zu fünfzigtausend Euro und die Einziehung der Gegenstände, auf die sich die Ordnungswidrigkeit bezieht oder die zu ihrer Vorbereitung oder Begehung verwendet worden sind, angedroht werden, soweit die Verordnung für einen bestimmten Tatbestand auf diese Bußgeldvorschrift verweist.
§ 58 Geltungsdauer
Verordnungen zur Gefahrenabwehr sollen eine Beschränkung ihrer Geltungsdauer enthalten. Die Geltungsdauer darf nicht über zehn Jahre hinaus erstreckt werden. Verordnungen zur Gefahrenabwehr, die keine Beschränkung der Geltungsdauer enthalten, treten zehn Jahre nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. Eine Verlängerung lediglich der Geltungsdauer ist unzulässig.
Fuenfter Abschnitt
Schadensausgleich, Erstattungs- und Ersatzansprüche
§ 59 Zum Schadensausgleich verpflichtende Tatbestände
(1) Erleidet jemand
einen Schaden, ist ihm ein angemessener Ausgleich zu gewähren.
(2) Das gleiche gilt, wenn jemand durch eine rechtswidrige Maßnahme einen Schaden erleidet.
(3) Der Ausgleich ist auch Personen zu gewähren, die mit Zustimmung der Ordnungsbehörden oder der Polizei bei der Wahrnehmung von Aufgaben dieser Behörden freiwillig mitgewirkt oder Sachen zur Verfügung gestellt und dadurch einen Schaden erlitten haben.
(4) Weitergehende Ersatzansprüche, insbesondere aus Amtspflichtverletzung, bleiben unberührt.
§ 60 Inhalt, Art und Umfang des Schadensausgleichs
(1) Der Ausgleich nach § 59 wird grundsätzlich nur für Vermögensschaden gewährt. Für entgangenen Gewinn, der über den Ausfall des gewöhnlichen Verdienstes oder Nutzungsentgeltes hinausgeht, und für Nachteile, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit der Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei stehen, ist ein Ausgleich zu gewähren, wenn und soweit dies zur Abwendung unbilliger Härten geboten erscheint.
(2) Bei einer Verletzung des Körpers oder der Gesundheit oder bei einer Freiheitsentziehung ist auch der Schaden, der nicht Vermögensschaden ist, angemessen auszugleichen; dieser Anspruch ist nicht übertragbar und nicht vererblich, es sei denn, dass er rechtshängig geworden oder durch Vertrag anerkannt worden ist.
(3) Der Ausgleich wird in Geld gewährt. Hat die zum Ausgleich verpflichtende Maßnahme die Aufhebung oder Minderung der Erwerbsfähigkeit oder eine Vermehrung der Bedürfnisse oder den Verlust oder die Beeinträchtigung eines Rechts auf Unterhalt zur Folge, so ist der Ausgleich durch Entrichtung einer Rente zu gewähren. § 760 des Bürgerlichen Gesetzbuches ist anzuwenden. Statt der Rente kann eine Abfindung in Kapital verlangt werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt. Der Anspruch wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass ein anderer dem Geschädigten Unterhalt zu gewähren hat.
(4) Stehen dem Geschädigten Ansprüche gegen Dritte zu, so ist, soweit diese Ansprüche nach Inhalt und Umfang dem Ausgleichsanspruch entsprechen, der Ausgleich nur gegen Abtretung dieser Ansprüche zu gewähren.
(5) Bei der Bemessung des Ausgleichs sind alle Umstände zu berücksichtigen, insbesondere Art und Vorhersehbarkeit des Schadens und ob der Geschädigte oder sein Vermögen durch die Maßnahme der Ordnungsbehörde oder der Polizei geschützt worden ist. Haben Umstände, die der Geschädigte zu vertreten hat, auf die Entstehung oder Ausweitung des Schadens eingewirkt, so hängt die Verpflichtung zum Ausgleich sowie der Umfang des Ausgleichs insbesondere davon ab, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem Geschädigten oder durch die Ordnungsbehörde oder die Polizei verursacht worden ist.
§ 61 Ansprüche mittelbar Geschädigter
(1) Im Falle der Tötung sind im Rahmen des § 60 Abs. 5 die Kosten der Bestattung demjenigen auszugleichen, dem die Verpflichtung obliegt, diese Kosten zu tragen.
(2) Stand der Getötete zur Zeit der Verletzung zu einem Dritten in einem Verhältnis, auf Grund dessen er diesem gegenüber kraft Gesetzes unterhaltspflichtig war oder unterhaltspflichtig werden konnte, und ist dem Dritten infolge der Tötung das Recht auf Unterhalt entzogen, so kann der Dritte im Rahmen des § 60 Abs. 5 insoweit einen angemessenen Ausgleich verlangen, als der Getötete während der mutmaßlichen Dauer seines Lebens zur Gewährung des Unterhalts verpflichtet gewesen wäre. § 60 Abs. 3 Satz 3 bis 5 ist entsprechend anzuwenden. Der Ausgleich kann auch dann verlangt werden, wenn der Dritte zur Zeit der Verletzung gezeugt, aber noch nicht geboren war.
§ 62 Verjährung des Ausgleichsanspruchs
Der Anspruch auf den Ausgleich verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in welchem der Geschädigte, im Falle des § 61 der Anspruchsberechtigte, von dem Schaden und dem zum Ausgleich Verpflichteten Kenntnis erlangt, ohne Rücksicht auf diese Kenntnis in dreißig Jahren von dem Eintritt des schädigenden Ereignisses an.
§ 63 Ausgleichspflichtiger, Erstattungsansprüche
(1) Ausgleichspflichtig ist die Körperschaft, in deren Dienst derjenige steht, der die Maßnahme getroffen hat (Anstellungskörperschaft).
(2) Hat der Bedienstete für die Behörde einer anderen Körperschaft gehandelt, so ist die andere Körperschaft ausgleichspflichtig.
(3) Ist in den Fällen des Absatzes 2 ein Ausgleich nur wegen der Art und Weise der Durchführung der Maßnahme zu gewähren, so kann die ausgleichspflichtige Körperschaft von der Anstellungskörperschaft Erstattung ihrer Aufwendungen verlangen, es sei denn, dass sie selbst die Verantwortung für die Art und Weise der Durchführung trägt.
§ 64 Rückgriff gegen den Verantwortlichen
(1) Die nach § 63 ausgleichspflichtige Körperschaft kann von den nach den §§ 13 oder 14 Verantwortlichen Ersatz ihrer Aufwendungen verlangen, wenn sie aufgrund des § 59 Abs. 1 oder Abs. 3 einen Ausgleich gewährt hat.
(2) Sind mehrere Personen nebeneinander verantwortlich, so haften sie als Gesamtschuldner.
§ 65 Rechtsweg
Für Ansprüche auf Schadensausgleich ist der ordentliche Rechtsweg, für die Ansprüche auf Erstattung und Ersatz von Aufwendungen nach § 63 oder § 64 der Verwaltungsrechtsweg gegeben.
Sechster Abschnitt
Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 66 Einschränkung von Grundrechten
Durch dieses Gesetz werden die Grundrechte auf Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grundgesetzes), Freizügigkeit (Artikel 11 des Grundgesetzes) und Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13 des Grundgesetzes) eingeschränkt.
§ 67 Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheides
Über den Widerspruch gegen einen der Anfechtung nach den §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung unterliegenden Verwaltungsakt einer Sonderbehörde oder der Polizei entscheidet deren Leiter oder eine von ihm dafür bestimmte, ihm unmittelbar zugeordnete Stelle. Über den Widerspruch gegen einen Verwaltungsakt der Bezirksverwaltung entscheidet das Bezirksamt oder das von ihm dafür bestimmte Mitglied, sofern dieses Mitglied nicht selbst den Verwaltungsakt erlassen hat.
§ 68 Zuständigkeit zum Erlass von Verwaltungsvorschriften
Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die Senatsverwaltung für Inneres im Einvernehmen mit den zuständigen Senatsverwaltungen, wenn die Vorschriften den Geschäftsbereich mehrerer Senatsverwaltungen betreffen. Die Verwaltungsvorschriften zur Ausführung dieses Gesetzes erlässt die zuständige Senatsverwaltung im Einvernehmen mit der Senatsverwaltung für Inneres, wenn die Vorschriften nur den Geschäftsbereich der zuständigen Senatsverwaltung betreffen.
§ 69 Übergangsregelung
Waren zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes personenbezogene Daten in automatisierten Dateien oder waren Bewertungen in Dateien gespeichert, ist § 43 Abs. 2 nicht anzuwenden.
§ 70 Änderung von Rechtsvorschriften
§ 71 Inkrafttreten und Außerkrafttreten von Vorschriften
(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
(2)
(3) Soweit in anderen Rechtsvorschriften auf Vorschriften des nach Absatz 2 außer Kraft tretenden Gesetzes verwiesen wird, treten an die Stelle der aufgeführten Vorschriften die entsprechenden Vorschriften dieses Gesetzes. .
ZustKat Ord - Zuständigkeitskatalog Ordnungsaufgaben 05a 06c 06g | Anlage (zu § 2 Abs. 4 Satz 1) |
Erster Abschnitt
Ordnungsaufgaben der Senatsverwaltungen
Nr. 1 Bau- und Wohnungswesen 05
Zu den Ordnungsaufgaben der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit sie betreffen
(2) die Ermittlung und Bergung nicht-chemischer Kampfmittel sowie die Ermittlung und Beseitigung ehemaliger Kampf- und Schutzanlagen;
(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundesfernstraßengesetz;
(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit Bauten und Anlagen der Hauptverwaltung betroffen sind;
(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, soweit sie die Mietpreisbildung und Mietpreisüberwachung sowie die Sicherung des zur Zweckbestimmung des Wohnraums erforderlichen baulichen Zustandes betreffen;
(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnraumförderungsgesetz, soweit sie die Mietpreisbindung und Mietpreisüberwachung betreffen.
Nr. 2 Finanzen
Zu den Ordnungsaufgaben der für Finanzen zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Aufgaben der Vollzugsbehörde nach dem Dritten Abschnitt des Vereinsgesetzes nach Eintritt der Unanfechtbarkeit von Verboten und Einziehungsanordnungen;
(2) die Erteilung der Konzession zum Betrieb einer öffentlichen Spielbank und die Spielbankaufsicht;
(3) die Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Lotteriestaatsvertrag und nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (GVBl. 2004 S. 141, 346)
Zu den Ordnungsaufgaben der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die gesundheitsaufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesgesundheitsbehörde hinsichtlich
(2) die gesundheits-, lebensmittel- und veterinäraufsichtlichen Aufgaben der obersten Landesbehörde hinsichtlich
(3) die Zivilschutzvorkehrungen im Gesundheitswesen;
(4) die Anerkennung von Beratungsstellen und beratenden Ärzten nach den §§ 9 und 10 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes;
(5) die Erteilung von Genehmigungen zur Durchführung künstlicher Befruchtungen nach § 121a des Fuenften Buches Sozialgesetzbuch.
Zu den Ordnungsaufgaben der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1)
(2) die Zulassung von Bauarten sowie allgemeinen Ausnahmen von technischen Regeln, die Anerkennung und Ermächtigung von Sachverständigen und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 2a des Gerätesicherheitsgesetzes und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, Aufsichtsbehörde über die Organisation der technischen Überwachung, die Zulassung von Überwachungsstellen im Sinne des § 14 Abs. 5 des Gerätesicherheitsgesetzes;
(3) die Zulassung von Bauarten nach § 17 Abs. 4 des Sprengstoffgesetzes;
(4) der Strahlenschutz, soweit es sich um die Anerkennung von Sachverständigen, die Zulassung von Bauarten und sonstige Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde handelt;
(5) die Bewilligung von Ausnahmen nach § 13 Abs. 5 und § 15 Abs. 2 des Arbeitszeitgesetzes;
(6) das Medizinprodukterecht, soweit es sich um Entscheidungen nach § 13 Abs. 2 des Medizinproduktegesetzes und um Maßnahmen nach dem Medizinprodukte-Beobachtungs- und Meldesystem nach § 29 des Medizinproduktegesetzes handelt.
Nr. 5 Inneres
Zu den Ordnungsaufgaben der für Inneres zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Aufgaben der Verbotsbehörde und der Vollzugsbehörde nach dem Vereinsgesetz, soweit nicht die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 2 Abs. 1) zuständig ist;
(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Rettungsdienstgesetz, soweit nicht die Berliner Feuerwehr (Nr. 25 Abs. 2) oder das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nr. 33 Abs. 7) zuständig sind;
(3) die Erteilung von Zustimmungen zur Mitwirkung privater Hilfsorganisationen beim Katastrophenschutz nach § 12 Abs. 2 Satz 1 des Katastrophenschutzgesetzes.
Zu den Ordnungsaufgaben der für Jugend und Familie zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Inobhutnahme (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch) von unerlaubt neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern mit tatsächlichem Aufenthalt in Berlin und von Asylsuchenden unter 16 Jahren für eine Höchstdauer von bis zu drei Monaten;
(2) die Inobhutnahme von unerlaubt neu eingereisten 16- und 17-jährigen allein stehenden Ausländern und von Asylbewerbern bis zu drei Monaten, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, oder nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung;
(3) die Inobhutnahme von neu eingereisten allein stehenden minderjährigen Ausländern nach § 23 Abs. 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes bis zu drei Monaten, sofern sie dem Land Berlin zur Aufnahme zugewiesen worden sind, oder nach der Zuweisung an ein anderes Bundesland bis zur Umsetzung dieser Entscheidung;
(4) die Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die in den Absätzen 1 bis 3 genannten Personenkreise:
(5) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis für den Betrieb einer Einrichtung sowie die Erteilung nachträglicher Auflagen und die damit verbundenen Aufgaben (§§ 45 bis 47, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(6) die Tätigkeitsuntersagung (§§ 48, 48a des Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(7) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Erlaubnis zur Übernahme von Vereinsvormundschaften (§ 54 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(8) die Warnung vor Gefahren durch konfliktträchtige Anbieter auf dem Lebenshilfemarkt.
Nr. 7 Kulturelle Angelegenheiten
Zu den Ordnungsaufgaben der für Kulturelle Angelegenheiten zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Untersagung der unberechtigten Führung von Ehrentiteln für Künstler;
(2) der Kulturgutschutz im Rahmen des Zivilschutzes.
Nr. 8 Schulwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der für Schulwesen zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Maßnahmen zur Sicherung des Schulbesuchs und zur Verhütung und Beseitigung von außen kommender Störungen des Schulbetriebs an zentral verwalteten Schulen;
(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Privatschulgesetz.
Nr. 9 Berufsbildung
Zu den Ordnungsaufgaben der für Berufsbildung zuständigen Senatsverwaltung gehören:
die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 27 Abs. 2 des Jugendarbeitsschutzgesetzes, § 24 Abs. 1 und 2 des Berufsbildungsgesetzes und § 24 Abs. 1 und 2 der Handwerksordnung.
Nr. 10 Stadtentwicklung und Umweltschutz 05a 06
Zu den Ordnungsaufgaben der für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet der Reinhaltung der Luft unbeschadet der Zuständigkeit der für Gesundheitswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 3 Abs. 1), der Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 1 Buchstabe a und Nr. 18 Abs. 1) und des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 2);
(2) die Lärmbekämpfung, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 1 Buchstabe a, Nr. 18 Abs. 1 und 2) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen;
(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe c, Nr. 18 Abs. 1 und 2) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 3) zuständig sind;
(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz und den dazu erlassenen oder nach dem Abfallgesetz erlassenen weitergeltenden Rechtsverordnungen, nach der europäischen Abfallverbringungsverordnung, nach dem Abfallverbringungsgesetz und nach dem Kreislaufwirtschaftsund Abfallgesetz Berlin und den dazu erlassenen Verordnungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 3 bis 5) zuständig sind;
(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Berliner Bodenschutzgesetz in der jeweils geltenden Fassung sowie den darauf gestützten Rechtsverordnungen auf Grundstücken in Trinkwasserschutzgebieten, nachdem auf Grund einer gemäß § 9 Abs. 2 des Bundes-Bodenschutzgesetzes durchgeführten Gefährdungsabschätzung eine Gefahr für das Grundwasser festgestellt wurde, sowie außerhalb von Trinkwasserschutzgebieten nach Nachweis einer Grundwassergefährdung in einem angrenzenden Trinkwasserschutzgebiet sowie bei landeseigenen Altablagerungen mit überwiegend Hausmüll, die Ordnungsaufgaben bei Grundwasserschäden, wenn kein Schadstoffeintrag über den Pfad Boden nachweisbar ist, die Freistellung nach dem Umweltrahmengesetz;
(6) die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen, soweit nicht die für Gesundheitswesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 3 Abs. 1) oder die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 1 bis 7) zuständig sind oder Rechtsvorschriften die Zuständigkeit anderer Verwaltungen begründen;
(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz, dem Abwasserabgabengesetz, dem Berliner Wassergesetz und sonstigen wasserrechtlichen Vorschriften (Gewässeraufsicht einschließlich Eisaufsicht), soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nr. 11 Buchstabe k) oder die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 7 bis 10 und 14) zuständig sind, die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserverbandsgesetz;
(8) die Ordnungsaufgaben der obersten Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege einschließlich solcher, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 18 Abs. 11) zuständig sind, sowie die Ordnungsaufgaben der Behörden für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit diese Ordnungsaufgaben ein Vorhaben eines Verfassungsorgans des Bundes zur Wahrnehmung seiner Aufgaben betreffen;
(9) die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über das Jagdwesen, soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 8) oder die Berliner Forsten (Nr. 27 Abs. 2 und 3) zuständig sind;
(10) die Ordnungsaufgaben nach § 6 Abs. 5 Satz 3 des Denkmalschutzgesetzes Berlin;
(11) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben nach dem Atomgesetz, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 4) oder das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 5) zuständig ist, sowie die Ordnungsaufgaben nach dem Strahlenschutzvorsorgegesetz;
(12) die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht das Pflanzenschutzamt (Nr. 29 Abs. 2) zuständig ist,
Zu den Ordnungsaufgaben der für Verkehr zuständigen Senatsverwaltung gehören:
die Ordnungsaufgaben der obersten und höheren Landesbehörde, der Anerkennungsbehörde, der Genehmigungsbehörde, der Anordnungsbehörde, der fachlichen und technischen Aufsichtsbehörde, der Anhörungsbehörde, der Planfeststellungsbehörde und der Tilgungsbehörde
soweit nicht der Polizeipräsident in Berlin (Nr. 23 Abs. 5), das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32), das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nr. 33 Abs. 8 bis 10) oder die Verkehrslenkung Berlin (Nr. 35) zuständig sind.
Nr. 12 Wirtschaft
Zu den Ordnungsaufgaben der für Wirtschaft zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des europäischen Milchrechts, des Milch- und Margarinegesetzes und des Futtermittelgesetzes;
(2) die Ordnungsaufgaben der obersten Landesbehörde zur Durchführung des Vieh- und Fleischgesetzes und des Gesetzes über Meldungen über Marktordnungswaren;
(3) die Zulassung von Totalisatorunternehmen sowie Buchmachern und Buchmachergehilfen für Pferderennen;
(4) die Vereidigung und öffentliche Bestellung von Versteigerern;
(5) die Ordnungsaufgaben zur Durchführung des personellen Geheim- und Sabotageschutzes nach dem Berliner Sicherheitsüberprüfungsgesetz bei nicht öffentlichen Stellen;
(6) die allgemeine Verlängerung, Verkürzung oder Aufhebung der Sperrzeit für öffentliche Vergnügungsstätten und Schank- und Speisewirtschaften;
(7) die Ordnungsaufgaben der Kartellbehörde, soweit sie der obersten Landesbehörde zugewiesen sind;
(8) die Ordnungsaufgaben auf den Gebieten der Preisbildung und der Preisüberwachung, soweit sie nicht der für Bau- und Wohnungswesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 1 Abs. 5 und 6) zugewiesen sind;
(9) die Ordnungsaufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz;
(10) die Ordnungsaufgaben der obersten Bergbaubehörde.
Nr. 13 Wissenschaft und Forschung
Zu den Ordnungsaufgaben der für Wissenschaft und Forschung zuständigen Senatsverwaltung gehören:
(1) die Genehmigung zur Führung ausländischer akademischer Grade und ausländischer Professorentitel;
(2) die Untersagung der unberechtigten Führung in- und ausländischer akademischer Grade und Würden sowie der Bezeichnung "Professor" und des Ehrentitels "Professor e. h.";
(3) die Untersagung des Betriebs einer privaten Hochschule.
Nr. 14 Arbeit
Zu den Ordnungsaufgaben der für Arbeit zuständigen Senatsverwaltung gehören:
der Heimarbeiterschutz, soweit die Zuständigkeit der obersten Landesbehörden gegeben und nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe a) zuständig ist.
Zweiter Abschnitt
Ordnungsaufgaben der Bezirksämter
Nr. 15 Bau- und Wohnungswesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Bau- und Wohnungswesens:
(1) die Bauaufsicht und die Feuersicherheitsaufsicht, soweit nicht die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 1 Abs. 1) zuständig ist, einschließlich
(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Berliner Straßengesetz, soweit keine Zuständigkeit der Hauptverwaltung besteht;
(3) die Wohnungsaufsicht einschließlich der Aufsicht über Gemeinschaftsunterkünfte, die Arbeitgeber den bei ihnen beschäftigten Arbeitnehmern selbst oder auf Grund eines Rechtsverhältnisses mit einem Dritten durch diesen zum Gebrauch überlassen;
(4) die Nummerierung der Grundstücke;
(5) die Verwaltung und Unterhaltung öffentlicher Schutzbauten;
(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Wohnungsbindungsgesetz, dem Wohnraumförderungsgesetz sowie dem Belegungsbindungsgesetz, soweit nicht die für Bau- und Wohnungswesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 1 Abs. 5 und 6) zuständig ist.
Nr. 16 Gesundheitswesen 06d 06e
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Gesundheitswesens:
(1)
(2)
(3) die Aufgaben der Veterinär-Grenzkontrollstelle;
(4) die Überwachung der Einhaltung der Handelsklassenverordnungen;
(5) die Durchführung der Schädlingsbekämpfung und die Überwachung der Anwendung von Schädlingsbekämpfungsmitteln;
(6) die Veterinäraufsicht, die Überwachung der Beseitigung tierischer Nebenprodukte und der Tierschutz, soweit nicht dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 10);
(7) die Besichtigung von Krankenhäusern, die Anordnung zur Beseitigung von Mängeln in diesen Einrichtungen, soweit nicht Betriebs- oder Teilbetriebseinstellungen, bauliche Veränderungen, Nutzungsänderungen von Räumen oder Bettensperren erforderlich werden;
(8) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Leichen- und Bestattungswesens;
(9) die Ordnungsaufgaben bei Überlastung der Einrichtungen des Gesundheitswesens durch Schadensereignisse;
(10) die Erlaubnis zum Arbeiten und zum Verkehr mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern, die Untersagung des Arbeitens mit Krankheitserregern sowie Tierseuchenerregern und ihrer Aufbewahrung;
(11) der Erlass von Badeverboten in stehenden Gewässern aus hygienischen Gründen;
(12) der Hunde- und Katzenfang;
(13) die Durchführung und Überwachung der Einhaltung des Gesetzes über das Halten und Führen von Hunden in Berlin.
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet von Jugend und Familie:
(1) die Durchführung des Jugendschutzgesetzes;
(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Auswandererschutzgesetz;
(3) die Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (§ 42 des Achten Buches Sozialgesetzbuch), sofern nicht die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 ) zuständig ist;
(4) die Herausnahme des Kindes oder des Jugendlichen ohne Zustimmung des Personensorgeberechtigten (§ 43 des Achten Buches Sozialgesetzbuch);
(5) die Erteilung, der Widerruf und die Rücknahme der Pflegeerlaubnis (§ 44 des Achten Buches Sozialgesetzbuch).
Nr. 18 Umweltschutz 05a 05b 06g
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Umweltschutzes:
(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz und nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz Berlin für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen mit Ausnahme von Anlagen in Betriebsbereichen, die aus genehmigungsbedürftigen und nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen bestehen, von Veranstaltungsstätten und Sportanlagen für öffentliche Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung, von Baustellen, Baulagerplätzen und Baumaschinen sowie mit Ausnahme der durch das Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24 Abs. 3 Buchstabe a) oder durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2) zu überwachenden Anlagen;
(2) die Bekämpfung verhaltensbedingten Lärms, soweit der Lärm nicht von öffentlichen Veranstaltungen von überbezirklicher Bedeutung ausgeht oder auf Baustellen, auf Baulagerplätzen oder im Zusammenhang mit der Verwendung von Baumaschinen erzeugt wird;
(3) die Ordnungsaufgaben nach § 27 Abs. 1 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über die Entsorgung von Abfällen außerhalb dafür zugelassener Anlagen oder Einrichtungen (Abfallentsorgungsanlagen), die Überwachung der Getrennthaltung von gewerblichen Siedlungsabfällen gemäß den §§ 3, 4 und 7 der Gewerbeabfallverordnung, mit Ausnahme von Maßnahmen gegen Betreiber von Anlagen, die nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz oder dem Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz einer Genehmigung oder Planfeststellung bedürfen, die Überwachung der Rücknahmepflicht für Umverpackungen gemäß § 5 der Verpackungsverordnung und die Überwachung der Pfanderhebungspflicht für Einweggetränkeverpackungen gemäß § 8 der Verpackungsverordnung;
(4) die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Wahrnehmung der Aufgaben nach § 11 des Stadtreinigungsgesetzes sowie die Fahrzeugbeseitigung;
(5) die ordnungsgemäße Straßenreinigung, die Beseitigung und Verwertung von Fahrzeugen ohne gültige amtliche Kennzeichen nach § 14 des Berliner Straßengesetzes sowie die Entsorgung von Altfahrzeugen nach den §§ 3 und 15 Abs. 4 des Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetzes;
(6) die sonstigen Ordnungsaufgaben zur Ermittlung und Abwehr von schädlichen Umwelteinwirkungen im Rahmen von Erstermittlungen zur Feststellung des Verursachers bei unbekannten Quellen, soweit nicht Rechtsvorschriften die Zuständigkeiten anderer Verwaltungen begründen;
(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz und dem Berliner Bodenschutzgesetz in den jeweils geltenden Fassungen sowie den auf Grund dieser Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen, sofern nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 5) zuständig ist, sowie die Ordnungsaufgaben nach dem Wasserhaushaltsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsvorschriften bei Boden- und Grundwasserverunreinigungen von örtlicher Bedeutung, die Entgegennahme von Meldungen nach dem Berliner Bodenschutzgesetz;
(8) die Ordnungsaufgaben nach der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen und über Fachbetriebe, sofern nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 7) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;
(9) die Ordnungsaufgaben hinsichtlich der Genehmigung und Überwachung des Einleitens von Abwässern in öffentliche Abwasseranlagen sowie von Abwasserbehandlungsanlagen zum Einleiten von Abwasser in öffentliche Abwasseranlagen;
(10) Sportbootsstege an Gewässern;
(11) die Ordnungsaufgaben der unteren Behörde für Naturschutz und Landschaftspflege, soweit nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 8) zuständig ist, sowie Kontroll- und Überwachungsaufgaben, die aus dem Vollzug internationaler Übereinkommen und Rechtsvereinbarungen über den Natur- und Artenschutz resultieren;
(12) die Ordnungsaufgaben nach dem Grünanlagengesetz;
(13) die Genehmigung zur Anlegung und Erweiterung sowie die Erklärung des Einvernehmens zur Widmung, Schließung und Aufhebung öffentlicher Friedhöfe; die Beleihung mit dem hoheitlichen Bestattungsrecht nach § 3 Abs. 2 des Friedhofsgesetzes; die Genehmigung von Erdbestattungen und von Urnenbeisetzungen außerhalb öffentlicher Friedhöfe;
(14) die Gewässeraufsicht und die Eisaufsicht für die stehenden Gewässer zweiter Ordnung, soweit nicht die für Verkehr zuständige Senatsverwaltung (Nr. 11 Buchstabe k) zuständig ist.
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Sozialwesens:
(1) die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit, soweit nicht das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 1) oder die für Jugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6 ) zuständig ist;
(2) die Ordnungsaufgaben, die durch Wegfall des notwendigen Lebensunterhalts infolge von Schadensereignissen entstehen;
(3)
(4) die Überwachung von Schankanlagen;
(5) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit sie betreffen
Nr. 20 Volksbildung
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Volksbildung:
die Maßnahmen zur Sicherung des Schulbesuchs und zur Verhütung und Beseitigung von außen kommender Störungen des Schulbetriebs, soweit nicht die für Schulwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 8) zuständig ist.
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet der Wirtschaft:
(1) die Feldaufsicht;
(2) die Ordnungsaufgaben in Gewerbeangelegenheiten, soweit nicht die Zuständigkeit einer anderen Behörde begründet ist, insbesondere
Nr. 22 Denkmalschutz
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Denkmalschutzes:
die Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin, soweit nicht das Landesdenkmalamt Berlin (Nr. 34) zuständig ist.
Nr. 22a Einwohnerwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Einwohnerwesens:
(1) die Aufgaben des Melde-, Pass- und Personalausweiswesens, soweit nicht das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten (Nr. 33 Abs. 1 bis 3) zuständig ist; die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Durchführung des Rückmeldeverfahrens nach § 17 des Melderechtsrahmengesetzes und mit der Erteilung von Melderegisterauskünften nach § 28 Abs. 1 bis 3 des Meldegesetzes in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht;
(2) von den Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen:
die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Wahrnehmung der unter den Buchstaben a bis f genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht.
Nr. 22b Verkehr
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Verkehrswesens:
(1)
(2)
(3) Die straßenverkehrsbehördlichen Maßnahmen im untergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Verkehrslenkung Berlin (Nr. 35 Abs. 3) zuständig ist;
(4) im übergeordneten Straßennetz die Anordnung von
sowie die Durchführung von Verkehrsschauen für diese Anordnungen;
(5) im übergeordneten Straßennetz die Ausgabe von Bewohnerparkausweisen nach § 45 Abs. 1 b Nr. 2 a der Straßenverkehrs-Ordnung;
(6) im übergeordneten Straßennetz die Erteilung von Erlaubnissen sowie die Genehmigung von Ausnahmen
Die Bezirksämter beauftragen das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten mit der Wahrnehmung der in den Absätzen 1 und 2 genannten Aufgaben in den Einzelfällen, in denen beim Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten der Anlass für die Amtshandlung entsteht.
Nr. 22c Fundwesen
Zu den Ordnungsaufgaben der Bezirksämter gehören auf dem Gebiet des Fundwesens:
die Ordnungsaufgaben der zuständigen Behörde nach den §§ 965 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches und den sonstigen in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften.
Dritter Abschnitt
Ordnungsaufgaben der Sonderbehörden
Nr. 23 Polizeipräsident in Berlin 06a 06d 06g
Zu den Ordnungsaufgaben des Polizeipräsidenten in Berlin gehören: Aus dem Bereich Inneres:
(1) die Ordnungsaufgaben in Angelegenheiten des Waffenrechts und nach § 9 Abs. 1 des Beschussgesetzes sowie den in diesem Zusammenhang ergangenen Rechtsvorschriften, soweit nicht nach Waffen- oder Beschussrecht anderen Behörden zugewiesen;
(2) die Versammlungsaufsicht; die Aufgaben der Verwaltungsbehörde nach den §§ 61 bis 63 und 71 des Bürgerlichen Gesetzbuchs und der Anmeldebehörde nach der Verordnung zur Durchführung des Vereinsgesetzes;
(3) die presserechtlichen Ordnungsaufgaben;
(4) die Ermittlung, Bergung und Beseitigung von abgelagerten chemischen Kampfmitteln sowie die Beseitigung von nichtchemischen Kampfmitteln.
Aus dem Bereich Verkehr:
(5) die Durchführung von
Aus dem Bereich Wirtschaft:
(6) die Überwachung von Gewerbebetrieben und gewerblichen Tätigkeiten, soweit sie nicht dem Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin (Nr. 24), dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30) oder dem Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32) obliegt;
(7) die Entgegennahme von Anzeigen über Schusswaffengebrauch im Bewachungsgewerbe.
Aus dem Bereich Stadtentwicklung und Umweltschutz:
(8) die Erteilung, die Ungültigkeitserklärung und die Einziehung von Jagdscheinen sowie die Festsetzung einer Sperrfrist für die Wiedererteilung von Jagdscheinen und das Verbot der Jagd wegen Störung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder wegen Gefährdung von Menschen.
Nr. 24 Landesamt für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin 06d 06g
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Arbeitsschutz, Gesundheitsschutz und technische Sicherheit Berlin gehören:
(1)
(2) die Ordnungsaufgaben bei überwachungsbedürftigen Anlagen im Sinne des § 2 Abs. 7 des Geräte- und Produktsicherheitsgesetzes und der Betriebssicherheitsverordnung und bei Anlagen, auf die gewerberechtliche Vorschriften im Rahmen der Bauordnung für Berlin Anwendung finden, soweit sie nicht den Bauaufsichtsbehörden (Nr. 1 Abs. 1 und Nr. 15 Abs. 1), der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 2) oder dem Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2) zustehen, sowie die sonstigen Ordnungsaufgaben nach dem Geräte- und Produktsicherheitsgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;
(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz
(4) die Ordnungsaufgaben nach dem Sprengstoffgesetz, soweit nicht die für Soziales zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 3), die Bezirksämter (Nr. 19 Abs. 5 und Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe n) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind;
(5) der Strahlenschutz, soweit nicht der für Sozialwesen zuständigen Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 4) zugewiesen;
(6) die Durchführung der europäischen Sozialvorschriften im Straßenverkehr und des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals ( AETR);
(7) die Ordnungsaufgaben nach dem Medizinproduktegesetz und den auf Grund des Medizinproduktegesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 6) oder das Landesamt für das Mess- und Eichwesen (Nr. 26 Abs. 3) zuständig sind;
(8) die Ermächtigung von Ärzten zur Durchführung arbeitsmedizinischer Vorsorgeuntersuchungen nach staatlichen Arbeitsschutzvorschriften;
(9) die Ordnungsaufgaben nach dem Chemikaliengesetz und den auf Grund des Chemikaliengesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Sozialwesen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe b) oder das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe (Nr. 30 Abs. 2) zuständig sind.
(10)
(11) die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 4 Abs. 2 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind;
(12)
(13) der Erlass von Badeverboten in fließenden Gewässern aus hygienischen Gründen;
(14) die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 12) oder das Pflanzenschutzamt (Nr. 29 Abs. 2) zuständig sind;
(15) die Zulassung von Betrieben für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr nach dem Fleischhygienerecht, dem Geflügelfleischhygienerecht und dem Lebensmittelrecht;
(16)
Nr. 25 Berliner Feuerwehr
Zu den Ordnungsaufgaben der Berliner Feuerwehr gehören:
(1) die Abwehr von Gefahren, die durch Brände, Explosionen, Überschwemmungen, Unfälle und ähnliche Ereignisse entstehen;
(2) der Notfallrettungsdienst;
(3) die Mitwirkung bei der Brandsicherheitsschau;
(4) die Aufgaben der Katastrophenschutzbehörde nach § 14 Satz 2 bis 4 des Zivilschutzgesetzes;
(5) die Aufgaben der zuständigen Behörde nach § 13a des Wehrpflichtgesetzes und § 14 des Zivildienstgesetzes.
Nr. 26 Landesamt für das Mess- und Eichwesen
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für das Mess- und Eichwesen gehören:
(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Gesetz über Einheiten im Messwesen;
(2) die Ordnungsaufgaben nach dem Eichgesetz;
(3) die Ordnungsaufgaben nach dem Medizinproduktegesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit Belange der Messgenauigkeit und der Messbeständigkeit der Medizinprodukte betroffen sind.
Zu den Ordnungsaufgaben der Berliner Forsten gehören:
(1) der Forstschutz;
(2) der Jagdschutz;
(3) die Aufgaben nach § 5 Abs. 3 des Landesjagdgesetzes Berlin.
Nr. 28 Fischereiamt
Zu den Ordnungsaufgaben des Fischereiamtes gehören:
die Ordnungsaufgaben nach den Rechtsvorschriften über die Fischerei.
Nr. 29 Pflanzenschutzamt
Zu den Ordnungsaufgaben des Pflanzenschutzamtes gehören:
(1) die Ordnungsaufgaben nach dem Pflanzenschutzgesetz und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;
(2) die von den Ländern wahrzunehmenden Ordnungsaufgaben bei Freisetzung gentechnisch veränderter Pflanzen nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen;
(3) die Ordnungsaufgaben nach § 29 Abs. 3 und 4 Satz 1 des Berliner Naturschutzgesetzes.
Nr. 30 Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes Brandenburg 06d 06g
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Bergbau, Geologie und Rohstoffe gehören:
(1) die Bergaufsicht;
(2) die Ordnungsaufgaben nach Nr. 4 Abs. 1 Buchstabe a, Nr. 15 Abs. 1 Buchstabe e, Nr. 18 Abs. 1 und 8. Nr. 23 Abs. 6. Nr. 24 Abs. 1 Buchstabe a. Abs. 2, 3 Buchstabe a, Abs. 4 und 9 in den der Bergaufsicht unterstehenden Betrieben;
(3) die Ordnungsaufgaben nach § 10 Abs. 3 Satz 5 der Gesundheitsschutz-Bergverordnung;
(4) die Ordnungsaufgaben nach der Markscheider-Bergverordnung.
Nr. 31 Landesjugendamt Berlin
Nr. 32 Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin 05c 06d
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Gesundheit und Soziales Berlin gehören:
(1) die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber nach dem Asylverfahrensgesetz. die Ordnungsaufgaben der Zentralen Aufnahmeeinrichtung für unerlaubt eingereiste Ausländer nach dem Aufenthaltsgesetz, die Ordnungsaufgaben nach dem Aufenthaltsgesetz bei Aufnahme von Ausländern, die nach § 23 Abs. 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommen worden sind, die Ordnungsaufgaben bei Obdachlosigkeit von Asylbewerbern und nach §§ 15, 23 Abs. 2 oder § 24 des Aufenthaltsgesetzes aufgenommenen Ausländern: die Ordnungsaufgaben zur Sicherung des Betriebs von Unterkünften für die vorstehend genannten Personenkreise, soweit nicht die für lugend und Familie zuständige Senatsverwaltung (Nr. 6) zuständig ist;
(2) die Überwachung der Anzeigepflicht für Angehörige der Berufe und Einrichtungen des Gesundheitswesens, die Rücknahme und der Widerruf der Berufserlaubnis, der Erlaubnis zur Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung und der staatlichen Anerkennung sowie der Heilpraktikererlaubnis, die Anordnung des Ruhens der Approbation, das vorläufige Verbot der Berufsausübung und die Feststellung mangelnder Eignung oder Zuverlässigkeit für Ärzte, Zahnärzte, Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten, Medizinalfachpersonal, Tierärzte und Veterinärfachpersonal sowie Apotheker und pharmazeutisches Fachpersonal und für staatlich geprüfte Lebensmittelchemiker;
(3) die Untersagung der unberechtigten Führung einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung auf den Gebieten des Gesundheits-, Pharmazie- und Veterinärwesens und der Lebensmittelchemie sowie einer gesetzlich geschützten Weiterbildungsbezeichnung in den Medizinalfachberufen;
(4) die Erteilung der Konzession zum Betrieb von Krankenhäusern sowie die Aufsicht über diese Einrichtungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 16 Abs. 7) zuständig sind;
(5) die staatliche Anerkennung von Ausbildungsstätten für Psychologische Psychotherapeuten und Kinder- und Jugendlichentherapeuten nach § 6 des Psychotherapeutengesetzes;
(6) die Ordnungsaufgaben nach dem Heimgesetz;
(7) die Erteilung der Erlaubnis zum Betrieb von Apotheken und Krankenhausapotheken einschließlich der Genehmigung der Versorgungsverträge, die Erteilung der Genehmigung zur Verwaltung von Apotheken, die Erteilung der Erlaubnis zum Versand von apothekenpflichtigen Arzneimitteln, die Schließung und Abnahme von Apotheken und Krankenhausapotheken sowie die Apothekenaufsicht;
(8)
(9) die Erteilung der Erlaubnis nach Artikel 4 Abs. 2 des Übereinkommens über internationale Beförderungen leichtverderblicher Lebensmittel und über die besonderen Beförderungsmittel, die für diese Beförderungen zu verwenden sind;
(10)
(11) der Erlass von Badeverboten in fließenden Gewässern aus hygienischen Gründen;
(12) die Ordnungsaufgaben nach dem Gentechnikgesetz und den auf Grund des Gentechnikgesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, soweit nicht die für Stadtentwicklung und Umweltschutz zuständige Senatsverwaltung (Nr. 10 Abs. 12) oder das Pflanzenschutzamt (Nr. 29 Abs. 2) zuständig sind;
(13) die Zulassung von Betrieben nach dem Fleischhygienerecht, dem Geflügelfleischhygienerecht, dem Lebensmittel- und Futtermittelrecht und den EU-Lebensmittelhygieneverordnungen;
(14)
Nr. 33 Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten 06a
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten gehören:
Aus dem Bereich Inneres:
(1)
(2)
(3)
(4) Aufgaben der Ausländerbehörde nach ausländerrechtlichen Bestimmungen, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 22a Abs. 2) zuständig sind;
(5) Sammlungen;
(6) die Untersagung der unberechtigten Führung eines Namens oder einer gesetzlich geschützten Berufsbezeichnung, soweit nicht die für Kulturelle Angelegenheiten (Nr. 7 Abs. 1) oder für Wissenschaft und Forschung (Nr. 13 Abs. 2) zuständige Senatsverwaltung, das Landesamt für Gesundheit und Soziales Berlin (Nr. 32 Abs. 3) oder die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe i) zuständig sind;
(7) die Ordnungsaufgaben auf dem Gebiet des Rettungsdienstes mit Krankenkraftwagen nach dem Rettungsdienstgesetz.
Aus dem Bereich Verkehr:
(8)
(9) die Aufgaben der höheren und unteren Verwaltungsbehörde
(10) der Vollzug des Personenbeförderungsgesetzes und der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen, mit Ausnahme der Aufgaben im Zusammenhang mit Straßenbahnen, der Genehmigung für Tarife und Beförderungsbedingungen für den ÖPNV sowie der Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen.
Aus dem Bereich Finanzen:
(11) die Ordnungsaufgaben bei der Veranstaltung, Durchführung und Vermittlung von Lotterien, Ausspielungen und Sportwetten einschließlich der Aufgaben nach dem Ausführungsgesetz zum Lotteriestaatsvertrag und nach dem Staatsvertrag zum Lotteriewesen in Deutschland (GVBl. 2004 S. 141, 346), soweit nicht die für Finanzen zuständige Senatsverwaltung (Nr. 2 Abs. 3) oder die Bezirksämter (Nr. 21 Abs. 2 Buchstabe d) zuständig sind.
Nr. 34 Landesdenkmalamt Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben des Landesdenkmalamtes Berlin gehören:
die Ordnungsaufgaben nach dem Denkmalschutzgesetz Berlin, soweit es sich um Aufgaben von hauptstädtischer Bedeutung handelt.
Nr. 35 Verkehrslenkung Berlin
Zu den Ordnungsaufgaben der Verkehrslenkung Berlin gehören:
(1) die Aufgaben der höheren Verwaltungsbehörde nach der Straßenverkehrs-Ordnung einschließlich der Wahrnehmung des Weisungsrechts und der sonstigen Rechte nach § 44 Abs. 1 Satz 2 der Straßenverkehrs-Ordnung;
(2) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im übergeordneten Straßennetz, soweit nicht die Bezirksämter (Nr. 22b Abs. 4 bis 6) zuständig sind;
(3) die Aufgaben der Straßenverkehrsbehörde im untergeordneten Straßennetz bei Maßnahmen mit Auswirkungen auf das übergeordnete Netz sowie bei
(4) die Bestimmung des Fahrweges für den Militärverkehr und nach § 7 der Gefahrgutverordnung Straße und Eisenbahn;
(5) Verkehrsbeschränkungen und -verbote nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz, dem Energiesicherungsgesetz 1975 und dem Bundesleistungsgesetz;
(6) die Aufgaben zur Steuerung und Lenkung des Straßenverkehrs, insbesondere durch Lichtzeichen und Verkehrsbeeinflussungsanlagen (Verkehrsregelungszentrale);
(7) die Aufgaben der Landesmeldestelle für Verkehrswarndienst;
(8) die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen nach § 46 Abs. 2 Satz 1 der Straßenverkehrs-Ordnung in Bezug auf Halt- und Parkverbote (§ 12 der Straßenverkehrs-Ordnung) und in Bezug auf die Verwendung von blauem und gelbem Blinklicht (§ 38 der Straßenverkehrs-Ordnung).
Vierter Abschnitt
Schlussbestimmungen
Nr. 36 Gemeinsame Obere Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg 06c
Zu den Ordnungsaufgaben der Gemeinsamen Oberen Luftfahrtbehörde Berlin-Brandenburg gehören:
(1) die Bauschutzangelegenheiten außerhalb der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt, mit Ausnahme der Flughäfen Berlin-Tempelhof und Berlin-Tegel;
(2) die Ordnungsaufgaben der Anhörungsbehörde für alle Flugplätze;
(3) die Zulassungen gemäß § 22a Abs. 2 der Luftverkehrs-Ordnung;
(4) die Flugplatzangelegenheiten - mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt;
(5) die Luftaufsicht gemäß § 29 des Luftverkehrsgesetzes;
(6) die Erlaubnisse für die besondere Benutzung des Luftraums mit Ausnahme der Erlaubnisse, die von der für die Flugsicherung zuständigen Stelle erteilt werden;
(7) die Genehmigung von Luftfahrtveranstaltungen, soweit diese nicht auf Flughäfen stattfinden, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und aus verkehrspolitischen Interessen anerkennt;
(8) die allgemeinen Aufgaben gemäß § 2 Satz 1 des Luftsicherheitsgesetzes außerhalb der Verkehrsflughäfen Berlin-Tegel, Berlin-Tempelhof und Berlin-Schönefeld;
(9) die Zuverlässigkeitsüberprüfungen gemäß § 7 des Luftsicherheitsgesetzes;
(10) die Durchführung von Inspektionen, Tests und Erhebungen zur Kontrolle der Eigensicherungsmaßnahmen der Flughafenunternehmer gemäß Artikel 7 in Verbindung mit Artikel 2 Nr. 2, 5, 10 und 11 der Verordnung (EG) Nr. 1217/2003 der Kommission vom 4. Juli 2003 zur Festlegung gemeinsamer Spezifikationen für nationale Qualitätskontrollprogramme für die Sicherheit der Zivilluftfahrt im Rahmen der Durchführung des nationalen Qualitätssicherungsprogramms gemäß Artikel 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 2320/2002 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Festlegung gemeinsamer Vorschriften für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt;
(11) die übrigen Luftsicherheitsangelegenheiten, die nicht im Zusammenhang mit Flughäfen stehen, für die der Bund einen Bedarf gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes anerkennt;
(12) die Luftfahrtpersonalangelegenheiten;
(13) die Angelegenheiten der Luftfahrerschulen und die Ausbildungserlaubnisse;
(14) die Angelegenheiten der Luftfahrtunternehmen und die Betriebsgenehmigungen gemäß § 20 Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes;
(15) die Zulassung von Luftsicherheitsplänen gemäß § 8 des Luftsicherheitsgesetzes mit Ausnahme der Flughäfen, für die der Bund gemäß § 27d Abs. 1 des Luftverkehrsgesetzes einen Bedarf aus Gründen der Sicherheit und verkehrspolitischen Interessen anerkennt;
(16) die Hindernisangelegenheiten außerhalb von Flugplatzbauschutzbereichen im Land Brandenburg;
(17) die Regelung des Flugplatzverkehrs gemäß § 21a der Luftverkehrs-Ordnung;
(18) die Angelegenheiten von Einrichtungen zur Kommunikation, Navigation und Überwachung (CNS)
sowie die Ordnungsaufgaben nach den auf Grund der vorgenannten Bestimmungen erlassenen Rechtsverordnungen.
Nr. 37 Sonstige Ordnungsaufgaben 06c
Für die Erledigung der in den Nummern 1 bis 36 nicht genannten Ordnungsaufgaben sind zuständig:
(1) die fachlich zuständige Senatsverwaltung, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der obersten Reichs- oder Landesbehörde, der obersten Landesbaubehörde, dem Regierungspräsidenten, der Landespolizeibehörde, der höheren Baupolizeibehörde, der Polizeiaufsichtsbehörde, der höheren Verwaltungsbehörde oder an Stelle einer dieser Behörden dem Polizeipräsidenten in Berlin zugewiesen sind;
(2) die Bezirksämter, soweit die Aufgaben in Rechtsvorschriften des Reichs, des Bundes oder Landes der unteren Verwaltungsbehörde, der Kreis- oder Ortspolizeibehörde übertragen sind, und in allen übrigen Fällen.
ENDE |
(Stand: 06.09.2023)
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