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Änderungstext
Gesetz zur Änderung des Bremischen Hafensicherheitsgesetzes
- Bremen -
Vom 19. Juni 2024
(Brem.GBl. Nr. 73 vom 05.07.2024 S. 541)
Der Senat verkündet das nachstehende, von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Das Bremische Hafensicherheitsgesetz vom 30. April 2007 (Brem.GBl. S. 307), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Oktober 2021 (Brem.GBl. S. 689) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 2 Vorschriften für die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes | " § 2 (aufgehoben)" |
b) Die Angabe zu § 12 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage | " § 12 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage" |
c) Die Angabe zu § 17 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 17 Erhebung personenbezogener Daten | " § 17 Erhebung personenbezogener Daten, Überprüfungsverfahren" |
d) Die Angabe zu § 20 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 20 Nachberichtspflicht und Wiederholungsüberprüfung | " § 20 Nachberichtserstattung, Wiederholungsprüfung und Mitteilungspflicht von Änderungen" |
2. In § 1 Satz 1 werden die Wörter "und der Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes" gestrichen.
§ 2 Vorschriften für die Wahrnehmung von Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes(1) Soweit die Polizei Bremen gemäß § 133 Absatz 2 Nummer 2 des Bremischen Polizeigesetzes als Wasserschutzpolizei Aufgaben des grenzpolizeilichen Einzeldienstes wahrnimmt, darf sie
- Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge, Grundstücke und schwimmende Anlagen mit ihren Zugängen jederzeit betreten,
- Land-, Wasser- oder Luftfahrzeuge im Rahmen der Grenzfahndung nach Personen und Sachen durchsuchen,
- die Aushändigung aller hierfür erforderlichen Papiere, insbesondere der Grenzübertrittspapiere und der Besatzungs- und Fahrgastlisten verlangen.
(2) Im Anwendungsbereich des Artikels 13 des Grundgesetzes dürfen die Rechte nach Absatz 1 Nr. 1 und 2 nur nach Maßgabe der §§ 19 und 20 des Bremischen Polizeigesetzes ausgeübt werden.
(3) Die im grenzüberschreitenden Reiseverkehr tätigen Verkehrsunternehmen sind verpflichtet, die mit polizeilichen Kontrollen des grenzüberschreitenden Verkehrs betrauten Beamten zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben unentgeltlich zu befördern.
(4) Der Schiffsführer oder der an seiner Stelle sonstige Verantwortliche eines sich im grenzüberschreitenden Verkehr befindlichen Schiffes hat vor dem Anlaufen der bremischen Häfen der Wasserschutzpolizei die zur grenzpolizeilichen Aufgabenwahrnehmung erforderlichen Daten zu übermitteln. Der Senat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die erforderlichen Daten und die Einzelheiten ihrer Übermittlung festzulegen.
wird aufgehoben.
4. § 3 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter "Die Senatorin für Wissenschaft und Häfen" durch die Wörter "Die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation" ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort "Er" durch die Wörter "Sie oder er" ersetzt.
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 12 Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage | " § 12 Beauftragte oder Beauftragter für die Gefahrenabwehr in der Hafenanlage" |
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "einen Beauftragten" durch die Worte "eine Beauftrage oder einen Beauftragten" ersetzt und nach dem Komma die Wörter "die oder" eingefügt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter "Der Beauftragte" durch die Wörter "Die Beauftragte oder der Beauftragte" ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter "Person des Teilnehmers" durch die Worte "teilnehmende Person", die Wörter "dem Teilnehmer" durch die Wörter "der teilnehmenden Person" und die Wörter "seine Teilnahme" durch die Wörter "die Teilnahme" ersetzt.
(Stand: 11.07.2024)
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