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Regelwerk, Bau, Gefahrenabwehr

Verordnung zur Durchführung der Brandverhütungsschau
- Hamburg -

Vom 21. Juni 1977
(HmbGVBl. 1977 S. 149; 04.08.1987 S. 157; 29.03.1994 S. 105, 107, 235; 11.12.2009 S. 403aufgehoben)


zur aktuellen Fassung

Auf Grund des § 16 Absatz 4 des Feuerwehrgesetzes vom 15. Mai 1972 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 87) wird verordnet:

§ 1

(1) Brandverhütungsschauen sind bei folgenden Objekten durchzuführen:

1. Gebäuden, Anlagen und Lagerstätten, in denen
1.1 explosionsgefährliche, leicht entzündliche oder brandfördernde Stoffe oder Zubereitungen im Sinne des Anhangs 1 der Verordnung über gefährliche Stoffe vom 26. August 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 1470) in ihrer jeweils geltenden Fassung,
1.2 feuergefährliche Stoffe oder Zubereitungen oder
1.3 Güter aus oder mit brennbaren Bestandteilen oder Verpackungen nicht nur zufällig oder beiläufig hergestellt, gelagert, bearbeitet, verarbeitet, wiedergewonnen, verwendet oder vernichtet werden,
2. Versammlungsstätten wie Theatern, Filmtheatern, Schulen, Hochschulen sowie Kirchen,
3. Geschäftshäusern, die über 1.000 qm Nutzfläche besitzen,
4. Büro- und Verwaltungsgebäuden mit mehr als 5 Geschossen und einer Bruttogeschossfläche von mehr als 10.000 qm,
5. Krankenhäusern und Heimen, wie Alten-, Pflege-, Kinder- und Jugendheimen,
6. Hotels und anderen Beherbergungsbetrieben mit insgesamt mehr als 15 Betten für Gäste in einem Gebäude,
7. Gemeinschaftsunterkünften, die von 10 oder mehr Personen bewohnt werden oder bewohnt werden sollen,
8. Ausstellungsgebäuden auf Messen und Gebäuden für vergleichbare Veranstaltungen,
9. Hochhäusern im Sinne des § 2 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 der Hamburgischen Bauordnung von 1. Juli 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 137) in ihrer jeweils geltenden Fassung mit Ausnahme der Wohnungen,
10. Haftanstalten,
11. Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen und besonders brandgefährdet sind, und Museen.

(2) Bei anderen als den in Absatz 1 genannten Objekten ist eine Brandverhütungsschau durchzuführen, wenn bei ihnen regelmäßig Gefahren im Sinne des § 6 Absatz 1 des Feuerwehrgesetzes vom 23. Juni 1986 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 137) bestehen.

§ 2

(1) Die Brandverhütungsschau soll bei den unter § 1 Absatz 1 genannten Objekten möglichst wie folgt durchgeführt werden:

  1. in Zeitabständen von drei Jahren:
    bei den Objekten der Nummern 3, 5 bis 8 und 10
  2. in Zeitabständen von fünf Jahren:
    bei den Objekten der Nummer 2 und
  3. in Zeitabständen von sechs Jahren:
    bei den Objekten der Nummern 1, 4, 9 und 11.

(2) Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die in Absatz 1 genannten Fristen verkürzen, wenn dies wegen der besonderen Beschaffenheit, Verwendung oder Lage des Objekts zur Abwehr von Brand- oder Explosionsgefahren erforderlich ist.

§ 3

Der Termin für die Brandverhütungsschau ist dem Grundstückseigentümer oder Verfügungsberechtigten und dem Besitzer des Objekts (Betroffene) spätestens eine Woche vorher mitzuteilen. Zu der Brandverhütungsschau sollen die Betroffenen oder ein von ihnen beauftragter Vertreter hinzugezogen werden.

§ 4

(1) Die bei der Brandverhütungsschau festgestellten brandgefährlichen Zustände sind, soweit sie nicht sofort beseitigt werden, in einer Niederschrift festzuhalten. Die Betroffenen oder ein von ihnen beauftragter Vertreter sind über das Ergebnis der Brandverhütungsschau zu unterrichten.

(2) Ist ein bei der Brandverhütungsschau festgestellter brandgefährlicher Zustand nicht sofort beseitigt worden, so ist nach Ablauf einer angemessenen Frist durch eine Nachschau zu prüfen, ob der brandgefährliche Zustand behoben worden ist. § 3 Satz 1 gilt entsprechend. Das Ergebnis der Nachschau ist in einer Niederschrift festzuhalten.

§ 5

Sind die bei der Brandverhütungsschau festgestellten brandgefährlichen Zustände im Zeitpunkt der Nachschau nicht behoben, so entscheidet die für die Mängelbeseitigung zuständige Behörde über die weiteren Maßnahmen.

§ 6

(1) Diese Verordnung tritt am 1. Oktober 1977 in Kraft. Die Zeitabstände des § 2 Absatz 1 gelten ab 1. April 1980.

(2) Mit Wirkung vom 1. Oktober 1977 wird § 1 Absatz 2 der Gebührenordnung für die Feuerwehr vom 16. November 1976 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 218) auf Grund der §§ 5 und 6 des Gebührengesetzes vom 9. Juni 1969 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 103) wie folgt geändert:

  1. Im Buchstaben e wird der Punkt durch ein Komma ersetzt.
  2. Es wird folgender Buchstabe f angefügt: ≫f) die Brandverhütungsschau und deren Nachschau (§ 16 des Feuerwehrgesetzes vom 15. Mai 1972 - Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 87).≪

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