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APVO-WFw - Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung der hauptberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen in Hessen
- Hessen -
Vom 3. November 2005
(GVBl.I Nr. 26 vom 25.11.2005 S. 739; 29.09.2010 S. 482 10; 21.02.2013 S. 89 13; 11.03.2022 S. 158 22)
Gl.-Nr.: 312-18
Siehe Fn. *
Aufgrund des § 69 Nr. 1 des Hessischen Gesetzes über den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz vom 17. Dezember 1998 (GVBl. I S. 530), zuletzt geändert durch Gesetz vom 21. März 2005 (GVBl. I S. 229), wird verordnet:
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
(1) Diese Verordnung regelt die Ausbildung und die Prüfung für den hauptberuflichen mittleren, gehobenen und höheren Werkfeuerwehrdienst. Bei Bedarf steht die Ausbildung auch nebenberuflichen Werkfeuerwehrangehörigen offen.
(2) Die Ausbildung und Prüfung für den hauptberuflichen höheren Werkfeuerwehrdienst erfolgt in entsprechender Anwendung der Bestimmungen der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2021 (GV. NRW S. 730) in der jeweils geltenden Fassung, soweit in der vorliegenden Verordnung keine abweichenden Regelungen getroffen worden sind.
(3) Die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830) und die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung im mittleren Werkfeuerwehrdienst sind gleichwertig.
(4) Das Bestehen der Laufbahnprüfung nach der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die Laufbahnen des mittleren und des gehobenen feuerwehrtechnischen Dienstes vom 1. Juli 2019 (StAnz. S. 631) in der jeweils geltenden Fassung sowie bestandene Abschlussprüfungen aufgrund des Landesrechts anderer Länder stehen, soweit diese von der Hessischen Landesfeuerwehrschule anerkannt worden sind, einer erfolgreich abgeschlossenen Ausbildung nach dieser Verordnung gleich.
§ 2 Ausbildungsziel
Ziel der Ausbildung ist es, hauptberufliche Angehörige der Werkfeuerwehren heranzubilden, die aufgrund ihrer Persönlichkeit sowie aufgrund ihrer allgemeinen fachlichen Kenntnisse und Fähigkeiten geeignet sind, die Aufgaben des Werkfeuerwehrdienstes selbstständig zu erfüllen.
(1) Werkfeuerwehren sind die zur Sicherstellung des Brandschutzes und der Allgemeinen Hilfe in Betrieben oder Einrichtungen aufgestellten betrieblichen Feuerwehren, die als Werkfeuerwehren anerkannt oder angeordnet worden sind.
(2) Als Auszubildende im Sinne dieser Verordnung gelten Beschäftigte, die zu hauptberuflich oder nebenberuflich tätigen Angehörigen der Werkfeuerwehren ausgebildet werden.
(3) Ausbildungsstellen sind die Hessische Landesfeuerwehrschule, die Werkfeuerwehren, die Städte mit Berufsfeuerwehren sowie andere Körperschaften und Einrichtungen, deren Lehrgänge von der Hessischen Landesfeuerwehrschule anerkannt worden sind oder bei denen Ausbildungsabschnitte durchgeführt werden.
§ 4 Einstellungsvoraussetzungen 10 22
(1) In den mittleren Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer
Im Übrigen gilt § 3 Abs. 1 Nr. 3 und Nr. 4 sowie Abs. 3 der Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 4. Juni 2015 (GVBl. S. 246), geändert durch Verordnung vom 27. April 2018 (GVBl. S. 178).
(2) In den gehobenen Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer
(3) In den höheren Werkfeuerwehrdienst kann eingestellt werden, wer
(Stand: 02.10.2024)
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