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BremHaSiG - Bremisches Hafensicherheitsgesetz
- Bremen -
Vom 30. April 2007
(GBl. Nr. 28 vom 14.05.2007 S. 307; 24.11.2009 S. 535 09; 12.04.2011 S. 287 11; 24.01.2012 S. 24; 28.04.2015 S. 269 15; 20.10.2020 S. 1172 20a; 24.11.2020 S. 1486 20; 19.10.2021 S. 689 21; 19.06.2024 S. 541 24)
Gl.-Nr.: 9511-a-7
Archiv : 2004
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
Dieses Gesetz dient der Sicherheit in den bremischen Häfen, insbesondere dem Schutz vor terroristischen Anschlägen. Es dient gleichzeitig der Ausführung der durch das Gesetz vom 22. Dezember 2003 (BGBl. II S. 2018) vorgenommenen Änderungen des Internationalen Übereinkommens von 1974 zum Schutz des menschlichen Lebens auf See, des Internationalen Codes für die Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen (International Ship and Port Facility Security Code - ISPS-Code), der Verordnung Nr. 725/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates zur Erhöhung der Gefahrenabwehr auf Schiffen und in Hafenanlagen vom 31. März 2004 (ABl. EG Nr. L 129 S. 6) sowie der Richtlinie 2005/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen (ABl. EG Nr. L 310 S. 28).
(1) Zuständig für die Risikobewertungen nach §§ 5 und 10 sind die Polizei Bremen und die Ortspolizeibehörde der Stadt Bremerhaven jeweils in ihrem örtlichen Zuständigkeitsbereich nach § 132 Absatz 2 und § 136 Absatz 2 des Bremischen Polizeigesetzes.
(2) Im Übrigen ist die Senatorin oder der Senator für Wirtschaft, Häfen und Transformation zuständige Behörde für die Gefahrenabwehr im Hafen. Sie oder er kann Aufgaben und Befugnisse auf das Hansestadt Bremische Hafenamt - Hafenkapitän - übertragen.
Teil 2
Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2005/65/EG zur Erhöhung der Gefahrenabwehr in Häfen
§ 4 Anwendungsbereich
(1) Die §§ 5 bis 7 finden Anwendung auf:
(2) Die zuständige Behörde legt den Anwendungsbereich nach Absatz 1 unter angemessener Berücksichtigung der Informationen aus der gemäß § 5 durchzuführenden Risikobewertung fest. Die Festlegung ist im Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen öffentlich bekannt zu machen.
§ 5 Risikobewertung für die bremischen Häfen
(1) Die zuständige Behörde führt zum Zweck der Festlegung von geeigneten Maßnahmen zur Gefahrenabwehr für das Seeverkehrsgewerbe und die Hafenwirtschaft eine Risikobewertung durch. Sie dient als Grundlage für die Ausarbeitung, Fortschreibung und Aktualisierung des Plans zur Gefahrenabwehr nach § 6. Dabei sind auch die nach § 10 erstellten Risikobewertungen sowie andere bereits bestehende Maßnahmen zur Gefahrenabwehr zu berücksichtigen.
(2) Die Risikobewertung für den Hafen hat die nach Anhang I der Richtlinie 2005/65/EG erforderlichen Angaben zu enthalten.
(3) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, bei der Erstellung, Fortschreibung und Aktualisierung der Risikobewertung für den Hafen mitzuwirken, soweit es um Informationen geht, die allein in seiner Sphäre liegen. Insbesondere hat er der zuständigen Behörde
(4) Der Eigentümer, Betreiber oder Nutzungsberechtigte eines Betriebes, einer Anlage, eines Land-, Wasser- oder Luftfahrzeugs oder einer schwimmenden Anlage ist verpflichtet, die zuständige Behörde unverzüglich über
(Stand: 11.07.2024)
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