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Regelwerk, Gefahrenabwehr

RDG - Rettungsdienstgesetz
Gesetz über den Rettungsdienst

- Baden-Württemberg -

Vom 8. Februar 2010
(GBl. Nr. 4 vom 04.03.2010 S. 285; 25.01.2012 S. 65; 17.12.2015 S. 1182 15; 12.06.2018 S. 173 18; 25.07.2024 Nr. 66aufgehoben)



Zur aktuellen Fassung

Archiv: 1998

Erster Abschnitt
Aufgabe, Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes

§ 1 Aufgabe des Rettungsdienstes

(1) Aufgabe des Rettungsdienstes ist die Sicherstellung einer bedarfsgerechten Versorgung der Bevölkerung mit Leistungen der Notfallrettung und des Krankentransportes zu sozial tragbaren Benutzungsentgelten.

(2) Gegenstand der Notfallrettung ist es, bei Notfallpatienten Maßnahmen zur Erhaltung des Lebens oder zur Vermeidung gesundheitlicher Schäden einzuleiten, sie transportfähig zu machen und unter fachgerechter Betreuung in eine für die weitere Versorgung geeignete Einrichtung zu befördern. Notfallpatienten sind Kranke oder Verletzte, die sich in Lebensgefahr befinden oder bei denen schwere gesundheitliche Schäden zu befürchten sind, wenn sie nicht umgehend medizinische Hilfe erhalten.

(3) Gegenstand des Krankentransportes ist es, anderen Kranken, Verletzten oder sonst Hilfebedürftigen nötigenfalls Erste Hilfe zu leisten und sie unter fachgerechter Betreuung zu befördern. Nicht zum Krankentransport gehört die Beförderung von kranken Personen, die, in der Regel nach ärztlicher Beurteilung, während der Beförderung keiner medizinischfachlichen Betreuung bedürfen (Krankenfahrten).

§ 2 Trägerschaft und Durchführung des Rettungsdienstes 15

(1) Das Innenministerium schließt auf Landesebene mit dem Arbeiter-Samariter-Bund, dem Deutschen Roten Kreuz und seiner Bergwacht Württemberg, der Johanniter-Unfall-Hilfe und dem Malteser-Hilfsdienst, ferner mit der DRF Luftrettung, der Bergwacht Schwarzwald und der Deutschen Lebensrettungsgesellschaft sowie bei Bedarf mit anderen Stellen (Leistungsträger) Vereinbarungen über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes, soweit diese hierzu bereit und in der Lage sind.

(2) Die Notfallrettung wird von den in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen, mit denen das Innenministerium Rahmenvereinbarungen geschlossen hat, wahrgenommen. Die Aufgabe der Notfallrettung kann bei Bedarf im Rahmen einer Vereinbarung nach Absatz 1 auch anderen Stellen übertragen werden. Die in Absatz 1 genannten Rettungsdienstorganisationen sollen bei Bedarf auf Bereichsebene Kooperationsvereinbarungen mit anderen Stellen abschließen. Diese werden dadurch Leistungsträger im jeweiligen Rettungsdienstbereich. Der Krankentransport wird von den Leistungsträgern nach Absatz 1 und von privaten Krankentransportunternehmern auf der Grundlage einer Genehmigung nach § 15 durchgeführt. Die Wahrnehmung der Aufgabe der Hilfeleistung der Feuerwehr in der Wasserrettung auf der Grundlage von § 2 Feuerwehrgesetz bleibt unberührt.

(3) Die Durchführung der Einsätze in der Notfallrettung und deren Abwicklung sind zu Zwecken der Qualitätssicherung zu dokumentieren. Die am Rettungsdienst Beteiligten sind verpflichtet, Maßnahmen durchzuführen und zu unterstützen, die die Qualität im Rettungsdienst sichern. Dies umfasst auch die Mitwirkung an der landesweiten Qualitätssicherung und die Implementierung von anerkannten Qualitätsmanagementsystemen. Anhand einer standardisierten elektronischen Datenerfassung und differenzierten Datenauswertung ist von einer zentralen Stelle eine regelmäßige Analyse der Struktur-, Prozess- und Ergebnisqualität des Rettungsdienstes vorzunehmen. Das Innenministerium regelt durch Rechtsverordnung das Nähere zur Qualitätssicherung.

(4) Soweit die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes nicht nach Absatz 1 sichergestellt ist, ist die Versorgung Pflichtaufgabe der Landkreise und Stadtkreise. Sie sind in diesem Fall Leistungsträger im Sinne des Absatzes 1 und können sich zur Erfüllung dieser Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen bedienen, soweit diese dazu bereit und in der Lage sind.

(5) Das Innenministerium stellt nach Anhörung der kommunalen Landesverbände fest, welche Landkreise und Stadtkreise, in denen die Durchführung des Rettungsdienstes nach Absatz 1 nicht sichergestellt ist, diese Aufgabe nach Absatz 2 wahrnehmen. Soweit durch die Übertragung der Aufgabe eine Ausgleichspflicht des Landes nach Artikel 71 Abs. 3 der Verfassung des Landes Baden-Württemberg begründet wird, schließt das Land eine Vereinbarung mit den Landkreisen und Stadtkreisen über einen angemessenen Ausgleich.

Zweiter Abschnitt
Organisation und Einrichtungen des Rettungsdienstes

§ 3 Planung 15

(1) Das Innenministerium stellt in enger Zusammenarbeit mit dem Landesausschuss für den Rettungsdienst (§ 4) einen Rettungsdienstplan auf und passt ihn der Entwicklung an.

(2) Der Rettungsdienstplan wird als Rahmenplan erstellt. Er legt die Grundzüge einer bedarfsgerechten und wirtschaftlichen Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes fest. Das Land ist in Rettungsdienstbereiche einzuteilen. Die Standorte der Rettungshubschrauber werden bei geeigneten Krankenhäusern festgelegt. Im bodengebundenen Rettungsdienst ist bei der Notfallrettung die Zeit vom Eingang der Notfallmeldung in der Integrierten Leitstelle bis zum Eintreffen der Hilfe am Notfallort an Straßen (Hilfsfrist) maßgebend. Die Hilfsfrist soll aus notfallmedizinischen Gründen möglichst nicht mehr als 10, höchstens 15 Minuten betragen.

(3) Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (§ 5) erstellt auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes und unter Beachtung der Hilfsfrist nach Absatz 2 für den Rettungsdienstbereich einen Plan (Bereichsplan), der den Standort der Integrierten Leitstelle, Zahl und Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen für den Bereich der Notfallrettung, die für die notärztliche Versorgung erforderlichen Vorhaltungen sowie die jeweilige personelle und sächliche Ausstattung festlegt. Dabei ist der gesamte Einsatzablauf in die Planung einzubeziehen; die einzelnen Teilbereiche des Einsatzablaufs sind zu prüfen, mögliche Verbesserungen zur Verkürzung der Zeitintervalle zu ermitteln und Maßnahmen zur Umsetzung vorzusehen. Die nach § 4 Absatz 2 Satz 2 festgelegten allgemeinen Grundsätze und Maßstäbe für eine wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes sind zu beachten. Darüber hinaus soll für den Krankentransport in den Bereichsplan die Zahl der nach § 15 zugelassenen Krankentransportwagen und ihre personelle Besetzung nachrichtlich aufgenommen werden.

(4) Die Bereichspläne sind jährlich zu überprüfen und bei notwendigen Änderungen zeitnah fortzuschreiben. Der Bereichsausschuss hat auf Anforderung der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 30a Absatz 1 rechtzeitig vor den Sitzungen nach § 5 Absatz 4 Satz 3 über die Entwicklung der Notfallrettung im Rettungsdienstbereich sowie über den bestehenden Handlungsbedarf zu berichten und bei Bedarf notwendige Maßnahmen auf zuzeigen. Werden notwendige Anpassungen nach Absatz 3 und § 5 Absatz 3 vom Bereichsausschuss nicht vorgenommen, können diese von der Rechtsaufsichtsbehörde gemäß § 30a Absatz 1 festgelegt werden. Die §§ 120 bis 123 der Gemeindeordnung finden entsprechende Anwendung. Der Bereichsplan bedarf zur Wirksamkeit der Genehmigung durch die Rechtsaufsichtsbehörde. Eine Entscheidung hier über ist innerhalb von zwei Monaten zu treffen. Die Voraussetzungen der Genehmigung ergeben sich aus Absatz 3. Der wirksame Bereichsplan ist dem Landesausschuss über die zuständige Rechtsaufsichtsbehörde vorzulegen; er ist für die Leistungsträger und die Kostenträger verbindlich.

§ 4 Landesausschuss für den Rettungsdienst 15

(1) Es wird ein Landesausschuss für den Rettungsdienst (Landesausschuss) gebildet. Ihm gehören ein Vertreter des Ministeriums für Arbeit und Soziales und je zehn Vertreter der Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 sowie der Kostenträger an. Bei der Zahl der Vertreter der einzelnen Leistungsträger kann ihr Leistungsanteil am Rettungsdienst berücksichtigt werden. Die Vertreter der Leistungsträger und der Kostenträger werden auf Vorschlag ihrer Landesverbände vom Innenministerium berufen. Darüber hinaus gehören dem Landesausschuss für den Rettungsdienst mit beratender Stimme ein Vertreter der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft sowie jeweils ein Vertreter der kommunalen Landesverbände an.

(2) Dem Landesausschuss obliegt die Beratung der wesentlichen Angelegenheiten des Rettungsdienstes. Er legt allgemeine Grundsätze und Maßstäbe für eine fachgerechte, leistungsfähige und wirtschaftliche Durchführung des Rettungsdienstes und für die Struktur der Benutzungsentgelte sowie für die einheitliche Dokumentation fest. Kommen allgemeine Grundsätze und Maßstäbe nach Satz 2 nicht in angemessener Zeit zustande, können sie durch Rechtsverordnung des Ministeriums für Arbeit und Soziales festgelegt werden.

(3) Der Landesausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Den Vorsitz hat der Vertreter des Ministeriums für Arbeit und Soziales. Der Vorsitzende muss Beschlüssen des Landesausschusses widersprechen, wenn er der Auffassung ist, dass sie gesetzwidrig sind. Der Widerspruch muss unverzüglich, spätestens jedoch binnen einer Woche nach Beschlussfassung gegenüber den Mitgliedern des Landesausschusses ausgesprochen werden. Der Widerspruch hat aufschiebende Wirkung. Der Widerspruch ist gegenüber den Mitgliedern des Landesausschusses innerhalb eines Monats schriftlich zu begründen.

§ 5 Bereichsausschuss für den Rettungsdienst 15

(1) Im Rettungsdienstbereich wird ein Bereichsausschuss für den Rettungsdienst (Bereichsausschuss) gebildet. Ihm gehören eine gleiche Zahl von stimmberechtigten Vertretern der Leistungsträger und der Kostenträger im Rettungsdienstbereich, höchstens je sieben Vertreter, an. Ferner können die Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 im Rettungsdienstbereich, die nicht mit stimmberechtigten Mitgliedern vertreten sind, mit einem Vertreter an den Sitzungen des Bereichsausschusses beratend teilnehmen. Darüber hinaus sollen dem Bereichsausschuss mit beratender Stimme je ein Vertreter des Stadtkreises oder Landkreises und der Feuerwehr sowie ein Leitender Notarzt des Rettungsdienstbereiches, ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung sowie Vertreter der Krankenhäuser angehören. Bei Bedarf können weitere sachverständige Personen auf Beschluss des Bereichsausschusses zu den Beratungen hinzugezogen werden.

(2) Die stimmberechtigten Mitglieder werden von den einzelnen örtlichen Leistungsträgern und Kostenträgern vorgeschlagen. Der Vertreter des Stadtkreises oder Landkreises, der Feuerwehr und der Leitende Notarzt werden vom Stadtkreis oder Landkreis, der Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung wird von dieser vorgeschlagen. Der Landrat oder der Oberbürgermeister des Stadtkreises beruft die Mitglieder. Umfasst der Rettungsdienstbereich mehr als einen Landkreis oder Stadtkreis, entscheiden Landräte und Oberbürgermeister gemeinsam. Kommt eine gemeinsame Entscheidung nicht zustande, entscheidet das Regierungspräsidium.

(3) Dem Bereichsausschuss obliegt die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung mit Ausnahme der Luftrettung, insbesondere der Aufgaben nach § 3 Absatz 3 und 4 sowie § 6 Abs. 3, der planerischen Sicherstellung der notärztlichen Versorgung einschließlich der Gewinnung von Ärzten nach § 10 und der Bestimmung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst. Auf Antrag eines Leistungs- oder Kostenträgers ist die Durchführung des Rettungsdienstes in einem Rettungsdienstbereich durch Sachverständige auf Bedarfsgerechtigkeit, Leistungsfähigkeit und Wirtschaftlichkeit zu überprüfen, sofern der Bereichsausschuss oder alle Vertreter der Kostenträger oder alle Vertreter der Leistungsträger zugestimmt haben.

(4) Der Bereichsausschuss gibt sich eine Geschäftsordnung. Darin ist eine Stellvertretungsregelung für den Vorsitz zu treffen. Sitzungen des Bereichsausschusses finden mindestens zwei Mal jährlich statt. Die Beschlüsse des Bereichsausschusses werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Der Vorsitzende vertritt den Bereichsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Er kann zur Unterstützung Sachverständige hinzuziehen; dabei entstehende Kosten sind Kosten des Bereichsausschusses. Der Vorsitz endet mit der Bestellung eines neuen Vorsitzenden.

(5) Der Bereichsausschuss ist im Sinne von § 61 Nr.3 der Verwaltungsgerichtsordnung fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein. Widerspruch und Anfechtungsklage sind gegen den Bereichsausschuss zu richten.

(6) Die Kosten des Bereichsausschusses sind Kosten des Rettungsdienstes. Die den Vorsitzenden des Bereichsausschusses entsendende Organisation tritt für die Kosten des Bereichsausschusses in Vorlage.

§ 6 Integrierten Leitstelle, Notrufnummer 15

(1) Die Integrierten Leitstelle lenkt alle Einsätze des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich; der Träger der Integrierten Leitstelle stellt sicher, dass dabei in der Notfallrettung alle Leistungsträger untereinander und alle privaten Rettungsdienstunternehmer gemäß Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 sowie im Krankentransport alle Leistungsträger untereinander und alle privaten Rettungsdienstunternehmer mit einer Genehmigung nach § 15 gleichbehandelt werden. Die Integrierten Leitstelle muss ständig betriebsbereit und mit geeignetem Personal ausgestattet sein. Sie arbeitet mit den Krankenhäusern, den für den ärztlichen Notfalldienst zuständigen Stellen, der Polizei, der Feuerwehr sowie sonstigen in der Notfallrettung und im Krankentransport Tätigen zusammen und wirkt im Katastrophenschutz mit. Leitstellen sind für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im integrierten Betrieb (Integrierte Leitstellen) in gemeinsamer Trägerschaft einzurichten, wobei die gemeinsame Trägerschaft in einer Vereinbarung festzulegen ist, in der insbesondere die Kostenaufteilung geregelt wird. Diese Vereinbarung ersetzt die Standortfestlegung nach § 3 Abs. 3. Die Träger der Integrierten Leitstellen stellen sicher, dass unter der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 eingehende Notrufe und Notruffaxe entgegengenommen und bearbeitet werden können. Die unverzügliche Weiterleitung an die zuständige Leitstelle der Feuerwehr, des Rettungsdienstes oder der Polizei ist zu gewährleisten. Die Leistungsträger im Rettungsdienst stellen durch Beschriftung der Rettungsmittel sowie auf andere geeignete Weise sicher, dass die Bevölkerung angemessen über Bestehen und Nutzung der einheitlichen europäischen Notrufnummer 112 informiert wird.

(2) Die Integrierten Leitstelle führt einen Nachweis über die Aufnahme- und Dienstbereitschaft der Krankenhäuser. Die Krankenhausträger sind verpflichtet, die dafür notwendigen Auskünfte zu erteilen.

(3) Die Integrierten Leitstelle erhebt für die Vermittlung von Einsätzen in der Notfallrettung und im Krankentransport Entgelte bei den Leistungserbringern im Rettungsdienst. Die Entgelte werden vom Bereichsausschuss jährlich festgelegt. § 28 Abs. 5 gilt entsprechend.

(4) Die Übernahme weiterer Aufgaben durch die Integrierten Leitstelle ist zulässig, sofern durch eine Vereinbarung die Erstattung der Kosten dieser weiteren Aufgaben durch den Auftraggeber gesichert ist.

(5) Für überregionale Aufgaben kann das Innenministerium mit Leistungsträgern auf Grund von § 2 die Einrichtung von besonderen Leitstellen vereinbaren.

§ 7 Rettungswache

(1) Die Rettungswache hält die nach dem Bereichsplan (§ 3) erforderlichen Rettungsmittel und das notwendige Personal einsatzbereit. Die Rettungsmittel sollen den jeweils anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin angepasst werden.

(2) Die Krankenhausträger sind auf Verlangen desjenigen, der den Rettungsdienst durchführt, verpflichtet, vor dem Neu- oder Erweiterungsbau von Krankenhäusern zu prüfen, ob feste Einrichtungen des Rettungsdienstes vorgesehen werden können.

§ 8 Rettungsfahrzeuge 15

(1) Für die Notfallrettung und den Krankentransport sind Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge als Rettungsfahrzeuge einzusetzen. Krankenkraftwagen sind Fahrzeuge, die für Notfallrettung (Notarztwagen, Rettungswagen) oder Krankentransport (Krankentransportwagen) besonders eingerichtet und nach dem Fahrzeugschein als Krankenkraftwagen anerkannt sind. Notarzteinsatzfahrzeuge sind Fahrzeuge, die der schnellen Heranführung des Notarztes dienen, dafür besonders eingerichtet und im Fahrzeugschein als Notarzteinsatzfahrzeuge anerkannt sind. Sie müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen. Die Bestimmungen der §§ 29 und 30 bleiben unberührt.

(2) Rettungstransporthubschrauber sind Hubschrauber, die ergänzend zum bodengebundenen Rettungsdienst insbesondere in der Notfallrettung nach § 1 Absatz 2 zum Einsatz kommen, sowie für Primär- oder Sekundärtransporte eingesetzt werden, bei denen die medizinische Versorgung des Patienten einen umgehenden Transport in ein geeignetes Krankenhaus erfordert. Absatz 1 Satz 4 gilt entsprechend. Die luftfahrtrechtlichen Vorschriften sind zu erfüllen.

(3) Im Rettungsdienstplan (§ 3) kann der Einsatz weiterer Fahrzeuge geregelt werden.

§ 9 Besetzung von Rettungsfahrzeugen 15

(1) Krankenkraftwagen und Notarzteinsatzfahrzeuge sind im Einsatz mit mindestens zwei geeigneten Personen zu besetzen. Rettungswagen sind mit einem Rettungsassistenten oder einem Notfallsanitäter zur Betreuung und Versorgung der Patienten zu besetzen; als Fahrer und zweite Person fachlich geeignet ist, wer mindestens als Rettungssanitäter ausgebildet worden ist. Notarzteinsatzfahrzeuge sind mit einem Arzt mit der Zusatz-Weiterbildung Notfallmedizin der Landesärztekammer Baden-Württemberg oder einer von der Landesärztekammer Baden-Württemberg anerkannten vergleichbaren Qualifikation (Notarzt) zu besetzen. Die zweite Person muss Rettungsassistent oder Notfallsanitäter sein. Rettungstransporthubschrauber sind neben dem fliegerischen Personal entsprechend Satz 3 und 4 zu besetzen. Das mitfliegende medizinische Personal muss in die für sie relevanten flugtechnischen Vorschriften eingewiesen sein.

(2) Beim Krankentransport hat mindestens ein Rettungssanitäter im Sinne von § 8 Abs. 2 des Rettungsassistentengesetzes vom 10. Juli 1989 in der bis zum 31. Dezember 2013 geltenden Fassung den Patienten zu betreuen.

(3) Der Einsatz von Rettungsassistenten nach Absatz 1 Satz 2 wird befristet bis zum 31. Dezember 2020 zugelassen. Bei Vorliegen besonderer Gründe ist im Einzelfall die Besetzung des Rettungswagens mit einem Rettungsassistenten bis spätestens zum 31. Dezember 2025 zulässig.

(4) Das im Rettungsdienst sowie in der Leitstelle eingesetzte Personal hat jährlich an einer aufgabenbezogenen Fortbildung im Umfang von 30 Stunden teilzunehmen. Die Fortbildung hat sich darauf zu richten, dass das Personal den jeweils aktuellen medizinischen und technischen Anforderungen gerecht wird. Die Kosten der Ausbildung und weiteren Ausbildung nach dem Notfallsanitätergesetz sowie der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Notfallsanitäterinnen und Notfallsanitäter sind Kosten des Rettungsdienstes.

§ 10 Mitwirkung von Ärzten

(1) Im Rettungsdienst wirken geeignete Ärzte mit. Die Eignungsvoraussetzungen werden durch Satzung der Landesärztekammer festgelegt. Die Krankenhausträger sind verpflichtet, Ärzte gegen Kostenausgleich zur Verfügung zu stellen; der Bereichsausschuss kann hierzu unbeschadet der Regelungen in Absatz 4 durch Verwaltungsakt Anordnungen treffen. Widerspruch und Anfechtungsklage haben keine aufschiebende Wirkung. Der Kostenausgleich umfasst auch die Kosten der erforderlichen Fort- und Weiterbildung des ärztlichen Personals der Krankenhäuser für den Notarztdienst. Für die Vollstreckung gilt das Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Die niedergelassenen Ärzte wirken im Rettungsdienst mit.

(2) Bei Schadensereignissen mit einer Vielzahl von Verletzten oder Erkrankten ist die ärztliche Versorgung durch einen Leitenden Notarzt zu koordinieren. Der Leitende Notarzt wirkt bei der Qualitätssicherung im Rettungsdienst mit. Aufgaben, Tätigkeit und Bestellung des Leitenden Notarztes werden im Rahmen der Planung nach § 3 festgelegt. Die durch die Bereitstellung und den Einsatz des Leitenden Notarztes entstehenden Kosten sind Kosten des Rettungsdienstes.

(3) Unbeschadet der Zuständigkeit des Bereichsausschusses nach § 5 Abs. 3 und § 10 Abs. 1 Satz 3 Halbsatz 2 treffen Leistungsträger, Krankenhausträger, Landesärztekammer und Kassenärztliche Vereinigung im Benehmen mit dem Bereichsausschuss Vereinbarungen über die organisatorische Abwicklung des Notarztdienstes.

(4) Der dem Krankenhausträger nach Absatz 1 Satz 3 Halbsatz 1 zustehende Kostenausgleich wird mit den Kostenträgern nach § 5 Abs. 1 Satz 2 einheitlich und gemeinsam vereinbart. Soweit eine solche Vereinbarung nicht zustande kommt, kann eine Schiedsstelle angerufen werden. § 28 Abs. 5 Satz 2 bis 8 gilt entsprechend. Die Schiedsstelle wird vom Regierungspräsidium für dessen Bezirk gebildet und setzt sich zusammen aus einem Vertreter der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V., zwei Vertretern des Krankenhausträgers, drei Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und einem von der Baden-Württembergischen Krankenhausgesellschaft e.V. und den Landesverbänden der Kostenträger einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreter der Kostenträger werden von den Landesverbänden der Kostenträger benannt. § 28 Abs. 6 Satz 2 und 4 sowie Abs. 7 gilt entsprechend.

§ 10a Organisatiorischer Leiter Rettungsdienst

Bei Schadenslagen nach § 10 Abs. 2 wird der Leitende Notarzt durch einen Organisatorischen Leiter Rettungsdienst unterstützt. Aufgaben und Tätigkeit des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst werden im Rahmen der Planung nach § 3 festgelegt. § 10 Abs. 2 Satz 4 gilt entsprechend.

§ 10b Helfervor-Ort-System 15

(1) Ergänzend zur Notfallrettung können ehrenamtlich tätige Helfer vor Ort als Organisierte Erste Hilfe mitwirken. Organisierte Erste Hilfe ist die planmäßig und auf Dauer angelegte, von einer im Katastrophenschutz mitwirkenden Organisation und Einrichtung auf Anforderung der Integrierten Leitstelle geleistete Erste Hilfe am Notfallort bis zum Eintreffen des Rettungsdienstes. Sie ist weder Bestandteil des Rettungs diens tes noch dessen Ersatz. Organisierte Erste Hilfe unterliegt nicht dem Sicherstellungsauftrag der Aufgabenträger und Leistungserbringer des Rettungsdienstes.

(2) Das Nähere zur Organisation, Ausstattung und Ausbildung sowie zu den Einsatzkriterien kann das Innenministerium durch Rechtsverordnung festlegen.

§ 11 Technische Hilfe

(1) Soweit technische Hilfe notwendig ist, haben die bei der Durchführung des Rettungsdienstes Tätigen die Feuerwehr anzufordern.

(2) In besonderen Lagen können andere technische Hilfsorganisationen angefordert werden.

§ 12 Besondere Bestimmungen für den Rettungsdienst in kommunaler Trägerschaft

Wird der Rettungsdienst in einem Rettungsdienstbereich nach § 2 Abs. 3 durchgeführt, gilt folgendes:

  1. Im Landesausschuss erhöht sich die Zahl der Vertreter der Leistungsträger um je einen Vertreter der betroffenen kommunalen Landesverbände. Die Zahl der Vertreter der Kostenträger erhöht sich entsprechend.
  2. Vorsitzender des Bereichsausschusses ist ein Vertreter des kommunalen Aufgabenträgers. Für diesen verbindliche Festlegungen des Bereichsausschusses können nicht gegen die Stimme des Vorsitzenden getroffen werden. Bedienen sich die Landkreise und Stadtkreise zur Erfüllung ihrer Aufgabe freiwilliger Hilfsorganisationen, so ist diesen auf der Seite der Leistungsträger eine angemessene Beteiligung einzuräumen.
  3. Die Schiedsstelle nach § 28 Abs. 5 wird um einen Vertreter der betroffenen kommunalen Landesverbände und um einen weiteren Vertreter der Landesverbände der Kostenträger erweitert, wenn das Verfahren einen Rettungsdienstbereich betrifft, in dem der Rettungsdienst nach § 2 Abs. 3 durchgeführt wird.

§ 13 Gegenseitige Unterstützung 15

Die Träger des Rettungsdienstes in benachbarten Rettungsdienstbereichen haben sich auf Anforderung der Integrierten Leitstellen gegenseitig zu unterstützen, sofern dadurch die Wahrnehmung der Aufgaben im eigenen Rettungsdienstbereich nicht wesentlich beeinträchtigt wird.

§ 14 Grenzüberschreitender Rettungsdienst

Das Innenministerium trifft mit anderen Bundesländern, mit Trägern des Rettungsdienstes oder sonstigen Stellen außerhalb von Baden-Württemberg Vereinbarungen, wenn dies zur Gewährleistung einer wirksamen Durchführung des Rettungsdienstes zweckmäßig ist. Die Befugnis kann auf nachgeordnete Behörden übertragen werden.

Dritter Abschnitt
Genehmigungsverfahren

§ 15 Genehmigungspflicht

(1) Die Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 bedürfen für die Wahrnehmung der Notfallrettung keiner Genehmigung. Sie haben die Aufnahme des Betriebs (ler Notfallrettung der nach § 22 zuständigen Behörde anzuzeigen. Dabei sind die Festlegungen des Bereichsplans nach § 3 Abs. 3 einzuhalten. Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend.

(2) Wer Krankentransport betreibt, bedarf der Genehmigung. Er ist Unternehmer im Sinne dieses Gesetzes und hat den Betrieb im eigenen Namen, auf eigene Verantwortung und auf eigene Rechnung zu führen. Eine Genehmigung ist auch erforderlich für eine Erweiterung oder wesentliche Änderung des Betriebes.

(3) Ausgenommen von der Beschränkung der Notfallrettung auf gesetzliche Leistungsträger nach § 2 Abs. 2 und von der Genehmigungspflicht nach Absatz 2 für Krankentransport ist der Rettungsdienst

  1. durch Hoheitsträger in Wahrnehmung eigener Aufgaben,
  2. mit Fahrzeugen, die ausschließlich für Katastrophen oder für Schadensereignisse mit einer Vielzahl von Verletzten vorgehalten werden.

Die Genehmigungsfreiheit entbindet nicht von der Verpflichtung zur Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes.

(4) Das Innenministerium kann durch Rechtsverordnung weitere Ausnahmen von der Genehmigungspflicht zulassen, wenn die ordnungsgemäße Durchführung des Krankentransports gewährleistet ist.

§ 16 Genehmigungsvoraussetzungen

Die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport darf nur erteilt werden, wenn

  1. die Sicherheit und Leistungsfähigkeit des Betriebes gewährleistet sind,
  2. keine Tatsachen vorliegen, die die Unzuverlässigkeit des Antragstellers als Unternehmer oder der zur Führung der Geschäfte bestellten Person dartun, und
  3. der Antragsteller als Unternehmer oder die zur Führung der Geschäfte bestellte Person fachlich geeignet ist. Die fachliche Eignung wird durch Ablegung einer Prüfung oder durch eine angemessene Tätigkeit in einem Unternehmen nachgewiesen, das die beantragte Art der Tätigkeit zum Gegenstand hat. Das Nähere regelt das Innenministerium durch Rechtsverordnung.

Voraussetzung für die Genehmigung ist ferner die Einhaltung der Bestimmungen über Rettungsfahrzeuge nach § 8 und deren Besetzung nach § 9 sowie der Festlegungen des Rettungsdienstplanes nach § 3 Abs. 1 und 2.

§ 17 Umfang der Genehmigung, Anzeige der Betriebsaufnahme

(1) Die Genehmigung wird dem Unternehmer für seine Person und für die Ausübung von Krankentransport in einem bestimmten Betriebsbereich (§ 18) erteilt. Die Genehmigung wird für das einzelne Fahrzeug erteilt und muss das amtliche Kennzeichen enthalten.

(2) Bei der Anzeige der Betriebsaufnahme der Notfallrettung nach § 15 Abs. 1 sind der Betriebsbereich und die einzelnen Fahrzeuge jeweils mit amtlichem Kennzeichen anzugeben.

§ 18 Betriebsbereich

Betriebsbereich im Sinne dieses Gesetzes ist der in der Genehmigungsurkunde festgesetzte Rettungsdienstbereich oder Teil eines Rettungsdienstbereiches, innerhalb dessen der Unternehmer berechtigt und verpflichtet ist, Krankentransport zu betreiben. Außerhalb des Betriebsbereiches dürfen Beförderungen nur durchgeführt werden, wenn ihr Ausgangs- oder Zielort im Betriebsbereich liegt. Die Genehmigungsbehörde kann Ausnahmen zulassen. Kann sich die Ausnahmegenehmigung auf andere Rettungsdienstbereiche auswirken, ist die Entscheidung im Einvernehmen mit der dort zuständigen Behörde zu treffen. Die Bestimmungen der §§ 13 und 14 bleiben unberührt.

§ 19 Anwendung des Personenbeförderungsgesetzes

(1) Soweit die Vorschriften dieses Gesetzes nichts anderes bestimmen, gelten für das Verfahren, den Inhalt der Genehmigung, die Genehmigungsurkunde, die Haftung, die Rechtsfolgen beim Tod des Unternehmers sowie die Aufsicht über den Unternehmer die §§ 12, 14, 15, 17, 19, 23, 54 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 und § 54a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes (PBefG) in der jeweils geltenden Fassung entsprechend.

(2) Der Genehmigungsantrag ist auf einen bestimmten Betriebsbereich zu richten. Der Betriebsbereich wird in der Genehmigungsurkunde ausgewiesen.

(3) Absatz 1 und 2 Satz 1 gelten entsprechend für die Anzeige der Aufnahme des Betriebs der Notfallrettung.

§ 20 Nebenbestimmungen 15

(1) Die Genehmigung zum Betrieb von Krankentransport ist mit Nebenbestimmungen zu versehen, die

  1. die dem Unternehmer obliegende Betriebs- und Beförderungspflicht einschließlich der Betriebszeiten näher bestimmen,
  2. ordnungsgemäße hygienische Verhältnisse einschließlich einer sachgerechten Desinfektion und Dekontamination im Betrieb zum Ziel haben,
  3. die Lenkung aller Einsätze des Rettungsdienstes durch die Integrieter Leitstelle regeln,
  4. den Abschluss einer Vereinbarung mit den Kostenträgern gemäß § 133 Fuenftes Buch des Sozialgesetzbuches als Voraussetzung für das Wirksamwerden der Genehmigung vorsieht.

(2) Die Genehmigung kann mit Nebenbestimmungen versehen werden, die

  1. die Zusammenarbeit der Unternehmer untereinander und mit dem Bereichsausschuss (§ 5) regeln,
  2. den Unternehmer verpflichten, die Beförderungsaufträge und deren Abwicklung aufzuzeichnen und die Aufzeichnungen eine bestimmte Zeit aufzubewahren.

(3) Die Genehmigung ist dem Unternehmer für die Dauer von höchstens vier Jahren zu erteilen.

§ 21 Rücknahme und Widerruf der Genehmigung

(1) Die Genehmigung ist zurückzunehmen, wenn bei ihrer Erteilung eine der Voraussetzungen nach § 16 nicht vorgelegen hat.

(2) Die Genehmigung ist zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nach § 16 nicht mehr gegeben sind. Die Zuverlässigkeit des Unternehmers ist insbesondere nicht mehr gegeben, wenn in seinem Betrieb trotz schriftlicher Mahnung der Genehmigungsbehörde

  1. die im Interesse der öffentlichen Sicherheit erlassenen Vorschriften nicht befolgt werden oder
  2. den Verpflichtungen zuwidergehandelt wird, die dem Unternehmer nach diesem Gesetz oder nach den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsvorschriften obliegen.

(3) Die Genehmigung kann widerrufen werden, wenn

  1. gegen Auflagen verstoßen wird,
  2. der Unternehmer die ihm obliegenden arbeitsschutzrechtlichen, sozialrechtlichen oder steuerrechtlichen Verpflichtungen wiederholt nicht erfüllt hat.

(4) Im Übrigen gelten die Vorschriften des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes über die Rücknahme und den Widerruf von Verwaltungsakten.

§ 22 Genehmigungsbehörde

(1) Die Genehmigung für den Krankentransport erteilen die Landratsämter und die Stadtkreise als untere Verwaltungsbehörden. Dies gilt auch für die Rücknahme und den Widerruf der Genehmigung. Die Genehmigungsbehörde teilt ihre Entscheidung dem Bereichsausschuss mit.

(2) Örtlich zuständig ist die untere Verwaltungsbehörde, in deren Bezirk der Betriebsbereich belegen ist.

(3) Erstreckt sich der Betriebsbereich über mehrere Stadt- und Landkreise, ist die untere Verwaltungsbehörde zuständig, in deren Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat; hat das Unternehmen seinen Sitz außerhalb des Landes, ist das Regierungspräsidium zuständig, in dessen Bezirk der Betriebsbereich belegen ist.

Vierter Abschnitt
Pflichten des Unternehmers

§ 23 Betriebspflicht

(1) Der Unternehmer ist verpflichtet, den Betrieb ordnungsgemäß einzurichten und der Genehmigung entsprechend aufrechtzuerhalten.

(2) Die Genehmigungsbehörde kann dem Unternehmer für die Aufnahme des Betriebs eine Frist setzen.

(3) Der Unternehmer hat die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft seines Betriebs während der festgesetzten Betriebszeiten sicherzustellen.

§ 24 Beförderungspflicht

(1) Der Unternehmer ist im Rahmen der ihm erteilten Genehmigung zum Krankentransport verpflichtet, wenn

  1. der Ausgangspunkt der Beförderung innerhalb seines Betriebsbereichs liegt und
  2. die Beförderung nicht durch Umstände verhindert wird, die der Unternehmer nicht zu vertreten hat.

Die Verpflichtung beschränkt sich auf die Beförderung in die nächste, für die weitere Versorgung geeignete und aufnahmebereite Einrichtung.

(2) Die Notfallrettung hat Vorrang vor dem Krankentransport.

(3) Die Beförderung darf nicht deshalb abgelehnt werden, weil ein rechtswirksamer Beförderungsvertrag nicht vorliegt oder die Entrichtung des Entgelts nicht gesichert ist.

§ 25 Anwendung der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr

(1) Für den Betrieb des Unternehmers, die Ausrüstung und Beschaffenheit sowie die Untersuchung der Fahrzeuge gelten die §§ 2 bis 8, 11, 16 bis 19, 30 und 41 bis 43 der Verordnung über den Betrieb von Kraftfahrunternehmen im Personenverkehr (BOKraft) vom 21. Juni 1975, zuletzt geändert durch die Verordnung vom 30. Juni 1989, in der jeweils geltenden Fassung entsprechend. § 9 BOKraft gilt mit der Maßgabe, dass auf Krankenkraftwagen eingesetzte Personen auch dann ihre Tätigkeit nicht ausüben dürfen, wenn sie oder Angehörige ihrer häuslichen Gemeinschaft krankheitsverdächtig, ansteckungsverdächtig, Ausscheider oder ausscheidungsverdächtig im Sinne von § 2 des Bundes-Seuchengesetzes in der jeweils geltenden Fassung sind.

(2) Die Pflichten des Unternehmers nach § 3 BOKraft erstrecken sich auf die Einhaltung der Anforderungen dieses Gesetzes, der auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie hierzu ergangener behördlicher Anordnungen.

Fuenfter Abschnitt
Finanzierung des Rettungsdienstes

§ 26 Öffentliche Förderung des Rettungsdienstes 15

(1) Wer den Rettungsdienst im Rahmen von Vereinbarungen mit dem Innenministerium nach § 2 durchführt, erhält vom Land öffentliche Fördermittel in Höhe von 90 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten. 10 vom Hundert der förderungsfähigen Kosten sind als Eigenbeteiligung zu erbringen. Die Förderung erfolgt durch Festbetrag. Dieser kann auf Grund pauschaler Kostenwerte festgelegt werden.

(2) Förderungsfähig sind die Kosten

  1. der Errichtung (Neubau, Umbau, Erweiterungsbau) von Rettungswachen des bodengebundenen Rettungsdienstes sowie des Berg- und Wasserrettungsdienstes,
  2. der Errichtung von Zentralen Stationen des Berg- und Wasserrettungsdienstes,
  3. der Errichtung von Luftrettungszentren,
  4. von Projekten zur technischen oder organisatorischen Weiterentwicklung des Rettungsdienstes,

soweit sie bei Anwendung der Grundsätze der Sparsamkeit und Wirtschaftlichkeit gerechtfertigt sind. Förderungsfähig bei Nr. 1 bis Nr. 3 sind auch die Kosten für die Erstausstattung mit den hierzu gehörenden Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens (Anlagegüter). Das Innenministerium erlässt hierzu Förderrichtlinien. Nicht förderungsfähig sind die Kosten der Errichtung von Integrierten Leitstellen, der Rettungsmittel und der zum Verbrauch bestimmten Güter.

(3) Die Kosten des Erwerbs von Grundstücken und der Grundstückserschließung sowie ihrer Finanzierung können gefördert werden, soweit sonst die Durchführung des Rettungsdienstes gefährdet wäre.

(4) Gefördert werden im Rahmen von Absatz 2 nur die Vorhaben, die in das Jahresförderprogramm des Landes für den Rettungsdienst aufgenommen sind. Bei der Aufstellung des Jahresförderprogramms wird der Landesausschuss für den Rettungsdienst gehört.

§ 27 Sicherung der Zweckbindung der öffentlichen Förderung

(1) Die Fördermittel sind zurückzuerstatten, soweit der, der den Rettungsdienst durchführt, seine Aufgaben nicht mehr wahrnimmt. Soweit mit den Fördermitteln Anlagegüter beschafft worden sind, mindert sich die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel entsprechend der abgelaufenen regelmäßigen Nutzungsdauer dieser Anlagegüter. Die Verpflichtung zur Erstattung der Fördermittel besteht jedoch nur bis zur Höhe des Liquidationswertes der Anlagegüter, wenn dem, der den Rettungsdienst durchführt, aus einem von ihm nicht zu vertretenden Grund die Erfüllung seiner Aufgaben unmöglich wird; bei teilweiser Förderung ist die Verpflichtung entsprechend anteilig begrenzt.

(2) Werden geförderte Anlagegüter vor Ablauf ihrer Nutzungsdauer nicht mehr für Zwecke des Rettungsdienstes genutzt, so können Erträge zurückgefordert werden, die aus einer Verwertung der Anlagegüter erzielt worden sind oder zumutbar hätten erzielt werden können.

(3) Im Übrigen gelten §§ 49 und 49a des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes.

§ 28 Benutzungsentgelte

(1) Für die Durchführung eines nach §§ 71 und 141 Fuenftes Buch des Sozialgesetzbuches medizinisch notwendigen, bedarfsgerechten, leistungsfähigen und wirtschaftlichen Rettungsdienstes erheben die Leistungsträger Benutzungsentgelte, die zusammen mit der Landesförderung und der dabei vorgesehenen Eigenbeteiligung den Rettungsdienst finanzieren. Zur Erhaltung der Liquidität der Leistungsträger sind von den Kostenträgern rechtzeitig angemessene Abschlagszahlungen zu leisten.

(2) Bei der Bemessung der Benutzungsentgelte bleiben die nach § 26 förderungsfähigen Kosten außer Betracht. Mietkosten für Einrichtungen des Rettungsdienstes sind dem Grunde nach bei der Bemessung der Benutzungsentgelte zu berücksichtigen. Die durch den Einsatz ehrenamtlicher Kräfte ersparten Kosten für hauptamtliches Personal sind angemessen, mindestens mit 40 vom Hundert, zu berücksichtigen. Zu den Kosten gehören auch die Abschreibungen für Sachspenden zur Durchführung des Rettungsdienstes, soweit diese bedarfsgerecht sind.

(3) Für Leistungen des Rettungsdienstes werden jährlich Benutzungsentgelte vereinbart. Für Einsätze des Rettungsdienstes, die als Krankenhausleistungen abgerechnet werden, können die Leistungsträger mit den Trägern der Krankenhäuser gesonderte Benutzungsentgelte vereinbaren; die Vereinbarungen bedürfen der Zustimmung der Kostenträger. Die Leistungsträger nach § 2 Abs. 1 und die Landesverbände der Kostenträger können bei den Verhandlungen unterstützend zugezogen werden. Die Beteiligten ermitteln die Kosten für Notfallrettung und Krankentransport getrennt.

(4) Für die Notfallrettung im Rahmen von § 3 Abs. 3 werden die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich von den Leistungsträgern und den Kostenträgern im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 einheitlich vereinbart. Sind innerhalb des Rettungsdienstbereiches mehrere Leistungsträger oder private Rettungsdienstunternehmer im Rahmen von Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes vom 15. Juli 1998 an der Notfallrettung beteiligt, ist zwischen ihnen ein Kostenausgleich durchzuführen. Die Beteiligten legen der Ermittlung der Kosten für die Notfallrettung ein Kostenblatt zugrunde, dessen Inhalt und Form vom Landesausschuss vorgegeben wird. Für den Krankentransport werden die Benutzungsentgelte für den Rettungsdienstbereich zwischen den Kostenträgern im Sinne von § 5 Abs. 1 Satz 2 einheitlich und gemeinsam und den einzelnen Leistungserbringern vereinbart.

(5) Soweit eine Vereinbarung über die Benutzungsentgelte nicht zustande kommt, kann eine Schiedsstelle angerufen werden. Sie versucht, eine Einigung über den Inhalt der Vereinbarung herbeizuführen. Kommt eine Einigung nicht zustande, setzt die Schiedsstelle die Benutzungsentgelte spätestens zwei Monate nach Anrufung fest. Gegen die Entscheidung der Schiedsstelle ist der Verwaltungsrechtsweg gegeben. Die Schiedsstelle ist im Sinne von § 61 Nr.3 der Verwaltungsgerichtsordnung fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein. Ein Vorverfahren findet nicht statt. Die Kosten der Schiedsstelle sind Kosten des Rettungsdienstes. Die Leistungsträger und Kostenträger tragen diese je zur Hälfte.

(6) Die Schiedsstelle wird vom Regierungspräsidium für dessen Bezirk gebildet und setzt sich zusammen aus drei Vertretern der Leistungsträger nach § 2 Abs. 1, drei Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und einem von den Leistungsträgern und den Landesverbänden der Kostenträger einvernehmlich bestimmten unparteiischen Vorsitzenden. Kommt eine Einigung über den Vorsitzenden nicht zustande, wird dieser vom Regierungspräsidium bestimmt. Die Vertreter werden von den Leistungsträgern nach § 2 Abs. 1 und den Landesverbänden der Kostenträger benannt. Soweit Vertreter nicht benannt werden, bestimmt sie das Regierungspräsidium.

(7) Die vereinbarten oder festgesetzten Benutzungsentgelte sind für alle Benutzer verbindlich.

§ 28a Kostenerstattung in besonderen Fällen

(1) Ist der Rettungsdiensteinsatz durch das vorsätzliche oder grob fahrlässige Verhalten eines Dritten entsprechend den Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches über Unerlaubte Handlungen notwendig geworden und die Erhebung des Benutzungsentgelts beim Benutzer nicht möglich oder unzumutbar, kann der Erbringer der Rettungsdienstleistung vom Verursacher Kostenersatz bis zur Höhe des Benutzungsentgelts verlangen.

(2) Ist der Rettungsdiensteinsatz wider besseres Wissen oder infolge grob fahrlässiger Unkenntnis der Tatsachen veranlasst worden, kann der Erbringer der Rettungsdienstleistung von dem Veranlasser des Einsatzes Kostenersatz bis zur Höhe des Benutzungsentgelts verlangen.

Sechster Abschnitt
Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienst

§ 29 Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen 15

(1) Für die Durchführung von Notfallrettung und Krankentransport mit Luftfahrzeugen gelten die Vorschriften der §§ 9 Abs. 2, 15 bis 17, 19 bis 21, 23, 24 und 25 Abs. 1 Satz 2 entsprechend. Der Betriebsbereich des Luftfahrzeuges wird im Einzelfall festgelegt. Die luftverkehrsrechtliche Zulassung und Genehmigung bleiben unberührt.

(2) Die in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Luftfahrzeuge müssen in ihrer Ausstattung, Ausrüstung und Wartung den allgemein anerkannten Regeln der Technik und dem Stand der Notfallmedizin entsprechen.

(3) Für die Genehmigung ist das Innenministerium zuständig.

(4) Die Einsätze des Luftrettungsdienstes werden ungeachtet der Grenzen der Rettungsdienstbereiche von der Integrierte Leitstelle gelenkt, die in den Vereinbarungen nach § 2 Abs. 1 oder im Rettungsdienstplan dafür festgelegt ist.

§ 30 Besondere Bestimmungen über die Finanzierung des Luft-, Berg- und Wasserrettungsdienstes

(1) Förderungsfähige Kosten im Sinne von § 26 sind bei der Durchführung des Berg- und Wasserrettungsdienstes auch die

  1. Kosten der Beschaffung der dafür erforderlichen Rettungsmittel, bei deren Wiederbeschaffung und Ergänzungsbeschaffung nur, wenn sie für das einzelne Anlagegut 1500 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigen,
  2. Kosten der Erhaltung und der Wiederherstellung von dafür notwendigen baulichen Anlagen und Anlagegütern, wenn die Kosten der einzelnen Maßnahme 5000 Euro ohne Umsatzsteuer übersteigen.

(2) Die Benutzungsentgelte werden abweichend von § 28 Abs. 4 Sätze 1 und 4 zwischen den Landesverbänden der Kostenträger mit Wirkung für ihre Mitglieder und demjenigen, der den Luft-, Berg- oder Wasserrettungsdienst durchführt, vereinbart. Abweichend von § 28 Abs. 6 wird vom Regierungspräsidium Stuttgart eine Schiedsstelle für das gesamte Land gebildet. Diese setzt sich aus je zwei Vertretern der Landesverbände der Kostenträger und zwei Vertretern der jeweils berührten Leistungsträger zusammen. Im Übrigen gilt § 28.

Siebter Abschnitt
Aufsicht, Datenschutz

§ 30a Aufsicht 15

(1) Rechtsaufsichtsbehörde über den Bereichsausschuss ist das Landratsamt oder das Bürgermeisteramt des Stadtkreises als untere Verwaltungsbehörde. Obere Rechtsaufsichtsbehörde ist das Regierungspräsidium. Oberste Rechtsaufsichtsbehörde ist das Innenministerium. Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über mehrere Landkreise oder Stadtkreise, ist das Regierungspräsidium oder die von ihm bestimmte Behörde Rechtsaufsichtsbehörde. Die betroffenen Landkreise und Stadtkreise sind vorher anzuhören; ein gemeinsamer Vorschlag dieser ist zu berücksichtigen. Erstreckt sich der Rettungsdienstbereich über einen Regierungsbezirk hinaus, bestimmt das Innenministerium die Rechtsaufsichtsbehörde und das als obere Rechtsaufsichtsbehörde zuständige Regierungspräsidium; das Innenministerium kann Rechtsaufsichtsbehörde sein. Satz 5 gilt entsprechend.

(2) Soweit das Innenministerium nach § 2 Abs. 1 mit einem Leistungsträger eine Vereinbarung über die bedarfsgerechte Versorgung der Bevölkerung mit leistungsfähigen Einrichtungen des Rettungsdienstes geschlossen hat, beaufsichtigt das Regierungspräsidium, in dessen Bezirk der Leistungsträger seinen Sitz hat, die Erfüllung der Verpflichtungen des Leistungsträgers.

§ 31 Schutz personenbezogener Daten 18

(1) Notfallrettung und Krankentransport sind so zu betreiben, dass der Schutz personenbezogener Daten gewahrt wird.

(2) Personenbezogene Daten im Sinne dieses Gesetzes sind Einzelangaben über persönliche oder sachliche Verhältnisse bestimmter oder bestimmbarer Personen, die Leistungen der Notfallrettung oder des Krankentransportes in Anspruch nehmen, sowie ihrer Begleitpersonen und sonstigen Bezugspersonen (Betroffene), die dem Unternehmer im Zusammenhang mit seiner betrieblichen Tätigkeit bekannt werden.

§ 32 Verarbeitung personenbezogener Daten 18

(1) Personenbezogene Daten dürfen verarbeitet werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Durchführung von Notfallrettung oder Krankentransport, einschließlich der anschließenden Versorgung des Patienten,
  2. zum Nachweis der ordnungsgemäßen Ausführung des Einsatzauftrages,
  3. zur verwaltungsmäßigen Abwicklung des Einsatzauftrages, insbesondere der Abrechnung der erbrachten Leistungen.

(2) Personenbezogene Daten dürfen verändert, gespeichert und genutzt werden

  1. zur Qualitätssicherung im Rettungsdienst,
  2. zur Ausbildung, Fortbildung und Weiterbildung des in der Notfallrettung und im Krankentransport eingesetzten Personals,

soweit diese Zwecke nicht mit anonymisierten Daten erreicht werden können und nicht überwiegend schutzwürdige Interessen des Betroffenen beeinträchtigt werden.

(3) Personenbezogene Daten dürfen an Personen und Stellen außerhalb des Betriebs übermittelt werden, soweit dies erforderlich ist

  1. zur Erfüllung der in Absatz 1 und Absatz 2 Nr. 1 genannten Zwecke,
  2. im Versorgungsinteresse der Patienten
    1. durch Unterrichtung der Einrichtung, die Ziel des Beförderungsvorganges ist,
    2. durch Unterrichtung von Angehörigen und sonstigen Bezugspersonen,
  3. zu einer Rechnungsprüfung, Organisations- oder Wirtschaftlichkeitsprüfung,
  4. zur Abwehr von Ansprüchen, die gegen den Unternehmer oder seine Mitarbeiter gerichtet sind, oder zur Verteidigung im Falle einer Verfolgung des Unternehmers oder seiner Mitarbeiter wegen Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten,
  5. zur Abwehr einer Gefahr für Leben, Gesundheit oder persönliche Freiheit des Patienten oder eines Dritten, wenn die Gefährdung dieser Rechtsgüter das Geheimhaltungsinteresse des Betroffenen überwiegt und die Gefahr in vertretbarer Weise nicht anders beseitigt werden kann.

Personenbezogene Daten, die der Geheimhaltungspflicht im Sinne von § 203 des Strafgesetzbuches in der jeweils geltenden Fassung unterliegen, dürfen auch dann übermittelt werden, wenn das Patientengeheimnis nach dieser Vorschrift nicht unbefugt offenbart würde.

(4) Der Unternehmer und seine Mitarbeiter sind berechtigt, Angehörigen und anderen Bezugspersonen des Betroffenen dessen Aufenthaltsort mitzuteilen, sofern nicht im Einzelfall schutzwürdige Interessen des Betroffenen dem entgegenstehen. Dies gilt nicht, soweit der Betroffene ausdrücklich einer Auskunftserteilung widersprochen hat.

(5) Werden personenbezogene Daten unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 4 weitergegeben, so handelt derjenige, der sie weitergibt, auch insoweit nicht unbefugt, als er zur Wahrung gesetzlicher Geheimhaltungsvorschriften verpflichtet ist. Absatz 3 Satz 2 bleibt unberührt.

Achter Abschnitt
Ordnungswidrigkeiten, Schlussvorschriften

§ 33 Ordnungswidrigkeiten

(1) Ordnungswidrig handelt, wer als Unternehmer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. .
    1. Krankentransport ohne Genehmigung nach § 15 Abs. 2,
    2. Notfallrettung ohne Anzeige nach § 15 Abs. 1 Satz 2 oder ohne Genehmigung nach Artikel 2 des Gesetzes zur Änderung des Rettungsdienstes vom 15. Juli 1998 betreibt,
  2. einer vollziehbaren Auflage nach § 20 zuwiderhandelt,
  3. den Vorschriften dieses Gesetzes über
    1. die einzusetzenden Fahrzeuge, ihre Ausstattung und Besetzung (§§ 8, 9 und 29),
    2. den Betriebsbereich (§ 18),
    3. die Betriebspflicht, die Einsatzbereitschaft und die Beförderungspflicht (§§ 23 und 24)

    zuwiderhandelt,

  4. entgegen § 19 Abs. 1 in Verbindung mit § 54a PBefG die Auskunft nicht, unrichtig, nicht vollständig oder nicht fristgemäß erteilt, die Bücher oder Geschäftspapiere nicht vollständig oder nicht fristgemäß vorlegt oder die Duldung von Prüfungen verweigert,
  5. entgegen § 25 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit
    1. § 3 Abs. 1 Satz 2 BOKraft die Instandhaltungspflicht verletzt,
    2. § 3 Abs. 1 Satz 3 BOKraft den Betrieb des Unternehmens anordnet,
    3. § 4 Abs. 1 Sätze 3 bis 5, § 5 Abs. 1 BOKraft eine vollziehbare schriftliche Anordnung der Genehmigungsbehörde zur Bestellung eines Betriebsleiters oder eines Vertreters nicht oder nicht innerhalb der von der Genehmigungsbehörde gesetzten Frist befolgt,
    4. § 6 Nr. 2 BOKraft Unfälle nicht meldet,
  6. einen Krankenkraftwagen unter Verstoß gegen § 25 Abs. 1 in Verbindung mit folgenden Vorschriften einsetzt:
    1. § 18 BOKraft über das Mitführen der vorgeschriebenen Ausrüstung,
    2. § 19 BOKraft über die Beschaffenheit und Anbringung von Zeichen und Ausrüstungsgegenständen,
    3. § 30 BOKraft über Wegstreckenzähler,
    4. § 41 Abs. 2 BOKraft über die Vorlage einer Ausfertigung des Untersuchungsberichtes oder des Prüfbuches,
    5. § 42 Abs. 1 BOKraft über die Vorlage des Nachweises.

(2) Ordnungswidrig handelt auch, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. als Mitglied des im Fahrdienst eingesetzten Personals entgegen
    1. § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 8 Abs. 3 und 5 BOKraft während des Dienstes oder der Dienstbereitschaft alkoholische Getränke oder andere die dienstliche Tätigkeit beeinträchtigende Mittel zu sich nimmt oder die Fahrt antritt, obwohl er unter der Wirkung solcher Getränke oder Mittel steht,
    2. § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 1 BOKraft seine Tätigkeit ausübt oder entgegen § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 3 BOKraft eine Erkrankung nicht anzeigt,
  2. als Fahrzeugführer entgegen § 25 Abs. 1 in Verbindung mit § 9 Abs. 2 BOKraft Fahrten ausführt, obwohl er durch Krankheit in seiner Eignung beeinträchtigt ist, ein Fahrzeug sicher im Verkehr zu führen.

(3) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu 5000 Euro geahndet werden.

(4) Für die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach Absatz 1 und 2 ist die Genehmigungsbehörde zuständig.

§ 34 Übergangsregelung

(aufgehoben)

§ 35 Inkrafttreten

(nicht abgedruckt)


ENDE

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