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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Rettungsdienstgesetzes
- Baden-Württemberg -
Vom 10. November 2009
(GBl. Nr. 20 vom 18.11.2009 S. 643)
Der Landtag hat am 4. November 2009 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Rettungsdienstgesetzes
Das Rettungsdienstgesetz in der Fassung vom 16. Juli 1998 (GBl. S. 437), zuletzt geändert durch Artikel 30 der Verordnung vom 25. April 2007 (GBl. S. 252, 255), wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst ( § 5) erstellt auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes und unter Beachtung der Hilfsfrist nach Absatz 2 für den Rettungsdienstbereich einen Plan (Bereichsplan), der den Standort der Rettungsleitstelle, Zahl und Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen für den Bereich der Notfallrettung sowie die personelle und sächliche Ausstattung dieser Einrichtungen festlegt. | "Der Bereichsausschuss für den Rettungsdienst ( § 5) erstellt auf der Grundlage des Rettungsdienstplanes und unter Beachtung der Hilfsfrist nach Absatz 2 für den Rettungsdienstbereich einen Plan (Bereichsplan), der den Standort der Rettungsleitstelle, Zahl und Standorte der bedarfsgerechten Rettungswachen für den Bereich der Notfallrettung, die für die notärztliche Versorgung erforderlichen Vorhaltungen sowie die jeweilige personelle und sächliche Ausstattung festlegt." |
2. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 4 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Darüber hinaus soll dem Bereichsausschuss mit beratender Stimme je ein Vertreter des Stadtkreises oder Landkreises, der Feuerwehr und ein Leitender Notarzt des Rettungsdienstbereiches sowie ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung angehören. | "Darüber hinaus sollen dem Bereichsausschuss mit beratender Stimme je ein Vertreter des Stadtkreises oder Landkreises und der Feuerwehr sowie ein Leitender Notarzt des Rettungsdienstbereiches, ein Vertreter der Kassenärztlichen Vereinigung sowie Vertreter der Krankenhäuser angehören." |
b) Absatz 3 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Dem Bereichsausschuss obliegt neben den Aufgaben nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 3 die Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich. | "Dem Bereichsausschuss obliegt die Beobachtung und Beratung der Angelegenheiten des Rettungsdienstes im Rettungsdienstbereich sowie deren Regelung mit Ausnahme der Luftrettung, insbesondere der Aufgaben nach § 3 Abs. 3 und § 6 Abs. 3, der planerischen Sicherstellung der notärztlichen Versorgung einschließlich der Gewinnung von Ärzten nach § 10 und der Bestimmung des Organisatorischen Leiters Rettungsdienst." |
c) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Satz 1 werden folgende Sätze eingefügt: "Darin ist eine Stellvertretungsregelung für den Vorsitz zu treffen. Sitzungen des Bereichsausschusses finden mindestens zwei Mal jährlich statt."
bb) Es werden folgende Sätze angefügt:
"Der Vorsitzende vertritt den Bereichsausschuss gerichtlich und außergerichtlich. Er kann zur Unterstützung Sachverständige hinzuziehen; dabei entstehende Kosten sind Kosten des Bereichsausschusses. Der Vorsitz endet mit der Bestellung eines neuen Vorsitzenden."
d) Es werden folgende Absätze 5 und 6 angefügt:
"(5) Der Bereichsausschuss ist im Sinne von § 61 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung fähig, an Verwaltungsgerichtsverfahren beteiligt zu sein. Widerspruch und Anfechtungsklage sind gegen den Bereichsausschuss zu richten.
(6) Die Kosten des Bereichsausschusses sind Kosten des Rettungsdienstes. Die den Vorsitzenden des Bereichsausschusses entsendende Organisation tritt für die Kosten des Bereichsausschusses in Vorlage."
3. § 6 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Rettungsleitstelle | "Rettungsleitstelle, Notrufnummer". |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der bisherige Satz 6 wird Satz 4 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
In der Regel sind Leitstellen für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im integrierten Bereich (Integrierte Leitstellen) in gemeinsamer Trägerschaft einzurichten, wobei die gemeinsame Trägerschaft in einer Vereinbarung festzulegen ist, in der insbesondere die Kostenaufteilung geregelt wird. | "Leitstellen sind für den Rettungsdienst und die Feuerwehr im integrierten Betrieb (Integrierte Leitstellen) in gemeinsamer Trägerschaft einzurichten, wobei die gemeinsame Trägerschaft in einer Vereinbarung festzulegen ist, in der insbesondere die Kostenaufteilung geregelt wird." |
bb) Der bisherige Satz 7 wird Satz 5.
cc) Der bisherige Satz 4 wird Satz 6 und erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Träger der Rettungsleitstelle ist verpflichtet, die Erreichung der Rettungsleitstelle unter der rettungsdienstlichen Notrufnummer sicherzustellen. |
(Stand: 23.07.2018)
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