Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

FwDV 10 - Feuerwehrdienstvorschrift 10
"Die tragbaren Leitern"

- Ausgabe 1996 - <>
(Vom 08.07.2020 S. 998aufgehoben)


Zur aktuellen Fassung

Vorwort

Die bundeseinheitlichen Feuerwehrdienstvorschriften (FwDV) wurden zur Anwendung bei allen Feuerwehren des Bundesgebietes eingeführt.

Zweck der Feuerwehr-Dienstvorschriften ist es, die erforderliche Einheitlichkeit im Feuerwehrdienst in allen Bundesländern herbeizuführen und für die Zukunft sicherzustellen.

Sie gelten nicht nur für die Ausbildung, sondern gleichermaßen für den Einsatz.

Die Dienstvorschriften beschränken sich bewußt auf solche Festlegungen, die für Ausbildung und Einsatz der taktischen Einheiten und der einzelnen Personen unbedingt erforderlich sind. Weitergehende Festlegungen sollen im Hinblick auf die angestrebte eigenverantwortliche Mitarbeit aller beteiligten nicht getroffen werden.

Soweit Einzelheiten bestimmter Tätigkeiten nicht festgelegt sind, ist im Sinne der Vorschriften zu verfahren.

Die hergebrachten Funktionbezeichnungen gelten sowohl für weibliche als auch für männliche Feuerwehrangehörige.

1. Begriff

"tragbare Leitern" sind Leitern, die auf Feuerwehrfahrzeugen mitgeführt, an der Einsatzstelle von der Mannschaft vom Fahrzeug genommen und an die vorgesehene Stelle getragen werden.

2. Anwendung

Tragbare Leitern können eingesetzt werden als

- Rettungsweg - Angriffsweg - Hilfsgerät -

3. Arten Genormte Leitern :

- Steckleiter DIN 14711
- dreiteilige Schiebleiter DIN 14715
- Hakenleiter DIN 14710
- Klappleiter DIN 14713

4. Leiterlängen und Rettungshöhen

5. Lagerung

Grundsatz :
Leiterkopf in Fahrtrichtung

Steckleiter
Bei Steckleitern aus Holz zeigen die Schrägflächen der Holmenden am Leiterkopf nach oben.

Schiebleiter
Oberleiter liegt unten

Schiebleiter


Hakenleiter
Hochkant gestellt

Klappleiter
Zusammengeklappt, Leiterholme übereinander

6. Einsatz

Zur Vornahme von tragbaren Leitern werden Einsatzkräfte eingeteilt. Der Maschinist unterstützt - falls erforderlich - bei der Entnahme oder dem Verladen der Leiter.

6.1 Einsatzbefehl und Kommandos

Die Vornahme von tragbaren Leitern wird nach dem allgemeinen Befehlsschema befohlen :

Die Ausführung des Befehls kann insbesondere bei der Ausbildung durch Kommandos unterstützt werden :

Kommandos bei der Vornahme der Leitern

"Steckleiter - vom Fahrzeug" "Schiebleiter - vom Fahrzeug"
"Steckleiter - marsch" "Schiebleiter - marsch"
"Steckleiter - halt" "Schiebleiter - halt"
"Steckleiter - legt ab" "Schiebleiter - legt ab"
"Steckleiter - steckt ein" "Schiebleiter - richtet auf"
"Steckleiter - richtet auf" "Schiebleiter - zieht aus - halt"
  "Schiebleiter - legt an"

Kommandos bei der Zurücknahme der Leitern

"Steckleiter - legt ab" "Schiebleiter - richtet auf"
"Steckleiter - zum Abmarsch fertig" "Schiebleiter - laßt ein"
"Steckleiter - hoch" "Schiebleiter - legt ab"
"Steckleiter - zum Fahrzeug marsch" "Schiebleiter - hoch"
"Steckleiter - halt" "Schiebleiter - zum Fahrzeug marsch"
"Steckleiter - auf das Fahrzeug" "Schiebleiter - halt"
  "Schiebleiter - auf das Fahrzeug"

6.2 Vornahme

6.2.1 Steckleiter - Vornahme durch zwei Trupps

Die beiden befohlenen Trupps nehmen die Steckleiter mit Unterstützung des Maschinisten vom Fahrzeug; es werden grundsätzlich alle Steckleiterteile vom Fahrzeug genommen und zum Einsatzobjekt getragen.

Die Trupps tragen sie - Leiterfuß voraus - zur Anleiterstelle und legen sie einen Schritt davor ab.

Nach Ablegen der Leiter erfolgt eine Kehrtwendung. Die oberen Leiterteile werden bis zum Kopfende der darunterliegenden Leiterteile zurückgenommen und diese eingesteckt.

Dabei hält der Trupp mit jeweils der einen Hand den Leiterfuß an den Federsperrbolzen und mit der anderen Hand den Leiterkopf an einer Sprosse.

Die zusammengesteckte Leiter wird danach an die Wand des Objekts geschoben ; die Federsperrbolzen an den zusammengesteckten Leiterteilen müssen nun eingerastet sein.

Werden nur drei Steckleiterteile benötigt, wird jetzt das vierte Leiterteil abgenommen.

Der eine Trupp richtet die Leiter an den Holmen auf; der andere Trupp hilft, jeweils mit einem Fuß auf die Leiter an den unteren Holmen drückend, durch ziehen mit.

Nach Aufrichten der Leiter steigt ein Trupp auf - und ein.

Die Sicherung der Leiter gegen Umstürzen übernimmt der Trupp im allgemeinen selbst. Der zweite Trupp kann dann für andere Aufgaben eingesetzt werden.

Der Truppführer steigt als erster hoch und der Truppmann sichert am Leiterfuß. Sobald der Truppführer übergestiegen ist, sichert er die Leiter am Leiterkopf und der Truppmann steigt nach.

Die Zurücknahme der Steckleiter erfolgt in umgekehrter Reihenfolge.

6.2.2 Steckleiter - Vornahme durch drei Feuerwehrangehörige

Muß die Steckleiter durch weniger als zwei Trupps vorgenommen werden, so sind ein Trupp und ein weiterer Feuerwehrangehöriger (beispielsweise der Melder) hierzu erforderlich.

Sie nehmen die Steckleiter mit Unterstützung des Maschinisten vom Fahrzeug; es werden grundsätzlich alle Steckleiterteile vom Fahrzeug genommen und zur Anleiterstelle getragen.

Der Trupp und der dritte Feuerwehrangehörige tragen die Steckleiter - Leiterfuß voraus - zur Anleiterstelle und legen sie einen Schritt davor ab.

Der vorne gehende Feuerwehrangehörige kann die Leiter auch seitlich tragen.

Der Truppführer tritt vor das Kopfende der Leiter. Der dritte Feuerwehrangehörige dreht sich um und tritt, sofern er vor der Leiter ging, einen Schritt nach links neben die Leiter. Der Truppmann geht bis zum Fuß der Steckleiter vor und stellt sich rechts neben die Leiter.

Die oberen Leiterteile werden bis zum Kopfende der darunterliegenden Leiterteile zurückgenommen und in diese eingesteckt.

Dabei halten der Truppmann und der dritte Feuerwehrangehörige mit jeweils der einen Hand den Leiterfuß an den Federsperrbolzen und mit der anderen Hand den Leiterkopf an einer Sprosse.

Die zusammengesteckte Leiter wird danach an die Wand des Objekts geschoben; die Federsperrbolzen an den zusammengesteckten Leiterteilen müssen nun eingerastet sein.

Werden nur drei Steckleiterteile benötigt, wird jetzt das vierte Leiterteil entsprechend abgenommen.

Truppmann und dritter Feuerwehrangehöriger richten die Leiter an den Holmen auf. Der Truppführer unterstützt anfangs am Leiterkopf, geht dann zum Leiterfuß und hilft, mit einem Fuß auf die Leiter am unteren Holmende drückend, durch Ziehen mit.

Nach dem Aufrichten der Leiter wird der Leiterfuß vom Objekt abgerückt. Der Trupp steigt auf und ein.

Die Sicherung der Leiter gegen Umstürzen übernimmt der Trupp im allgemeinen selbst. Der dritte Feuerwehrangehörige kann dann für andere Aufgaben eingesetzt werden.

Die Zurücknahme der Leiter erfolgt in umgekehrter Reihenfolge.

6.2.3 Steckleiter - Verlängern durch Untersetzen

Bei der Vornahme einer Steckleiter auf engem Raum wird sie durch Untersetzen verlängert. Die Steckleiter wird möglichst nahe der Anleiterstelle gebracht. Die Leiterpaare werden dort auseinandergenommen.

Der Trupp erfaßt ein Leiterteil (bei Steckleitern aus Holz mit der Schrägfläche zum Objekt ), hebt es - an den Federsperrbolzen und an den Holmen greifend -hoch und legt es möglichst schräg an das Objekt an. Beim Hochheben soll möglichst lange mit jeweils einer Hand an die Holme gegriffen werden, um einseitliches Kippen der Leiter zu verhindern.

Ein weiteres Leiterteil wird vom dritten Feuerwehrangehörigen beziehungsweise vom anderen Trupp in die Kästen der hochgeschobenen Leiter eingeschoben und die Federsperrbolzen werden durch Drehen zum Einrasten gebracht.

Weitere Leiterteile werden in gleicher Weise untergesetzt.

Die Zurücknahme der Leiter erfolgt in umgekehrter Reihenfolge.

6.2.4 Steckleiter - Einsatz als Hilfsgerät

Die Steckleiter kann außerdem als Hilfsgerät, zu Beispiel als Bockleiter oder als Schlauchbrücke eingesetzt werden.

6.2.5 Dreiteilige Schiebleiter

Die dreiteilige Schiebleiter wird von zwei Trupps vorgenommen. Die beiden Trupps nehmen die Schiebleiter mit Unterstützung des Maschinisten vom Fahrzeug.

Beide Trupps tragen die Leiter gemeinsam zur Anleiterstelle. Die Leiter wird mit ausgestrecktem Arm an den Sprossen, mit dem Leiterfuß voraus, getragen. Der Trupp, der später einsteigt, geht am Leiterkopf.,

,

Die Trupps legen die Leiter unterhalb der Einstiegöffnung ab. Der Abstand des Leiterfußes zum Objekt richtet sich nach der Einstieghöhe.

Der vordere Trupp löst die Halteriemen der Stützstangen, nimmt die Stützstangen hoch und sichert den Leiterfuß. Der hintere Trupp richtet die Leiter auf. Der vordere Trupp hilft durch ziehen an den Stützstangen mit.

Die Leiter wird nahezu senkrecht, mit leichter Neigung zur Anleiterstelle hin, aufgestellt.

Der vordere Trupp sichert die Leiter an den Stützstangen. Vom anderen Trupp tritt der Truppführer vor die Leiter und achtet auf den sicheren Stand des Leiterfußes. Hierzu setzt er einen Fuß auf die untere Querstange und hält die Leiter von außen an den Holmen.

Er überwacht zugleich das ausziehen der Leiter.

Der Truppmann löst das Zugseil, zieht die Leiter auf die erforderliche Länge aus, achtet auf das Aufsetzen der Fallhaken und befestigt das Zugseil mit Mastwurf.

Der Mastwurf kann sowohl um das von oben kommende Zugseil als auch um eine Sprosse gelegt werden.

Die Leiter wird angelegt und die Stützstangen werden seitlich so ausgerichtet, daß ein Durchbiegen und seitliches Verschieben der Leiter vermieden wird.

Der befohlene Trupp steigt auf und ein. Der andere Trupp sichert die Leiter an den Stützstangen.

Die Zurücknahme der Leiter erfolgt in umgekehrter Reihenfolge.

6.2.6 Hakenleiter

Die Hakenleiter wird grundsätzlich von einem Trupp eingesetzt.

Der zur Vornahme der Hakenleiter befohlene Trupp nimmt die Hakenleiter mit Unterstützung des Maschinisten vom Fahrzeug. Einer trägt sie - Haken voraus und nach innen gerichtet - zur Anleiterstelle.

Am Objekt wird der Haken abgeklappt.

Danach wird die Hakenleiter aufgerichtet, an den Holmen hochgehoben und an der vorgesehenen Stelle eingehängt.

Die Angehörigen des Trupps steigen nacheinander auf. Der Erste steigt ein.

Der Zweite hantelt, möglichst auf der Brüstung sitzend, die Hakenleiter an den Holmen hoch und hängt sie im darüberliegenden Geschoß ein. Der Erste sichert dabei durch Festhalten am Sicherheitsgurt.

Beim weiteren Aufwärtssteigen wiederholt sich der Vorgang entsprechend.

Die Zurücknahme der Leiter erfolgt in umgekehrter Reihenfolge.

6.2.7 Klappleiter

Die Klappleiter kann von einem Feuerwehrangehörigen vorgenommen werden.

Der Feuerwehrangehörige übernimmt die Klappleiter vom

Maschinisten und bringt sie zur Anleiterstelle. Sie wird durch leichtes Stoßen auf den Boden auseinandergeklappt und in Stellung gebracht.

6.3 Steigen

Leitern können im Paßgang oder im Kreuzgang bestiegen werden.

Paßgang

Phase I : Linker Fuß - linke Hand ruhen auf den Sprossen der Leiter;
rechter Fuß - rechte Hand sind in Bewegung
Phase II : Rechter Fuß - rechte Hand ruhen auf den Sprossen der Leiter;
linker Fuß - linke Hand sind in Bewegung

Kreuzgang

Phase I : Linker Fuß - rechte Hand ruhen auf den Sprossen der Leiter;
rechter Fuß - linke Hand sind in Bewegung
Phase II : Rechter Fuß - linke Hand ruhen auf den Sprossen der Leiter;
linker Fuß - rechte Hand sind in Bewegung

Der Körper ist möglichst nahe an der Leiter zu bewegen. Die Hände erfassen die Sprossen im Klammergriff. Das Aufschaukeln von Leiterschwingungen ist zu vermeiden.

7. Einsatzgrundsätze

→ Leiterfüße nicht auf ungeeignete Unterlagen, wie Kisten, Steinstapel, Tische oder ähnlichem sowie nicht auf weichen oder glatten Untergrund aufsetzen.

→ Erforderlichenfalls gegen Wegrutschen sichern.

→ Der Körper ist möglichst nahe an der Leiter zu bewegen. Die Hände erfassen die Sprossen im Klammergriff. Das Aufschaukeln von Leiterschwingungen ist zu vermeiden.

→ Anstellwinkel der Leiter muß 65° bis 75° betragen.

→ Leiter an sichere Auflagepunkte anlegen und beim Besteigen sichern.

→ Klappleitern und Hakenleitern dürfen nur mit einer Person belastet werden.

→ Steckleitern und Schiebleitern dürfen, unabhängig von der Rettungshöhe, mit höchstens zwei Personen belastet werden.

→ Hakenleiter nicht als Anstelleiter benutzen.

→ Schiebleiter im Freistand nicht über die Stützstangen hinaus besteigen.

→ Eine am Gebäude angestellte, unbesetzte Leiter darf nicht ohne weiteres entfernt werden !

→ Ein Strahlrohr darf von der Leiter aus nur eingesetzt werden, wenn die Leiter am Leiterkopf befestigt ist und der Strahlrohrführer sich mit dem Sicherheitsgurt sichert. Auf Einhaltung der Strahlrohrabstände nach DIN VDE 0132

Brandbekämpfung im Bereich elektrischer Anlagen" ist zu achten.

→ Das Strahlrohr darf nur jeweils bis zu einem Winkel von 15° zu den Seiten hin eingesetzt werden.

→ Schlauchleitungen dürfen nicht auf der Leiter verlegt oder an ihr befestigt werden. Eine Ausnahme ist der Strahlrohreinsatz direkt von der Leiter aus; wobei sofort nach Beendigung des Löscheinsatzes dieser Angriffs - und Rettungsweg freizumachen ist.

→ Schadhafte Leitern sind der Benutzung sofort zu entziehen. + Beim Aufrichten von Leitern beachten, daß elektrische Freileitungen nicht berührt werden dürfen und daß zwischen Leitern beziehungsweise Personen auf Leitern und unter Spannung stehenden Teilen ein Sicherheitsabstand eingehalten wird.

Als ausreichender Sicherheitsabstand ist anzusehen :

Spannung in Volt Mindestabstand in Meter

bis 1.000 1
über 1.000 bis 110.000 3
über 110.000 bis 220.000 4
über 220.000 bis 380.000 5

.

  Unfallverhütung beim Einsatz von " tragbaren Leitern " Anhang

Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift (UVV) Feuerwehren (GUV 7.13) vom Mai 1989 in der Fassung vom Januar 1993.

§ 1 Diese Unfallverhütungsvorschrift gilt für Feuerwehreinrichtungen und Feuerwehrdienst.

Leitern, Hubrettungsgeräte und Hubarbeitsbühnen

§ 6 (1) Leitern, Hubrettungsgeräte und Hubarbeitsbühnen müssen so beschaffen und ausgerüstet sein, daß Standfestigkeit unter Einsatzbedingungen gewährleistet sind.

Durchführungsanweisung zu § 6 Absatz 1 :

Diese Forderung ist zum Beispiel erfüllt, wenn folgende Regelungen eingehalten werden :

Die Standfestigkeit ist dann gewährleistet, wenn ausreichende Maßnahmen gegen Umkippen beziehungsweise Wegrollen getroffen werden können. Dies wird zum Beispiel durch Verwendung von Unterlegplatten für die Stützvorrichtungen, Halteleinen oder Rad - Unterlegkeilen erreicht.

Persönliche Schutzausrüstungen

§ 12 (1) Zum Schutz vor den Gefahren des Feuerwehrdienstes bei Ausbildung, Übung und Einsatz müssen folgende persönliche Schutzausrüstungen zur Verfügung gestellt werden :

  1. Feuerwehrschutzanzug
  2. Feuerwehrhelm mit Nackenschutz
  3. Feuerwehrschutzhandschuhe
  4. Feuerwehrschutzschuhwerk

(2) Bei besonderen Gefahren müssen spezielle persönliche Schutzausrüstungen vorhanden sein, die in der Art und Anzahl auf diese Gefahren abgestimmt sind.

Durchführungsanweisung zu § 12 Absatz 2 :

Spezielle persönliche Schutzausrüstungen sind insbesondere :

Fangleine, Arbeitsleine; Anforderungen, Prüfung, Behandlung

Instandhaltung

§ 16 Feuerwehreinrichtungen sind instand zu halten und schadhafte Ausrüstungen, Geräte und Fahrzeuge unverzüglich der Benutzung zu entziehen.

Durchführungsanweisung zu § 16 :

Nach DIN 31051 " Instandhaltung; Begriffe und Maßnahmen " umfaßt der Begriff " Instandhaltung " : Wartung, Inspektion und Instandsetzung.

Beseitigung von Mängeln : vergleiche auch § 16 Absatz 1 UVV " Allgemeine Vorschriften " (GUV 0.1)

Verhalten im Feuerwehrdienst

§ 17 (1) Im Feuerwehrdienst dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden der Feuerwehrangehörigen ermöglichen. Im Einzelfall kann bei Einsätzen zur Rettung von Menschenleben von den Bestimmungen der Unfallverhütungsvorschriften abgewichen werden.

Durchführungsanweisung zu § 17 Absatz 1 :

Diese Forderung ist zum Beispiel erfüllt, wenn

(2) Die speziellen persönlichen Schutzausrüstungen sind je nach der Einsatzsituation zu bestimmen.

Durchführungsanweisung zu § 17 Absatz 2 :

Wegen der speziellen persönlichen Schutzausrüstung vergleiche § 12 Absatz 2.

(3) ........

(4) Tragbare Feuerwehrgeräte müssen von so vielen Feuerwehrangehörigen getragen werden, daß diese Feuerwehrange - hörigen nicht gefährdet werden.

Wasserförderung

§ 19 Strahlrohre, Schläuche und Verteiler sind so zu benutzen, daß Feuerwehrangehörige beim Umgang mit diesen Geräten sowie durch den Wasserstrahl nicht gefährdet werden.

Durchführungsanweisung zu § 19 : Diese Forderung ist zum Beispiel erfüllt, wenn:

Gefährdung durch elektrischen Strom

§ 29 (2) Bei Einsätzen in elektrischen Anlagen und in deren Nähe sind Maßnahmen zu treffen, die verhindern, daß Feuerwehrangehörige durch elektrischen Strom gefährdet werden.

Regelmäßige Prüfungen

§ 31 Feuerwehr - Sicherheitsgurte, Hakengurte, Fangleinen, Luftheber, Sprungrettungsgeräte, Hubrettungsgeräte, Drehleitern mit Handantrieb,Anhängeleitern, tragbare Leitern, Seile und hydraulisch betätigte Rettungsgeräte sowie Druck - und Saugschläuche sind regelmäßig zu prüfen.

Über das Ergebnis der Prüfungen ist ein schriftlicher Nachweis zu führen.

Durchführungsanweisung zu § 31 :

Art, Zeitpunkt, Umfang und Durchführung der Prüfungen sind aus der " Geräteprüfordnung " (GUV 67.13) ersichtlich.

Auszug aus der Unfallverhütungsvorschrift " Leitern und Tritte " (GUV 6.4) Fassung vom Oktober 1992

Vorbemerkung :

Die nachfolgenden Bestimmungen richten sich teils an den Unternehmer und teils an den Versicherten.

Unternehmer im Sinne dieser Vorschrift kann sein die Gemeinde / Bürgermeister

(zum Beispiel § 18 Absatz 1 hinsichtlich Beschaffung) oder die verantwortliche Führungskraft der Feuerwehr (zum Beispiel § 20 Absatz 2 hinsichtlich Kontrolle / Aufsicht oder § 21 Absatz 2 hinsichtlich Befehlsgebung). Der Versicherte ist der Feuerwehrangehörige.

IV. Betrieb

A. Gemeinsamme Bestimmungen

§ 18 Bereitstellung und Benutzung von Leitern und Tritten

(1) Der Unternehmer hat Leitern und Tritte in der erforderlichen Art, Anzahl und Größe bereitzustellen

(2) Versicherte dürfen ungeeignete Aufstiege, anstelle von Leitern und Tritte nicht benutzen.

(3) Versicherte dürfen Leitern und Tritte nur zu Zwecken benutzen, für die diese nach ihrer Bauart bestimmt sind.

§ 20 Schadhafte Leitern und Tritte

(1) Versicherte dürfen schadhafte Leitern und Tritte nicht benutzen.

(2) Der Unternehmer hat schadhafte Leitern und Tritte der Benutzung zu entziehen. Er darf sie erst wieder nach sachgerechter Instandsetzung, wenn die ursprüngliche Festigkeit wieder hergestellt und sicheres Begehen gewährleistet ist, für die Benutzung bereitstellen.

§ 21 Aufstellen von Leitern und Tritten

(1) Versicherte müssen Leitern und Tritte standsicher und sicher begehbar aufstellen.

(2) Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, daß Leitern zusätzlich gegen Umstürzen gesichert werden, wenn die Art der auszuführenden Arbeiten dies erfordert.

Durchführungsanweisung zu § 21 Absatz 1 :

Es ist darauf zu achten, daß Einrichtungen gegen Abrutschen der Leiter verwendet werden (siehe Durchführungsanweisung zu § 7) und daß zum Beispiel die Leiterfüße nicht auf ungeeignete Unterlagen, wie Kisten, Steinstapel, Steine, Tische und ähnliches, oder lose Unterlagen, zum Beispiel Teppiche, Kunststofffolien, gesetzt werden. Bei unebenen oder geneigten Standflächen kann die erforderliche Standsicherheit durch Verwendung von besonderen Leiterzubehör zum Zweck des Niveauausgleichs verwendet werden.

Bei Anlegeleitern ist auf den richtigen Anstellwinkel (65° - 75°) zu achten, bei Stehleitern darauf, daß die Spreizsicherungen gespannt sind.

B. Besondere Bestimmungen für Anlegeleitern

§ 22 Bestimmungsgemäße Verwendung von Anlegeleitern

(1) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur an sichere Stützpunkte anlegen.

(2) Versicherte dürfen Anlegeleitern nur so anlegen, daß diese mindestens 1 m über Austrittsstellen hinausragen, wenn nicht andere gleichwertige Möglichkeiten zum Festhalten vorhanden sind.

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 24.08.2020)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion