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Änderungstext
Zweite Verordnung zur Änderung der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
- Hessen -
Vom 11. März 2022
(GVBl. Nr. 10 vom 29.03.2022 S. 158)
Aufgrund des § 69 Nr. 3 Buchst. c des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 14. Januar 2014 (GVBl. S. 26), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. September 2021 (GVBl. S. 602), verordnet der Minister des Innern und für Sport:
Artikel 1
Änderung der Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung
Die Werkfeuerwehrausbildungs- und Prüfungsverordnung vom 3. November 2005 (GVBl. I S. 739), zuletzt geändert durch Verordnung vom 21. Februar 2013 (GVBl. S. 89), wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 5 wird das Wort "Ausbildungsstationen" durch "Ausbildungsstellen" ersetzt.
b) In der Angabe zu § 6 werden das Komma und das Wort "Erholungsurlaub" gestrichen.
c) Nach der Angabe zu § 6 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 6a Erholungsurlaub während der Ausbildung für den mittleren, den gehobenen und den höheren Werkfeuerwehrdienst"
d) Nach der Angabe zu § 13 wird folgende Angabe eingefügt:
" § 13a Aufstieg in den höheren Werkfeuerwehrdienst"
e) Die Angabe zu § 25 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
§ 25 Täuschungshandlungen, sonstiges Fehlverhalten | " § 25 Täuschungsversuch und ordnungswidriges Verhalten" |
2. § 1 wird wie folgt geändert:
a) In Abs. 2 werden die Angabe "höheren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 11. März 2010 (GV. NRW S. 166)" durch "zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 2021 (GV. NRW S. 730) in der jeweils geltenden Fassung" und das Wort "besonderen" durch "abweichenden" ersetzt.
b) In Abs. 3 wird die Angabe "als Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau nach der Verordnung über die Entwicklung und Erprobung des Ausbildungsberufes Werkfeuerwehrmann/Werkfeuerwehrfrau vom 7. Juli 2009 (BGBl. I S. 1747)" durch "zur Werkfeuerwehrfrau oder zum Werkfeuerwehrmann nach der Werkfeuerwehrausbildungsverordnung vom 22. Mai 2015 (BGBl. I S. 830)" ersetzt.
c) In Abs. 4 wird die Angabe "Einsatzdienstes der Berufsfeuerwehren vom 12. Dezember 1995 (StAnz. S. 4144)" durch "feuerwehrtechnischen Dienstes vom 1. Juli 2019 (StAnz. S. 631)" und werden die Wörter "dem für den Brand- und Katastrophenschutz zuständigen Ministerium" durch "der Hessischen Landesfeuerwehrschule" ersetzt.
3. Dem § 3 wird als Abs. 3 angefügt:
"(3) Ausbildungsstellen sind die Hessische Landesfeuerwehrschule, die Werkfeuerwehren, die Städte mit Berufsfeuerwehren sowie andere Körperschaften und Einrichtungen, deren Lehrgänge von der Hessischen Landesfeuerwehrschule anerkannt worden sind oder bei denen Ausbildungsabschnitte durchgeführt werden."
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Abs. 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:
aaa) Nr. 2 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
2. nach arbeitsmedizinischen Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr - einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe 3 - tauglich ist, und | "2. nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch arbeitsmedizinisches Gutachten, einschließlich der Feststellung der Atemschutztauglichkeit nach den Anforderungen in Abschnitt 3 der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7 "Atemschutz", Stand: September 2002 mit Änderungen März 2005, in der jeweils geltenden Fassung, zu beziehen bei der Hessischen Landesfeuerwehrschule, Heinrich-Schütz-Allee 62, 34134 Kassel, feuerwehrdiensttauglich ist und" |
bbb) In Nr. 3 werden die Wörter "fachliche und körperliche" durch "fachliche, körperliche, geistige und persönliche" ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe "Abs. 2 der Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 21. Dezember 1994 (GVBl. I S. 823, 1995 I S. 84), zuletzt geändert durch Gesetz vom 5. März 2009 (GVBl. I S. 95)" durch "Abs. 3 der Hessischen Feuerwehrlaufbahnverordnung vom 4. Juni 2015 (GVBl. S. 246), geändert durch Verordnung vom 27. April 2018 (GVBl. S. 178)" ersetzt.
b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
1. nach arbeitsmedizinischem Gutachten für den Dienst in der Feuerwehr - einschließlich des Tragens von Atemschutzgeräten G 26, Gruppe 3 - tauglich ist, | "1. nach Feststellung der gesundheitlichen Eignung durch arbeitsmedizinisches Gutachten, einschließlich der Feststellung der Atemschutztauglichkeit nach den Anforderungen in Abschnitt 3 der Feuerwehr-Dienstvorschrift 7, feuerwehrdiensttauglich ist," |
bb) In Nr. 2 werden die Wörter "fachliche und körperliche" durch "fachliche, körperliche, geistige und persönliche" ersetzt.
cc) In Nr. 3 wird das Wort "einer" durch "einem" und das Wort "Fachrichtung" durch "Studienfach" ersetzt.
c) Abs. 3 wird wie folgt geändert:
aa) Nr. 1 wird wie folgt gefasst:
alt | neu |
(Stand: 08.04.2022)
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